278 . Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

Schuss des Nominalbetrages der drei ersten Titel über die hetr
Faustpkandkorderung und durch den vierten Titel gebildeten Pfandstellen
entfiel, zum unverpfändeten ' Massegut ziehen wollte, dies dadurch zum
Ausdruck bringen sollen, dass sie für die entsprechenden samtnen
die Masse selbst als Grundpfandgläubigerin kollozierte. Wäre
dies geschehen, so hätte die Rekurrentin die Möglichkeit gehabt,
nach Art. 250 SchKG vorzugehen und mittelst Kollokationsklage die
Wegweisung der entsprechenden Posten aus den grundpfandversicherten
Forderungen zu verlangen. So wie der Kollokationsplan lautete, hatte
sie dazu keine Veranlassung, weil er eine Verfügung über den Rang
der verschiedenen Pfandtitel, das Verhältnis, in dem sie Anspruch
auf Deckung aus dem Liegenschaftserlöse haben sollten, überhaupt nicht
enthielt. Da andererseits die darüber bestehende Meinungsversehiedenheit
nur auf diesem Wege überhaupt zu:.n Austrag gebracht werden kann, ist
daher der Rekurs in dem Sinne gutzuheissen, dass die Konkursverwaltung
angewiesen wird, das Versäumt-e nachzuholen und den Kollokationsplan
nachträglich im angegebenen Sinne zu ergänzen. Hält sie dabei an dem
Anspruche, dass die streitigen 2169 Fr. 45 (Its. nicht den nachgehenden
Pfandtiteln zukommen, sondern zur unverpfändeten Masse zu ziehen seien,
fest, so wird die Rekurrentin sich darüber schlüssig zu machen haben,
ob sie die betr. Verfügung anerkennen oder sie gemäss Art. 250 SchKG
anfechten will. Entschliesst sie sich für das erstere, so ist damit
ihr Anspruch auf den Betrag rechtskräftig verneint. Anderenfalls wird
durch das Urteil des Richters über die angehobene Klage die notwendige
Grundlage für das Verteilungsverfahren geschaffen werden.

Demnach hat die Schuldhetreibungsu. Konkurskammer erkannt:

Der Bekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. und
Konkurskammer. N° 57. 279

57. Auszug aus dem Entscheid vom 13. Oktober 1917 i. S. Zimmerli.

Begriff des rekursfähigen Entscheides im Sinne von Art. 19 SchKG. '

Nach Art. 19 SchKG ist die Weiterziehung an das Bundesgericht nur zulässig
gegenüber Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden oder von ihnen
begangenen Rechtsverweigerungen bezw. Rechtsverzögerungen. Anfechtbar
sind demnach nicht alle von einer kantonalen Aufsichtsbehörde erlassenen
Anordnungen, sondern nur diejenigen, welche sich als Entscheide , im
Sinne der zitierten Bestimmung charakterisieren. Unter Entscheiden '
sind dabei zwar (entgegen der Ansicht BLUMENSTEINS, Handbuch, S. 91-95)
nicht nur Beschwer-deentscheide, d. h. Erkenntnisse, womit eine Massnahme
des Betreibungs-,bezw. Konkursamtes im Vollstreckungsveriahren bestätigt,
aufgehoben oder abgeändert wird, sondern auch solche Akte zu verstehen,
durch welche die Aufsichtsbehörde eine derartige Massnahme selber
trifft. Kann nach Art. 17 -19 SchKG jede gesetzwidrige Verfügung des Amtes
bis an das Bundesgericht weitergezogen werden, so muss diese Möglichkeit
folgerichtig auch gegenüber einem von der Aufsichtsbehörde selbst
ausgehenden gleichartigen Akte gegeben sein. Voraussetzung ist aber immer,
dass es sich um eine Verfügung , im Sinne von Art. 17 des Gesetzes,
d. h. um eine Massnahme im Vollstreckungsverfahren handle. Blosse
prozessleitende Anordnungen in einem pendenten Beschwerdebezw.
Rekursverfahren können sowenig als weiterziehbare Entscheide nach Art. 19
gelten wie die Schinssnahme, durch die einer eingereichten Beschwerde
aufschiebende Wirkung nach Art. 36 zuerkannt wird. Hätte demnach die
Anordnung des Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde vom 29. Mai 1917,

280 Entscheidungen der scharenweis-angs-

weil sie sich unzweifelhaft nicht als Verfügung im
Voll-streckungsverfahren, sondern als blosser Inzident des
Beschwerdeverfahrens, nämlich als vorsorgliche Massregel zur
Aufrechthaltung des tatsächlichen Zustandes während der Hängigkeit
jenes Verfahrens darstellte, nicht auf dem Wege des Rekurses an das
Bundesgericht angefochten werden können, so ist eine solche Anfechtung
aber folgerichtig auch nicht möglich gegenüber einem Beschlusse, mit
dem die Aufsichtsbehörde die Rück-' gängigmaehung der Massregel ablehnt.

Demnach hat die sehnldhetreibungsu. Konkurskammer erkannt :

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

58. Auszug aus dem Entscheid vom 9. November 191? i. S. Genossenschaft
Famos.

Art. 1 BStV. Begriff des Kausalzusammenhangs der ZahlungsHinfälligkeit
mit dem Kriege.

Wie die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben hat, kann die Rechtswehltat
der allgemeinen Betreibungsstundung nur solchen Schuldnern zugute
kommen, auf deren wirtschaftliche Lage der Krieg mit seinen Folgen als
unvorhersehhares Ereignis höherer Gewalt so eingewirkt hat, dass sie
bis zur Rückkehr normaler Zeiten ausserstande sind, ihre Gläubiger
voll zu befriedigen. Personen, die erst Während des Krieges und zum
Zwecke der günstigen Ausnützung der dadurch geschaffenen Verhältnisse
ein Geschäft übernehmen odergründen, haben, wenn dieses entgegen ihren
Hoffnungen zu einem Verlust führt, keinen Anspruch auf eine allgemeine
Betreibungsstundung, weil sie mit dem Kriege und der damit im Zusammenhang
stehenden Unsicherheit und Wandelbarkeit der Wirtschaftlichen Verhältnisse
von vornherein rechnen mussten (vergl. Entscheid i. S. Frischkneeht &
Cie vom 1. August 1917).und Kankurskammer. N° 59. zu

59. Entscheid von 10. November 191? i. S. Burkhardt.

Art. 260 SchKG. Begehren um Abtretung der Rechte der Masse auf Ersatz des
Schadens, welcher durch die Aniegung von Massegeldern bei einer privaten
Bank statt bei einer gesetzlich autorisierten Depositenanstalt i. S. von
Art. 24 SchKG seitens des Konkursverwalters entstanden ist ?

A. Am 15. Mai 1908 Wurde über Emil Burkhardt, Darmhändler in Eschlikon,
der Konkurs eröffnet. Die aus der Liquidation der Masse eingehenden
Gelder wurden zum Teil, wie behauptet wird auf Grund eines Beschlusses
der Gläubigerversammlung, nicht bei der kantonalen Depositenanstalt,
sondern bei der Leihund Sparkasse Eschlikon in Kontokorrent angelegt. Vor
Abschluss des Xenkursverkahrens geriet die Leihund Sparkasse Eschlikon am
5. August 1912 selbst in Konkurs, sodass die Konkursmasse Burkhardt auf
ihrem Kontokorrentguthaben nur die den'Gläubigern V. Klasse im Konkurse
der Kasse zukommende Dividende erhalten wird. Mit Zahlungshei'ehl vom
26. Mai 1916 betrieb darauf ein Gläubiger im Konkurse Burkhardt, der
heutige Rekurrent Gottfried Burkhardt, den früheren Konkursbeamten und
Konkursverwalter, Dr. von Streng, in sjrnach auf Zahlung von 13,180 Fr. 80
Cts., Betrag des mutmasslieh der Konkursmasse Burkhardt im Konkurse der
Leihkasse Eschlikon entstehenden Ausfalls. Der Betriebene schlug Recht
vor, worauf die Sache einstweilen ruhen blieb. Gegen die im November
1916 erfolgte Auslegung der sehlussreehnung und Verteilungsliste im
Konkurse Burkhardt erhob G. Burkhardt Beschwerde mit der Begründung,
dass die Verteilung gemäss Art. 261 SchKG erst nach Eingang des Erlöses
der ganzen Konkursmasse vorgenommen Werden dürfe, diese Voraussetzung
aber hier nicht zutrefie, indem die Schlussdividende im Konkurs der
Leihkasse Eschlikon noch ausstehe. Nachdem sich aus der Vernehmlassung
des Konkursamtes und den von ihm vorgelegten Akten er-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 43 III 279
Datum : 13. Oktober 1917
Publiziert : 31. Dezember 1918
Quelle : Bundesgericht
Status : 43 III 279
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 278 . Entscheidungen der Schuldhetreibungs- Schuss des Nominalbetrages der drei


Gesetzesregister
BStV: 1
SchKG: 17  19  24  250  260  261
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mass • konkursmasse • bundesgericht • weiler • konkursverwaltung • entscheid • sparkasse • depositenanstalt • kollokationsplan • konkursamt • rang • rechtsmittel • unternehmung • begründung des entscheids • konkursdividende • kausalzusammenhang • schuss • schaden • konkursbeamter • schuldner • aufschiebende wirkung • genossenschaft • geld • errichtung eines dinglichen rechts • wille • kollokationsklage • vollstreckungsverfahren • kontokorrent • vorinstanz • angewiesener • pfandstelle • höhere gewalt • deckung
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