18 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

_ sen der Nachlasshebörde gelegt sind, liegt aber keine
Gesetzesverletzung. Ebensowenig in dem Verlangen nach Sicherstellung
und in der Ansetzung einer dreitägigen Überlegungsfrist. Denn selbst
wenn die Nachlassbehörde die Verlängerung von der s o f 0 r t i g e n
Bezahlung einzelner rückständiger Leistungen oder Abschlags-

zahlungen abhängig gemacht hätte, wäre eine Beschwerde

an das Bundesgericht ausgeschlossen gewesen; um so mehr muss dies hier
der Fall sein, wo sie die Verlängerung an die bedeutend weniger weit
gehende Pflicht blosser sofortiger Sicherstellung der erst später zu
leistenden Zahlungen geknüpft hat.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

4. Entscheid vom 2. Februar 1917 i. S. Flamand.

Beschwerdelegitimation solcher Personen, die das Betreibungsamt als
Vertreter des Schuldners behandelt, die aber die Befugnis zur Vertretung
bestreiten. Arc. 49 SchKG. Für den Ort der Betreibung einer Erbschaft ist
der Ort der Eröffnung des Erbgangs massgebend. Art. 64
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
1    Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2    Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
SchKG. Zulässigkeit
der Zustellung der für den Schuldner bestimmten Betreibungsurkunden an
einen' vertraglichen Vertreter?

A. Im Juni 1915 starb in Lausanne, wo er sich vorübergehend aufhielt,
der französische Staatsangehörige Jules Franck. Da Franck, der
früher in Mülhausen gelebt hatte, seit Kriegsausbruch bei Verwandten
in Arlesheim wohnte, wurde die Erbschaft gemäss Art. 538
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 538 - 1 Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers.
1    Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers.
2    ...522
ZGB dort
eröffnet. Universalerbin ist eine Nichte des Erblassers, F ran Alice
Flamandgeb. Franck in Paris.

Am 27. November 1916 stellte das Betreibungsamt Arlesheim den
Rechtsanwälten Kern & lselin in Basel,und Konkurskammer. N° 4. 1D

als Vertreter der Erhmasse Franck (Universalerbin Frau A. Flamand
geb. Franckh zwei Zahlungsbefehle zu, nämlich den Zahlungsbefehl N°
21,695 für Erbschafts , Gemeindeund Strafsteuern der Einwohncrgemeinde
Arlesheim und den Zahlungsbeiehl N° 21, 696 für Staatssteuern des Kantons
Basel Land.

Gegen diese Zustellung beschwerten sieh Kern & Iselin als negotiorum
gestores der Frau Flamand bei der kantonalen Aufsichtsbehörde,
indem sie beantragten, die beiden Betreihungen seien als nichtig
aufzuhehen. Sie machten geltend, dass Frau Flamand bei ihnen weder
ein Domizil erwählt, noch ihnen eine Zustellnngsvollmacht erteilt
habe; vielmehr seien sie nur ermächtigt worden, bei der Errichtung des
Erbschaftsinventars mitzuwirken. Das Betreibungsamt Arlesheim stellte
in seiner Vernehmlassung den Antrag auf Abweisung der Beschwerde,
indem es ausführte : Nach der beim Vertreter der Gläubiger liegenden
Vollmacht sei das Advokaturbureau Kern & Iselin berechtigt, Frau Flamand
zu vertreten, Inventare, Gütergantrödel, Abteilungen usw. in ihrem Namen
zu unterschreiben, das Erbschaftshetreflnis für sie in Empfang zu nehmen
und hiefür rechtsgültig zu quittieren. Gestützt auf diese Vollmacht hätten
daher die Zahlungsbefehle dem genannten Advokaturhureau rechtswirksam
zugestellt werden können.

Die kantonale Aufsichtsbehörde wies durch Entscheid vom 8. Januar
die Beschwerde mit folgender Begründung ab: Bei Betreibungen gegen die
unverteilte Erbschaft wie sie hier in Frage standen sei die Zustellung der
Betreibungsurkunden an den für die Erbschaft bestellten Vertreter zulässig
(Art. 65
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1    Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1  für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2  für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3  für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
4  für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2    Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3    Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.121
letzter Abs. SchKG). Aus den Akten ergehe sieh, dass Kern &
Iselin dem Erbschaftsamt gegenüber als bevollmächtigte Vertreter der Frau
Flamand aufgetreten seien. Demnach müssten die Betreibungen geschützt
werden. Allerdings hätten die Betreibungen auch gemäss Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
SchKG in
Arles-beim angehoben werden können, (ia Franck dort offenbar seinen '

20 Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

letzten Wohnsitz gehabt habe. Sollte die auf Art. 65 i
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
. i. SchKG
gestützte Auffassung nach irgendwelchen Bedenken in der Richtung
unterliegen, dass Kern & Iselin nicht für die Erbschaft bestellte
Vertreter i. S. dieser Bestimmung, sondern lediglichVertreter der Frau
Flamand gewesen seien, so müsse auf den durch die Rechtsspre-chung des
Bundesgerichts aufgestellten Rechtssatz verwiesen werden, wonach für
öfientlichrechtliche Forde--

rungen der Grundsatz der Betreibung des Schuldners an_

seinem Wohnort durchbrechen worden sei.

B. Gegen diesen Entscheid rekurrieren die Rechtsanwälte Kern &
Iselin unter Wiederholung des schon im kantonalen Verfahren gestellten
Antrages an das Bundesgericht. Der inihrer Beschwerde an die kantonale
Aufsichtsbehörde vorgebrachten Begründung fügen sie bei, dass die
Betreibung auch nicht im Sinne von Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
SchKG hätte angehoben werden
können. Franck habe seinen letzten Wohnsitz in Mülhausen und nicht in
Arlesheim gehabt; deshalb habe die Erbschaft auch nicht dort eröffnet
und betrieben werden können. Sie müssten auch den vorliegenden Rekurs
als Geschäftsführer ohne Auftrag erheben, da die von Frau Flamand
eingeforderte Vollmacht zur Beschwerdeführung noch nicht eingetrofien
sei. -

Die kantonale. Aufsichtsbehörde trägt in ihrer Vernehmlassung auf
Abweisung des Rekurses an, indem sie geltend macht, dass im vorliegenden
Rekursverfahren das von der Bezirksschreiberei Arlesheim. eingeleitete
Erhgangsverfahren im Sinne von Art. 538
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 538 - 1 Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers.
1    Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers.
2    ...522
ZGB nicht angefochten werden
könne. Sie halte daran fest, dass die dem Bureau Kern & Iselin
ausgestellte Vollmacht auch zur Entgegennahme von Zahlungsbefehlen genüge.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht i n E r W ä g u n g : ·

1. Nach feststehender Rechtssprechung sind nicht nur die am Verfahren
unmittelbar Beteiligten, d. h.und Konkurskammer. N° 4. 21

Gläubiger und Schuldner zur Beschwerde aktiv legitimiert, sondern auch
Dritte, deren rechtlich geschützte Interessen durch die angefochtene
Verfügung berührt werden

(JAEGER N. 2 zu Art. 17). Es müssen daher diejenigen, die

vom Betreibungsamt als vertragliche Vertreter eines betriebenen
Schuldners behandelt worden sind, befugt sein, auch ohne Vollmacht
des angeblich Vertretenen in eigenem Namen Beschwerde zu führen, wenn
sie die Ver tretereigenschaft bestreiten. Mit dem vorliegenden Rekurs
wahren die Rechtsanwälte Kern & Iselin nicht nur die Interessen der
Frau Flamand, sondern auch ihre eigenen Interessen, welche dadurch
gefährdet werden, dass das Betreibungsamt ihnen als Vertreter eines
Dritten Betreibungsurkunden zugestellt hat, ohne dass sie von diesem zu
deren Entgegennahme ermächtigt worden sind.

2. Soweit mit dem vorliegenden Rekurse die örtliche Zuständigkeit des
Betreibungsamtes Arlesheim bestritten wird, kann darauf nicht eingetreten
werden. Ganz abgesehen davon, dass die Rekurrenten es unterlassen haben,
diesen Beschwerdepunkt im kantonalen Verfahren geltend zu machen,
und daher das Bundes-' gericht schon aus diesem Grunde die materielle
Behandlung verweigern müsste, kann es nicht in den Zuständigkeitsbereich
der Vollstreckungsbehörden fallen, die Frage zu überprüfen, ob der
Erbgang zu Recht in Arlesheim eröffnet worden ist und daher Arlesheim als
Betreibungsort gegeben sei. Sie können sich vielmehr mit der Feststellung
begnügen, dass bis jetzt Arlesheim als Ort der Eröffnung des Erbgangs
und damit als letztes Domizil

_ des Erblassers unbestritten geblieben ist. Gegen diesen si

Betreihungsort können nunmehr ebensowenig Einwendungen erhoben werden,
als der Gerichtsstand der Rechtsöflnung bestritten werden kann, wenn
der Betreibungsort nicht angefochten worden ist. Übrigens würde dem
Advokaturbureau Kern & Iselin gestützt auf die bei den Akten liegende
Vollmacht die Legitimation zur Erhebung solcher Einreden fehlen.

22 Entscheidungen der Schuldbetreibuugs-

3.'In der Sache selbst ist der Rekurs ohne weiteres als begründet
zu erklären. Es handelt sich offenbar um eine Betreibung gegen die
unverteilte Erbschaft und die kantonale Aufsichtsbehörde ging denn auch
davon aus, dass die Gläubiger, da ein Vertreter der Erbschaft als solcher
nicht bekannt war, die von keiner Seite bestrittene Universalerbin Frau
Flamand als Zustellungs empfängerin gemäss Art. 65
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1    Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1  für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2  für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3  für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
4  für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2    Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3    Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.121
letzter Abs. SchKG
haben ' bezeichnen, und dass auch das Betreibungsamt ihr in dieser
Eigenschaft die Zahlungsbefehle habe zustellen wollen. Hingegen kann der
Auffassung der Aufsichtsbehörde, dass Frau Flamaud die Rechtsanwälte Kern
& Iselin für die Entgegennahme von Betreibungsurkunden bevollmächtigt
habe, nicht beigetreten werden. Angesichts der schwerwiegendenFolgen,
welche sich an die Zustellung des Zahlungsbefehls knüpfen, besonders
mit Rücksicht darauf, dass nach der Struktur des schweizerischen
Schuldbetreibungsrechtes bei passivem Verhalten des Betriebenen die
Zwangsvollstreckung ohne Überprüfung des Bestandes und der Höhe der
in Betreibung gesetzten Forderung durchgeführt werden kann und dem
Betrof;enen als Restitutionsmittel nur die in einem Jahre verjährende
betreibungsrechtliche Rückforderungsklage (Art. 86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
SchKG) zu Gebote
steht, bestimmt das Gesetz, dass die Zustellung des Zahlungsbefehles
in erster Linie immer an den Schuldner selbst und persönlich zu
erfolgen habe (Art. 64
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
1    Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2    Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
SchKG). Eine Zustellung an andere Personen
zu Handen des Schuldners ist nur in den in Art. 64
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
1    Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2    Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
11. 65 SchKG
abschliessend aufgezählten Fällen, von denen hier keiner vorliegt,
zulässig. Eine vertragliche Vertretung des Schuldners zur Entgegennahme
von Betreibungsurkunden kann unter diesen Umständen nur dann zugelassen
werden, wenn der Schuldner entweder a u s d r ü c k l i e h den Vertreter
dem Betreibungsamt gegenüber zu diesem Zwecke bezeichnet oder wenn
er einem Dritten eine Generalvolhnacht ausgestellt hat. Von einer
Generalvollmacht kann im vorliegenden Falleund Konkurskammer. N° 4. 23

nicht die Rede sein und dies wird auch weder vom Be' treibungsamt noch
von den Rekursgegnern behauptet. Aber auch eine spezielle Vollmacht
zum Zustellungsa empfang steht nicht in Frage; denn einerseits sind
die Rechtsanwälte Kern & Iselin in der fraglichen Vollmacht nicht zur
Entgegennahme von Zustellungen des Betreihungsamtes ermächtigt worden
und andrerseits ist auch eine Mitteilung an das Betreibungsamt in diesem
Sinne nicht erfolgt. Die Tätigkeit der. Anwälte Kern & Iselin, zu der
sie Vollmacht hatten, beschränkt sich vielmehr darauf, die Erbschaft
des Jules Franck, soweit diese in der Schweiz liegt, zu verwalten und
zu liquidieren. Darin liegt aber weder die Befugnis zu Anerkennung
oder Geltendmachung zweifelhafter Rechtsansprüche, noch diejenige
zur Entgegennahme von Betreibungsakten für die Auftraggeberin, und so
konnten ihnen, wie das Bundesgericht in einer mit dem vorliegenden Falle
übereinstimmenden Rekurssache (Sep. 3 N° 5*) erkannt hat, auch die beiden
Zahlungsbefehle nicht rechtsgültig zugestellt werden.

Demnach hat die Sebuldbetreibungsu. Konkurskammer si erkannt: Der Rekurs
wird gutgeheissen und die Zustellung der Zahlungsbefehle N° 21,695 und
21,696 des Betreibungsbungsamtes Arlesheim aufgehoben.' Ges.-Ausg. 20
I N° 22.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 43 III 18
Datum : 02. Februar 1917
Publiziert : 31. Dezember 1918
Quelle : Bundesgericht
Status : 43 III 18
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 18 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- _ sen der Nachlasshebörde gelegt sind,


Gesetzesregister
SchKG: 49 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
64 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
1    Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2    Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
65 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1    Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1  für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2  für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3  für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
4  für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2    Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3    Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.121
65i  86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
ZGB: 538
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 538 - 1 Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers.
1    Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers.
2    ...522
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betreibungsamt • schuldner • zahlungsbefehl • betreibungsurkunde • bundesgericht • erbgang • frage • empfang • kantonales verfahren • betreibungsort • erblasser • abweisung • wohnsitz • bilanz • entscheid • rechtlich geschütztes interesse • eröffnung des entscheids • lausanne • wiederholung • legitimation
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