auch die Zusprechung der landwirtschaftlichen Gerätschaften an sie
gegeben. Eine Zuweisung der Vorräte und der...-Viehhabe in natura kann
allerdings, nachdem beide nicht mehr vorhanden sind, nicht in Frage
kommen. Dagegen hat die Vorinstanz daraus zu Unrecht gefolgert, dass der
Gegenwert beider einfach in die gemeinsame Erbmasse gehöre. Nach Art. 620
Abs. 3 ist derAnrechnungswert für das Ganze .d. h. für Liegenschaften *
wie für Betriebsgerätschaiten, Vorräte und Viehhabe,nach, den Grundsätzen
über die Schätzung landwirtschaftlicher Grundstück , d. h. zufolge
Art. 617, 618 nach-dem
Ertragswerte festzustellen, wie denn auch vorliegend si
beide Parteien die Zuwcisung zu diesem verlangt. haben. ss Es dürfen
also die dem Gewerbe folgenden beweglichen
Sachen nicht einfach nachdem Verkaufswerte, den sie
einzeln für sich hätten, sondern nur nach demjenigen Werte, der ihnen als
Zugehör des gesammten Gewerbes, als Bestandteil des letzteren zukommt,
geschätzt werden. Dieser Anspruch auf Uebernahme um einen gegenüber dem
Einzelverkehrswert niedrigeren Betrag kann den Klä'gern nicht dadurch
entzogen werden, dass einzelne Sachen ohne ihr Verlangen auf behördliche
Anordnung hin verkauft werden sind. Vielmehr haben sie Anspruch darauf,
dass die Differenz zwischen den beiden Werten ihnen zukomme. Mit anderen
Worten soweit der Steigerungserlös des Viehs die Summe, die sich __bei
einer Schätzung nach Art. 620 Abs. 3 ergeben hätte, übersteigt, ist
er aus der Erbinasse zu ihren Gunsten auszuscheiden und dasselbe hat
mit dem Gegenwert der Vorräte zu geschehen, bezw. es beschränkt sich,
sofern die Kläger dafür dem Nachlass, weil sie sie aufgebraucht haben,
erstattungspilichtig sein sollten, diese Erstattungspflicht auf den
Preis, den sie dafür bei einer Uebernahme nach Art. 620 Abs. 3 zu zahlen
gehabt hätten. Nur in dem Umfange als sie darauf nicht nach dem Gesagten
Anspruch haben, fällt beides, Steigerungserlös des Viehs und Gegen-wert
der Vorräte, in die gemeinsame Erbmasse. In diesem
Sachenrecht. N° _43. 24?
Sinne sind deshalb den Klägern mit den Liegenschaften und
Betriebsgerätschaften auch Vorräte und Vieh zuzuweisen. Die Bemessung
des danach für beide noch festzusetzenden :Uebemahmspreises gehört
nicht zum gegenwärtigen _.Prozesse Sie ist Sache der nach Art. 618 zu
bestehenden Sachverständigen,
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Anschlussberuiung der Beklagten wird abgewiesen. Die Hauptberuiung
der Kläger wird insofern gutgeheissen, dass in teilweiser-Abänderung
des Urteils des Obergerichts. des Kantons Unterwalden ob dem Wald
vom 9. Februar 1918 ihr Begehren auf ungeteilte Zuweisung des
zum Naehlasse gehörenden landwirtschaftlichen Gewerbes. sowie der
Betriebsgerätschaften, Vorräte und Viehbestände an sie, hinsichtlich
der letzteren im Sinne der Erwägungen, geschützt wird und die
Widerklagebegehren 1 bis?) abgewiesen werden. Im übrigen wird das
angekochte-ne Urteil... bestätigt. '
m. SACHENRECHT
DROITS RÉELS
43. ums der 11. ziehnan vom 19. Juni 1918. i. S. Schweiz. Bundesbahsinen
gegen Luzerner BrauhausAass. vorm. H. Endemnn in Luzern und Manama.
Bedeutung und Tragweite der Verpfändung von Eigentümerpfandtiteln.
Möglichkeit der Ausdehnung des Faustptandrechts auf Titelzinsen,
welche vor der Verpfändung des Titels fällig geworden warensArt. 26 Scth
ZGB. Beurteilung dieser Frage nach neuem Recht, ,auch wenn der Pfandtitel
unter dem alten Rechte errichtet worden ist.
A. Durch Vertrag vom 26. Januar/14. Februar 1936gewährten die
Schweiz. Bundeshahnen, Kreisdirektion V
'248 Sachenrecht. N° 43.
in Luzern, namens der Pensionsund Hülfskasse dem Johann SiegenthaIe-r'
ebenda ein zu 5 % verzinsiiches, jederzeit auf drei Monate kündbares
Darlehen von 50,000 Fr. Als Sicherheit für seine Schuld nebst Zinsen
und Kosten übergab Siegenthaler der Gläubiger-in zu Faustpfand
und trat an sie im Sinne von Art. 901
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 901 - 1 Per la costituzione del pegno su titoli al portatore basta la loro consegna al creditore pignoratizio. |
|
1 | Per la costituzione del pegno su titoli al portatore basta la loro consegna al creditore pignoratizio. |
2 | Per quella di altre cartevalori occorre la consegna del documento con la girata o la dichiarazione di cessione. |
3 | La costituzione in pegno di titoli contabili è retta esclusivamente dalla legge del 3 ottobre 2008655 sui titoli contabili.656 |
Gülthriefe, errichtet 19./ 22. März und 23./ 24. März 1904. haftend auf
seiner Liegenschaft Hirschmattstrasse 51 in Luzern und verzinslich nach
Titelinhalt zu liz/2%, die er damals in Händen hatte . In der Verpfändung
sollten laut Vertrag auch die sämtlichen auf den Titeln ausstehenden,
laufenden und künftig ver-fallenden Zinsen inbegriffen sein. In dem
am 5. Januar 1917 über Siegenthaler eröffneten Konkurse meldeten die
Schweiz. Bandes-bahnen für ihre gesamte Forderung eine Faustpfandauspraehe
im Sinne des Verpfändungsaktes vom 26. Januar/14. Februar 1916, an. die
vom Konkursamt Luzern als Konkursverwaltung in der Weise kolloziert wurde,
dass es unter die faustpkandversioherten Forderungen die Darlehenssumme
nebst Zinsen und Kosten mit Angabe der Gülttitel als Pfänder und unter
die Grundpfandreehte die Kapitalbeträge der verpfändeten Titel sowie
den seit dem letzten Zinstermin 19./ 24. März 1916 darauf laufenden
Zins aufnahm. Auf eine am 5.J uni 1917, nach unbenutztem Ablauf der
Anfechtungsfrist erfolgte Eingabe der SBB... worin sie darauf aufmerksam
machten, dass nicht nur dieser laufende Gültzins, sondern auch noch eine
Zinsrestanz von 250 Fr. per 19./ 24. März 1915 und der ganze Zins per
19./ 24. März 1916 mit 2250 Fr. ausstehend seien, ergänzte. das Amt
den Kollokationsplan nachträglich dahin, dass es auch diese Beträge
jeweilen im gleichen Range mit den betreffenden Titeln unter die
grundpfandversicherten Forderungen einstellte-. Die heutigen Kläger
Luzerner Brauhaus A.-G. und J. W. Füllemann, die ebenfalls Gläubiger des
Siegenthaler sind, fochten diese Nachtragskollokation auf dem Klagewege
mit dem
, ___ ___f__ -... si...si_..., _ -
Sachenrecht. N° 43. 240-
Begehren an, es seien die Schweiz. Bundesbahnen mi!
ihrem Aus-prueba auf die fraglichen Grundpiandzinaen wegzuweisen und
das dadurch freiwerdende Betretiniu
gemäss Art. 25
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) LEF Art. 25 |
zu verwenden.
B. Durch Urteil vom 10. April 1918 hiess das Obergericht des Kantons
Luzern I. Zivilkammer die Klagen mit der Begründung gut, dass der
Gemeiusehuldner auch nach der Begehung zu Faustpiand Eigentümer der Gülten
geblieben sei, Eigentum am Unterpfand und an: den verpfändeten Titeln
also in derselben Hand gelegen hätten. Da der Grundpfandbesitzer nicht
sein eigener Zinsschuldner sein könne, sei mithin während dieser Zeit ein
Zinsenlaut auf den Gülten ausgeschlossen gewesen und; habe mangels einer
Zinseuforderung auch keine grundpfändljehe Sicherheit. dafür i. S. von
Art. 818
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 818 - 1 Il pegno immobiliare garantisce il creditore: |
|
1 | Il pegno immobiliare garantisce il creditore: |
1 | per il credito capitale; |
2 | per le spese dell'esecuzione e per gli interessi di mora; |
3 | per tre interessi annuali scaduti all'epoca della dichiarazione di fallimento o della domanda di realizzazione e per gli interessi decorsi dall'ultima scadenza; la cartella ipotecaria garantisce il creditore soltanto per gli interessi effettivamente dovuti. |
2 | L'interesse originariamente convenuto non può essere elevato oltre il cinque per cento a pregiudizio dei creditori pignoratizi posteriori. |
nicht schon der ,ursprüngliche Kollokationsplan teilweise, nämlich soweit
er sich auf die Einstellung des zur Zeit seiner Erstellung laufenden
Titelzinses unter die Grundpi'andrechte beziehe, unrichtig gewesen sei,
könne Olfen bleiben, weil eine Anfechtung jener Kollokatio-n innert
nützlicherFrist nicht erfolgt sei.
C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der
Schweiz.Bundesbahnen mit dem Begehren auf Abweisung der Klagen und
Wiederherstellung der streitigen Nachtragskollokation.
Das Bundesgericht zieht inErwägung :
1. (Vorhandensein des Streitwertes.) 2. Auch die weitere für die
Zulässigkeit dechrufung
erforderliche Voraussetzung der Anwendbarkeit eidge-
nössischen Rechtes erscheint als erfüllt. Freilich nicht schon deshalb,
weil die Faustpfandhestellung, aus welcher die Beklagten ihre Ansprache
herleiten, nach dem 1. Januar 1912 erfolgt ist. Denn streitig ist ja
nicht etwa {Sinn und Inhalt jenes Verpfändungsaktes, sondern die
250 Sachenrecht. N° 43.
Vortrage nach der Natur und den Wirkungen der-verspfändeten
Eigentümergülten, deren Errichtung ihrerseits noch unter der Herrschaft
des früheren kantonalen ' Rechtes stattfand. Entscheidend fällt'in
Betracht, dass es sich um eine Wirkung nämlich die angebliche rechtliche
Unmöglichkeit des Zinsenlauts auf Eigentümerptandtiteln im Falle ihrer
Begehung zu Faustpfand handelt, die, wenn sie wirklich bestünde, von
Gesetzeswegen und unabhängig vom Willen der Beteiligten eintreten würde
und sich deshalb gemäss Art. 26
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 26 - Il domicilio dei maggiorenni sotto curatela generale è nella sede dell'autorità di protezione degli adulti. |
1912 errichtete Pfandtitel' nach neuem Rechte beurteilt.
3. Die zulösende Rechtsfrage nach der Bedeutung und rechtlichen
Tragweite der Verpfändung von Eigentümergülten darf nicht an Hand eines
vergefassten, aus allgemeinen logischen Geboten abgeleiteten Begriiies
des Eigentümertitels beantwortet werden. Massgebend muss die positive
Ausgestaltung des Eigentümerpfandrechtes durch das Gesetz selbst sein,
der sich die juristische Konstruktion als blosses " Hilfsmittel der
Erkenntnis unter-zuordnen und anzupassen hat. Aus den einschlägigen
Bestimmungen des ZGB geht aber unzweideutig der Wille hervor, die
Eigentümersehuldhriefe.und Gültenv den übrigen Grundpiandtiteln mitvom
Pfandeigentümer verschiedenem Inhaber grundsätzlich gleichzustellen.
WederArt. 859 ZGB, der bestimmt, dass Schuldbriet und Gült auf den Namen
einer bestimmten Person oder des Inhabers als Gläubiger oder auf den
Namen des Grundeigentümers ausgestellt werden können, nach Art. 863,
873 ebenda, wonach bei Nichtbestehen oder Untergang der Pfandtorderung
infolge Zahlung oder aus anderen Gründen der Schuldner die Wahl hat
den Eintrag im Grundbuch zu löschen oder aber ihn stehen zu lassen
und den nnentkräktet an ihn herauszugebenden Pfandtitel, weiter zu
verwerten , knüpfen an die damit allgemein ausgesprochene Anerkennung
des'Eigentümerpfandrechtes irgendwelche Vorbehalte, Welche erkennen
Sachenrecht. N° 43. 251
liessen, dass man es dabei mit einem vom gewöhnlichen Ptandrechte nach
Inhalt und Wirkung verschiedenen Institute zu tun hätte. Die einzige
Einschränkung, welche das Gesetz selbst kennt, besteht' m dem' m Art. 815
aufgestellten Grundsatze, wonach, wenn es zur Pfand.-
verwertung kommt, bevor der Schuldner über einen vor-
gehenden Pfandtitel verfügt o hat, derletztere gleich einer
leeren Pfandstelle zu behandeln ist, die nachgehenden Grundptandgläubiger
also entsprechend vorrücken. Da eine weitere Ausnahme dem Gesetze nicht
zu entnehmen ist, muss daraus geschlossen werden, dassvim übrigen
d., h._nach'einmal erfolgter Verfügung der Eigentümerpfandtitel
rechtlich-gleich zu behandeln ist wie alle andern Schuldbriet'e und
Gültem Aus der Tatsachedass das ,Gesetz sich dabei des allgemeinen
Ausdruckes Verfügung bedient, der nach dem Sprachgebrauch jede
Bestellung von Drittmannsrechten umfasst, ergibt sich, dass unter dem
Akte, welcher dem Eigentümertitel Vollwirkung in dem gedachten Sinne
verleiht, nicht nur die Begehung zu Eigentum, d. h. in der Absicht den
Empfänger damit zum Inhaber der Forderung zu machen, sondern auch die
Hingabe zu Faustpfand zu verstehen ist. Das beweist übrigens auch die
in Art. 863 Abs. 2 ge-brauchte Wendung, dass der Schuldner den m seine
Hand zurückgelangten Titel weiter verwerten könne , da als Verwertung,
d.h. Umsetzung in Geld unzweifelhaft auch die Verpfändung zwecks Erlangung
eines Darlehens erscheint. In diesem Sinne hat denn auch das Bundes-
gericht schon in einem früheren Urteile i. S. Tiravanti
vom 20. Mai 1915 (AS 41 III S. 236 fl' . Erw. 5) die Vorschrift des
Art. 815
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 815 - Qualora un diritto di pegno sia stato costituito in grado posteriore senza che ne esista uno anteriore, o quando un titolo di pegno anteriore non sia stato utilizzato, od un credito anteriore sia di una somma minore di quella iscritta, il ricavo del pegno, in caso di realizzazione, è attribuito ai creditori pignoratizi effettivi secondo il loro grado, senza riguardo ai posti rimasti vacanti. |
Verpfändung von Eigentümergülten allgemein bejahte. Nachdem irgendwelche
neue Argumente, welche geeignet wären, die eingehenden Erwägungen
jenes Urteils zu entkräiten, nicht haben geltend gemacht werden können,
besteht kein Anlass, von der damals vertretenen Auffassung abzugeben.
252 Sachenrecht. N° 43.
Betrachtet man danach die Bestellung eines Faustpfan'drechtes an der im
Eigentümertitel verurkundeten grund- piendversieherten Kapitaliorderung
für rechtlich möglich und zulässig, so muss das nämliche aber auch
für die davon titelmässig zu entrichtendcn Zinsen gelten. Denn wäre
ein Forderungsauspruch des Piandeigentümers gegen sich selbst, anders
ausgedrückt ein Recht desselben auf den Erlös der eigenen Sache etwas
rechtlich Unmögfiches, so müsste folgerichtig nicht nur die Verpfändung
der Zinssondern auch diejenige der Kapitalfordemng
aus dem Eigentümerbriefe ausgeschlossen sein, weil es.
auch hieh'ir an der notwendigen Voraussetzung, nämlich einem rechtlich
existenten Pfandobjekte fehlen wurde. Ein stichhaltiger Grund dafür,
ein solches Recht des Eigentümers gegen sich-selbst für das Briefkapital
anzuerkennen, für die titelrnässigen Zinsen dieses Kapitals dagegen als
unmöglich abzulehnen, ist nicht ersichtlich und hat denn auch von der
Vorinstanz nicht angeführt werden können. Die Zulassung der Verpfändung
für den einen Anspruch muss demnach notwendig auch ihre Anerkennung für
den andern nach sieh ziehen. Die
verschiedene Behandlung, welche Art. 861
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 861 - 1 I titoli delle cartelle ipotecarie documentali sono rilasciati dall'ufficio del registro fondiario. |
|
1 | I titoli delle cartelle ipotecarie documentali sono rilasciati dall'ufficio del registro fondiario. |
2 | I titoli sono validi soltanto se firmati dall'ufficiale del registro fondiario. Per il rimanente, il Consiglio federale ne definisce la forma. |
3 | I titoli possono essere consegnati al creditore o al suo mandatario soltanto con il consenso esplicito del debitore e del proprietario del fondo gravato. |
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 862 - 1 Il titolo rilasciato in forma regolare come cartella ipotecaria documentale fa stato secondo il suo tenore letterale per chiunque vi si sia riferito in buona fede. |
|
1 | Il titolo rilasciato in forma regolare come cartella ipotecaria documentale fa stato secondo il suo tenore letterale per chiunque vi si sia riferito in buona fede. |
2 | Se il tenore letterale non corrisponde all'iscrizione o l'iscrizione non è stata eseguita, fa stato il registro fondiario. |
3 | Chi ha acquistato il titolo in buona fede ha tuttavia diritto al risarcimento dei danni secondo le norme concernenti il registro fondiario. |
aus schuldbrjef und Gült nach, s
der Richtung angedeihen lassen, dass die letztere, wenn dafür keine
Coupons bestehen, ohne weiteres an den letzten bekannten Gläubiger,
erstere dagegen nur an den legitimierten Titeljnhaber bezahlt werden
kann, ist in diesem Zusammenhange unerheblich, weil sie ausschliesslich
die Wertpapiernatnr der Zinsicrderungcn betn'fft und mit der hier allein
in Betracht fallenden, Frage nichts zu tun hat.
Zweifelhaft mag nur erscheinen, ob nicht eine Ausnahme für diejenigen
Zinsen zu machen sei, die schon vor der Begehung des Titels zu Faustpfand
fällig geworden sind, d. h. ob nicht inbezug auf sie, weil hier im
Momente der Fälligkeit ein Drittmannsrecht am Titel noch nicht bestand,
ein die Verpfändung ausschliessender Untergang
Sachenrecht. N° 43. 253:
des Anspruchs durch Konfusion im Sinne der ver-instancliohenBVrung
amami-wlan sei. Auch dies ist indessen zu sei-neigen Da nach Art. Well-ZGB
beim Handycam an einer verzinslichen Forderung ohne andere Verein
bemng nur der laufende Zins Tals mitwrpiändest gilt, kann auch bei der
Verpfändung einer Eigentmnergült, wenn man sie im Anschluss san das
Urteil si-i. SSW-avanti als Memngsverpkändung aufiast, ein FaustpM
ansprueh an den Gültzinsen im Weiteren Umfange nur
geltend gemacht Werden, wenn der Pfandvertrag eine solche Erst-wehqu der
Pfandhait ausdnückäch vorsiehtW der Pfande-igentiimer und Titelsehuldaer,
wie hier, in eine derartige Klausel ein, wonach die Verpfändung Kapital
und noch nicht bezahlte Titel-innen nach der Faustpiandbe'stellung
fällig werdende wie bei ihrer Vomahme schen veriallene umfassen soll,
so erklärt er aber damit gleichzeitig notwendig, auch diese letzteren
schulden zu wollen. Weshalb einer solchen Erklärung die Rechtswirksamkeit
versagt werden sollte, ist nicht ein zusehen. Gibt ihm das Gesetz
einmal die Möglichkeit schon durch Begehung des Titels zu Faustpfand
die darin verurkundeten Ansprüche zur Entstehung zu bit-jagen und
die Konfusionswirkung auszuschliessen, so muss sich jene Möglichkeit
folge-richtig auf die Gesamtheit der Titelansprüche erstrecken und kann
man ihn nicht daran. hindern, den Verzicht auf die Konfusicn in dem
erwähnten Sinne auch rückwirkend auszusprechen, wie denn ja. Ant. 118
Abs. ,3 OR gegenüber den allgemeinen Regeln über den Untergang der
Forderung durch Vereinigung die besonderen Grundsätze des Grundpfandund
Wert papierreohtes ausdrücklich vorbehält. Ein Widerspruch zu Art. 815
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 815 - Qualora un diritto di pegno sia stato costituito in grado posteriore senza che ne esista uno anteriore, o quando un titolo di pegno anteriore non sia stato utilizzato, od un credito anteriore sia di una somma minore di quella iscritta, il ricavo del pegno, in caso di realizzazione, è attribuito ai creditori pignoratizi effettivi secondo il loro grado, senza riguardo ai posti rimasti vacanti. |
ZGB liegt darin nicht, weil diese Vorschrift nur verhüten will, dass
der auf den Eigentümertitel entfallende Teil des Grundstückserlöses dem
Eigentümerselbst oder laufenden Gläubiger-n desselben zukommc und den
nachgehenden Grundpfandgläuhigern ein Recht zum 'Nachrücken nur unter
der Voraussetzung gibt, dass354 Sachenrecht. N° 43.
eine ( ,Verfügung über'die Titelreehte zu Gunsten eines Dritten im
Zeitpunkte der Grundpfandverwertung nicht vorliegt. Der Schutz,-welchen
das Gesetz den-im Range nachfolgenden Piandtiteln gewährt, beschränkt'sich
darauf, dass durch das Mittel der-Verpfändung ihnen der Grundstückserlös
nicht in einem grösseren Umfange entzogen werden darf, Tals es bei
Begehung des Titels zu Eigentum möglich gewesen wäre, d. h. dass-das
Faustspkandrecht an den Titelzinsen als g ru n d p Î a n d 'v e r si
c h e r t e n '. Forderungen sich keinesfalls auf mehr-als drei zur
Zeit-der Konkurseröfl'nung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene
Jahreszinse und den laufenden Zins erstrecken kann (Art. s 818 ZGB). Eine
unzulässige Benachteiligung der laufenden Gläubiger aber kann darin
deshalb nicht erblickt werden, Weil i _h ne n irgend welcher Anspruch
darauf, dass der Schuldner das Grundstück nicht über ein gewisses Mass
hinaus belaste, überhaupt nicht zusteht. '
Es hat demnach das Konkursamt die sehweiz Bundesbahnen mit Recht nicht nur
für den erst nach der Faustpfandbestellung fälliggewordenen Jahreszins pro
19./ 24. März 1916, sondern auch für die noch nicht bezahlte Restanz von
250 Fr. des schon vorher verfallenen Jahreszinses per 19./ 24. März 1915
in der oben Fakt A angegebenen Weise auf den Grundstückserlös kolloziert.
Demnach erkennt das Bundesgericht.
Die Berufung wird gutgeheissen und es werden demnach in Aufhebung des
Urteils des Obergerichts des Kantons ,Luzern 11. Zivilkammer vom 10. April
1918 die Klagen der A.-G. Luzerner Brauhaus vormals H; Endemann und des
.] . W. Füllemann abgewiesen.Obligatienenrecht. N° 44. 255
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
44. Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. Mai 1918 i. S. Scheidegger
Grossenbacher gegen Weihe].
Art. 602
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 602 - 1 Quando il defunto lasci più eredi, sorge fra i medesimi una comunione di tutti i diritti e di tutte le obbligazioni che dura dall'apertura dell'eredità fino alla divisione. |
|
1 | Quando il defunto lasci più eredi, sorge fra i medesimi una comunione di tutti i diritti e di tutte le obbligazioni che dura dall'apertura dell'eredità fino alla divisione. |
2 | I coeredi diventano proprietari in comune di tutti i beni della successione e dispongono in comune dei diritti inerenti alla medesima, sotto riserva delle facoltà di rappresentanza o d'amministrazione particolarmente conferite per legge o per contratto. |
3 | A richiesta di un coerede l'autorità competente può nominare alla comunione ereditaria un rappresentante fino alla divisione. |
Dritten, dem der Miterbe, welchem sie sonst in der Erbteilung zugekommen
wäre, von seinem Erbteil eine bestimmte stimme abgetreten hat. Anspruch
des Schuldners der Forderung, dagegen eine ihm zustehende Gegenforderung
an den betreffenden Miterben zu verrechnen Voraussetzungen Verbiirgung
der Schuld aus einem Kontokorrentkreditvertrage bis zu einem zifiernmässig
begrenzten Teile des jeweiligen saldosv nebst Zinsen etc. Einzahlung eines
der Verbürgten Kapitalsumme entsprechenden Betrages in den Kontokorrent
durch den Hauptsehuldner während. des Kontokorrentverhältnisses. Einfluss
auf die Haftung des Burgen.
A. Ernst Scheidegger in Interlaken, später in Thun sehnldete der Frau
Eggimann Heiniger in Afioltern i. E. laut Zinsschrift 11,088 Fr. Im
März 1913 starb Frau Eggimann-Heiniger. Erben waren 11. a. zu je 1/1:
die Ehefrau des Ernst Scheidegger, Frieda geb. Grossen-_ hacher, deren
Schwester Martha Weibel Grossenbacher, Ehefrau des heutigen Klägers
Eduard Weihe] und der Bruder beider Fritz Gro ssenbacher Walter : ihr
Betreffnis machte nach Berichtigung der Nachlassschulden gemäss Erbteilung
je 2657 Fr. 50 Cts. aus. Am 2. Oktober 1913 trat Fritz Grossenhaeher
Walter von seinem Erbteile eine Summe von 2500 Fr. an den Kläger ab. Im
Erbteilungsvertrage vom 30. Dezember 1913 3. Juli 1915 wurde der Kläger
für den Erbteil seiner Ehefrau und für. den ihm von seinem Schwager
Fritz GrossenhacherWalter abgetretenen Betrag von 2500 Fr. , zusammen
A5 44 II 1918 18