178 Entscheidungen der Zlirflkammem. N°" 48,

heschränkung beimisst, womit nach dem dem Sachenrecht des ZGB zu Grunde
liegenden Grundbuchsystem und Art. 960
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 960 - 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1    Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1  auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2  auf Grund einer Pfändung;
3  auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2    Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
ZGB, auf den damit verwiesen wird,
gegeben ist, dass der im Grundbuch nicht vorgemerkte Pfändnngsakt dem
späteren gutgläubigen Erwerber der Liegenschaft nicht entgegengehalten
werden kann. Es hat denn auch die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
selbst, wie aus den Entscheiden AS 42 III, Nr. 44 Erw. 1 und 41 III, Nr. 5
hervorgeht, unter der Herrschaft des, neuen Rechtes an ihrer früheren
Praxis nicht mehr festgehalten. Da es sich hie'bei um eine Folgerung
handelt, die sich schon aus dem Betreibungsrecht, der Umschreibung der
Wirkungen der Grundstückspfändung selbst ergibt, ist es nicht nötig, dafür
die Vorschrift des Art. 973
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 973 - 1 Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
1    Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
2    Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen.704
ZGB heranzuziehen. Die Frage des Zutreffens
der letzteren Bestimmung, die nach Art. 48 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 48 - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
1    Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2    Er regelt namentlich:
1  die zu führenden Register und die einzutragenden Angaben;
2  die Verwendung der AHV-Nummer76 nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194677 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zum Zweck des elektronischen Datenaustauschs zwischen amtlichen Personenregistern;
3  die Registerführung;
4  die Aufsicht.78
3    Zur Sicherstellung eines fachlich zuverlässigen Vollzugs kann der Bundesrat Mindestanforderungen an die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen sowie an den Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erlassen.
4    Er legt die im Zivilstandswesen zu erhebenden Gebühren fest.
5    Er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, auf elektronischem Weg:
1  Zivilstandsfälle zu melden;
2  Erklärungen zum Personenstand abzugeben;
3  Mitteilungen und Registerauszüge zuzustellen.79
Scth zum ZGB angesichts
der Tatsache, dass im Kanton an weder das eidgenössische Grundbuch schon
eingeführt noch eine andere kantonale Einrichtung ihm gleichgestellt
ist, nicht ohne weiteres liquid erscheint, braucht daher nicht erörtert
zu werden. Es genügt festzustellen, dass man zum nämlichen Resultat,
was die Wirksamkeit des Pfändungsbeschlages gegenüber Dritten belangt,
schon auf Grund der Vorschriften des SchKG kommt. '

Der gute Glaube des Klägers, d. h. seine Nichtkenntnis von der
(im Grundprotokolle nicht vorgemerkten) Pfändung im Zeitpunkte des
Eigentumserwerbes muss aber nach den Feststellungen des angefochtenen
Urteils ohne weiteres bejaht werden...

OFDAG Offset , Formularund Fotodruck AG 3000 Bern

Entscheidungen der Schuldhetreihungsund Kankurskammer. Arl-ete de la
Chambre des 'pnursuites et. des [aillites

M

49. Entscheid vom 12. Dezember 1918 i. S. Kantonalbank Bern.

Art.27
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 27 - 1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
1    Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
2    Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.
=1-276, 278 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
,98 SchKG. Klage auf Anerkennung der
Arrestforderung beim unzuständigeu Richter. Dahinfallen des Arrestes
trotz einer Vorschrift der kantonalen Prozessordnung, wonach wenn der
Kläger die Klage innert bestimmter Frist seit der Rückweisung zuständigen
Ortes neu anbringt, die Streithängigkeit auf den Zeitpunkt der ersten
Einreichung zurückbezogen wird. Erfordernis der Spezifikation der
Arrestgegenstände. Angaben, die dazu gemacht werden müssen. Unzulässigkeit
der Beschlagnahme von Baarschaft durch blosse Anzeige an den dritten
Inhaber.

A. Auf Begehren des Salomon Geismar in Basel erliess der Gerichtspräsident
II des Bezirkes Bern am 19. Juli 1918 für dessen Forderung von 875,000
Fr. an Hermann A. Marx, Hofrat in Mannheim, gegen den letzteren einen
Arrestbeiehl, worin als Arrestgegenstände aufgeführt werden : sämtliche
Guthaben, Barschaften, Depots im Inhalte der Safes des Schuldners und
zwar sowohl diejenigen, die auf den Namen des Schuldners als. auch
auf den Namen Marx & Goldschmidt in Mannheim eingetragen sind und
sich befinden 'bei: Berner Kantonalbank, Eidgenössische Bank A.-G.,
usw. (folgen die Namen einer Anzahl weiterer Banken auf dem Platze
Bern). ·

Die vom Betreibungsamt Bern Stadt am gleichen Tage

AS M m ms 14

180 Entscheidungen der Schuldbetreibangs-

aufgenommene und am 22. Juli versandte Arresturkunde lautet : Der
unterzeichnete Beamte hat in Vollziehung vorstehenden Arrestbekehls
am 19. Juli 1918 in Bern folgende Gegenstände mit Arrest belegt (diese
Worte mit Ausnahme des Datums sind im Formulare vorgedruckt) S

1. Guthaben, Barschaften und Depots in den Safes des Arrestschuldners
wie auch auf den Namen Marx & Goldschmidt bei der Kantonalbank von
Bern. Die beiden Beamten dieser Bank, die Prokuristen Büttikofer und
Häiliger, verweigern namens der Direktion die Auskunft über das Bestehen
allfälliger Arrest-gegen stände. '

Bei allen andern hievor genannten Bankinstituten wurde mir erklärt,
dass weder auf den Namen des Arrestsehuldners noch auf den Namen Marx &
Gold schmidt Arrestgegenstände vorhanden seien. Ich habe gesprochen :
(Folgen die Firmen der weiteren angefragten Banken bezw. der Beamten,
die für sie Auskunft _ gaben.)

Irgend eine Anzeige an die Kantonalbank im Sinne von _

Art. 99
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 99 - Bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, wird dem Schuldner des Betriebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne.
SchKG erging im Anschluss an den Arrestvollzug nicht. Dagegen
stellte ihr das Betreibungsamt nachträglich am 25. September 1918
nachstehende Notifikation zu : Für eine Forderung des Salomon Geismar
in Basel an Hermann A. Marx, Hofrat in Mannheim, wurden letzterem
mit Arrest belegt : Guthaben, Barschaften und Depots in den sakes
des Arrestschuldners wie auf den Namen Marx & Goldschmidt bei der
Kantonai bank von Bern. Hievcn wird der Kantonalbank andurch Mitteilung
gemacht. Das Verfügungsrecht über die Arrestgegenstände steht einzig
dem Betreibungsamt ZU. ))

Am 4. Oktober 1918 verlangte darauf die Kantonalbank von Bern auf dem
Beschwerdewege die Aufhebung des Arrestes bezw. der Notifikation vom
25. September, 1918 mangels genügender Umschreibung der Arrestgegen--

und Konkurskammor. N' 49 181

stande. Durch Entscheid vom 6. November 1918 wies indessen die
kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit der Begründung ab : als am
Arrestverfahren nicht unmittelbar beteiligte Dritte sei die Kantonalbank
nur zur Beschwerde legitimiert, wenn die angefochtene Verfügung ihre
rechtlich geschützten Interessen verletze. Zu Unrecht berufe sie sich in
dieser Hinsicht darauf, dass sie durch die allgemeine und unbestimmte
Fassung des Arrestbefehls zur Auskunft über ihre Geschäftsbeziehun-gen
gezwungen Werde, da eine derartige Auskunft von ihr tatsächlich nicht
verlangt worden sei und auch nach der

Praxis nicht erzwungen werden könne. Dagegen habe sie _ allerdings ein
Recht darauf, dass die arrestierten Gegen-

stände und Forderungen bestimmt bezeichnet würden. Dies sei jedoch
hier in genügendem Masse geschehen, wenn der Arrestbefehl die in den
Safes auf den Namen Marx und Marx & Goldschmidt gelegenen Objekte als
arrestiert erkläre. Da die Bank den Inhalt der Sales kenne, wisse sie
damit auch, was dem Arrest unterliege. Die Arrestlegung berühre deshalb
die Interessen der Beschwerdeführerin in dem von ihr behaupteten Sinne
nicht, weshalb sie auch nicht legitimiert sei, sich wegen unzureichender
Spezifikation der Arrestgegenstände zu beschweren.

B. Gegen diesen ihr am 21. November 1918 zugestellten Entscheid rekurriert
die Kantonalbank von Bern am 26. November 1918 an das Bundesgericht, indem
sie an ihrem Beschwerdebegehren festhält. Die Begründung des Rekurses
ist soweit wesentlich aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich.

C. Aus den beigezogenen Akten des Betreibungsamtes Bern-Stadt ergibt
sich, dass der Arrestgläubiger Geismar nach Zustellung der Arresturkunde
rechtzeitig Betreibung für die Arrestforderung und auf den Rechtsvorschlag
des Schuldners Klage auf Anerkennung derselben beim bernischen
Handelsgericht eingeleitet hatte. Dieses lehnte jedoch das Eintreten
darauf wegen Unzuständigkeit ab, worauf Geismar die Klageschrift innert

182 Entscheidungen der Schuidbetrcibungs--

weiteren zehn Tagen neuerdings, diesmal beim Appellationshoi des Kantons
Bern als zuständiger Instanz, ein-

reichte und in dem Schreiben, worin er dem Betreibnngs-

amt hievon Mitteilung machte, bemerkte, dass damit 3. E. gemäss Art. 163
der neuen bernischen Zivilprozessordnung der Arrest aufrechterhalten sei.

Die zitierte Vorschrift bestimmt :

Art. 163. Wird eine infolge Beanstandung der örtli chen oder sachlichen
Zuständigkeit oder wegen eines verbesserlichen Fehlers zurückgezogene
oder vom Rich ter zurückgewiesene Klage innert zehn Tagen nach dem
Rückzug oder der Rückweisung beim zuständigen bernischen Richter neu
angebracht, so gilt als Zeitpunkt . der Bechtshängigkeit das Datum der
ersten Klage einreichung. '

Die Schuldbefreibungsund Konkurslrammer zieh! ' . " in Erwägung :

1. ln erster Linie und der Erörterung der übrigen Anfechtungsgründe
vorangehend ist zu prüfen, ob nicht die Notifikation des Betreibungsamtes
vom 25. September 1918 schon deshalb aufzuheben sei, weil-sie sich
auf einen mangels Prosequierung erloschenen Arrest stützte. Da die
Hinfälligkeit des Arrestes als Folge der Versäumung der in Art. 278
vorgesehenen Fristen ipso jure und ohne dass es eines darauf gerichteten
Begehrens bedürfte, eintritt, müsste in diesem Falle der Arrest von Amtes
wegen als nichtig behandelt werden und das nämliche folgerichtig auch
für die zu seinem Voll-Zuge bestimmten Akte gelten, sodass die Frage,
ob die Beschwerdeführerin zur Anfechtung der Notifikation auch noch aus
anderen Gesichtspunkten legitimiert wäre, gegenstandslos würde.

2. Die in Art. 278 Abs. 2 dem Arrestgläubiger gesetzte Klagefrist
hat ihren Grund in der Besonderheit des Arrestes als einer Massnahme
zur Sicherung der künftigen Vollstreckung einer erst noch richterlich
festzustellenden Forderung. Sie soll dafür sorgen, dass der Schuldner
nicht

und Konkurskammer. N° 49. 183

wegen einer solchen möglicherweise sich als unbegründet herausstellenden
Forderungsansprache länger in der Verfügung über sein Vermögen
beschränkt wird, als es zur Sicherung der Interessen des Ansprechers
bei ihm zuzumutenden diligentem Vorgehen unbedingt erforderlich ist. Der
Arrestgläubiger hat demnach die ihm in Art. 278 Abs. 2 auferlegte Pflicht
nur dann erfüllt, wenn-er innert der zehntägigen Frist ein Gericht so
anruft, dass das Verfahren ungestört vorwärts gehen kann und der Beklagte
zur Einlassung auf die Klage verpflichtet ist. Die Anrutung eines örtlich
oder sachlich unzuständigen Richters kommt, wenn aus diesem Grunde die
Klage von ihm zurückgeWiesen'wird, einer Unterlassung der Klageanstellung
überhaupt gleich. Da es sich dabei um einen. Grundsatz des Bundesrechts,
die Auslegung des Begriffes der Klageanstellung in Art. 278_Abs. 2 SchKG
handelt, kann daran durch abweichende Vorschriften des siksiantonalen
Rechts über den Beginn der streithängigkeit nichts geändert werden. so
wenig der Richter von sich aus die Frist des Art. 278 dadurch erstrecken
kann, dass er, statt die Klage einfach wegen Unzuständigkeit von der Hand
zu weisen, dem Kläger Zeit zu deren erneuter Anbringung am zuständigen
Orte gibt (AS Sep.-Ausg. 15 Nr. 60*),so wenig kann jene Wirkung mit
einer kantonalen Gesetzesvorschrift verbunden sein, welche unter dieser
Bedingung die'durch die erste Klage begründete Litispen'denz trotz
tatsächlicher Beendigung des Prozesses infolge InkOmpetenzbeschlusses im
Wege -einer Fiktion weiterbestehen lässt. Es muss deshalb die-Vorschrift
des Art. 163
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 163 Verweigerungsrecht - 1 Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie:
1    Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie:
a  eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde;
b  sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs (StGB)66 strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe b dritter Teilsatz gilt sinngemäss.
2    Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
der bernischen ZPO, soweit sie'hierauf, d. h. auf chief
Erstreckungder Klagefrist des Art. 278 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG hinausläuit, als
hundesrechtswidrig betrachtet werden, woraus, da die Klageeinreichung beim
zuständigen Richter, dem Appellationshof, hier nach den amtlichen Akten
dcsBetreibungsamtes die, weil sie schon von der" Ges.-Ausg. 88 I Nr. 104.

184 Entscheidungen der Schuldbetrelbnngs-

Vorinstanz hätten beigezogen werden müssen, nicht als unzulässige
nova betrachtet werden können (AS Sep.Ausg. 14Nr.49*) erst mehr als
zehn Tage nach Kenntnis des Rechtsverschlags geschah, folgt, dass der
Arrest bereits erloschen war, als das Betreibungsamt die N otifikation
vom 25. September 1918 erliess. Bestand aber ein Arrest nicht mehr,
so durfte das Betreibungsamt auch kein Verfügungsverbot im Sinne von
Art. 99
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 99 - Bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, wird dem Schuldner des Betriebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne.
SchKG an den dritten Inhaber der Arrestgegenstände mehr erlassen.

3. ,_ lm übrigen mag beigefügt werden, dass dasselbe auch noch aus dem
weiteren Von der Rekurrentin angeführten Grunde, wenigstens soweit es sich
auf Barschaften und Depots in den Safes des Arrestschuldners bezieht,
nicht hätte aufrecht erhalten werden können. Die

Legitimation des Dritten, bei dem angeblich dem Arrest · schuldner
zustehende Vennögensobiekte mit Beschlag

belegt worden sind, den Arrest wegen nngenügender Spezifikation derselben
anzufechten, ist vom Bundesgericht wiederholt stillschweigend und im
Falle AS 41 III Nr. 22 auch noch ausdrücklich anerkannt worden. Ob
die Spezifikation hier hinreichend gewesen sei, ist nicht eine Frage
der Beschwerdelegitimation, sondern der sachlichen Begründetheit
der Beschwerde, sodass diese von der Vorinstanz keinesfalls aus jenem
formellen Grunde, sondern nur als materiell unbegründet hätte ver werfen
werden können. Mag nun auch, soweit gewöhnliche Forderungsrechte des
Arrestschuldners in Betracht kommen, die in der Arresturkunde gegebene
Umschreibung Guthaben des Arrestschuldners bei der Kantonalbank von
Bern allenfalls noch als genügend angesehen werden, soverhäit es sich
doch anders, was die weiteren Arrestobjekte Barschaften und Depositen in
den Safes betrifft. Bar-schaft, _worunter nur Geldstücke und allenfalls
noch Banknoten verstanden sein können, kann vom* Ges.-Ausg. 37 I Nr. 83.

und Konkurskammer. N° 49. 185

Betreibungsamt nur in der Weise gepfändet und folglich auch arrestiert
werden, dass es dieselben in seine Verwahrung nir'nmt. Eine Beschlagnahme
durch blosse Anzeige an den Inhaber ist ausgeschlossen. Die allgemeine
Bezeichnung Depositen aber kann unmöglich als genaue Umschreibung
des Arrestgegenstandes, wie das Gesetz und die Praxis sie fordern,
anerkannt werden, da damit alle möglichen Objekte Bargeld, Wertschriften,
Kostbarkeiten, usw. ssgemeint sein können. Es hätte daher

. das Betreibungsamt, nachdem die Kantonalbank sich

geweigert hatte, freiwillig über das bei ihr allenfalls liegende
Vermögen des Schuldners Auskunft zu geben, die Vollziehung des Arrestes
ablehnen sollen, bis der Arrestglänbiger den Arrestbefehl durch die
Arrestbehördehatte ergänzen lassen, d. h. ihr die zu einer bestimmten
Umschreibung der Arrestobjekte nötigen Angaben gemacht hatte. Eine
Beschlagnahme in der generellen und unbestimmten Fassung, wie sie hier
vorliegt, ist auch dem angeblichen dritten Inhaber der Sachen gegenüber
nicht zulässig. (Vergl. den Entscheid AS 40 III Nr. 29, dessen Erwägungen
auch auf den vorliegenden Fall in allen Teilen zutreffen.)

Demnach erkennt die Schuldbefr.und Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgehcissen und die Notifikation des Betreibungsamtes
Bern-Stadt an die Rekurrentin vom 25. September 1918 aufgehoben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 44 III 179
Date : 12. Dezember 1918
Published : 31. Dezember 1919
Source : Bundesgericht
Status : 44 III 179
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 178 Entscheidungen der Zlirflkammem. N°" 48, heschränkung beimisst, womit nach dem


Legislation register
SchKG: 27  99  278
ZGB: 48  960  973
ZPO: 163
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