' ht. &) Staatsred

des Beklagten schlechthin führe, nur de lege ferendo von Bedeutung,
wahrend die massgebende wirkliche Willens' meinung der Uebereinkunft dem §
60 zürch. ZPO nicht entgegensteht.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.

VII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JÙDICIAIRE FÉDÉRALE

15. Urteil vom 16.Mai 1,917 i. S. Margot gegen Appenzell, A..-Rh.

Fristbeginn für den Rekurs nach Art. 52 LMP G.

A. Im September 1915 wurde im Kanton Appenzell A.-Rh. gegen den
Bekurrenten Margot, einen ehemaligen Kunstweinfabrikanten in Genf,
eine Strafuntersuchung wegen Zuwiderhandlung gegen-Art 5 des BG vom
7. März 1912 betr. das Verbot von Kunstwein und Kunstmost angehoben,
weil er durch Inserat in der in Teufen herausgegebenen Zeitung Säntis
die Zusendung dessen, was zur Bereitung eines vortrefflichen Kunstweines
nötig sei, angeboten. und Bestellungen hierauf ausgeführt hatte. Bei
seiner rogatorischen Einvernahme vom 4. Oktober 1915 gab Margot diesen
Tatbestand zu, bestritt jedoch mit Zuschrift an den die Untersuchung
führenden kantonalen Verhörrichter in Trogen vom 10. Oktober 1915, sich
dadurch gegen das erwähnte Bundesgesetz vergangen zu haben, und bemerkte
weiterhin, die Präfektur in

Organisation der Bundesrechtspflege. N° 15. 81

Lausanne habe wegen gleicher, im Kanton Waadt er.schienener Inserate
eine Untersuchung gegen ihn eröffnet, er sei vor ihr schon am 31. August
1915 vorgeladen geWesen und verlange deshalb gemäss Art. 50 LMPG, dass
die appenzellische Untersuchung derjenigen in Lausanne angeschlossen
werde. Dabei legte er ein Schreiben des Lausanner Präfekten vom
23. September 1915 vor, das ihn unter Bezugnahme auf sein Erscheinen vom
31. August zur Beibringung eines damals angerufenen bundesgerichtlichen
Urteils aufforderte.

Nachdem Margot dieses Begehren der Verfahrens-

vereinigung Ende März 1916, auf die Mitteilung des appenzellischen
Verhöramtes vom bevorstehenden Ab-

schluss der Untersuchung im Kanton Appenzell, erneuert hatte, übersandte
der dortige Verhörrichter am 8. Mai 1916 die Akten der Präfektur in
Lausanne mit der Anfrage, ob sie bereit sei, das Strafverfahren auch
mit Bezug auf den appenzellischen Tatbestand durchzuführen. Er bekam
jedoch die Sendung umgehend Von der Mitteilung begleitet zurück :
Aucune affaire contre Margot Albert, à Genève, n'est actuellement
pendante à la préfecture de Lausanne, Demgegenüber hielt Margot mit
Schreiben an den Verhörrichter vom 17. Mai 1916 an seinen Angaben über
die Untersuchungseröffnung in Lausanne fest und berief sich noch auf
ein weiteres Schreiben vom 1. November 1915, worin der Präfekt ihm den
Empfang des früher erwähnten bundesge'richtlichen Urteils bestätigt
und noch eine tatsächliche Auskunft verlangt hatte. Wenn, so bemerkte
er dazu, der Präfekt dann zwar die Untersuchung wegen Fehlens einer
strafbaren Handlung eingestellt zu haben scheine, so bestehe doch die
Kompetenz des Lausanner Richters zur Behandlung des Appenzeller Falles
fort und müsse dieser letztere daher, falls er weiter verfolgt werden
wolle, den Lausanner Behörden überwiesen werden. Hierauf entgegnete der
Verhörrichter am 22. Mai 1916 : Nachdem die Préfecture de Lausanne die
Uebernahme . AS 44 r _ 1918 ' fi

82 . Staatsrat-ht-

des hier pendenten Straiverfahrens ablehnt, halten Wir uns für berechtigt,
das Verfahren hier durchzuführen. Wenn Sie sich damit nicht einverstanden
erklären, so ist es Ihre Sache, einen Entscheid des Bundesgerichts
im Sinne von Art. 52 des eidg. Lebensmittelgesetzes zu provozieren...
Wegen dieses Bescheides ersuchte Margot den Verhörrichtei in einem weitem
schreiben vom 26. Mai um Mitteilung, an wen er seine Eingabe für das
Bundesgericht zu adressieren habe, legte ihm jedoch gleichzeitig nahe,
den Fall wie in Lausanne zu erledigen. Die Antwort des Verhörrichters
vom 31. Mai ging dahin, nachdem einmal Klage gestellt sei, sei er nicht
befugt, ihr keine Folge zu geben ; die in Aussicht genommene Eingabe
sei einfach an das Bundesgericht in Lausanne zu adressieren.

Der Fall blieb dann liegen bis ihn das Verhörarnt, nachdem es am
1. März.1917 zunächst von der Bundesgeriehtskanzlei die Bescheinigung
eingeholt hatte, dass ein Rekurs Margots beim Bundesgericht nicht
anhägig sei, zur Beurteilung an das Appenzell A.-Rh. Bezirksgericht
des Mittellandes leitete. Gegenüber dessen zweimaliger Vorladung zur
Verhandlung hielt Margot mit schriftlichen Eingaben an seiner Bestreitung
der Zuständigkeit der Appenzeller Behörden fest. Mit U r te i l vom
6. D ez e m b e r 1 9 1 ? aber ver-warf das Gericht diesen Ein-wand mit
Rücksicht da rauf, dass der Beklagte gegen seine Beurteilung im Kanton
Appenzell nicht innert nützlicher Frist ans Bundesgericht rekurriert
habe, und verfällte in der Sache selbst den Beklagten wegen Uebertretung
von Art. 5 des BG betr. das Kunstweinverbot zu 500 Fr. Busse in die
Landeskasse, im Nichtbezahlungsialle zu 100 Tagen Arbeitsstral'e...

B. Gegenüber diesem Urteil hat Margot den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht wegen Verletzung der Art. 50 und 51 LMPG ergriffen mit
dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache vor den zuständigen
Richter zu verweisen.

C. Ani direkte Erkundigung des Instruktions--

Organisation der Bundesrechtspflege. N° 15. 83

richters hat die Präfektur von Lausanne mitgeteilt, sie besitze keinen
Dossier über den Fall Margot und finde keine hierauf bezüglichen Akten
mehr.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Wie im Urteil des Staatsgerichtshois vom 19. Januar 1918 in Sachen
Flückiger (Praxis VII, Nr. 47*) näher ausgeführt ist, begründen die
Art. 50 und 51 LMPG (deren Vorschriften nach Art. 15 litt. a des BG vom
7.März 1912 auch für die Uebertretungen des Kunstweinverbots gelten)
eine gegenseitige Bechtshülispfli cht der beteiligten Strafbehörden
in dem Sinne, dass bei einheitlichen oder zusammenhängenden Vergehen
mit an sich verschiedenen Gerichtsstandsorten die Behörden an dem
Ort, wo das Strafverfahren zuerst eröffnet worden ist, den gesamten
Tatbestand zu behandeln und diejenigen der Orte ihnen den Fall
zu überlassen haben. Dabei kann die Beobachtung dieser Vorschriften
auch vom Angeschuldigten im Wege des staatsrechtlichen Rekurses,
gemäss Art. 189 Abs. 3 OG und Art. 52 LMPG, erzwungen werden. Zu
diesem Vorgehen hat der Angesehuldigte naturgemäss Anlass, sobald ein
Verfahren, das seines Erachtens mit Rücksicht auf ein anderswo früher
eröffnete-s Verfahren den Art. 50 und 51 LMPG zuwiderläuft, entgegen
seinem Einspruche durchgeführt werden will. Und zwar muss er nach der
einschlägigen allgemeinen Norm des Art. 178 Zill. 3 OG den Rekurs innert
60 Tagen von dem Zeitpunkte an erheben, in welchem er von der Ablehnung
seines Einspruch . Kenntnis erhält. Das ist nun aber vorliegend schon
mit der Zuschrift des Appenzeller Verhörrichters an den Rekurrenten vom
22. Mai 1916 geschehen. Denn darin war dem Rekurrenten in Ablehnung
seines Standpunktes, dass die Sache trotz dem negativen Bescheide des
Präfekten von Lausanne den dortigen Behörden zu überweisen sei, die
Durchführung des Strafverfahrens im Kanton'Appenzell angekündigt werden.

*, Siehe nunmehr auch oben 5. 311 f.

84 Stats:-echt.

Dabei halte ihn der Verhörrichter auf die Möglichkeit der sofortigen
Beschwerdeführung beim Bundesgerichte noch. ausdrücklich aufmerksam
gemacht. Da erdiese dann trotzdem nicht benutzt, sondern zunächst noch
die Urteilsfällung im Kanton Appenzell abgewartet hat, kann sein Rekurs
als verspätet nicht in Behandlung gezogen werden.

Immerhin mag in materieller Beziehung beigefüg? seindass gemäss dem
bereits erwähnten Entscheide des Bundesgerichts in Sachen Flückiger
die Anfechtung des Appenzeller Strafurteils mit Rücksicht darauf, dass
zur Zeit seines Erlasses ein anderweitiges früher eröfinetes Verfahren,
mit dem das appenzellische hätte vereinigi werden können, tatsächlich
nicht mehr schwebte, offenbar fehl geht.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Lehensmittelpollzei. N° 16. 85

B. STBAFREGHT DBOIT PÉNAL

I. LEBENSMITTELP OLIZEILOI SUR LES DENRÉES ALIMENTAIRES

16. Arrét de la Cour da Gassation pénale du 13 juin 1918 dans la cause
si Blanchard et Société anonyme du Domaine de la. Maurizonne contre
Ministère public valaisan.

Art. 46 loi sur le commerce des denrées alimentaires : le commerce de
Vin en gros ne constitue pas une profession concessionnée au sens de
cet article et par conséquent l'exercice de ce commerce ne peut étre
interdit à raison d'une contravention à la dite loi.

Albert Blanchard est seul administrateur de la Société anonyme du
Domaine de la Maurizonne qui a été constituée à Genève et qui a pour
but le commerce des Vins.

A la suite d'une livraison de Vin qu'il a faite dans le canton du Valais,
Blanchard a été renvoyé devant le Tribunal cantonal valaisan. Celui
ci l'a déclaré coupahle, avec récidive et circonstances aggravantes,
de mise dans le commerce de vin falsifié et il l'a condamné à 500 fr.
d'amende, le commerce de Vin dans le Valais lui étant en nutre interdit,
ainsi qu'au Domaine de la Maurizonne, pour une durée de cinq ans.

Blanchard et le Domaine de la Maurizonne ont reman en cassation contre
ce jugement.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 44 I 80
Date : 01. Januar 1918
Published : 31. Dezember 1919
Source : Bundesgericht
Status : 44 I 80
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : ' ht. &) Staatsred des Beklagten schlechthin führe, nur de lege ferendo von Bedeutung,


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OG: 178  189
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