270 Entscheidungen der Schuldbetreihnngs--

comune sempreechè vi siano in proposito Spedali disposizioni cantonali.
Ma se tali Speciali precetti esistessero nel Cantone Ticino, sarebbe
state compito dell'Autorità cantonale di Vigilanza di indicarle ed essa
l'avrebbe certamente fatto. Occorre dunque ritenere che Speciali disposti
cantonali non esistono e che i comuni ticinesi Siano sottoposti, in tema
di esecuzione, ai precetti comuni della LEF.

La Camera esecuzioni e fallimenti p r o n u n c i a :.

Il ricorso è ammesso.

55. Entscheid vom 12. Oktober 1917 i. S. Parplies.

Unzulässigkeit der Fortsetzung einer Betreibung auf Grund eines
Rechtsöffnungsentseheides, der die Forderung in fremder Währung angibt
mit der Bestimmung, dass der Kurs des Zahlungstages massgebend sei.

A. In der Betreibung der Rekurrentin Frau Marie Parplies in Königsberg
gegen Hermann Parplies in Walchwil erteilte der Audienzrichter des
Bezirksgerichtes Zürich am 11. August 1917 der Rekurrentin auf Grund
eines deutschen Urteils definitive Rechtsöfinung für 5210 Mark 40 nebst
Zins und Kosten in Franken zu leisten zum Tageskurs im Zeitpunkt der
Zahlung . Als die Rekurrentin aber auf Grund dieses Entscheides das
Fortsetzungsbegehren stellte, weigerte sich das Betreibungsamt Zürich
6, dem Begehren Folge zu geben, indem es erklärte, die Forderungssumme
müsse in Schweizerwährung ausgedrückt sein.

B. Hierauf erhob die Rekurrentin Beschwerde mit dem Antrag,
das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Pfändung der
Rechtsöflnungsverfügung'gemäss zu voll--und Konkursknmmer. N° 55. 271

ziehen. Sie führte aus: Die Bestimmung des Art. 67 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG,
wonach im Betreihungsbegehren die Forderungssumme in Schweizerwährung
anzugeben sei, gelte für das Fortsetzungsbegehren nicht, wenn es sich
auf ein Urteil stütze, das auf fremde Währung laute und die Umrechnung
zur Zeit nicht ermögliche. Da die Kursschwankungen jetzt sehr gross
seien, sei es nicht möglich, eine Umrechnung nach dem Kurs des Tages
des Fortsetzungsbegehrens vorzunehmen. Im vorliegenden Falle könne
die Schuld jederzeit in Mark bezahlt werden. Deshalb müsse für die
Umrechnung _ der Kurs des Zahlungstages massgebend sein. Werde der Kurs
des Verfalltages oder des Tages der Geltendmachung der Forderung für die
Umrechnung angewendet, so werde der Gläubiger geschädigt, wenn der Kurs
der ausländischen Währung zur Zeit der Zahlung höher sei. , si

Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich wies die Beschwerde durch
Entscheid vom 26. September 1917 mit folgender Begründung ab: Mit
Recht verlangt das Betreibuugsamt, dass, wie im Betreibungsbegehren die
Forderungssumme in gesetzlicher Schweizerwährung anzugeben ist (Art. 67
Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG), so auch die Rechtsöifnung den Betrag, in welchem
die Betreibung fortgesetzt werden kann, in gesetzlicher Schweizer
Währung angehe... (JAEGER, Praxis I Note 16 zu Art. 67, Zeitschr. für
Betr. u. K. R. Il Nr. 71... Z.-R. XVI Nr. 101)... eine vom Verfall bis
zur Zahlung zu Un gunsten des Gläubigers eintretende Verschiebung des
Kurses würde einen infolge des Verzuge-s eingetretenen Schaden bedeuten,
welcher als solcher vom Gläubiger besonders geltend zu machen ist,...

C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 3. Oktober 1917 unter
Erneuerung ihres Begehrens,' an das Bundesgericht weitergezogen. '

272 Entscheidungen der Schuldhetreibungs--

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Die Vorinstanz hat die Beschwerde mit Recht abgewiesen. Art. 67 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.

SchKG bestimmt klar und unzweideutig, dass im Betreibungsbegehren
die Forderungssumme in gesetzlicher Schweizerwährung angegeben
werden müsse. Damit ist die Angabe der Summe in fremder Währung
ohne zahlenmässig bestimmten Umrechnungskurs ausgeschlossen. Was
in dieser Beziehung für das Betreibungsbegehren gilt, muss auch für
das Fortsetzungsbegehren gelten. Art. 67 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG beruht auf dem
Gedanken, dass die Betreibungssumme, abgesehen von Zinsen und Kosten und
späterer Abänderung durch Tilgung oder Rechtsvorschlag, von vornherein
feststehen müsse. Dies ist notwendig, damit es den Betreibungshehörden
möglich ist, zu beurteilen, wie weit eine Pfändung oder Verwertung
auszudehnen sei, inwieweit eine Betreibung durch Zahlungen des Schuldners
an das Betreibungsamt erlösche, wie die Verteilung vorgenommen, ob
ein Kollokationsplan aufgelegt und für welchen Betrag ein Verlustoder
Piandausfallschein ausgestellt werden müsse. Die Betreibungsbehörden
können nun aber den Umrechnungskurs für eine fremde Währung selbst dann
nicht feststellen, wenn der dafür massgebende ,Tag feststeht und schon
da oder vorbei gegangen ist, die zahlenmässige Bestimmung des Kurses
also an sich möglich ist ; denn diese Feststellung ist als Rechtsfrage
ausschliesslich Sache des Richters. Ein Rechtsöfinungsentscheid, der,
wie der vorliegende, die Forderung in fremder Währung angibt mit der
Bestimmung, dass der Kurs des Zahlungstages für die Umrechnung massgebend
sei, bildet somit keine genügende Grundlage für die Fortsetzung einer
Betreibung. Ob schon der Zahlungsbeiehl die Forderungssumme in solcher
ungenügender Weise angegeben hat, ist dabei ohne Bedeutung, weil eine
ordnungsrnässige Durch-

und Konkurskammer. N° 56. 273

führung der Betreibung ,auf dieser Grundlage nicht möglich ist, es sich
also um eine Verletzung zwingender Vorschriften handelt.

Dass der Gläubiger unter Umständen durch das Steigen des Kurses der
fremden Währung nach vollzogener Umrechnung geschädigt wird, kann
gegenüber den klaren und zwingenden Bestimmungen des Betreibungsrechts
nicht ins Gewicht fallen; die Vorinstanz hat übrigens bereits angegeben,
wie der Gläubiger möglicherweise zur Deckung eines solchen Schadens
gelangt.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt :

Der Rekurs wird abgewiesen.

56. Entscheid vom 13. Oktober 1917 i. s. sum & Cie.

Anwendung von Art. 815
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 815 - Ist ein Grundpfandrecht ohne Vorhandensein eines vorgehenden in späterem Rang errichtet, hat der Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht verfügt, oder beträgt die vorgehende Forderung weniger, als eingetragen ist, so wird bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfande ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.
ZGB im Konkurs. Der Streit darüber, ob und
inwiefern ein Anrecht der nachgehenden Pfandtitel auf den Erlös
vorgehender Pfand-stellen im Sinne dieser Bestimmung bestehe, ist im
Kollokationsverfahren auszutragen.

A. Auf dem zur Konkursmasse der Kommanditgesellschaft Busslinger & Cie in
Appenzell gehörenden Grundstücke Wasserhiittli Weid in Hundwil haîteten
sechs Piandtitel von 1000, 4000, 5000, 1000, 4000 und 4000 Fr. Davon
befand sich der vierte von 1000 Fr. zur Zeit der Konkurseröfinung infolge
Abzahlung in den Händen der Gemeinschuldnerin. Die drei ersten waren der
Kantonalbank von Appenzell A.-Rh. und der fünfte und sechste derselben
Bank für zwei Darlehen von 8000 und 7500 Fr. an die Gemeinschuldnerin
verpfändet. Für das zweite dieser Darlehen haftete ferner als Faustpiand
noch ein Pfandtitel von 4750 Fr. auf Liegenschaften der Gemeinschuldnerin
in Appenzell ; ausserdem
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 43 III 270
Date : 12. Oktober 1917
Published : 31. Dezember 1918
Source : Bundesgericht
Status : 43 III 270
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 270 Entscheidungen der Schuldbetreihnngs-- comune sempreechè vi siano in proposito


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SchKG: 67
ZGB: 815
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