VII. SGHULDBETREIBUNGSUND KONKU RSRECHT
POURSUIT'ES POUR DETTES ssssET FAILLITES
Vgl. III. Teil Nr. 27 u. 28. 'Voir IIIe partie n° 27 et28.
VIII. VERSLCHERUNGSRECHTCONTRAT D'ASSURANCE
Vergl. Nr. 37. Voir n° 37.
OFDAG Offset-, Formularund Fotodruck AG 3000 Bem
.I. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS.
57. Urteil der II. Zivilahteflung vom 24. Juni 1919 i. S; Biekli'gegen
Reiniger und Eis-beteiligte
Mündliches Testament nach Art. 506
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 506 - 1 Ist der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse verhindert, sich einer der andern Errichtungsformen zu bedienen, so ist er befugt, eine mündliche letztwillige Verfügung zu errichten. |
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1 | Ist der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse verhindert, sich einer der andern Errichtungsformen zu bedienen, so ist er befugt, eine mündliche letztwillige Verfügung zu errichten. |
2 | Zu diesem Zwecke hat er seinen letzten Willen vor zwei Zeugen zu erklären und sie zu beauftragen, seiner Verfügung die nötige Beurkundung zu verschaffen. |
3 | Für die Zeugen gelten die gleichen Ausschliessungsvorschriften wie bei der öffentlichen Verfügung. |
gegenüber der Gerichtshehörde über die bei der Errichtung ohwaltenden
besonderen Umstände . Not.. fwendiger Inhalt.'
A. Der am 30. April 1917 verstorbene Ritz Rickli, Bruder des
Klägers Gottlieb Rickli und der Erstbeklagten Frau Heiniger-Rickli,
errichtete am 29. April 1917 in Murgenthal in der Wohnung der Beklagten &
FrauHeiniger-Heiniger, seiner Nichte, wohin er einige Tage vorher bereits
krank von Zofingen gebracht worden war, ein mündliche-s Testament nach
Art.506 n
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 506 - 1 Ist der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse verhindert, sich einer der andern Errichtungsformen zu bedienen, so ist er befugt, eine mündliche letztwillige Verfügung zu errichten. |
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1 | Ist der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse verhindert, sich einer der andern Errichtungsformen zu bedienen, so ist er befugt, eine mündliche letztwillige Verfügung zu errichten. |
2 | Zu diesem Zwecke hat er seinen letzten Willen vor zwei Zeugen zu erklären und sie zu beauftragen, seiner Verfügung die nötige Beurkundung zu verschaffen. |
3 | Für die Zeugen gelten die gleichen Ausschliessungsvorschriften wie bei der öffentlichen Verfügung. |
Erstbeklagte, seine Schwester, zwei Zeugen herbeirufen liess und ihnen
mitteilte, dass der Bruder zu ihren Gunsten eine letztwilljge Verfügung
treffen wolle. Die Zeugen fragten dann den an Lungenentzündmlg erkrankten
Erblasser, ober in der und der Weise testieren wolle; dieser
,18 45 n 1919 . ' ' 26
368 si Erbrecht. N° 57.
nickte mit dem Kopie und antwortete schwach, aber deutlich Ja . Hierauf
schrieben die Zeugen die Verfügung nieder und der eine las das
Geschriebene vor, worauf der Kranke nochmals Ja sagte. Die Urkunde,
die von beiden Zeugen unterzeichnet ist, lautet: Letzt-Willige
Verfügung. Die beiden Unterzeichneten sind heute Abend an das
Krankenbett des Fritz Rickli gerufen Werden. Derselbe hat ihnen in
zureehnungskähigem Zustande, aber ausser Stande selber zu schreiben,
folgendes als seinen letzten Willen erklärt : (folgt die Zuwendung des
Nachlasses an die Erstbeklagte als Alleinerbin und an die Beklagten
2 bis 5 als deren Nacherben). Vorstehende Verfügung ist dem Fritz
Rickli Vor-gelesen und von ihm als richtig bezeichnet worden. Für die
Richtigkeit des Vorstehenden unterzeichnen die beiden Zeugen. Murgental,
den 29. April 1917. (Unterschriften) Am 30. April 1917 übermittelte der
eine der Zeugen das Schriftstück dem Gerichtspräsidium Zofingen mit dem
Begleitschreiben : Wie sie aus beiliegendem Aktenstück ersehen, musste
ich mit Herrn... gestern Abend Zeuge sein bei Aufstellung einer mündlichen
letztwilligen Verfügung über den Nachlass des Fritz Rickli. ln seinem
Auftrag übersende ich Ihnen gemäss Art. 507
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 507 - 1 Die mündliche Verfügung ist sofort von einem der Zeugen unter Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung in Schrift zu verfassen, von beiden Zeugen zu unterschreiben und hierauf mit der Erklärung, dass der Erblasser ihnen im Zustande der Verfügungsfähigkeit unter den obwaltenden besonderen Umständen diesen seinen letzten Willen mitgeteilt habe, ohne Verzug bei einer Gerichtsbehörde niederzulegen. |
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1 | Die mündliche Verfügung ist sofort von einem der Zeugen unter Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung in Schrift zu verfassen, von beiden Zeugen zu unterschreiben und hierauf mit der Erklärung, dass der Erblasser ihnen im Zustande der Verfügungsfähigkeit unter den obwaltenden besonderen Umständen diesen seinen letzten Willen mitgeteilt habe, ohne Verzug bei einer Gerichtsbehörde niederzulegen. |
2 | Die beiden Zeugen können stattdessen die Verfügung mit der gleichen Erklärung bei einer Gerichtsbehörde zu Protokoll geben. |
3 | Errichtet der Erblasser die mündliche Verfügung im Militärdienst, so kann ein Offizier mit Hauptmanns- oder höherem Rang die Gerichtsbehörde ersetzen. |
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Ungiltigerklärung des
Testainentes vom 29. April 1917 wegen Fehlens der Verfügungsfähigkeit
des Erblassers, des freien Willens bei der Testamentserrichtung, der
ausserordentlichen Umstände des ss Art. 506
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 506 - 1 Ist der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse verhindert, sich einer der andern Errichtungsformen zu bedienen, so ist er befugt, eine mündliche letztwillige Verfügung zu errichten. |
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1 | Ist der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse verhindert, sich einer der andern Errichtungsformen zu bedienen, so ist er befugt, eine mündliche letztwillige Verfügung zu errichten. |
2 | Zu diesem Zwecke hat er seinen letzten Willen vor zwei Zeugen zu erklären und sie zu beauftragen, seiner Verfügung die nötige Beurkundung zu verschaffen. |
3 | Für die Zeugen gelten die gleichen Ausschliessungsvorschriften wie bei der öffentlichen Verfügung. |
mündlichen Testamentsform und Formungiltigkeit. si
B. Durch Urteil vom 7. April 1919 hat das Obergericht des Kantons Aargau;
erste Abteilung, die Klage abgewiesen. si
C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung-des Klägers
mit dem Antrage auf Aufhebung und Gutheissung des Klagebegehrens. Die
Beklagten
Erbrecht. N° 57. 369 haben auf Bestätigung des angefochtenen Urteils ge-'
schlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
l. und 2. (ZuriiCk'weisung der. Bim-eden der Urteilsunfähigkeit und
des Zwanges).
3. ,Anders verhält es sich mit der in letzter Linie geltend gemachten
Fonnwidrigkeit der Verfügung (Art. 520
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 520 - 1 Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt. |
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1 | Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt. |
2 | Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt. |
3 | Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der Verfügungsunfähigkeit. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 507 - 1 Die mündliche Verfügung ist sofort von einem der Zeugen unter Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung in Schrift zu verfassen, von beiden Zeugen zu unterschreiben und hierauf mit der Erklärung, dass der Erblasser ihnen im Zustande der Verfügungsfähigkeit unter den obwaltenden besonderen Umständen diesen seinen letzten Willen mitgeteilt habe, ohne Verzug bei einer Gerichtsbehörde niederzulegen. |
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1 | Die mündliche Verfügung ist sofort von einem der Zeugen unter Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung in Schrift zu verfassen, von beiden Zeugen zu unterschreiben und hierauf mit der Erklärung, dass der Erblasser ihnen im Zustande der Verfügungsfähigkeit unter den obwaltenden besonderen Umständen diesen seinen letzten Willen mitgeteilt habe, ohne Verzug bei einer Gerichtsbehörde niederzulegen. |
2 | Die beiden Zeugen können stattdessen die Verfügung mit der gleichen Erklärung bei einer Gerichtsbehörde zu Protokoll geben. |
3 | Errichtet der Erblasser die mündliche Verfügung im Militärdienst, so kann ein Offizier mit Hauptmanns- oder höherem Rang die Gerichtsbehörde ersetzen. |
die mündliche Verfügung e n t we d e r sofort Von einem der Zeugen
unter Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung in Schritt
verfasst, hierauf von beiden Zeugen unterzeichnet und ohne Verzug bei
der zuständigen Gerichtsbehörde niedergelegt o d e r dieser durch die
Zeugen zu Protokoll gegeben werden. In beiden Fällen ist damit eine
Erklärung über die Verfügungsfähigkeit des Erblassers und die bei der
Errichtung obwaltenden besonderen Umstände zu verbinden. Unter den
obwaltenden besonderen Umständen sind dabei, wie der Zusammenhang
zeigt, die ausserordentlichen Umstände des Art. 506 leg. cit.,
d. h. die Tatsachen (wie nahe Todesgekahr, Verkehrssperre, Epidemien
oder Kriegsereignisse) zu Verstehen, die den Erblasser verhinderten,
sich einer der anderen ordentlichen ' Errichtungsformen zu bedienen und
deren Vorliegen die Voraussetzung für die Zulässigkeit des mündlichen
Testamentes bildet. Indem das Gesetz die Zeugen verpflichtet,
gleichzeitig mit der Kenntnisgabe der letztwilligen Verfügung selbst
und ihrer Wahrnehmungen über die Verfügungsfähigkeit des Erblassers der
Gerichtsbehörde auch hierüber eine Erklärung abzugeben, will es dafür
sorgen, dass der Tatbestand auch nach dieser Richtung sofort fest .
gestellt werde und verhüten, dass darüber erst nachträglich in einem
Zeitpunkte, Wo die Erinnerungskraft der Zeugen nicht mehr die nämliche
ist, Erhebungen angestellt werden müssen. Zugleich soll dadurch soweit
möglich einer Beeinflussung der Zeugen durch die Interessenten
370 Erbrecht. N° 57.
entgegengewirkt werden. Die fragliche Erklärungist demnach ein
wesentlicher Bestandteil des Errichtungsaktes, dessen Fehlen die
Verfügung ungiltig macht (vergl; im gleichen Sinne auch § 2249 DBGB für
das Verwandte Dorftestament des deutschen Rechtes). Im vorliegenden
Falle fehlt es daran aber auch dann, wenn man als an ,die Gerichtsbehörde
gerichtete Mitteilung der Zeugen nicht nur das Schreiben Vom 30. April
1917, sondern, weil darin neben dem Inhalt der Verfügung zugleich deren
Zustandekommen dargestellt ist, auch die als letztwillige Verfügung
überschriebene Urkunde vom 29. April 1917 selbst betrachtet und deshalb
über die Tatsache, dass das erstere Schriftstück nur von e i n e m der
Zeugen her-rührte und unterzeichnet war, hinweg-geht Denn auch dort wird
als Grund für die Errichtung einer mündlichen Verfügung nur erwähnt,
dass der Erblasser nicht mehr im Stande War, selber zu schreiben,
also eine Tatsache, die die Anwendung des eigenhändigen Testamentes
nach Art. 505
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
ergäbe, dass auch die Benützung der anderen ordentlichen Testamentsform,
der öffentlichen letztwilligen Verfügung, zu der es nach Art. 502 der
Unterschrift des Erblassers nieht bedarf, nicht möglich gewesen Ware,
werden in keinem der beiden Schriftstücke, weder in dem Schreiben Vom
30. April noch in der Urkunde vom 29. April angeführt. Art. 506 verlangt
aber als Bedingung für die Zulassung des mündlichen Testamentes, dass der
Erblasser verhindert sei, sich einer der anderen Errichtungsformen , also
irgend einer ordentlichen Verfügungsform zu bedienen. Es genügt nicht,
dass die eine oder andere derselben nach den Umständen ausgeschlossen war
(AS 44 II S. 350 Erw. 2a, Schultze gegen Pizzorno).
Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu werden, ob im übrigen die
Formerfordernisse der Art. 506 n. 507 erfüllt wären, insbesondere ob die
Mitteilung des letzten Willens durch den Erblasser an die Zeugen auch so'
erfol-Erbrecht. N° 58. 371
gen könne, dass er lediglich auf von diesen an ihn gerichtete Fragen
mit Ja oder zustimmenden Zeichen antwortet, ferner ob die Zeugen die
durch Art. 507 verlangte Erklärung der Gerichtsbehörde auch brieflich
übermitteln können oder ob sie dazu nicht unter allen Umständen,
auch dann, wenn der Inhalt der Verfügung selbst Von ihnen durch
Niederschrift nach Abs. 1 ebenda festgelegt worden ist, persönlich vor
der Behörde erscheinen müssen, (so TUOR zu Art. 506 bis 508 Randnote 25)
usw. Entscheidend ist, dass die Erklärung bier jedenfalls, unabhängig
Von der Art ihrer Abgabe, inhaltlich den Anforderungen des Gesetzes
nicht entsprach.
Demnach ,erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 19. April 1919 aufgehoben und die mündliche letztwillige
Verfügung des Fritz Rickli vom 29. April 1917 für ungiltig erklärt.
58. Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Juni 1919. i. S. Frau Baugeler
Lötscher gegen Geschwister Lötseher. Obligatorische-r Verpfründungsvertrag
i. S. von Art. 521 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 521 - 1 Durch den Verpfründungsvertrag verpflichtet sich der Pfründer, dem Pfrundgeber ein Vermögen oder einzelne Vermögenswerte zu übertragen, und dieser, dem Pfründer Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit zu gewähren. |
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1 | Durch den Verpfründungsvertrag verpflichtet sich der Pfründer, dem Pfrundgeber ein Vermögen oder einzelne Vermögenswerte zu übertragen, und dieser, dem Pfründer Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit zu gewähren. |
2 | Ist der Pfrundgeber als Erbe des Pfründers eingesetzt, so steht das ganze Verhältnis unter den Bestimmungen über den Erbvertrag. |
Herabsetzung der dadurch getroffenen Zuwendung an den Pfrundgeber
wegen Verletzung des Pflicbtteiis nach Art. 525 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 525 - 1 Ein Verpfründungsvertrag kann von denjenigen Personen angefochten werden, denen ein gesetzlicher Unterstützungsanspruch gegen den Pfründer zusteht, wenn der Pfründer durch die Verpfründung sich der Möglichkeit beraubt, seiner Unterstützungspflicht nachzukommen. |
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1 | Ein Verpfründungsvertrag kann von denjenigen Personen angefochten werden, denen ein gesetzlicher Unterstützungsanspruch gegen den Pfründer zusteht, wenn der Pfründer durch die Verpfründung sich der Möglichkeit beraubt, seiner Unterstützungspflicht nachzukommen. |
2 | Anstatt den Vertrag aufzuheben, kann der Richter den Pfrundgeber zu der Unterstützung der Unterstützungsberechtigten verpflichten unter Anrechnung dieser Leistungen auf das, was der Pfrundgeber vertragsgemäss dem Pfründer zu entrichten hat. |
3 | Vorbehalten bleiben ferner die Klage der Erben auf Herabsetzung und die Anfechtung durch die Gläubiger. |
ZGB. Voraussetzungen und Umfang.
A. Am 20. November 1917 starb in Gerliswil-Emmen die am 18. Januar 1842
geborene Witwe Katharina
lLötscher geb. Föimli, die Mutter der Beklagten Frau
Rosa Baumeler-Lötscher und der Kläger Franz, Josef, Friedrich, Anton,
Katharina Lötscher und Frau Husmann Lötscher. Zwölf Tage vor ihrem Tode,
am 8. Nov-emberss1917 hatte sie mit der Beklagten, zu der sie Ende
september 1917 unter Aufgabe ihres eigenen Haushalts