E 622 sznmffidos Recht. N° 87.

dass die im S i tu & t i e n s 1) I a n Nr. 24 der bundesgerichtlichen
Akten r o t eingezeichnete Linie vom Punkte 38 über die Punkte (1,
b und e die Grenze der beiderseitigen Fischereigerechtigkeiten bildet.

Vl. SC HULDBETRE IB UN GSUN} ') KONKURSRECHT

POURSUITES POUR [)ET'siI'ES ET FAILLITES

Ugl. III. Teil Nr. 36 bis 39. Voir Illäpartie n° 36 à 39.

OFDAG Offset-. Formularund Fotodruck AG 3000 BemI. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONN ES

88. Urteil der II. Zivilabkilung vom 4. Dezva i919 L S. Werner Lauter-burg
gegen 5-5. La Bon Marché, &. Dante:-burg Sohn.

Art.28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
, 29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
ZGB. Rechtsschutz des Familienwappens Verhältnis zwischen
Wappensehutz und Namensschutz Einspruch wegen Verwendung des Wappens
als Geschäftszeichen.

A. A. Lauterburg Sohn in Bern verkaufte im Jahre

ss 1904 das schon von seinem Vater und in der Folge von

ihm betriebene Bonneterieund Merceriewarengeschäft an eine von ihm
in Verbindung mit andern Gliedern der Familie Lauterhurg gegründete
Aktiengesellschaft mit der Firma A.-G. Au Bon Marché A. Lauterhurg
Sohn . Bis zu seinem im Jahre 1907 erfolgten Tode gehörte er dem
Verwaltungsrate der Gesellschaft an; Präsident und Delegierter desselben
ist heute Ludwig Lauterburg ein Vetter des A. Lauterburg und Mitgründer
der Aktiengesellschaft-. Die Aktien befinden sich in ihrer grossen
Mehrzahl in den Händen der Familie Lauterburg. In den Jahren 1911]
12 errichtete die Unternehmung an der Spitalgasse in Bern ein neues
Geschäftshaus. An dessen Faeade liess sie in grosser, in Stein gehauener
Ausführung das Familienwappen der Lauterbnrg ein wachsender Wolf. mit
grünem Dreiberg auf blauem Grunde anbringen; die über den Eingängen
des Geschäftes befindlichen Fenster wurden mit das Lauterhurgwappen
darstellende-n Wappenseheiben geschmückt. Schon im März 1912 wandte
sich der heutige Kläger, Werner Lauterhurg, an den Familienverein der
Lauterburg, protestierte gegen die Ver-

AS Gn1919 43

624 Personenrecht. N° 88.

wendung des Wappens durch die A.-G. Au Bon Marché .

und verlangte, dass der Verein die Entfernung des Wappens veranlasse. Die
Vereinsversarnmlung wies die Sache an den Vorstand und dieser beschloss
in der Folge, dem Gesuche des Klägers nicht zu entsprechen.

Mit der vorliegenden, gegen die A. G. Au Bon Marché A. Lauterburg Sohn
gerichteten Klage stellt der Kläger das Rechtsbegehren: Die Beklagte
sei zu verurteilen, die Verwendung des Familienwappens der Lauterburg in
ihrem Geschäfte (d. i. auch am Hause) unter Androhung der in § 390 ZPO
genannten Folgen zu unterlassen und die bereits erfolgte Verwendung in
ihren Erscheinungen binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist zu
beseitigen, unter Kostenfolge. Der Kläger beruft sich auf Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
und
29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
ZGB. Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage.

B. Durch Urteil vom 3. Juli 1919 hat der Appellationshof des Kantons
Bern die Klage abgewiesen.

C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des Klägers
mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

Die Beklagte hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils eintragen
lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

l. Obschon das moderne öffentliche Recht ein Recht derWappenführung
im historischen Sinne (HAUPTMANN, Wappenrecht S. 236 ff.) nicht mehr
anerkennt, so hat das Wappen gleichwohl eine, wenn auch beschränkte,
rechtliche Bedeutung beibehalten. Es kann sich allerdings fragen, ob es
als Name aufzufassen ist und als solcher den Rechtsschutz von Art. 29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
ZGB
geniesst, oder ob das Gesetz unter dem Namen nur den bürgerlichen Namen
versteht d. h. den Familiennamen, den jedermann mit der Geburt erwirbt
und den Vornamen, der dem Kinde durch den Willen der Eltern beigelegt
wird und alle übrigen zur Bezeichnung einer Person dienenden Mittel

Personenrecht. N° 88. 625

vom Namensschutze aussehliesst. Wie dem auch sein mag, so müssen
diese namensähnlichen Bezeichnungen jedenfalls unter die nach Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.

ZGB geschützten Persönlichkeitsrechte subsumiert werden; denn diese
umfassen alles, was zur Individualisierung einer Person dient und
nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der Sitte als schutzbedürftig
erscheint. Danach kann aber auch dem Familienwappen der Schutz des Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.

ZGB nicht versagt werden; denn die Vorinstanz hat festgestellt, dass das
Wappen nach den in Bern herrschenden gesellschaftlichen Gepflogenheiten
auch heute noch als Zeichen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie
anerkannt wird.

2. Die Beklagte nimmt in erster Linie den Standpunkt ein, dass die Klage,
auch wenn das Wappen als ein Persönlichkeitsrecht aufgefasst werde, schon
deswegen abzuweisen sei, weil der Familienverein Lauterburg dem Proteste
des Klägers keine Folge gegeben und damit die Verwendung des Wappens durch
die Beklagte gebilligt habe. Diese Auffassung ist jedoch rechtsirrtümlich;
denn die Verfügung über das Wappen steht nicht der Familie als solcher
zu, Vielmehr ist jedes einzelne Familienglied zum Einspruche berechtigt,
wenn es in seinen Rechten am Wappen verletzt zu sein glaubt. Ebenso
unzutreffend ist auch die in dem von der Vorinstanz erhobenen Gutachten
vertretene Ansicht, wonach dem Kläger ein Einspruchsrecht nicht zustehe,
weil niemand einen Lauterburg daran hätte hindern können, sein Wappen
der Beklagten zur Ausschmüekung ihres Hauses zu schenken, indem früher,
auch zu der Zeit, als dem Wappen noch eine öffentlich rechtlicheBedeutüng
zukam, der Brauch der sog. Fensterschenkung, d. h. der Schenkung einer
Wappenscheibe zum Schmucke eines Zimmers etc. sehr verbreitet gewesen
sei. Es ist allerdings richtig, dass gegen die Schenkung eines Wappens
an und für sich ein Einspruch nicht geltend gemacht werden kann, doch
steht dem Beschenkten kein Recht zu, das

626 Personenrecht. N° 88.

geschenkte Wappen nach seinem Belieben zu verwenden, . sondern er
darf davon nur insofern Gebrauch machen, als dadurch die persönlichen
Verhältnisse Dritter am Wappen Berechtigter nicht verletzt werden. Dagegen
fällt zu Ungunsten des Klägers als entscheidend ins Gewicht, dass die
Beklagte in ihrer Firma den Namen A. Lauterburg Sohn führt. Die Tatsache,
dass die Registerhehörde die Aufnahme des Namens A. Lauterburg in die
Firma der Beklagten gestattet hat, schliesst zwar den Einspruch des
Klägers gestützt auf Art. 29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
ZGB nicht aus, allein eine Verletzung
des Namensrechtes des Klägers W. Lauterburg kann nicht vorliegen, weil
die Firma

den Namen ihres Rechtsvorgängers A. Lauterburg Sohn '

und nicht den Namen des Klägers verwendet. Ebensowenig kann der
Kläger dagegen etwas einwenden, dass die Firma der Beklagten als einer
juristischen Person den Familiennamen Lauterburg enthält; denn wohl
widerspricht sie dem Art. 873
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 873 - 1 Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
1    Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
2    Uneinbringliche Beträge sind auf die übrigen Genossenschafter im gleichen Verhältnis zu verteilen, Überschüsse nach endgültiger Feststellung der Verteilungsliste zurückzuerstatten. Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich bleibt vorbehalten.
3    Die vorläufige Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschafter und die Verteilungsliste können nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889724 durch Beschwerde angefochten werden.
4    Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.725
OR, doch duldet die Behörde den Gebrauch
des Namens einer physischen Person in der Firma einer Aktiengesellschaft,
und es stehen dem Kläger die rechtlichen Mittel nicht zu Gebote, um
die Firmenwahrheit zu erzwingen. Kann aber der Kläger die Verwendung
des Namens Lauterburg durch die Beklagte nicht verhindern, so kann er
ihr auch den Gebrauch des Wappens nicht verwehren; denn der Schutz des
Wappens als einer bloss namensähnlichen Bezeichnung kann nicht stärker
sein als der Schutz des Namens selbst. Die Rechte des Klägers werden
auch dadurch nicht beeinträchtigt, dass die Beklagte sich des Wappens zu
Geschäftszwecken bedient; denn nachdem festSteht, dass sie zur Führung des
Wappens berechtigt ist, darf sie es auch als Geschäftsbezw. Warenzeichen
verwenden (GIERKE, Deutsches Privatrecht Bd. I S. 747 N. 113).

3. Das Begehren des Klägers kann aber auch nicht geschützt werden, weil
die Unterlassungsklage nach Art. 28 u
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 873 - 1 Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
1    Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
2    Uneinbringliche Beträge sind auf die übrigen Genossenschafter im gleichen Verhältnis zu verteilen, Überschüsse nach endgültiger Feststellung der Verteilungsliste zurückzuerstatten. Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich bleibt vorbehalten.
3    Die vorläufige Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschafter und die Verteilungsliste können nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889724 durch Beschwerde angefochten werden.
4    Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.725
. 29 ZGB ein Interesse des Klägers
voraussetzt, indem Art. 29 Abs. 2 die Klage nur demjenigen gewährt,

Personenrecht. N° 85. oz,";

der durch die Anmassung seines Namens beeinträchtigt wird. Allerdings
braucht dieses Interesse nicht vermögensrechtlicher Natur zu sein, sondern
es genügt, dass der Kläger durch die Verletzung seines Namensrechtes
in seiner Ehre, seinem guten Rufe, dem Ansehen, das ihm gebührt,
beeinträchtigt wird. Erfordert aber die Klage auf Unterlassung der Führung
des Namens ein Interesse des Klägers, so muss dies um so mehr für die
Klage auf Unterlassung des Gebrauches einer namensähnlichen Bezeichnung
gelten. Allein an einem solchen Interesse mangeltes dem Kläger. Die
Gefahr, dass infolge der Verwendung des Lauterburgwappens in Verbindung
mit dem Namen Lauterburg durch die Beklagte eine Verwechslung mit der
Person des Klägers eintrete, ist ausgeschlossen, weil die Beklagte nicht
schlechthin den Namen Lauterburg, sondern den Namen ihres Rechtsvorgängers
A. ,Lauterburg Sohn führt. Eine Verwechslung ist nur insofern möglich,
als der mit den konkreten Verhältnissen nicht Vertraute annehmen kann,
das Geschäft, welches das Lauterburgwappen verwendet, werde von einem
Angehörigen der Familie Lauterburg geführt, während tatsächlich eine
juristische Person das Geschäft innehat. Diese Verwechslungsgefahr
ist aber nicht der Verwendung des Wappens wegen, sondern schon aus dem
Grunde vorhanden, dass die Beklagte wogegen der Kläger nichts einwenden
kann in ihrer Firma den Namen A. Lauterburg Sohn führt. Somit kann das
Interesse des Klägers nur darin bestehen, dass das Wappen, das nach seinem
historischen Ursprünge nur zur Bezeichnung einer physischen Person dienen
soll, als Geschäftszeichen einer Aktiengesellschaft benutzt wird. Dieses
Interesse kann aber nach dem in Erwägung 2 Gesagten keinen Rechtsschutz
beanspruchen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

_ Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel_ lationshofes
des Kantons Bern vom 3. Juli 1919 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 45 II 623
Datum : 01. Januar 1919
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 45 II 623
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : E 622 sznmffidos Recht. N° 87. dass die im S i tu & t i e n s 1) I a n Nr. 24 der


Gesetzesregister
OR: 873
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 873 - 1 Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
1    Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
2    Uneinbringliche Beträge sind auf die übrigen Genossenschafter im gleichen Verhältnis zu verteilen, Überschüsse nach endgültiger Feststellung der Verteilungsliste zurückzuerstatten. Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich bleibt vorbehalten.
3    Die vorläufige Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschafter und die Verteilungsliste können nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889724 durch Beschwerde angefochten werden.
4    Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.725
ZGB: 28 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
28u  29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
wappen • beklagter • personenrecht • weiler • familie • aktiengesellschaft • bundesgericht • unternehmung • namensschutz • verwechslungsgefahr • burg • vorinstanz • familienname • einwendung • 1919 • juristische person • entscheid • unterlassungsklage • rechtsbegehren • leumund
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