84 Entscheidungen der Sehnldbetreibungs--

semit-ii par'sieXemple possible, dans le cas particulier, de pronver
par titre que le créancier a renoncé "au dividende coneordataire
'? Restreindre le droit du déhiteur à l'action suivant l'art. 85,
constitue donc une limitation inadmissible de ses moyens de défense.

Mais pour que le débiteur puisse porter devant le jugeordinaire les
exceptions nées du concordat, il doit pouvoir obliger le créancier,
q'ui lui reclame le paiement du montant non convert par le gege, à lui
intenter une nouvelle poursuite, à laquelle il àit la faculté de former
opposition. On est ainsi ameni-. à excepter de la règle posée à l'art. 158
LP le cas où l'acte d'insuffisance de gage a été délivré à un créaneier
ensnite d'une réalisation de gage intervenne après que le débiteur a
obtenu le bénéfiee du concordat.. Il est clair que le législateur n'a

paslprévu la présente éventualité lorsqu'il a aceordé au --

créaneier perdant le droit de eontinuer la poursuite sans notification
préalable d'un eommandement de payer, s'il agit dans le mois. En effet,
la jurisprudence n'est arrivée qu'après des hésitations à autoriser les
eréaneiers gagistes à intenter la poursuite en réalisation de gage pour
lemontant total de leur eréanee, malgré la procédure concordataire, et
c'est également la jurisprudence qui a établi le principe suivant lequel
le eréancier est lie parle conoordat pour la partie de sa créance que la
réalisation a laissée à découvert. Cette situation a nécessairement pour
conséquence que, une fois la poursuite en réalisation de gage terminée,
le débiteur doit pouvoir opposer au créancier les exeeptions découlant du
eoncordat. Ainsi que cela a été indiqué plus haut, l'art. 85 LP n'oiîre
pas au débiteur une protection suffisante. Il doit avoirla faculté de
forcer le créassncier à fourm'r dans un procesordinaire la preuve de sa'
prétention. Cette solution s'impose encore plus impérieusement si l'on
considère le cas du déhiteizr qui est sujet à la ponrsuite par voie de
fail' lite. Aux termes de l'art. 172 LP, il ne pourrait pas faire valoir
devant le juge de la faillite l'exception tirée de...on .... . -

und Kenkursknmmer. N° 26. si 85

l'inexistence d'une créanee personnelle ; sa faillite pourrait dès lors
étre déelarée.

Il y a per conséquent lieu de poser les principes suivants:

L'acte d'insuffisance de gage, délivré à un créaneier ensuite d'une
réalisation de gage intervenne après quele débiteur a ohtenu le bénéfice
d'un eoncordat ordinaire, ne dispense pas le eréancier perdant du
commandement de payessr lorsqu'il veut continuer la poursuite, méme dans
le délai d'un mois dès la délivrance de l' acte d' insuffisance de gage.

Le débi'teur qui entend opposer au débiteur poursuivant les exeeptions
tirees du conco rdat peut done po rter plainte à l'autorità de
surveillance, dans les dix jours dès la date de la saisie opérée sans
notification prèalable d'un commandement de payer, et demander que, la
saisieétant. annulée, le créancier seit tenu d' intenter une nouvelle
poursuite en faisant notifier un oommandement de payer-

La Chambre des Poursuiies et des Faillites pronunce :

Le recours est admis. En conséquence, las saisie opekee le 30 avril
1910 est annulée, l'Office des poursuites de la Sarine étant invite à
notifier au débiteur un commandement de pàyer pour la somme de 5281 fr.

26. Entscheid vom 21. Juni 1918 i. S. Betreibungsamt Zürich 8.

Legitimation des Betreibungsbeamten zum Rekurse gegen Entscheide der
Aufsichtsbehörde. Voraussetzungen. Pfändung des Wteigentumsanteiles an
einer Liegenschaft. Verwertungsmodus. .

A. In den von verschiedenen Glàubigern gegen G. A... Wiederkehr Selg in
Zürich 6 angehobenen Betreibnngen piändete das Betreibungsamt Zürich 6
durch Vermittlung des Betreihungsamtes Hedingen:

86 Entscheidungen _der Schuldbetreibungs--

die unausgeschiedene Hälfte bezw. das Miteigentumsrecht an
nachhezeichneter Liegenschaft, wovon die andere Hälfte dem Jakob
Wiederkehr, Baumeister in Dietikon gehört : -

Kat. Nr. 3852 Wohnhaus Nr. 305 bei der Station Hedingen, Assekuranz
26,000 Fr., 5 a 82 m2 Gebäudeplatz, Hoiraum und Garten daselbst, Grenzen
und Dienst-barkeiten laut Grundbuch . s

Schätzungswert 12,700 Fr., Grundpfandrechte (auf der ganzen Liegenschaft)
, '

15,000 Fr. laut Grundpfandverschreibung (Maximalhypothek) der
Schweiz. Volksbank in Zürich;

10,000 Fr. laut Schuldbrief d. 13. Mai 1905 der nämlichen Kreditorin.

Nachdem auf gestellte-s Verwertungsbegehren das Amt

die untere Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verwertungsverfahrens im
Sinne von Art. 132
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 132 - 1 Sind Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten, wie eine Nutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer Gemeinderschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern gemeinschaftlichen Vermögen, so ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens.
1    Sind Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten, wie eine Nutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer Gemeinderschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern gemeinschaftlichen Vermögen, so ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens.
2    Die gleiche Regel gilt für die Verwertung von Erfindungen, von Sortenschutzrechten, von gewerblichen Mustern und Modellen, von Fabrik- und Handelsmarken und von Urheberrechten.264
3    Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten die Versteigerung anordnen oder die Verwertung einem Verwalter übertragen oder eine andere Vorkehrung treffen.
SchKG ersucht hatte, wies diese es am 25. September
1917 an, das gepfändete Miteigentumsrecht d. h. den Anteil des Schuldners
als solchen nach den Vorschriften über die Verwertung ,beweglicher Sachen
und Rechte zu versteigern. Dementsprechend brachte das Betreibungsamt
Zürich 6 am 26. Oktober 1917 die unausgeschiedene Hälfte bezw. das
Miteigentumsrecht an der Liegenschaft in Hedi ngen, wovon die andere
Hälfte dem Jakob Wiederkehr in Dietikon gehört auf Gant; schlug sie
für 505 Fr. dem Heinrich Günthardt, Baumaterialienhändler in Zürich zu
und stellte ihm amiolgenden Tage über das erworbene Anteilsrecht eine
Abtretung aus, wobei es am Fusse derselben bemerkte, dass die Kosten der
Eintragung des Miteigentums im Grundbuch Hedingen dem Erwerber überbunden
werden. ' . In der Folge entstanden zwischen dem Miteigentümer Jakob
Wiederkehrund dem Ersteigerer Günthardt Differenzen, indem jener von
diesem verlangte, dass er sich als Miteigentümer-und Mitsehuldner der
Hypotheken ins Grundbuch eintragen lasse, während Günthardt seineund
Konkunkammer. N° 26. 877

Mitwirkung hiezu verweigerte. Auf die Drohung Wiederkeine, seinen Anspruch
hierauf nötigenfalls durch gerichthche Klage feststellen zu lassen,
erhob .Günthardt daher am 20. Februar 1918 Beschwerde mit dem Begehren
,die ganze Verwertung sei'al'svnichtig zu erklären, indem er behauptete,
dass die Verwertung des Miteigentumsrechts ran einer Liegensehaktzweil
auf Übertragung von Grundeigentum gerichtet, nach den Bestimmungen
über die Verwertung von Liegenschaften, also unter Aufstellung eines
Lastenverzeichrfisses, aus dem die auf dem. Grund-' stück haftenden,
zu übernehmenden Schulden genau ersichtlich seien, zu erfolgen habe und
mithin vom Betreibungsamt Hedingen als Amt der gelegenen Sache ,hatte
ausgehen müssen. Auf Grund des eingeschiagenen Verwertungsmodus habe er
annehmen miissen, dass er ,nur den Liquidationsanteil des Schuldners,
d. h. dessen Rechte auf Ausfolgung der Hälfte des Mehrerlöses über die
bestehenden grundversicherten Passiven hinaus erwerbe-, keineswegs sei es
sein Wille gewesen, als Miteigenvtnxmer der Liegenschaft und Mitschuldner
der Passiven einzutreten. . . , Während die untere Aufsichtsbehörde
die Beschwerde wegen Verspätung abwies, hiess die obere sie mit
Entzscheid vom 3. Mai 1918 gut, hob demnach die in Gruppe 129 erfolgte
Verwertung des Anteils an der Liegenschaft ,Kat. .3852 in Hedingen als
nichtig auf und wies-das .Betreibungsamt Zürich 6 an, die Verwertung
durch das .ssetreibungsamt Hedingen als Verwertung von Grundeigentum
durchführen zu lassen . In der Begründung wird ausgeführt: die Annahme
des Bezirksgerichts im Entschelde vom 25. September 1917, dass das
Anteiisrecht des Schuldners an einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft
vollstreckungsrechtlich wie eine bewegliche Sache .zu behandeln sei, sei
unrichtig: Eigentum und Miteigentum könnten bestehen an Grundstücken und
Fahrnis: Je nach dem Gegenstand handle es sich entweder um Grundeigentum
oder Fahrniseigentum. Auch bei Allein... ss 44 m .. 1918 7

88 Entscheidungen der Mulden-ethng

eigentum bilde ja Gegenstand der Pfändung in Wirklich keit nicht
die Sache, sondern das Eigentumsrecht'. Dementsprechend sei auch die
Übertragung von Mitei si gentutn Übertragung des Eigentumsund nicht
eines. anderen Rechtes und richte sich daher bei Liegenschaften,
wenn sie durch Versteigerung geschehe, nach den Bestimmungen der
Art. 133 H. SchKG. Deren Beachtung sei auch deshalb unentbehrlich,
weil eine Handänderung nicht stattfinden dürfe, ohne dass die auf der
Liegen-schaft haftenden grundversicherten Schulden entwederbezahlt Würden
oder die Schuldpflicht dafür überbundeu werde, wozu es ihrer vor-gehenden
Feststellung' un Lasten bereinigungsverfahren und detaillierten Aufnahme
in die Steigerungsbedingungen bedürfe. Ohne eine solche könne

sich der Rekuri'ent mitRecht widersetzen, dafür haftbar

erklärt zu werden. Handle es sich um die Verwertung von Grundeigentum,
so wäre aber nur das Betreibungsamt Hedingen hiefür zuständig gewesen. Da
die von einem nur-zuständigen Betreihungsbeamten vorgenommene Verwertung
von Grundeigentum nicht zur Eintragung, im Grundbuch kommen könne,
müsse daherdie Steigerung vom 26. Oktober 1917 als schlechthin nichtig
he-ss trachtet und trotz Ablaufs der ordentlichen Beschwerde-irist,
nachdem sie zur Kenntnis der. Aufsichtsbehörde gelangt sei, von Amtes
wegen aufgehoben werden.

B. Gegen diesen am 2'Z. Mai 1818 zugestellten Entseheid rekurrier t der
Betreibungsbeamte von Zürich @, Benz am 4. Juni 1918 an das Bundesgericht,
indem er an dem schon im kantonalen Verfahren gestellten Antrageauf
Abweisung der Beschwerde des Günthardt festhält: und inbezug auf die
Frage der Legitimation bemerkt : die Aufhebung der Gant habe zur Folge,
dass der Grant kàufer den einbezahlten Gantpreis von 505 Fr. vom. Amte
zurückfordern könne. Nun sei aber. der Granterlös. bereits verteilt und
den darauf berechtigten Pfàndungs si gläubigem ausbezahlt worden. Da
die Ptandungsgläu-f bigerin, welche den grössten Teil erhalten, aller
Wahr.und Konkurskammer. 'N' 26 ' 89 scheinlichkeit nach insol'vent
sei, tangiere daherder angefochtene Entscheid im höchsten Masse die
persönlichen Interessen des Amtes .

Die Schuldbetreibungs und Kankurskammer nel:; in Erwägung: .

'1. Nach feststehender Rechtsprechung ist deiBestreibungsbeamte zum
Rekurse gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde nur dannleg'itimiert, wenn
siefühn in persönlichen und materiellen Interessen verletzen. Und zwar
muss diese Verletzung eine unmittelbare sein, d. h. aus dem angefochtenen
Entscheide selbst hervorgehen Die blosse Möglichkeit, dass die Gutheissung
der Beschwerde zur Geltendmachung Von SchadenersatzanSprüchen gegen ihn
führen könnte, genügt nicht, um die Legitimation herzustellen. Durch
den Entscheid der Aufsichtsbehörde, welcher eine Verfügung des Amtes
aufhebt oder abändert, wird lediglich deren objektive Gesetzwidrigkeit
oder Unangemessenheit festgestellt. Die Frage der Verantwortlichkeit
des Beamten ist damit nicht präjudiziert. Voraussetzung für eine solche
wäre, dass er nicht nur objektiv unrichtig, sondern schuldhaft gehen-'
dell'. hätte. Die Entscheidung hierüber wie über ' die übrigen Bedingungen
der Schadenersatzpflicht Kausalzusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung
und Schaden u. s. w. ist aber nach Art. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
SchKG Sache der Gerichte
und nicht der Aufsichtsbehörden. An dieser Rechtslage ändern auch die
bei Jaeger N. 6 Abs. 2 zu Art. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
SchKG angeführten Entscheidungen AS
Sep.Ausg. 12 Nr. 25 und 56, 13 Nr. 62Its (vergl. ferner im gleichen
Sinne aus neuerer Zeit AS Sep.-Ausg. 15 Nr. 37, Ges. Ausg.!iä.' Nr. 25
Erw. 3) nichts.Wenn hier das Bundes-gericht demjenigen, welchem ein vom
Betreibungsamt einkassierter Geldbetrag betreibungsrechtlich zukommt,
einen auf dem Beschwerdewege verfolgbaren öffentlich-

* Ges.-Ausg; 35 I Nr. 78 und 123. " Id. 38 l Nr. 63. ,

90 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

rechtlichen Anspruch auf Auslieferung desselben zuerkannt hat, der durch
die bereits erfolgte Auszahlung an eine andere Person nicht berührt
werden könne, sohat es doch andererseits unzweideutig erklärt, dass
dieser Anspruch, eben weil öfientlichrechtlicher Natur, sich nicht gegen
den Betreibungsbeamten persönlich, sondern gegen das Betreibungsamt als
solches, als Organ des Staates (static fisci) richte. Kann die bereits
an einen anderen ausbezahlte Summe von diesem nicht mehr erhältlich
gemacht werden, so ist es daher Sache des Staates, dem Amte die zur
Ausrichtung an den wirklichen Berechtigten erforderlichen Mittel zur
Verfügung zu stellen. Eine persönliche Haftung des Betreibungsbeamten
dafür mit seinemVermögen kann nur im Rahmen des Art. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
SchKG, also
nur dann in Betracht kommen, wenn er mit der Auszahlung an den Dritten
schuldhaft gehandelt hat, was im vorliegenden Falle, wo das Vorgehen des
Amtes auf einer ihm von der Aufsichtsbehörde erteilten Weisung beruhte,
offenbar nicht gesagt werden könnte.

Noch viel weniger kann natürlich die Legitimation zum Rekurse daraus
hergeleitet werden, dass das Amt infolge der Kassation der Steigerung und
des durch sie bedingten Dahinfallens der Verteilung den Anspruch auf die
dafür erhobenen Gebühren verliert. Ein solcher Verlust tritt als sekundäre
Folge regelmässig-d. h. in allen Fällen ein, wo eine gebührenpflichtige
Verfügung im Beschwerdeverfahren aufgehoben wird. Wollte man ihn als zur
Herstellung der Legitimation genügend erachten, so würde damit die Praxis,
welche den Betreibungsbeamten das Recht zum Rekurse nur ausnahmsweise
zuerkennt, ins Gegenteil verkehrt.

2. Muss es danach beim angefochtenen Entscheide mangels Anfechtung von
legitimierter Seite sein Bewenden haben, so mag immerhin bemerkt werden,
dass das Bundesgericht, wenn es in der Sache zu entscheiden hätte, ihm
nicht beizutreten vermöchte und ihn, sowohl was die Annahme absoluter
Nichtigkeit der von einem

und Konkurskammer. N° 26. It ·

anderen Amte als demjenigen der gelegenen Sache ansgegangenen Steigerung
als was die Ausführungen über das bei Verwertung von Miteigentum
einzuschlagende Verfahren betrifft, für durchaus unrichtig hält. Wenn
man die einfache Versteigerung des Anteilsrechtes als solchen nach
Analogie der Vorschriften über die Verwertung beweglicher Sachen und
Forderungen in Fällen, wo auf der ganzen Sache, nicht nur auf dem
Anteil Pfandschulden lasten, mit Rücksicht auf die Unzulässigkeit
einer Veräusserung ohne Tilgung oder Überbindung jener Lasten und die
daraus sich ergebende Notwendigkeit ihrer Vorgängigen Feststellung für
unstatthaft erachten will, so kann der daraus zu ziehende Schluss nur der
sein, dass eben vorgängig der Verwertung eine Auseinandersetzung zwischen
den Miteigentümern vorzunehmen, d. h..die Teilung des Miteigentnms im
Sinne von Art. 650
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 650 - 1 Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist.
1    Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist.
2    Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden.564
3    Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.
und 651
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 651 - 1 Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen.
1    Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen.
2    Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert.
3    Mit der körperlichen Teilung kann bei ungleichen Teilen eine Ausgleichung der Teile in Geld verbunden werden.
ZGB herbeizuführen und alsdann dasjenige,
was _dem Schuldner aus der Teilung zukommt, als Verwertungsobjekt
bezw. -erlös zu behandeln ist (vergl. JAEGER, Schuldbetreibungspraxis
Art. 132 N. 1). Keineswegs darf daraus gefolgert werden, dass eine
Versteigerung nach den Vorschriften über die Verwertung von Liegenschaften
im Sinne von Art. 133
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 133 - 1 Grundstücke werden vom Betreibungsamt frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens öffentlich versteigert.
1    Grundstücke werden vom Betreibungsamt frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens öffentlich versteigert.
2    Auf Begehren des Schuldners und mit ausdrücklicher Zustimmung sämtlicher Pfändungs- und Grundpfandgläubiger kann die Verwertung stattfinden, auch wenn noch kein Gläubiger berechtigt ist, sie zu verlangen.
SchKG zu erfolgen habe. Abgesehen davon, dass durch
diese Lösung die Schwierigkeiten nicht beseitigt werden, sondern mit der
Frage, in welchem Verhältnis die auf der Sache hattenden Pfandlasten
bei der Verwertung auf den Anteil zu verlegen seien und ob sich die
Pfandgläubiger eine derartige bloss teilweise Verlegung überhaupt
gefallen zulassenbrauchen, neu beginnen, erscheint sie auch mit Art. 132
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 132 - 1 Sind Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten, wie eine Nutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer Gemeinderschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern gemeinschaftlichen Vermögen, so ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens.
1    Sind Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten, wie eine Nutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer Gemeinderschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern gemeinschaftlichen Vermögen, so ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens.
2    Die gleiche Regel gilt für die Verwertung von Erfindungen, von Sortenschutzrechten, von gewerblichen Mustern und Modellen, von Fabrik- und Handelsmarken und von Urheberrechten.264
3    Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten die Versteigerung anordnen oder die Verwertung einem Verwalter übertragen oder eine andere Vorkehrung treffen.

SchKG nicht vereinbar. Müsste die Verwertung von Miteigentum an einer
Liegenschaft derjenigen der Liegenschaft selbst gleichgehalten werden,
so wäre nicht verständlich, weshalb das Gesetz hier vorgeschrieben hätte,
dass bei der Pfändung des Anteils an einem Gemeine schaftsvermögen,
also auch von Miteigentumsanteilen, der Verwertungsmodus durch die
Aufsichtsbehörde zu

· 92 Entscheidungen der Schuldbetreibungs

bestimmen _ sei. Da diese Vorschrift sich auf Geminschaitslrermögen
jeder. Art, folglich auch auf im Miteigentum stehende Liegenschaften
bezieht und im

Abschnitte über die Verwertung beweglicher Sachen und --

Rechte steht, ist damit ein Verfahren, wie es der angeiochtene
Entscheid vorssschreibt, ausgeschlossen. Es kann somit auch von einer
ausschliesslichen Zuständigkeit des Amtes des Uegensehaitsortes für die
Verwertung im Sinne der Annahme der Vorinstanz nicht die Rede sein,

Demnach erkennt die Schuldbelrss und Konkakòkammcr: Auf den Rekurs wird
nicht eingetreten.

21 Entscheid vom 21. Juni 1918 i. S. Leim; und Mehl-ils MW. Art. _815
ZGB. Nachrückungsrecht des an einem nachgehenden

Grundpiandtitel Faustpiandberecbtigten. Kollokation im Konkurs. Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447

SchKG.

A. Unterm 21Oktober 1916 meldete die Rekurrentin im Konkurs des Anton
Frank in Bnochs eineForderung. im Betrage von 7975 Fr. 80 Cts. an
und verlangte für dieselbe ein Faustpfandrecht an einem im Eigentum
des Kridaren befmdlicben, auf dessen Liegenschaft Langmatt haftenden
schuldbriei per 9000 Fr. Diesem Schuldhrief ging im Rang unmittelbar voran
ein solcher über 5000 Fr., den der Kridar einem Alb. Müller für eine For-'
derung im Betrage von 4285 Fr. 50 Cts. zu Faustpfand gegeben hatte. Beide
Forderungen und Faustpiandreehte wurden .im Konkurs zugelassen und zwar
wurden sie vom Konkursamt so koiiozieri, dass es die beiden Schuldbriefe
unter den grundpiandversieherten Forderungen zu

Gunsten des Kridaren, und sodann unter den faust i

pfandversicherten Guthaben die Forderung Müllers und

diejenige der Bekurrentin im oben genannten Betrag.und Konkurskammer. N°
27.13

_ und mit dem Vermerk, dass Müller ein Faustpiandre'cht zan dem 5000
Fr.-Schuldbrief und die Rekurrentin ein

solches an dem nachgehenden 9000 Fr.-Schuldhrief habe,

...aufführte. Diese Kollozierung Wurde nicht angefochten.

In der Folge wurde die Langmatt versteigert, wobei

der 5000 Fr.-Brief heransgeboten wurde, während der der Rekurrentin
verpfändete ungedeckt blieb.

Mit Zuschrift vom 25. Januar 1918 verlangte darauf

die Rekurrentin, das Konkursamt solle ihr in Anwendung

des Art. 815
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 815 - Ist ein Grundpfandrecht ohne Vorhandensein eines vorgehenden in späterem Rang errichtet, hat der Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht verfügt, oder beträgt die vorgehende Forderung weniger, als eingetragen ist, so wird bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfande ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.
ZGB den nach Deckung der Forderung

Müller noch übrig bleibenden ca. 500 Fr. ausmachenden Teil des auf den
fraglichen 5000 Fr.-Brief entfallenden

Steigerungserlöses zuweisen. Denn da der Kridar nicht

den ganzen Brief verpfändet habe, sei hier eine leere

Piandstelle vorhanden, in die sie nachrüeken könne. Das Konkursamt fasste
dieses Begehren dahin auf, die

Reknrrentin verlange an dem an Müller verpkändeten

schuldbriek ein nachgehendes Faustpfandrecht. Es handle

sich somit, da dieses Begehren in der Eingabe der Re.knrrentin vom 21
. Oktober 1916 nicht gestellt worden sei,

um eine verspätete Konkurseingabe im Sinne des Art._2_51 SchKG. Diese
Eingabe sei aber abzuweisen, wei! die

'Rekurrentin ihr nachgehendes Faustpfandrecht nicht bewiesen habe und
was den Art. 815 anbelange, so komme derselbe nur für Grundpfandnicht für
Faustpfand.gläubiger in Frage. Zugleich mit diesem abweisenden Entscheid
setzte das Konkursamt der Rekurrentin Frist zur Kollokationsklage auf
Anerkennung ihrer verspätete-n

Eingabe an. B. Hierüber beschwerte sich die Rekurrentin bei

der kantonalen Aufsichtsbehörde, indem sie beantragte,

es sei die Klagefristansetzung aufzuheben und (das Konkursamt anzuweisen,
den KollokationsPlan dahin zu

ergänzen, dass der nach Befriedigung der vol-gehenden

Pfandgläubiger verbleibende Rest des Steigemngserlöses

im Betrage von ca. 500 Fr; ihr als der im Range nach.folgenden
Pfandgläubigerin anzuweisen sei. Das Kon-
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 44 III 85
Date : 20. Juni 1918
Published : 31. Dezember 1919
Source : Bundesgericht
Status : 44 III 85
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 84 Entscheidungen der Sehnldbetreibungs-- semit-ii par'sieXemple possible, dans


Legislation register
SchKG: 5  132  133  250
ZGB: 650  651  815
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