1 70 Staatsrecht.

pas le cas. En effet si, depuis cette date, Egli a été condamné a
réitérées fois, cela a toujours été pour des faits de faible importance ;
les peines prononcées ont censisté en amendes de 10 fr. à 20 fr., sauk
en dernier lieu où il a été condamné à huit jours de prison civile,
et les actes qui ont motivé cette dernière condamnation (ivrognerie,
violenees, tapage nocturne et injures) ne présentent pas non plus un
caraotère de particuliére gravité; d'autre part, il ne saurait ètre
question d'additionner ces multiples contraventions pour les assimiler
à un délit grave. Egli ne s'étant ainsi pas rendu coupahle de délits
graves à partir du moment où il s'est établi en territoire neuchàtelois,
les conditions d'application de l'art. 45 al. 3 ne sont pas réalisées
à son égard et l'arrété d'expnlsion dont il a été l'objet doit par
eonséquent etre annulé. Contrairement à ce qn'expose le Conseil d'Etat,
Egli n'a d'ailleurs pas renoncé à son droit de recourir contre cette
mesure injustiiiée : ni dans sa lettre du 7 avril 1919, 'per laquelle il
sollicitait un sauf-conduit pour pouvoir mettre ses affaires en ordre
avant son départ du canton, ni dans les démarches de sa femme en vue
d'obtenir pour lui l'autorisation de venir s'occuper de son déménagement,
ni entin dans le fait qu'il a quitte le canton de Neuchatel, on ne
"peut voir un acquiescement volontaire formel on meine implicite à
I'expulsion prononcée contre lui, puisqu'il était bien ohligé de s'y
soumettre provisoirement le Conseil d'Etat ayant refusé de renouveler
le sauf conduit qui lui avait été délivré (cf. RO 29 /I p. 149).

Le Tribunal fédéral pronome :

Le recours est admis et l'arrèté du Conseil d'Etat du canton de Neuchatel
du 15 mars 1919 est annulé. _Niederlassungsfreihcit. N° 23. i?!

23. Urteil vom 5. Ju111919 i. S. Dunkel gegen Luzern.

Bildet gewerbsmässige Unzucht ein schweres V ergehen im Sinne des Art. 45
Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV ?

A. Die Rekurrentin, Bürgerin des Kantons Schallhausen, wurde, als sie
in Zürich wohnte, im Jahre 1912 nach ihrer Angabe wegen Duldung der
gewerhsmässigen

· Unzucht zu einer Busse und später wegen gewerhsmässigei

Kuppelei zu 6 Monaten Arbeitshaus verurteilt. Sie zog in der Folge
nach Luzern. Hier wurde ini Mai 1918 gegen sie eine Straluntersuchung
durchgeführt, weil sie beim Bahnhof einen Mann veranlasst hatte, in
ihre Wohnung zu kommen und dort mit ihr gegen Bezahlung geschlechtlich
zu verkehren. Der Amtsstatthalter von Luzern stellte auf Grund dieser
Untersuchung den Antrag, die Rekurrentin sei wegen gewerbsmässiger
Unzucht im Sinne des § 146 PolStG mit 14 Tagen Gefängnis zu bestrat'en.
Sie unterzog sich freiwillig der Strafe, wodurch der Prozess erledigt
wurde. Der Stadtrat von Luzern wies nun die Rekurrentin aus der Gemeinde
Luzern aus und dieser Entscheid wurde vom Regierungsrat des Kantons
Luzern am 1. März 1919 mit der Begründung bestätigt, dass die wiederholten
Bestrafuugen der Rekurrentin den Entzug der Niederlassung rechtfertigten.

B. Gegen diesen ihr am 21. März 1919 zugestellten Entscheid hat
Frau Dunkel am 19. Mai 1919 die staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht ergrifi'en mit dem Antrag, die Entscheidungen des Stadtrates
und des Regierungsrates seien aufzuheben und ihr Recht auf Niederlassung
in Luzern zu schützen.

Zur Begründung wird ausgeführt : Was sie sich habe zu schulden kommen
lassen, seien keine schwerenVergehen im Sinne des Art. 45 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.

BV. Jedenfalls könne das Delikt der gewerbsmässigen Unzucht, dessetwegen
sie in Luzern bestraft worden sei, nicht als solches Vergehen

1 · 2 Staatsrecht.

gelten. Die Ausweisung bedeute daher eine Verletzung der Garantie der
Niederlassungsireiheit.

C. Der Regierungsrat beantragt die Abweisung der Beschwerde, indem er
geltend macht, dass Vergehen gegen die öfientliche Sittlichkeit nach
der bundesgerichtlichen Praxis als schwere im Sinne des Art. 45 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.

BV anzusehen seien.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Nach Art. 45 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV kann die Niederlassung denjenigen entzogen
werden, die Wegen schwerer Vergehen wiederholt gerichtlich bestraft
werden sind. In der Praxis ist diese Bestimmung in dem Sinne ausgelegt
Werden, dass von den wiederholten Bestrafungen Wenigstens eine in die Zeit
fallen muss, während der die in Frage stehende Person am Auswoisungsorte
niedergelassen war. Nun gilt das Verbrechen der gewerhsmässigen Kuppelei,
dessetwegen die Rekurrentin in Zürich bestraft worden ist, im allgemeinen
als schweres Vergehen im Sinne des Art. 45 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV (vergl. AS 24 I
S. 454) ; dagegen lässt sich das Delikt, dessen sich die Rekurrentin
in Luzern schuldig gemacht hat, nicht unter diesen Begriff bringen. Das
Bundesgericht ist in seiner Praxis davon ausgegangen, dass nur Vergehen,
die eine schwere Gefährdung der öfientlichen Sicherheit und Sittlichkeit
in sich schliessen, den Entzug der Niederlassung rechtfertigen können
(AS 33 I S. 292, Sé I S. 31 und 570), und hat erklärt, dass einfache
Unzucht nicht als ein solches Vergehen zu betrachten sei (AS 25 I S. 419,
30 I S. 35). Auch die gewerbsrnässige Unzucht kann nicht grundsätzlich,
sondern nur dann als schweres Vergehen gelten, wenn nach den konkreten
Umständen darin eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Sittlichkeit zu erblicken ist. Diese Voraussetzung trifft hier nicht
zu. Die Rekurrentin hat nach den Akten in Luzern ein einziges Mal einen
Mann veranlasst, mit ihr gegen Bezahlung Unzucht zu treiben, und zwar
in einer Weise,Nicderlassungsfreiheit. N° 23. 173

die nach dem eidgenössischen Straigesetzentwuri (Art.315) nur als
Polizeiübertretung strafbar wäre. Wenn auch ihr Vorleben zeigt, dass bei
ihr eine grosse Neigung besteht, die gegen die Unsittlichkeit gerichteten
strafrechtlichen Verbote zu übertreten, so ist doch nicht dargetan,
dass sie die öffentliche Sittlichkeit und Sicherheit in Luzern ernstlich
gefährdete, sei es weil sie sich mit besonderer Intensität gewerbsmässig
der Unzucht hingegeben hätte oder weil in Luzern die gewerbsmassige
Unzucht eine besondere, schwer zu bekämpfende Gefahr für die öffentliche
Sittlichkeit bildete. Die Ausweisung der Rekurrentin bedeutet daher
eine Verletzung der Garantie der Niederlassungsfreiheit. Unter diesen
Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob die Bestrafung in Luzern,
obwohl sie lediglich durch Annahme des Antrages des Amtsstatthalters
rechtskräftig wurde, doch als gerichtliche im Sinne des Art. 45 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.

BV zu betrachten sei.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird gutgeheissen und
der Entscheid des

si Regierungsrates des Kantons Luzern vom î. März 1919

aufgehoben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 45 I 171
Date : 07. April 1919
Published : 31. Dezember 1920
Source : Bundesgericht
Status : 45 I 171
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 1 70 Staatsrecht. pas le cas. En effet si, depuis cette date, Egli a été condamné


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BV: 45
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