OG ......

aOB ..... OR ...... aPatG . . . . PatG ..... PGB ..... PolStrG(B). .
PostBG . . . _RPflG . . . . SchKG. . . . SUG-(B) . . . StrPO . . . .
Sti-V. . StsV ..... URG .....

VVG ..... VZEG . . . .

ec ..... .

CO ...... ·

Cpc ..... Cpp ..... LF ...... OGF .....

Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspfl ege, v. 22. März
1893. _

Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. 14. Juni 1881.

Bundesgesetz über das Ohiigationenrecht, v. 30. März 1911.

Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 29. Juni 1888.

Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 21. Juni 1907.

Privatrechtliches Gesetzbuch.

Polizei-Strafgesetz (buch).

Bundesgesetz über das Postregal, v. 5. April 1910.

Rechtspflegegesetz .

BGes über Schuidbetreibung n. Konkurs, v. 29. April 1889.

Strafgesetz (buch).

Strafpmzessordnung.

Strafverfahren.

Staatsverfassnng.

Bundesgesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst,
v. 23. April 1883.

Bundesgesetz über d. Versieh ernngsvertrag, v. 2. April 1908.

Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn und
Sehilfahrtsnnternehmungen vom 25. September 1917.

Bundesgesetz betr. Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes n. die
Ehe, v. 21. Dezember 1871.

Zivilgesetz (buch). Zivilprozessordnnng.

B. Abréviatlons franqaiaes. Code civil. Constitution fédérale. Code des
obligations, du 14 juin 1881. Code pénal. Code de procedure (zivile. Code
de procedure pénale. Loi fédérale. Loi fédérale sur la poursuile pour
del-les et la faillite, du 29avril 1889. Organisation judiciaire fédérale,
du 22 mars 1893.

c. Abbreviazioni italiane. Codice civile svizzero. Codice delle
obbligazioni. Codice di procedura civile. Codice di procedura penale.
Legge federalei Legge eseCuzioni e fallimenti. Organizzazione giudiziaria
federale.

Entscheidungen der Schuldhetreibungsund Konkurskammer. Ariete de la
Chambre des poursuites et des iaillites.

M

1. Entscheid vom 3. Januar 1918 i. S. der Eheleute Schmid.

Wirkungen des Urteils im Anfechtungsprozesse ausser Konkurs. An den
durch das Anfechtungsurteil als ptändbar erklärten Gegenständen kann die
Anschlusspfänd'ung 1. S. der Art. 110
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
, 111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236
SchKG nicht geltend. gemacht
werden. Auch das Widerspruchsverfahren ist ausgeschlossen. Folgen
einer durch den Anfechtungsbeklagten verursachten Wertverminderung der
zurückzugewährenden Gegenstände.

A. Durch Ehevertrag vom 4. Juni 1913 vereinbarten die heutigen
Rekurrenten, die Eheleute Schmid-Hausmann in Suhr den Güterstand der
Gütertrennung. Am 9. Juni des nämlichen Jahres schlossen sie sodann
noch einen Kaufvertrag ah, wonach die Ehefrau gegen Verrechnung ihrer
Frauengutsforderung die Liegenschaft des Ehemannes mit Schiff und
Geschirr käuflich erwarb. Gestützt auf einen ihnen in der Betreibung
Nr. 1939 gegen den Ehemann Schmid ausgestellten definitiven Verlustschein
erhoben die heutigen Rekursgegner F. und H. Siebenmann in Aarau gegen die
Rekurrentin eine Anfechtungsklage mit dem Rechtsbegehren, der am 9. Juni
1913 zwischen den Eheleuten Schmid-Hausmann abgeschlossene Kaufvertrag
sei als anfechthar zu erklären und die Beklagte sei zu verpflichten, die
durch den genannten Vertrag erlangten Objekte zu Gunsten der Klägerschaft

'pfänden und verwerten zu lassen. Durch Urteil vom

16. September 1916, welches am 2. März 191? durch das As 44 [Il _ 1918 l

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Obergericht des Kantons Aargau bestätigt wurde, hiess das Bezirksgericht
Aarau die Klage in vollem Umfange gut. Auf Grund des in der Folge
von den Rekursgegnern gestellten Fortsetzungsbegehrens pfändete das
Betrei-bungsamt Suhr die Liegenschaft und die Fahrmsse, deren Erwerb
seitens der Ehefrau als anfechtbar erklärt werden war, und stellte den
Gläubigern unterm 23. Juni 1917 die Pfändungsurkunde zu. In dieser wurde
den Rekursgegnern die zehntägige Klagefrist des Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG angesetzt,
da die Ehefrau die Pfändungsgegenstande Nr. 1-30 zu Eigentum angesprochen
habe. Das Betrei bungsamt gewährte überdies laut Pfändungsurkunde
der Rekurrentin die Anschlusspfändung für die Hälfte des eingekehrten
Frauengutes von 2080 Fr. 55 Cts.

Am 30. Juni 1917 beschWerten sich die heutigen Rekursbeklagten F. und
H. Siebenmann bei der untern Auf-

sichtsbehörde mit den Anträgen : Die Anschlusspfändung ' und die
Fristansetzung zur Klage gemäss Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG .

seien aufzuheben; es sei überdies der Gegenwert des Inhaberschuldbriefes
von 3000 Fr., eventuell dieser selbst nebst Zinsausstand zu Gunsten der
Beschwerdeführer zu piänden. Zur Begründung die ses letztern Bege hrens
wurde ausgeführt, Frau Schmid-Hausmann habe am 24..Marz 1914 auf der
in anfechtbarei Weise erworbenen Liegenschaft einen lnhaberschuldbrief
von 3000'Fr. errichtet und dadurch die bei einem Verkauf sich ergebende
Kaufrestanz um 3000 Fr. verringert. Als Schuldnenn hafte sie für den
Gegenwert dieses Schuldbriefkapltals nebst Zins und es müsse daher
dieser Gegenwert, eventuell der Grundpfandtitel selbst, sofern er
sich in den Händen der Frau Schmid befinde, gepfändet werden. Durch
Entscheid vom 15. Juli hiess die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde
der heutigen Bekursbeklagten dahin. gut, dass die Klagefristansetzung
des Betreibungsamtes Suhr aufgehoben erklärt wurde. Hiegegen rekurnerten
beide Parteien an die kantonale Aufsichtsbehörde, die Rekurrentin Frau
Schmid-Hausmann mit dem Antrage, die--

und Konkurskammer. N° 1. 3

Beschwerde von F. und H. Siebenmann sei gänzlich abqueisen, die
Rekursbeklagten mit dem Begehren um Gutheissung der Beschwerde in
vollem Umfange. Durch Entscheid vom 16. August 1917 wies die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde der Frau Schmid-Hausmann ab und hiess
die Beschwerde der heutigen Rekursbeklagten in dem Sinne gut, dass die
Klagefristansetzung des Betreihungsamtes Suhr aufgehoben und dieses
angewiesen wurde,gegenüber der Rekurrentin eine Ersatzforderung für den
errichteten Schuldbrief in der Höhe von 3000 Fr. nebst Zins seit 24. März
1914 zu pfänden. In den Erwägungen dieses Entscheides wird ausgeführt :
die Tatsache, dass zwischen den Eheleuten Schmid-Hausmann Gütertrennung
bestehe, vermöge an sich das Recht der Ehefrau auf Anschlusspfändung
nicht zu alterieren. 'In der vorliegenden Betreibung sei indessen der
Pfändungsanschluss nicht zulässig mit Rücksicht auf die Natur und die
Wirkungen der Anfechtungsklage ; denn der Anfechtungsglänbiger, dessen
Klage geschützt werde, habe das ausschliessliche Recht, die vom Urteil
betroffenen Vermögenswerte für sich allein pfänden und verwerten zu
lassen. Eine Teilnahme der Ehefrau oder dritter Gläubiger an der Pfändung
sei unter solchen Umständen ausgeschlossen. Desgleichen habe auch eine'
Vindikation im jetzigen Stadium des Verfahrens keine Berechtigung mehr,
es habe sich vielmehr die im Anfechtungsprozesse unterlegene Partei
die Pfändung und Verwertung aller Vermögensobjekte gefallen zu lassen,
die auf anfechtbare Weise in ihren Besitz gelangt seien. Was endlich das
Begehren der Gläubiger um Pfändung des Gegenwertes für den errichteten
Schuldbrief anlange, so liege in der Belastung der Liegenschaft durch die
Beklagte zweifellos eine Schädigung der Gläubiger, die der Veräusserung
oder Konsumation des Objektes gleichzustellen sei} Da der Titel sich nicht
mehr in den Händen der Beklagten befinde und diese die Darlehenssumme
zur Tilgung von Schulden des Ehemannes verwendet habe, trete an Stelle
des Schuldbriefes

4 Entscheidungen der Schuldhetreibungs--

bezw. der Darlehensvaluta eine Ersatzforderung gegen den Ehemann in der
Höhe der grundpfändiichen Belastung, und diese Forderung sei zu pfänden.

B. Gegen diesen, am 16. August ausgefällten und am 12. Dezember
zugestellten Entscheid rekurrieren die Eheleute Schmid-Hausmann
rechzeitig an das Bundesgericht, indem sie beantragen, er sei
aufzuheben und es seien demgemäss die vom Betreibungsamt Suhr verfügte
Anschlusspfändung und Fristausetzung zu bestätigen, und die Pfändung
der Ersatzfordernng sei zu annullieren. Der Umstand, dass die Ehefrau
im Anfechtungsprozesse unterlegen sei, wird zur Begründung geltend
gemacht vermöge ihr das Recht der Anschlusspfändung nicht zu nehmen ;
denn die Frauengutsforderung bestehe immer noch und so lange als dies
der Fall sei, dürfe die Ehefrau den Anschluss verlangen. Desgleichen
könne die Gutheissung der Anfechtungsklage nicht zur Folge haben. dass
sie nunmehr ihre Aussteuergegenstände, an denen die Gläubiger niemals
hätten Befriedigung finden können, in die Pfändung geben müsse. Die von
der Vorinstanz verfügte Pfändung einer Ersatzforderung sei unhaitbar;
denn die Aufsichtsbehörde sei nicht befugt, zu entscheiden, ob eine
Forderung zu Recht bestehe.

Die Schuldbefreibungsund Konkurskammer zieht in Erwägung :

I. Auf den Rekurs des Ehemannes Schmid-Hausmann kann nicht eingetreten
werden, einerseits weil dieser sich am kantonalen Verfahren nicht
beteiligt hat, anderseits Weil ihm im vorliegenden Verfahren überhaupt
die Aktivlegitimation nicht zusteht, indem sich die Verfügungen der
kantonalen Behörden ausschliesslich gegen die Ehefrau richteten. Diese
Legitimationsfrage ist in der vorwürfigen Rekurssache indessen praktisch
unerheblich, indem Frau Schmid Hausmann, deren Legitimation zweifellos
gegeben ist, mit den nämlichen Anträ-

and Konkurskammer. ZW l. '5

gen und Vorbringen an das Bundesgericht rekurriert hat, wie ihr Ehemann.

2. In der Sache selbst ist mit der kantonalenAufsichtsbehörde davon
auszugehen, dass die Wirkung des Urteils im Anfechtungsprozesse nicht etwa
darin bestand, den Kaufvertrag vom 9. Juni 1913 rückgängig zu machen,
' die seitens der Ehefrau erworbenen Eigentumsrechte zu zerstören und
solche zu Gunsten des Ehemannes Wiederum zu begründen. Die Folge des
von den Rekursgegnern erwirkten Anfechtungsurteils ist vielmehr nur die
Feststellung, dass die von der Ehefrau unterm 9. Juni 1913 erworbenen
Vermögensgegenstände mit B e s c h la g rechten gegen den Ehemann
belastet Werden können, weil der Erwerb durch die Ehefrau paulianisch
anfechtbar war, und dass demnach die Kaufsobjekte durch Realisierung
dieser Beschiagsr e c h t e zwangsweise verwertet werden können. Nach
Art. 111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236
SchKG hat nun allerdings die Ehefrau, wenn gegen den Ehemann
Pfän dungsbeschlagsr e c h t e bestehen, das Recht, sich für ihre
Forderungen aus dem ehelichenVerhältnis an diese anzuschliessen.Allein
die AnschlusSpfändung hat zur Voraussetzung den Bestand einer gegeu
den Ehemann gerichteten Betreibung und die Möglichkeit, die Pfändung zu
ergänzen. Beide Voraussetzungen fehlen im vorliegenden Falle. Wie das
Bundesgericht in dem Entscheide vom 10. Juli 1917 in Sachen der heutigen
Parteien (AS'43 III Nr. 43) bereits ausgesprochen hat, richtet sich
die durch die Pfändung der im Eigentum der Frau stehenden Gegenstände
eingeleitete neue Betreibung nicht mehr gegen den frühern Schuldner,
den Ehemann, sondern gegen die Ehefrau und der Ehemann ist darin nicht
mehr Partei. Allen andern Gläubigern ausser den Anfechtungsklägern, also
auch der Bau gegenüber, gelten die Objekte ja immer noch als veräussert
und darum nicht mehr pfändbar. Von einer Ergänzung der Pfändung kann
daher nicht mehr die

6 Entscheidungen der Schuldhetreibungs--

Rede sein und somit auch nicht vom Anschluss irgend eines Dritten an sie;
ebenSOWenigjauch von einen-Eigentumsanspruch der Frau an den gegen sie
selbst gepfändeten Objekten.

3. Hinsichtlich der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Pfändung einer
Ersatzforderung ist der Rekurs gutzuheissen. Die gegen die Ehefrau
Schmid gerichtete Betreibung kann der Natur der Sache nach, da sie ja
nicht Schuldnerin der Verlustforderung ist, sich nur auf diejenigen
Objekte erstrecken, die durch das Urteil im Anfechtungsprozess dem
Beschlagsrecht der Gläubiger noch unterstellt worden sind. Hatte die
Anfechtungsbeklagte die zurückzugewährenden Objekte nach Anstellung
der Klage anWert vermindert, so mag sie allerdings dafür verantwortlich
sein. Allein diese Verantwortlichkeit auszusprechen und zu heziffern,
ist als Frage des materiellen Rechts nur der Richter und nicht die
Aufsichtsbehörde zuständig. Nachdem die Anfechtungskläger es unterlassen
haben, dem Gericht s. Zt. einen dahingehenden Antrag zu stellen, ist
daher die Liegenschaft mit der Belastung zu verwerten und es wird sich
zeigen, ob die Anfechtungskläger sie bei Anlass der Auslegung des ss
Lastenverzeichnisses mit Erfolg-werden bestreiten können. Wenn dies
nicht möglich sein wird, bleibt ihnen nur der Weg der direkten Klage
gegen die Ehefrau auf Ersatz des Gegenwertes.

4. Nachdem nun durch das Urteil im Anfechtungsprozess endgültig
festgestellt werden ist, dass die Ehefrau, trotz ihres formellen Eigentums
an den Gegenständen, deren Pfändung und Verwertung zu Gunsten der Schulden
des Ehemannes sich gefallen lassen muss, kann ein nochmaliges Verfahren,
das zum Zwecke hat, dieses Beschlagsrecht zu bestreiten, nicht zugelassen
werden, Die Rechtskraft des Anfechtungsurteils kann nicht mehr in Frage
gestellt werden und das weitere Vollstreckungsverfahren hat sich lediglich
auf die Verwertung der durch das Urteil

und Konkurskammer. N° 2. 7

e n d g ü l ti g als heschlagsfähig erklärten Gegenstände zu beschränken.

Demnach erkennt die Schuldbetre und Konkarskammer : Der Rekurs wird im
Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. me da 4 février 1918 dans la cause Kompass .

Notification des actes de la poursuite sous le régime matrimonial de la
séparation des biens.

A. Par commandement de payer N° 8944, notifié le "20 mars 1917 à dame
Regina feiner, à Montreux, la Banque foncière du Jura, à Bäle, agissant au
nem de la Société Kompass à Vienne, a requis de la debitrice le paiement
de 24 227 fr. 55 pour prét suivant reconnaissance notariée . ss _

Dame Weiner porta plainte contre cette mesure de l'Office et conclut à
ce qu'il plüt à l'autorité de surveillance prononcer :

1° .....

2° subsidiairement qu'en tout état de cause, la notification de ce
commandement étant irréguliére, celui-ci est nul et de nul effet.

La recourante faisait valoir qu'étant en puissance de mari, c'est à
celui-ci que le commandement de payer aurait dü ètre notifié (art. 47 LP).

B. Les autorités eantonales de surveillanee admirent le recours. La
decision de' l'autorità supérieure, du 18 décembre 1917, est motivée en
substance comme suit : Les dispositions de la loi sur les rapports de
droit civil sont applicables par analogie aux étrangers domiciliés en
Suisse auxquels sont assimilés ceux qui, comme dame Weiner, y résident
après avoir quit-té leur domieile à l'étranger. La capacité civile de
dame Weiner et le régime matrimonial des époux Weiner, en tant qu'il
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 44 III 1
Datum : 03. Januar 1918
Publiziert : 31. Dezember 1919
Quelle : Bundesgericht
Status : 44 III 1
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : OG ...... aOB ..... OR ...... aPatG . . . . PatG ..... PGB ..... PolStrG(B). . PostBG


Gesetzesregister
SchKG: 109 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
110 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB232);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR234.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...236
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1871 • aarau • aargau • analogie • anfechtungsklage • angewiesener • begründung des entscheids • beklagter • betreibung auf pfändung • betreibungsamt • biene • buch • bundesgericht • ehe • ehegatte • eigentum • einsprache • entscheid • erfindungspatent • forderung • fortsetzungsbegehren • frage • hausmann • jura • kantonale behörde • kantonales verfahren • kauf • klagefrist • legitimation • literatur • materielles recht • postregal • realisierung • rechtsbegehren • richterliche behörde • schiff • schuldner • stelle • untere aufsichtsbehörde • vollstreckungsverfahren • vorinstanz • vzeg • weiler • wein • wiese • zins • zivilstand • öffentlich-rechtliche forderung