146 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

besondere entspricht es dem Sinn und Geist des ,Gesetzes, den Gläubiger
in allen Fällen zu verhalten, sich schon im

Betreibungsbegehren darüber auszusprechen, einerseits '

Was für eine Schuld er eintreiben will und andrerseits ob er eine Haftung
des ganzen Vermögens oder nur eine solche des Sondergutes behauptet. Nur
dann ist es möglich, dass die betriebene Schuldnerin durch Erhebung
des Rechtsverschlages gegen den Zahlungsbefehl diese Behauptungen des
Gläubigers bestreiten und sie dadurch im Vorveriahren zur Abklärung
bringen kann, sodass dann für das eigentliche Exekutionsverfahren
feststeht, auf welche Gegenstände es sich zu erstrecken hat. (Vergi.
in diesem Sinne GMÙR N. 11 zu Art. 207
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
1    Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
2    Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet.
ZGB; N. 12 zu Art. 208
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 208 - 1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1    Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1  unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
2  Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern.
2    ...240
ZGB.)

3. Geht man im vorliegenden Falle von diesen Grundsätzen aus, so ergibt
sich, dass das Betreibungsamt Rorschach mit Recht dem vom Rekursbeklagten
gestellten Fortsetzungsbegehren keine Folge gegeben hat, weil das
Betreibungsbegehren bezw. der Zahlungsbefehl den in der vorstehenden
Erwägung genannten Erfordernissen nicht entsprach. Der Zahlungsbefehl
Nr. 2935 des Betreibungsamtes Herisau ist daher aufzuheben. Demnach hat
der Rekursbeklagte gegen die Rekurrentin ein neues Betreibungsverfahren
eizuleiten, wobei er im Betreibungsbegehren anzugeben hat, ob er für
eine Volloder für eine Sondergutsschuid betreibt und ob er auf das ganze
Vermögen oder nur auf das Sondergut greifen will.

Demnach erkennt die Schuldbetreib.u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird gutgeheissen. und Konkurskammer. N° 39. 147

39. Auszug aus dem Entscheid vom 27. September 1918 i. S. Dreher.

Art. 11
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 11 - Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.
. SchKG. Der Erwerb gepfändeter Sachen an einer Steigerung durch
denjenigen, der ihren Wert bei der Pfändung als Sachverständiger geschätzt
hat, ist zulässig.

...Aiierdings ist nach Art. 11
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 11 - Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.
SchKG den Beamten und Angestellten des
Betreibungsamtes und des Konkursamtes

untersagt, für ihre Rechnung über eine vom Amte einzu-

treibende Forderung oder einen von ihm zu verwertenden Gegenstand
mit irgend jemandem Rechtsgeschäfte abzuschliessen, und dieses
sog. Selbstkontrahierungsverbot erstreckt sich auch auf das bloss
vorübergehend angestellte Hüifspersonai (AS 36 I S. 937"). Allein es
richtet sich gegen diese Personen doch immer nur in ihrer Eigenschaft
als Träger und Ausübende staatlicher Funktionen, und zwar in dem
Sinne, dass ein allfälliger Missbrauch der ihnen damit verfiehenen
Machtvollkommenheit zu persönlichen Zwecken verhindert werden
soll. Es trifi't daher auf den vorliegenden Fall nicht zu. Denn die
Mitwirkung des nach Art. 97
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 97 - 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
1    Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
2    Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.
SchKG beigezogenen Schätzungsexperten an
der Durchführung des Vollstreckungsveriahrens beschränkt sich auf die
Vornahme eines Augenscheines über die zu schätzen-den Gegenstär de und
auf die Abgabe eines Gutachtens über deren Wert. Die Schätzung selbst als
be-treibungsrechtliche Amtshandlung im Sinne des Art..97 SchKG wird vom
Betreibungsbeamten vorgenommen. Der Sachverständige liefert ihm bloss die
nötigen Grundlagen dazu. Soweit ihm zur Erfüllung dieser Aufgabe besondere
Rechte und Pflichten des öffentlichen Rechts übertragen werden, erlöschen
sie jedenfalls mit der Abgabe des Expertenbeiundes. Der Staat ist nicht
befugt, ihn darüber hinaus in seiner Bewegungsfreiheit einzuschränken
und ihn von der Teilnahme an der Versteige-

*Sep.-Ausg. 13 Nr. 5.

148 Entscheidungen der schuldbare-Wange-

rung der von ihm begutachteten Gegenstände auszuschliessen. Eine
derartige Ausdehnung des in Art. 11
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 11 - Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.
SchKG aufgestellten Verbotes würde
sich höchstens dann rechtfertigen, wenn seine Stellung und Tätigkeit
es dem Experten ermöglichen würden, das Resultat der Steigerung zu
seinen Gunsten zu beeinflussen, indem er in der Absicht, die ihm. zur
Begutachtung überwiesenen Sachen bei der Steigerung zu erwerben, deren
Wert zu niedrig ansetzte. Dass aber anfechtbare Spekulationen dieser
Art nicht zum Ziele zu führen vermögen, dafür bietet die Öfientli ehkeit
der Steigerung genfigendGewàhr, indem sie stets die Konkurrenz anderer
Sachverständiger ermòg è licht.

Demnach erkennt die Schuldbetreib. u. Kankurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.

40. Arrèt du Il.er octobre 1918 dans la cause Avril. Art. 92
LP. Insaisissahilité d'une mai-que de iabrique.

Vu le preces-verba] de cette saisie, aux termes duqueî l'Office des
Poursuites de Berne a, sur delégation de celui de Genève, saisi au Bureau
federal de la propriété intellectuelle à Berne, une marque de fabrique
Grammont enregistrée par Duboin sous n° 38582 ;

Attendu que la doctrine ('roir JAEGER, Komment. ad art. 92 LP p. 253
al. 2 ; DUNANT, Traité des marques de fahrique 115 p. 197 ; BLUMENSTEIN,
Handbuch des Betreibungsreehts p. 626 note 17) est unanitne pour
considérer comme inadmissible la saisie d'une marque de fabrique,
quand celle-ci ne porte pas en meine temps sur l'ensemhle du commerce
du débiteur;

Adoptant au surplus les motifs de l'arrét dont est reeours.

La Chambre de Poursuites et des Faillites pronance :

Le recours est écarte. 'und Konkurskammer. N° 41. ;...:

41. Entscheid vom 3. Oktober 1918 i. S. Zenker-verwaltung der Leih-und
,Sparkasse Eschlikon.

Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG. Legitimation zur Stellung eines Abtretungsbegehrens.
Unzulässigkeit eines Begehrens um Abtretung von Pfandrechten allein
und zwar auch dann, wenn die Masse nur die Forderung nicht aber das
Pfandrecht geltend gemacht hat. Verweisung der Gläubiger auf die
Verantwortlichkeitsklage.

A. Mit Zuschrift vom 17. März ersuchten Frau Witwe Schiltknecht und
Genossen unter Bezugnahme auf eine im Volksblatt vom Hörnli am 17. März
erschienene Publikation das Konkursamt Münchwiien als Konkursverwaltung
im Konkurs über die Leihund Sparkasse Eschlikon' um Abtretung folgender
Rechtsansprüche:

l. gegenüber der Konkursmasse Konrad Stücheli: Abtretung der Rechte der
Konkursmasse der genannten Kasse betreffend Verpfändung von Maschinen,
Mobiliar, Vieh, Vorräte, etc. zu Gunsten der letztem;

2. gegenüber der Nachlassmasse des J .C. Schönenberger in Freudenau bei
Wil Abtretung der Rechte :

a) aus der Bürgschaftsverpfliehtung des Sohnes Otto Schönenherger ,

b) auf die sämtlichen Faustpfänder, Welche J. C. Schönenberger der
Leihund Sparkasse Eschlikon bestellt habe, inbegriffen die dem Schuldner
Schönenberger zum Zwecke der Erhebung eines Paustpkanddarlehens gegen
Revers ausgehändigten Faustpfandtitel, eventuell deren Gegenwert ;

c) auf die von Schönenberger der Leih si und Sparkasse abgetretenen
Buchguthaben laut Abtretungsurkunde.

In der Feige wurden über dieses Begehren zwischen dem Vertreter der
Rekursbeklagten, Rechtsanwalt Dr. H und der Konkursverwaltnng während
längerer Zeit Unterhandlungen gepflagen, indem diese den Standpunkt
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 44 III 147
Datum : 27. September 1918
Publiziert : 31. Dezember 1919
Quelle : Bundesgericht
Status : 44 III 147
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 146 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- besondere entspricht es dem Sinn und Geist


Gesetzesregister
SchKG: 11 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 11 - Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.
97 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 97 - 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
1    Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
2    Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.
260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
ZGB: 207 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
1    Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
2    Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet.
208
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 208 - 1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1    Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1  unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
2  Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern.
2    ...240
Stichwortregister
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