502 Familienrecht. N° 74.

dem Adoptivparens nach Art. 268 Abs. 2 ZGB nur der Ausübung, nicht aber
dem Inhalt nach übertragen werden. Allein für diese Auffassung findet
sich nicht bloss kein Anhaltspunkt im Gesetze, sondern sie widerspricht
der Regelung der Adoption im Zivilgesetzbuche. Durch das gesetzliche
Elternund Kindesverhältnis soll das natürliche ersetzt werden. Ist
daher die Kindesannahme nur zulässig, wenn in der Person des Annehmenden
bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, die

für ein dem natürlichen entsprechendes legales Ver

hältnis Gewähr bieten (Art. 264
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 264 - 1 Ein minderjähriges Kind darf adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückzusetzen.
1    Ein minderjähriges Kind darf adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückzusetzen.
2    Eine Adoption ist nur möglich, wenn die adoptionswilligen Personen aufgrund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse für das Kind voraussichtlich bis zu dessen Volljährigkeit sorgen können.
-266
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 266 - 1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:
1    Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:
1  sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben;
2  die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder
3  andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat.
2    Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern.
ZGB), so entfaltet dieses, einmal
begründet, grundsätzlich alle familienrechtlichen Wirkungen, die jenem
eigen sind (Art 268
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 268 - 1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen.
1    Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen.
2    Die Adoptionsvoraussetzungen müssen bereits bei der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein.304
3    Ist das Gesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit der adoptierenden Person die Adoption nicht, sofern die anderen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.305
4    Wird das Kind nach Einreichung des Gesuchs volljährig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.306
5    Der Adoptionsentscheid enthält alle für die Eintragung in das Personenstandsregister erforderlichen Angaben betreffend den Vornamen, den Namen und das Bürgerrecht der adoptierten Person.307
ZGB). Selbst beim Tode der Wahleltern wird das
Adoptivverhältnis nicht, wie bei den in Art. 269
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 269 - 1 Ist eine Zustimmung ohne gesetzlichen Grund nicht eingeholt worden, so können die Zustimmungsberechtigten die Adoption beim Gericht anfechten, sofern dadurch das Wohl des Kindes nicht ernstlich beeinträchtigt wird.
1    Ist eine Zustimmung ohne gesetzlichen Grund nicht eingeholt worden, so können die Zustimmungsberechtigten die Adoption beim Gericht anfechten, sofern dadurch das Wohl des Kindes nicht ernstlich beeinträchtigt wird.
2    Den Eltern steht diese Klage jedoch nicht zu, wenn sie den Entscheid ans Bundesgericht weiterziehen können.
ZGB an--

geführten Tatsachen, aufgehoben , d. h. in dem Sinne '

zum Erlöschen gebracht, dass jede künftige Wirkung

ausgeschlossen ist. Im Gegenteil: der an Kindesstatt Ange

nommene gilt auch weiterhin als Kind des verstorbenen Adoptivvaters ;
er behält seinen Familiennamen und zählt zu seinen Erben. Bei solcher
Intensität des Adoptionsverhältnisses kann aber Art. 268 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 268 - 1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen.
1    Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen.
2    Die Adoptionsvoraussetzungen müssen bereits bei der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein.304
3    Ist das Gesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit der adoptierenden Person die Adoption nicht, sofern die anderen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.305
4    Wird das Kind nach Einreichung des Gesuchs volljährig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.306
5    Der Adoptionsentscheid enthält alle für die Eintragung in das Personenstandsregister erforderlichen Angaben betreffend den Vornamen, den Namen und das Bürgerrecht der adoptierten Person.307
ZGB
nicht anders als dahin ausgelegt werden, dass die Elternrechte . quoad
jura an die Wahleltern übergehen. Lässt sich somit dem Gesetze nichts
entnehmen, was für einen übrigens nach den Ausführungen der Vorinstanz
auch praktisch nicht zu rechtfertigenden

Uebergang oder für ein Wiederaufleben der elter _

lichen Gewalt im Sinne der Klage spräche, so erlischt diese
notwendigerweise mit dem Tode des Adoptivparens, und es kommt daher
Art. 368
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
1    Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2    Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
ZGB zur Anwendung, wonach die unmündige Person, die der
elterlichen Gewalt entbehrt, unter Vormundschaft zu stellen ist. Ob im
vorliegendenFalle die Klägerin selbst als Vormund in Betracht kommt,
ist hier nicht zu entscheiden.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht
eingetreten.

siiFamilienrecht. N° io. ...A}

75. Urteil der II. Zivllabteilung vom 22. Oktober 1919
i. S. Zwinzschergegen Baus. Vaterschaftsklage einer im Ausland wohnhaften
Auslande-kir-

gegen einen in der Schweiz niedergelassenen Ausländer. Anwendbares
Recht. Verwing der Klage nach Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.


ZGB.

A. Die ledige Anna Rosa Raue gebar am 27. September 1916 in Leipzig
ein Mädchen Marie Liselotte, als dessen Vater sie den Beklagten Bruno
Zwinzscher bezeichnet. Dieser hatte bis zum Kriege seit Jahren mit
seiner Frau in der Schweiz, zuletzt in Sil-nach gewohnt. Im November 1914
wurde er zur deutschen Marine eingezogen, während seine Frau in Sirnach
zurückblieh. Von seinem Garnisonsorte Kiel aus besuchte er während seiner
Urlaube seine Mutter m Leipzig und lernte m deren Hause die Anna-Rosa
Raue kennen. Ende Juli 1916 kehrte er nach der Schweiz zurück und liess
sich wieder in Sirnach nieder. Im November 1917 leitete der Vorstand
des Pflegeund Fürsorgeamtes Leipzig als Beistand del . Marie-[jselotte
Rane gegen ihn beim Bezirksgericht Simach Klage auf Zahlung eines
monatlichen Unterhaltsbeitrages von 30 Mark, vierteljährlich zum voraus
zu entrichten bis nach zurückgelegtem sechs-Zehnten Altersjahre des
Kindes ein. Mit einer weiteren im De-zember 1917 anhängig gemachten
Klage verlangte sodann auch die Mutter des Kindes Vergütung von 200
Mark Kosten der ausserehelichen Niederkunft. Der Beklagte anerkannte,
der Zweitklägerin innert der kritischen Zeit beigewohnt zu haben und
erhob auch keine Einreden im Sinne der Art. 314 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
, 315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
ZGB, machte
aber geltend, dass die eingeklagten Ansprüche, weil mehr als ein Jahr
seit der. Niederkunft erhoben, nach Art. 308 ebenda verwirkt seien.

B. Dureh Urteil vom 12. Juni 1919 hat das Obergericht des Kantons
Thurgau die Klagen gutgeheissen und die Kosten der kantonalen Instanzen
dem Beklagten

AS 45 !! 1919 35

M' ss Familiùmoem. NOW.

auferlegt. Es geht zwar davon aus, dass der Beklagte

während deiganzen in Betracht kommenden Zeit seinen rechtlichen Wohnsitz'
in der Schweiz gehabt habe, nimmt aber an, dass auf den Fall gleichwohl
deutsches Recht

anwendbar sei, weiches eine dem Art.308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB entspre '

chende Verwirkungsfrist nicht kenne. Allerdings enthalte Art.-2
des Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen Verhältnisse der
Niedergelassenen u. Aufenthalter (N. 11. A. G ) nach der Rechtssprechung
des .Bundesgerichts auch eine materiellrechtliche Kollisionsnorm in dem
Sinne, dass die Niedergelassenen und Aufenthalter hinsichtlich ihrer
kamilienrechtlichen Verhältnisse nicht mir der Gerichtebarkeit, sondern
auch dem Rechte des Wohnsitzes unterstehen. Hier, wo die Parteien nicht
das nämliche Personal-

statut hätten, sei aber die Frage, wessen Wohnsitz mass '

gehend sei, worauf das Gesetz keine Antwort gebe. Zur Bestimmung des auf
ein internationales Rechtsverhältnis · anzuwendenden Rechtes müsse nun
auf die persönlichen und räumlichen Momente abgestellt werden, die für
den Tatbestand von Bedeutung seien. Bei der Natur der Ansprüche gegen
den ausserehelichen Vater als einer an eine bestimmte Tatsache, die
sehwängerung ex lege sieh anknüpfenden Verpflichtung, komme besondere
Bedeutung der Verwirklichung jener Tatsache zu, und es müsste demgemäss
als massgebend das Recht desje-

nigen Ortes erklärt werden, wo sie eingetreten sei. Dem,

gegenüber lasse sich allerdings als wesentlich auch der Wohnort
des Beklagten hinstellen und zwar deshalb, weil er bei gewöhnlichen
Leistungsklagen in der Regel als

entscheidend betrachtet werde. Im vorliegenden Falle ',

wo beide Parteien demselben Heimatreehte unterstehen und auch der
Tatbestand selbst, die Schwängerung im Herrschaftsgehiete jenes Rechtes
erfüllt worden sei, rechtfertige es sich indessen, dem ersterWähnten
Anknüpfungsmomente den Vorzug zu geben, zumal dies auch der Kollisionsnorm
des Art. 21 EG zum DBGB

entspreche-... ...... vi-

Ffaiiiilienneehh NO 35. si 505

C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegendeH Berufung des
Beklagten mit dem Begehren 11111 Abweisung der Klage. Die Klägerinnen
haben Bestätigung des ange-

' foehtenen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Schicksal des vorliegenden Rechtsstreites hängt davon ab,
nach welchem Rechte die Gegenstand der Klage bildenden Ansprüche zu
beurteilen sind. Kommt darauf schweizerisches Recht zur Anwendung,
so sind die Klagen nach Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB als ver-wirkt abzuweisen, während
bei Anwendbarkeit des deutschen Rechts der Berufung des Beklagten auf
jene-Bestimmung und damit der einzigen Einwendung, die er überhaupt

gegen die Klagefordemngen verliehen hat, der Boden

entzogen Wäre. Der Standpunkt, dass Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB, weil um der öffentlichen
Ordnung und Sitth'chkeit willen aufgestellt, für jede in der Schweiz
angehobene Vaterschaftsklage gelten müsse, gleichgiltig, ob im übrigen
die Folgen der schwangeng schweizerischem oder ausländischen Rechte
unterstehen, ist vom Beklagten mit Recht nichteingenommen War-den. Er
ist schon in dem Urteile AS 41 II S. 423 f., als nicht haltbar verworfen
ss worden. 'si

2. Massgebend für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage sind, da die
Vaterschaitskiage auch dann, = wenn sie nur auf Geldleistungen an Mutter
und Ki '

, geht, sich doch jedenfalls nicht als ohligatiénénrechtliche,

sondern als familienrechtssliche Leistungsklage darstellt und wenigstens
eine Prozesspartei, der Beklagte in der Schweiz niedergelassen ist,
die Bestimmungen des BG über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Nieder-

ss gelassenen und Aufenthalter (N. u. A. G. ), das nach Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.


811th :. ZGB für die Rechtsverhältnisse der Ausländer m

. der Schweiz auch nach dem Inkrafttreten des ZGB Gel'

tung behalten hat (vergl. AS 38 I] S. 499 f., Erw. 2). Nach Art. 2 dieses
Gesetzes-sind aber die Niedergelassenen und

506 Familienrecht. N° 75.

Aufenthalter hinsichtlich ihrer familienrechtlichen Verhältnisse
(vergl. Art. I, auf den Art. 2 Bezug nimmt) der Gerichtsbarkeit und,
wie stets angenommen wurde, auch dem R e c h t e des Wohnsitzkantons
bezw. Wohnsitzstaates unterworfen, soweit nicht die nachfolgenden
Vorschriften eine Ausnahme ausdrücklich versehen. Dieses, das
Wohnsitzrecht ist deshalb auch hier zu Grunde zu legen, wenn nicht einer
der Fälle vorliegt, für welche das N. n. A. G. in Abweichung von der
lex generalis des Art. 2 das Heimatsrecht besonders vorbehalten hat. In
Betracht kommen könnten dabei nur Art. 9 Abs. 2 und Art. 8 leg. cit. Die
erstere Vorschrift, wonach die Unterstützungspflicht zwischen Verwandten
sich nach dem heimatlichen Rechte des Unterstützungspflichtigen rich-tet,
trifft aber schon deshalb hier nicht zu, weil sie, wenn auch nicht
geradezu ein eheliches, so doch jedenfalls ein auf der. Zusprechung mit
Standesfolge beruhendes'Ver--

wandschaftsverhältnis (Verwandschaft im Rechtssinne .

und nicht nur natürliche Verwandschaft) voraussetzt, und
sich überdies auch nach der Entstehungsgeschichte nur auf den
allgemeinen Unterstützungsanspruch im Falle der Bedürftigkeit,
nicht auf Unterhaltspflichten bezieht, die, wie es bei derjenigen des
ausser-ehelichen Vaters der Fall ist, in ihrem Bestande grundsätzlich
von jener Bedingung unabhängig sind. Und Art. 8 hat, wie ebenfalls schon
wiederholt entschieden wurde, nur Statusklagen im eigentlichen Sinne
im'Auge, die sich auf die Feststellung eines bestimmten Familienstandes
richten. Die Vaterschafisklage lässt sich demnach darunter höchstens dann
subsumieren, wenn sie auf Zusprechung des Kindes unter Standesfolge an
den aussereheliehen Vater geht. Klagen, bei denen die Leistungspflichten,
deren Anerkennung vom ,angeblichen ausser-ehelichen Vater verlangt wird,
sich in der Zahlung bestimmter Unterhaltsund Kostenersatzheiträge an
Mutter und Kind erschöpfen, können dadurch nicht betroffen werden,
weil sie keine Veränderung der StandesverhältnisseMMNI ?'5. so?

bezwecken, die Feststellung der Vaterschaft dabei, auch wenn sie formell
als besonderes Begehren oder Dispositiv auftritt, doch keine selbständige
rechtliche Bedeutung besitzt, sondern lediglich eine Voraussetzung, das
Motiv für die Gutheissung jener Leistungsbegehren bildet (vergl. ausser
den bereits angeführten Urteilen noch AS 20 S. 49 ff., 27.1 S. 164 ff., 34
I S. 316 f.). Fraglich kann demnach nur sein, auf den Wohnsitz in welchem
Zeitpunkte ,dem der Schwängerung oder der Geburt abzustellen und bei
einem Auseinanderfallen der Wohnsitze der klagenden und beklagten Partei
in einem dieser Zeitpunkte, wessen Personalstatut massgebend sei.. Die
erste Frage hat indessen deshalb hier keine praktische Bedeutung, weil
jedenfalls der Wohnsitz derjenigen Partei, auf die es ankommt, wie noch
zu zeigen sein wird, in beiden Momenten Schwängerung und aussereheliche
Niederkunft derselbe war. Und die zweite Frage, auf wessen Statut es
ankomme, ob auf dasjenige der klagenden oder der beklagten Partei,
ist ohne Bedenken dahin zu entscheiden, dass massgebend der Wohnsitz
des Beklagten sein muss. Dies ist, ohne dass es des Zurückgehens auf
allgemeine Grundsätze des internationalen Privatrechts bedürfte, schon
daraus zu entnehmen, dass Art. 2 N. n. A. G. die Frage des in materieller
Beziehung anwendbaren Rechts mit derjenigen nach dem Gerichtsstand zusamî
men fallen lässt, indem es aus der Unterwerfung unter den . Gerichtsstand
des Wohnortes auch diejenige unter das materielle *Wohnsitzrecht folgen
lässt. Da von einem solchen Unterworfensein unter einen Gerichtsstand

_ nur auf Seite des Beklagten die Rede sein kann, so ergibt

sich. daraus als notwendiger Schluss, dass da, wo wie hier eine
einseitige, ex lege an eine bestimmte Tatsache sich knüpfende
Verpflichtung des Beklagten den streitgegenstand bildet, auch sein
Wohnsitz und nicht derjenige deiKlagepartei für die Bestimmung des
anwendbaren Rechtes entscheidend ist. Die Erwägungen, aus denen die
Vorinstanz an einem anderen Ergebnis kommt,

508 Familienrecht. N° 75;

könnten von Bedeutung sein, wenn das positive schweizerische Recht
eine Norm für die Lösung der Statutenkollision nicht enthielte; sie
fallen als unerheblich dahin, sobald man mit dem Vorstehenden annimmt,
dass es die Abwägung der verschiedenen für die Lokalisierung des
Rechtsverhältnisses bedeutsamen räumlichen und persönlichen Momente,
mit der das angefochtene Urteil sich befasst, eben schon selbst, in
Art. 2 N. 11. A. G. vergenommen hat.

3. Danach ist aber auf den vorliegenden Fall zu Unrecht deutsches
Recht angewendet werden. Denn nach den tatsächlichen Verhältnissen
kann keinZweifel herrschen, dass der Beklagte nicht nur zur Zeit der
Klageeinleitung, sondern auch schon zur Zeit der Sehwängerung und
der ausserehelichenNiederkunft trotz der Einziehung zum deutschen
Kriegsdienste seinen Wohnsitz im Rechtssinne in der Schweiz hatte. Es
kann dafür statt weiterer Erörterungen, einfach auf die Erwägungen
des angefochtenen Urteils verwiesen werden, die soweit tatsächliche
Feststellungen enthaltend mit den Akten übereinstimmen und in den
daraus gezogenen rechtlichen Schlüssen als zutreffend erscheinen. Auch
die Klägerinnen haben denn in der Berufungsbeantwortungsschriit etwas
anderes nicht mehr behauptet.

4. Da die Berufung demnach gutgeheissen werden muss, hat der
Beklagte für das Berufungsverfahren Anspruch auf eine ausserrechtliche
Entschädigung. Die Verlegung der kantonalen Kosten ist dem Obergerichte
vorzubehalten, weil, nachdem der Beklagte seine Vaterschaft an sich
zugestanden hat und sich deren. Folgen nur aus dem formellen Grunde der
zeitlichen Verwirkung der Klage zu entziehen vermag, nicht ausgeschlossen
ist, dass er nach kantonalem Prozessrecht, trotz seines grundsätzlichen
Obsiegens, dennoch kostenfällig erklärt oder ihm doch wenigstens
eine Prozessentschädigung für das kantonale Verfahren versagt werden
könnte.Familienrecht. N° 76. 509

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Thurgau vom 12. Juli 1919 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

76. Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. November 1919 i. S. am gegen
Hawk-Im Unterstützungs'pflicht der Geschwister nach Art. 328
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
, 329
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 329 - 1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1    Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1bis    Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.464
2    Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.465
3    Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.466
ZGB für
die Frage, ob der angeblich Unterstützungspflichtige sich in günstigen
Verhältnissen befinde, darf nur auf seinen

Erwerb und sein eigenes Vermögen, nicht auf die wirtschaftliche Lage
seines Ehegatten abgestellt werden.

A. Die Klägerin Verena Jurt, von Beruf schneidet-in ist heute 66 Jahre
alt, alleinstehend und ohne Vermögen. Mit lm Mai 1918 eingeleiteter
Klage verlangte sie von der Beklagten Frau Hauseh-Jurt, Ehefrau des
Johann Hausch in Lenzburg, ihrer Schwester, Zahlung einen jährlichen
Unterstützungsgeldes von 1000 Fr., in halbjährlichen Raten vorauszahlbar,
erstmals für 1917. Sie gibt zu, dass die Beklagte ihrem Manne nichts in
die Ehe gebracht habe und ihr auch seither weder durch Erbgang noch sonst
Vermögen angefallen sei, macht aber geltend, dass der Ehemann Hausch
ein solches von 205,000 Fr. Worunter 150,000 Fr.'Kapitalien verstecere,
an dem, weil es während der Ehe erworben worden sei und also Vorschlag
bilde, die Beklagte zu 1/3 anteilsberechtigt

sei. Die Voraussetzungen der Unterstützungspflicht,

Bedürftigkeit der Klägerin einerseits und Leistungsfähigkeit der Beklagten
andererseits seien also erfüllt. Art. 329
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 329 - 1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1    Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1bis    Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.464
2    Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.465
3    Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.466
ZGB verlange dafür keineswegs
den Besitz eigenen frei verfügbaren LVermögens auf Seite des Pflichtigen :
es genügc. dass dieser nach seinen tatsächlichen Lebensver-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 45 II 503
Datum : 22. Oktober 1919
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 45 II 503
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 502 Familienrecht. N° 74. dem Adoptivparens nach Art. 268 Abs. 2 ZGB nur der Ausübung,


Gesetzesregister
ZGB: 59 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
264 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 264 - 1 Ein minderjähriges Kind darf adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückzusetzen.
1    Ein minderjähriges Kind darf adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückzusetzen.
2    Eine Adoption ist nur möglich, wenn die adoptionswilligen Personen aufgrund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse für das Kind voraussichtlich bis zu dessen Volljährigkeit sorgen können.
266 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 266 - 1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:
1    Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:
1  sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben;
2  die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder
3  andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat.
2    Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern.
268 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 268 - 1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen.
1    Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen.
2    Die Adoptionsvoraussetzungen müssen bereits bei der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein.304
3    Ist das Gesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit der adoptierenden Person die Adoption nicht, sofern die anderen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.305
4    Wird das Kind nach Einreichung des Gesuchs volljährig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.306
5    Der Adoptionsentscheid enthält alle für die Eintragung in das Personenstandsregister erforderlichen Angaben betreffend den Vornamen, den Namen und das Bürgerrecht der adoptierten Person.307
269 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 269 - 1 Ist eine Zustimmung ohne gesetzlichen Grund nicht eingeholt worden, so können die Zustimmungsberechtigten die Adoption beim Gericht anfechten, sofern dadurch das Wohl des Kindes nicht ernstlich beeinträchtigt wird.
1    Ist eine Zustimmung ohne gesetzlichen Grund nicht eingeholt worden, so können die Zustimmungsberechtigten die Adoption beim Gericht anfechten, sofern dadurch das Wohl des Kindes nicht ernstlich beeinträchtigt wird.
2    Den Eltern steht diese Klage jedoch nicht zu, wenn sie den Entscheid ans Bundesgericht weiterziehen können.
308 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
314 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
315 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
328 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
329 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 329 - 1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1    Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1bis    Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.464
2    Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.465
3    Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.466
368
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
1    Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2    Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • weiler • frage • vater • 1919 • mutter • bundesgericht • internationales privatrecht • ehegatte • leistungsklage • tod • vorinstanz • thurgau • ehe • schweizerisches recht • vaterschaftsklage • unterhaltspflicht • verwirkung • zivilgesetzbuch • geschwister
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