I 38 Staatsrecht.

Il. HANDELSUND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTÉ DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

18. Urteil vom 16. Mai 1919 i. S. Schumacher-Beim gegen Aargau. Auslegung
einer kantonalen Bestimmung, wonach nur pasitentierte Apotheker eine
Apotheke errichten oder einer

solchen vorstellen können. Anwendung dieser Bestimmung auf
Apothekerwitwen.

· A. Nach § 58 des aarg. Sanitätsgesetzes vom 15. Dezember 1836 kann
niemand eine öiientliche Apotheke im Kanton errichten oder einer
solchen als Eigentümer, Pächter oder Provisor vorstehen , ohne die
hiefùr erforderliche amtliche Bewilligung zu besitzen, und diese wird
nur denjenigen erteilt, die das eidgenössische Apothekerdiplom erhalten
haben. Nachdem im Jahre 1912 F. Schumacher, der in seinem Hause in Brugg
eine'Apotheke betrieben hatte, gestorben War, wurde seinerWitwe, der
Rekurrentin, auf Grund. der bisherigen Praxis gestattet, die Apotheke
auf ihre und ihrer Kinder Rechnung durch einen mit dem schweizerischen
Apothekerdiplom versehenen Verwalter weiter zu führen. Im Jahre 1914 liess
sodann die'Sanitätsdirektion zu, dass der Betrieb der Apotheke vorläufig,
während der Kriegszeit, durch einen in Deutschland diplomierten Apotheker,
Hentschel, besorgt werde. Nachdem dieser im Oktober 1915 weggezogen War,
stellte die Rekurrentin den Polen Rybicki an, der nur ein deutsches
Apothekergehülfenpatent besitzt. Die Sanitätsdirektion erklärte jedoch,
dass diesem die Führung der Apotheke nicht übertragen werden dfn-fe,
und verlangte von der Rekurrentin die Anstellung eines in der Schweiz
diplomierten Verwalters. Die Rekurrentin stellte daher in der Folge,
nachdem ihrHandelsund Gewerbefreihcit. N° 18. list-

hiekür von der Sanitätsdirektion jeweilen Fristen angesetzt worden
waren, solche Verwalter an, zuletzt am 1. Februar 1918 den Eugen
Asper. Trotzdem blieb aber Rybicki in der Apotheke weiter tätig ; die
Verwalter waren jeweilen nur zum Schein angestth oder überliessen ihm
sonst zum grossen Teil den Betrieb. Rybicki wurde vom Bezirksgericht
Brugg am 8. April 1918 zu 30 Fr. Busse verurteilt, weil er in den Jahren
1916 und 1917 einem Kranken ein stark wirkendes Morphiumpräparat ohne
ärztliches Rezept in grossen Mengen geliefert und damit die §§ 68 und
69 des Sanitätsgesetzes übertreten hatte. Durch Verfügung Vom 21. Mai
1918 verbot darauf die Sanitätsdirektion dem Ryhicki jede Betätigung in
einer öffentlichen Apotheke des Kantons Aargau. Trotzdem blieb dieser
weiter' im Geschäft der Rekurrentin. Am 3. September 1918 wollten die
kantonalen Apothekenvisitatoren Dr. Müller und Heintz im Auftrag der
Sanitätskommission eine Untersuchung der Apotheke der Rekurrentin
vornehmen. Diese leistete jedoch Widerstand, und machte dadurch
die Untersuchung unmöglich. Der Regierungsrat beschloss nunmehr am
2. Dezember 1918 auf den Antrag der Sanitätsdirektion : 1. Der Frau
Schumacher wird eine letzte Frist bis 1. März 1919 zum Verkauf ihrer
Apotheke eingeräumt. 2. Für den Fall, dass das Besitzesverhältnis bis zu
diesem Termin nicht in gesetzlicher Weise geregelt sein sollte, ist die
Apotheke pol'ueilich zu schliessen. Im Entscheid wird festgestellt, dass
sich Rybicki immer noch in leitender Stelle in der Apotheke befinde, und
sodann ausgeführt : Die fortgesetzte ungesetzliche Führung der Apotheke,
die Renitenz gegenüber den kontrollierenden Organen des Staates, sowie
der grobe Missbrauch der erwiesenen Nachsicht tun die Notwendigkeit dar,
den aus Kommiserationsgründen geduldeten Zustand nun möglichst rasch
zu beseitigen... Das öffentliche Interesse erfordert es, dass wieder
gesetzliche Zustände geschaffen werden.

B. Gegen diesen Entscheid hat Witwe Schumacher

1 40 S taatsrecht.

am 28. Januar 1918 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht
ergriifen mit dem Antrage, der Entscheid... sei gänzlich aufzuheben
und es sei der Regierungsrat zu verhalten, vor Ausfallung eines neuen
Entscheides die Verhältnisse durch eine objektive Persönlichkeit prüfen zu
lassen oder die Prüfung selbst vorzunehmen. Eventuell sei der Entscheid
insoweit aufzuheben, als er der Rekurrentin den Verkauf der Apotheke
zur Pflicht macht und ihr eine eventuelle Verpachtung nicht gestattet .

Die Rekurrentin macht geltend, dass eine Verletzung

der Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
, 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
und 33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
BV, sowie in gewissem Umfange

auch des Art. 25 KV vorliege, und führt zur Begründung aus : Der
angefochtene Entscheid beruhe auf gänzlich unbegründeten Motiven. Dass
die Rekurrentin sich renitent gezeigt und die Nachsicht missbraucht
habe , sei nicht richtig. Die Renitenz habe nicht dem Beauftragten der
Sanitätsdirektion , sondern der Person Dr. Müllers gegolten. Der Vorwurf,
dass die Rekurrentin noch keinen Verwalter init eidgenössischem Diplom
angestellt habe, sei objektiv nicht begründet . sie habe sich alle Mühe
gegeben, einen solchen zu erhalten. Der aarg. Regierungsrat trage sonst
überall den ausserordentlichen Verhältnissen in weitestgehendem Masse
Rechnung ; der Rekurrentin gegenüber werde aber keine Rücksicht genommen
und sie damit nicht gleich behandelt wie die übrigen Bürger. Unter
allen'Umständen gehe die Regierung zu weit, indem sie den Verkauf der
Apotheke anordne und der Rekurrentin nicht die Möglichkeit lasse, sie an
einen Apotheker mit eidgenössischem Diplom zu verpachten. Eine solche
Pacht sei in § 58 des Sanitätsgesetzes vorgesehen. Die Öffentlichkeit
habe nur ein Interesse daran, dass die Apotheke richtig geführt werde ;
ob der Inhaber Eigentümer oder Pächter sei, könne keine Rolle spielen. Die
Anordnung des Verkaufs bilde daher eine ungerechtfertigte Einschränkung
der persönlichen Freiheit.Handelsund Gewerbefreiheit. N° 18. 14!

C. Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Seinen
Ausführungen ist folgendes zu entnehmen : Nur aus Kommiserationsgründen
gemäss bisheriger Übung und entgegen der ausdrücklichen Bestimmung
des aarg. sanitätsgesetzes sei es der Rekurrentin gestattet
worden, die Apotheke durch einen mit dem schweiz. Apothekerdiplom
versehenen Verwalter weiterzuführen. Für den Regierungsrat sei es nicht
ausschlaggebend gewesen, dass die Rekurrentin den Apothekenvisitatoren
unter Beschimpfungen die Türe gewiesen habe; der angefochtene Entscheid
sei hauptsächlich deshalb erlassen werden, weil die Rekurrentin seit
wenigstens 5 Jahren versucht habe, das Gesetz zu umgehen, und dem
seit langem bestehenden ungesetzlichen Zustande ein Ende habe gemacht
Werden ,müssen. Dieser Zweck könne nur dadurch erreicht werden, dass
der Rekurrentin die Weiterführung der Apotheke verboten werde. Durch
eine Verpachtung lasse sich der bisherige tin-gesetzliche Zustand nicht
beseitigen, da die Rekurrentin Wieder durch Anstellung eines Strohmannes
die gesetzlichen Vorschriften umgehen könne. Eine Verpachtung der Apotheke
in dem Sinne, dass der Betrieb auf Rechnung der Rekurrentin geführt werde,
stehe zudem mit Sinn und Geist des § 58 des Sanitätsgesetzes nicht im
Einklang. Dieses wolle, dass auch die Person, auf deren Rechnung der
Betrieb vor sich gehe, im Besitze der gesetzlichen Erfordernisse sei ;
denn sonst unterliege der Betrieb Einflüssen, die das Gesetz gerade
ausschliessen wolle.

s Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Rekurrentin beschwert sich in erster Linie über das Verfahren,
das zum angefochtenen Entscheid geführt hat ; allein es lässt sich
darin weder eine Willkür noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs
erblicken. Ihr Hanptbegehren ist deshalb zu verwerten.

2. Durch den angefochtenen Entscheid wird der

142 Staatsrecht.

Rekurrentin befehlen, ihre Apotheke entweder zu verkaufen oder zu
schliessen. Damit wird ihr das Recht abgesprochen, als Eigentümerin die
Apotheke Weiter zu betreiben oder durch einen Dritten weiterführen zu
lassen. Der Befehl stützt sich nach der Vernehmlassung des Regierungsrates
auf § 58 des Sanitätsgesetzes. Der Regierungsrat legt nun selbst diese
Bestimmung nicht dahin aus, dass im Aargau niemand, der nicht auf Grund
des eidgenössischen Apothekerdiploms das erforderliche Patent erhalten
hat, Eigentümer einer öffentlichen Apotheke sein könne. Sondern er
macht bloss geltend, dass eine Apotheke nicht auf R e c h n u n g
einer unpatentierten Person betrieben werden könne. Allein auch mit
dieser Auslegung geht der Regierungsrat über Wortlaut, Sinn und Zweck
der fraglichen Bestimmung offensichtlich hinaus. Vernünttiger Weise kann
dieselbe nur dahin verstanden werden, dass die Leitung des Betriebes einer
Apotheke in den Händen einer patentierten Person liegen muss. Wenn im
Kanton Aargau die Ausübung des Apothekergewerbes gewissen Beschränkungen
unterworfen ist, so ist bei der gesetzlichen Ordnung doch nicht ausser
Acht gelassen, dass im übrigen das Gewerbe in privatwirtschaftlicher Form
ausgeübt wird und auf privatrechtlicher Grundlage beruht. DeMalb heisst
es im Gesetz, dass nur patentierte Apotheker eine Apotheke errichten
oder einer solchen verstehen können. Dem öffentlichen Interesse an der
sachkundigen Führung einer Apotheke wird damit Genüge geleistet, und es
erfordert dasselbe in keiner Weise, dass derjenige, der eine Apotheke
erbrechtlich erWorben hat und sich nicht im Besitze des erforderlichen
Patentes befindet, gezwungen würde, dieselbe zu veräussern (vergl. hiezu
auch die Urteile des Bundesgerichtes vom 26. März 1903 i. 8. Société
de phar-

macie du Canton de Genève c. Genève, vom 13. Feb'

ruar 1907 i. S. Société vaudoise de pharmacie c. Société coopérative
des pharmacies populaires, AS 33 l er 3, und vom 30. April 1914
i. S. Genossenschafts-Handelsund Gewerbefreiheit. N° 18. 143

apotheke Biel und Konsorten c. Bern, AS 40 I Nr. 21). So wurde denn auch
bisher im Kanton Aargau Apothekerwitwen gestattet, den Betrieb durch einen
patentierten Verwalter weiterzuführen. Im angetochtenen Entscheid wird
zwar durch die Beifügung der Worte aus Kommiserationsgründen angedeutet,
dass es sich dabei um eine durch das Gesetz nicht gestattete Nachsicht
handle; allein in dem Beschlusse des Regierungsrates vom 22. Dezember
1916, der sich auf den vom Bundesgericht am 2. März 1917 beurteilten Fall
bezieht, wird nur von einem seit Beginn des Jahres 1914 4also nicht seit
dem Tode Schumachers bestehenden ungesetzliehen Zustand gesprochen und
die Anstellung eines eidg. diplom. Apothekers durch die Rekurrentin
ausdrücklich als die vom Gesetz geforderte Ordnung bezeichnet. Die
ungesetzliche Führung der Apotheke , die den Regierungsrat zu seinem
Entscheide veranlasst hat, liegt denn auch nach der ganzen Sachlage nicht
sowohl darin, dass die Apotheke auf Rechnung der Rekurrentin betrieben
warden ist, als darin, dass ihre Leitung bei Rybicki, statt bei einem
mit dem eidgenössischen Diplom versehenen Verwalter lag.

Die Regierung ist berechtigt, auf Beseitigung dieses Zustandes
zu dringen und sie kann, solange derselbe Fortbesteht, die ihr zur
Verfügung stehenden administrativen und strafrechtlichen Zivangsmittel
anwenden. Aber sie geht zu weit und verletzt den Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, wenn sie
von der Rekurrentin unter Androhung der Schliessung der Apotheke
den Verkauf. derselben verlangt, da sie auch auf andere Weise den
Erfordernissen des Gesetzes Genüge leisten kann. Dass ihr diese
Möglichkeit offen gelassen werde, ist das einzige, was die Rekurrentin
eventuell bei Verwertung ihres Hauptbegehrens verlangt, und sie macht
selbst nicht geltend, dass ihr die Anstellung eines Provisors jetzt noch
gestattet werden müsse, mit Recht nicht, nachdem sie jahrelang durch
die Anstellung von Scheinverwaltern und die Übertragung der Geschäfts-

144 Staatsrecht.

führung an Rybicki das Gesetz übertreteu und die behördlichen Befehle
missachtet hat. Dagegen muss ihr das Recht, die Apotheke zu verpachten,
gewahrt und insoweit als fdies nicht geschehen ist, der angefochtene
Beschluss aufgehoben werden. Die Schliessung der Apotheke darf also
nur für den Fall stattfinden, dass die' Rekurrentin sie nicht innert
angemessener Frist Verkauft oder einem patentierten Apotheker verpachtet

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Aargau vom 2. Dezember f918 soweit aufgehoben,
als dadurch der Rekurrentin verboten wird, hre Apotheke durch einen
Pächter wettet-betreiben zu lassen.Politisches Stimmund Wahlrecht. N°
.... im

III. POLITISCHES ST IMMUND 'WAHLRECHT

DROIT ÉLECTORAL ET DROIT DE VOTE

19. Urteil vom 10. Mai 1919 i. S. sahe-Euer gegen Baselland.

Auslegung einer kantonalen Verfassungsbestimmung, wonach Oheim und Neffe
nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Behörde sein dürfen. Anwendbarkeit
der Bestimmung auf ein blosses Schwägerschattsverhältnis.

A. Am 9. Februar 1919 wählten die Stimmberechtigten des Gerichtsbezirkes
Sissach den Rekurrenten zum Mitgliede des Bezirksgerichtes. Da aber Adolf
ImhofButter, dessen Ehefrau die Schwester der Mutter des Rekurrenten
ist, bereits in dieser Behörde sitzt, so versagte der Regierungsrat des
KantonsBasel Landschaft, der nach § 53 des kantonalen Wahlreglements über
die Gültigkeit solcher Wahlen zu entscheiden hat, dem Abstimmungsergebnis
durch Beschluss vorn 14. Februar 1919 seine Bestätigung und ordnete
eine Neuwahl an. Er stützte sich dabei auf Art. 28 KV, wonach in
keiner Behörde des Staates, ausgenommen den Landrat, sich zu gleicher
Zeit befinden dürfen : Vater und Sohn, Brüder, Schwäger, Ehemänner von
Schwestern, Schwiegervater und Schwiegersohn, Oheim und Neffe . In der
Begründung des Beschlusses wurde ausgeführt, dass nach einer Weisung des
Landrates vom Jahre 1906 unter Oheirn und Neffe nicht nur Blutsverwandte,
sondern auch bloss verschwägerte Personen zu verstehen seien.

B.Am 25. Februar hat Schaffner sodann gegen die Regierung die
staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit den
Anträgen : ..... Die Kassation der Wahl des Rekurrenten... sei... zu
annullieren und der Regierungsrat... einzuhalten, diese Wahl zu
genehmigen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 45 I 138
Datum : 16. Mai 1919
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 45 I 138
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : I 38 Staatsrecht. Il. HANDELSUND GEWERBEFREIHEIT LIBERTÉ DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
31 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
apotheke • regierungsrat • bundesgericht • aargau • 1919 • neffe • entscheid • weisung • staatsrechtliche beschwerde • weiler • richtigkeit • kv • frist • polen • unternehmung • pacht • bewilligung oder genehmigung • stimmberechtigter • abweisung • handel und gewerbe
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