:;2 1 Staatsrecht.'

44. Urteil vom 17. Oktober 1919 i. S. Pfammatter und Waldmann gegen
Schzfl'ermann & O". Will ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid,
wodurch eine Aberkennungsklage als rechtzeitig erhoben erklärt wird,
wegen Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechtes angefochten
werden, so kann dies nur auf dem Wege der zivilrechtlichen BeSt-hw erde,
nicht durch staatsrechtlichen Rekurs Geschehen.

xl. Nachdem den Rekurrenten in einer gegen die Rekursbeklagten in
Zürich für zwei Forderungen eingeleiteten Betreibung die provisorische
Rechtsöiinung erteilt worden war, reichten diese am 15. November 1918,

innert der zehntägigcn Frist des Art. 83 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
SchKG;

heim. Bezirksgericht Zürich eine Aberkennungskiagc ein. Da aber das
Handelsgerieht zu deren Beurteilung sachlich zuständig war, so wies das
Bezirksgericht, Il. Abteilung, die Klage 1011 der Hand

Durch Urteil vom 5 April 1919 hob jedoch die l. Kammer des Obergerichtes
des Kantons Zürich den Beschluss des Bezirksgerichtes auf und überwies
die strejtsaehe dem Handelsgerichte. Sie ging davon aus, dass die
Klage nur aus Versehen heim Bezirksgericht eingereicht werden sei,
und gelang te infolgedessen zum Schluss, dass sie als rechtzeitig
beim Handelsgeriehte erhoben betrachtet werden müsse. Dabei stützte
sie sich auf § 214 des zürcherischen Gesetzes betr. das Gerichtswescn
vom 29. Januar 1911, der lautet : Eingaben, die aus Versehen an eine
unrichtige Amtsstellc'gerichtet sind, gelten als schonin demjenigen
Zeitpunkte bei der richtigen Behörde eingegangen, in dem sie der
andern Stelle eingehändigt oder für dieselbe der Post'übergehen
wurden. Die. Veiterbeiörderung an die zuständige Stelle hat von Amtes
wegen zu erfolgen.

B Gegen diesen Entscheid haben Pfammattel und Ti-Vulliniann am 23. Aprii
1919 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit
dem Antrag,

Organisation der Bundesrechtspflege. N° 44. 325

er sei aufzuheben und die Klage von der Hand zu Weisen.

Sie machen geltend, dass eine Verletzung der Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 64
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
1    Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
2    Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31
3    Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.
BV Vox-liege,
indem sie ausführen : Nach Art. 83 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
SchKG sei die Frist für die
Aberkennungsklage nur I dann eingehalten, wenn diese innert zehn Tagen
beim zuständigen Richter eihoben Werde Mit dieser Bestimmung sei § 214
des zürch. Gerichtsgesetzes, soweit er sich auf die Aberkennungsklage
beziehe, nicht vereinbar und. könne daher in dieser Hinsicht nach
dem Grundsatz der derogatorisehen Kraft des Bundesrechts gegenüber dem
kantonalen Rechte keine Anwendung finden. Der angefochtene Entscheid sei
geradezu willkürlich, weil das Obergericht den entscheidenden Umstand,
dass die Frist für die Aberkennungsklage durch eidgenössisches und nicht
durch kantonales Recht bestimmt werde, übersehen habe. Zudem liege
hierin eine Verletzung des Art. 64
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
1    Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
2    Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31
3    Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.
BV, del die Gesetzgebung über das
Betreshungsv'erfahren dem Bunde queisc.

C. Die I. Kammer des Obergeiichis hat auf Gegenbemerkungcn verzichtet.

D. ,_ Die Rekursbeklagten beantragen Abweisung der Beschwerde-. sie
behaupten unter anderem, dass der staatsrechtliche Rekurs wegen Verletzung
des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gegenüber
dem kantonalen Rechte durch die zivilrechtliche Beschwerde nach Art. 87
Ziff. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
1    Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
2    Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31
3    Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.
OG ersetzt werden sei.

Das Bundesgericht ,richt in Erwägung :

Die Rckurrenten machen geltend, dass das Obergericht kantonales statt
eidgenössisches Recht kargen-endet habe, und zwar auch, soweit sie sich
auf die Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 64
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
1    Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
2    Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31
3    Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.
BV berufen. Da essich hiehei um den Beschwerdegrund
des Art. 87
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
1    Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
2    Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31
3    Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.
Ziii. l OG handelt, so fragt es sich, ob diese Anfechtung des
Obergerichtlichen Entscheides nieht auf dem Wege dei zivilrechtlichen
Beschwerde möglich gewesen wäre und infolgedessen dei vorliegende
staats-rechtliche Rekurs unzulässig sei (V ergl. AS 40 IS. 433). 325
Staatsre'cht.

Der angefochtene Entscheid ist kein Haupturteil im Sinne des A rt. 58
OG und war daher nicht selbständig mit der Berufung anfechtbar. Wohl
aber ist er als letztinstanzlicher Entscheid in einer Zivilsache
nach Art. 87
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
1    Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
2    Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31
3    Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.
OG ahnt ' sehen. Allerdings wird darin nicht über eine
privatrechtliche,sondern lediglich über die prozessund betreibungs?
rechtliche Frage der Enthaltung-der Klagekrist entschieden ; es handelt
sich aber um eine auf kantonalem Boden endgültige Entscheidung über
den Bestand einer Prozessvoraussctznng in einem Zivilreel1tsstreit. lm
Urteil i. S. Lörtsch gegen Obrist vom lsL Juli 1914 (AS 40 I 5. 433i? .)
hat sich das Bundesgericht bereits auf den Standpunkt. gestellt.,
dass ein Iet.ztinstanz1icher, endgültiger kantoneler Entscheid über die
prozessualische Zulässigkeit der Beurteilung einer Zivilsache'Gegeustaud
der zivilrechtlichen Beschwerde bilden könne. Schon vor dem Inkrafttreten
des revidierten Orgmiisaiionsgesetzes hai. es die Auffassung vertreten,
dass ein in einem Zivilprozesse von der letzten kaute-eilen Instanz
erlasse-neiEntscheid, wodurch das Klagerechl. in Beziehung aus ein
Belreibuuggsoder Konkursverfuhren infolge von Fristablauf als 'erwirki
erklärt wird. wegen Anwendung kantonalen statt eid-gei'iössischen Rechtes
nicht mit dem staatsrechtlichen Rekurse, sondern nur mitder Berufung oder
der Kassationsbeschwerde angefochten werden könne (vergl. AS 33 II S. 454,
35 ll S 104 und Urteil i. S. Achi & (I? gegen Konkursmasse Leutenegger
vom 10. März 1909 im Gegensatz zu den frihreren Entscheidungen AS 25 I
S. 183 Und 26 I S. 303 s.}, während allerdings im umgekehrten Falle, wo es
sich um einen Vorentscheid handelt., der das Bestehen des prozessualischen
Klagerechts end-gültig an erkennt, die Berufung oder Kassaticnsheschwerde
nie als zulässig erklärt wurde, dies wohl deshalb. Weil ein solcher
Entscheid sich nicht als Haupturteil darstellt (vergl. AS 25 I S. 325). Da
nun aber das neu eingeführte Rechtsmittel der zivilrechtlichen Beschwerde
im Gegensatz zur frihrern Kassatinnsbeschwerde nicht nur gegen

Organisation der Bundesrechtspflege. N° 45. 327

Haupturteiie zulässig und ausserdem dazu bestimmt ist, in & ZiVilsachen
im Sinne des Art. 87
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
1    Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
2    Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31
3    Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.
OG den staatsè rechtlichen Rekurs wegen Verletzung
des Grundsatzes der derogatorisehen Kraft des Bundesrechts gegenüber dem
kantonalen Rechte auszuschalten, so rechtfertigt es sich nicht mehr,
für die auf diesen B&ehwerdegmnd gestützte Anfechtung von kantonalen
Entscheiden über die Ver-'; Wirkung des Klage-rechts in Zjvilprozessen
neben der Anrukung der Zivilahteilungen des Bundesgerichtes noch diejenige
des Staatsgerichtshois alternativ zuzulassen.

Auf die vorliegende Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

45. Urteil vom 18. Oktober 1919 i. S. Kuhn & schürt-h gegen Regierungsrat
Bern.

Art.17SZiff.3OG:LaufderRekursfristheiDoppelbestenerungsbeschwerdeu.

'A. Die Rekurrentin, eine Kollektivgesellsehait der Teilhaber Ernst
Kuhn in Biel und R. .]. Schürcli in Zürich, betreibt. unter der Firma
Kuhn & Schürch, vorm. E. Kuhn, Nachfolger von J. Müller-Baumann mit
Sitz in Zürich die Bahnhotbuehhandlungen des SBB-Kreises III. Daneben
ist der Gesellschafter Kulm noch Inhaber der Einzelfirma Ernst Kuhn,
Buchhandlung und Antiquariat, in Biel. '

Da das Steuerbureau Biel anfangs 1918 in Erfahrung brachte, dass in den
Lager-räumen des Bieler Gesehäftes von Ernst Kuhn auch Bücher der Firma
Kuhn & Schürch aufbewahrt würden, stellte es dieser Firma ein Formular
Steuer-Erklärung zu. Und als die Firma dieses-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 45 I 324
Datum : 17. Oktober 1919
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 45 I 324
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : :;2 1 Staatsrecht.' 44. Urteil vom 17. Oktober 1919 i. S. Pfammatter und Waldmann


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
64
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
1    Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
2    Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31
3    Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.
OG: 87
SchKG: 83
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
BGE Register
40-I-1
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • 1919 • biel • kantonales recht • aberkennungsklage • frist • zivilsache • kantonales rechtsmittel • stelle • weiler • entscheid • richtigkeit • rechtsmittel • bundesrechtspflegegesetz • staatsrechtliche beschwerde • angabe • tag • von amtes wegen • beschwerdegrund • kreis
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