176 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

36. Entscheid vom 1. Juni 1917 i. S. Brunner.

Art. 39 SchKG. Aktive Betreibungsfähigkeit einer einfachen Gesellschaft
? Absolute Nichtigkeit einer Betreibung, die nicht für eine rechtsfähige
Person durchgeführt oder in der der betreibende Gläubiger nicht klar
und unzweideutig bezeichnet wird.

A. Auf Begehren von Fürsprech Dr. R. Schmid in Baar namens der
Reklamekommission des zugerischen kantonalen Verkehrsverbandes, die
als Gläubigerin bezeichnet wurde, leitete das Betreibungsamt Zug gegen
den Rekurrenten Franz Brunner, Wirt zum Löwen in Zug, die Betreibung
Nr. 1304 ein," indem es am 25. November 1916 den Zahlungsbefehl erliess
und dem Rekurrenten zustellte. -

B. Dieser erhob am 28. Februar 1917 gegen die Betreibung Beschwerde mit
dem Antrag, sie aufzuheben.

Er machte geltend, die Reklamekommission habe keine Rechtspersönlichkeit
und könne daher keine Betreibung durchführen.

Fürsprech Dr. Schmid beantragte die Abweisung der Beschwerde, indem er
darauf hinwies, dass die Reklamekommission eine einfache Gesellschaft sei,
die zur Zeit, als die Verpflichtung des Rekurrenten begründet wurde, aus
J. Koch in Zug, Oberrichter Hegglin in Schwandegg, A. Custer in Schönfels
bei Zug, Dr. Schmid in Baar und. A. Zumbach in Unterägeri bestanden habe.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Zug trat auf die Beschwerde nicht ein.

Ihr Entscheid vom 14. Mai 1917 ist wie folgt begründet: Die Beschwerde
hätte innert 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht
werden sollen und sei daher verspätet. Es handle sich nicht um einen Fall
von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Zudem wäre die Beschwerde
unbegründet, da es Sache des Rich-und Konkurskammer. N° 36. 177

ters, nicht der Aufsichtsbehörde sei, die Aktivlegitimation des Gläubigers
zu prüfen.

C. Diesen ihm am 21. Mai 1917 zugestellten Entscheid hat der Reknrrent
am 25. Mai 1917 unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht
weitergezogen.

Er macht geltend, dass eine auf den Namen einer nicht existierenden Person
als Gläubigerin geführte Betreibung ,jederzeit als nichtig aufzuheben sei.

Die Schuidbetreibungsund Konkurskammer zieht in Erwägungzi Die Betreibung
dient der Zwangsvollstreekung für

eine Forderung ; sie muss also vom Inhaber einer Forderung , von einer
rechtsf'ahigen Person ausgehen. Eine

.Betreibung, die nicht für eine solche Person durchge-

führt wird, kann den Zweck, dem sie dienen sollte, nicht erfüllen und
ist daher als nichtig jederzeit von Amtes wegen aufzuheben (vgl. AS
Sep.-Ausg. 9 N° 37 *). Gleich verhält es sich, wenn in einer Betreibung
das Rechtssubjekt, für das sie durchgeführt wird, nicht klar und
unzweideutig bezeichnet wird, also über die Person des betreibenden
Giäubigers, dem das Betreibungsergebnis zukommen soll, Unsicherheit
herrscht ;

auch eine solche Betreihung leidet an einem unheilbaren

Mangel.

Im vorliegenden Falle steht nun fest, dass die Reklamekommission des
zugerischen kantonalen Verkehrsverbandes, die als betreibende Gläubigerin
angegeben werden ist, keine rechtsfähige Person ist. Vielmehr soll
damit nach der Angabe dessen, der die Betreibung veranlasst hat, eine
aus bestimmten Personen bestehende

einfache Gesellschaft gemeint sein. Allein eine solche

Kollektivbezeichnung ist durchaus ungenügend, weil sie

* Ges. Ausg. 82 I S. 573 f.

178 Entscheidungen der Schuldbetreibnngs--

über die Person der betreibenden Gläubiger nicht den erforderlichen
klaren Aufschluss gibt. Wie das Bundesgericht im Entscheid i. S. Moroni
vom 2. Juli 1915 (AS 41 III N° 50) ausgeführt hat, ist eine derartige
Kollektivss hezeichnung für eine Mehrheit von Gläubigern in einer
Betreibung nur dann zulässig, wenn es sich um eine Gesellschaftsfirma
handelt, unter der die' m Frage stehenden Gläubiger nach dem Zivilrechte
als Inhaber eines beson-

dern Gesellschaftsvermögens Rechte erwerben und Ver,

bindlichkeitensieingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden
können. Eine derartige Firma, unter der die Mitglieder von Gesellschaften
als Inhaber des Gesellsehaftsvermögens rechtlich eine besondere, von
ihren übrigen Beziehungen getrennte Existenz führen, besteht aber nach
dem schweizerischen Obligationenrecht nur für die Kollektibund Kommandit-,
nicht für die einfache Gesellschaft. Bloss bei jenen Handelsgesellschaiten
gibt denn auch das Handelsregister ,authentischen Aufschluss darüber,
welche einzelnen Personen mit der Gesellschaftsfirma bezeichnet
werden. Eine einfache Gesellschaft kann daher im Rechtsleben, insbesondere
im Prozessund Betreibnngsverfahren formell nicht als solche, sondern
nur unter dem Namen der einzelnen Mitglieder, aus denen sie besteht,
auftreten. Die von der Reklamekommission des zugerischen kantonalen
Verkehrsverbandes eingeleitete Betreihung ist demgemäss absolut nichtig.

Demnach hat die Schuldhetreihungsu. Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und der vomBetreibungsamt Zug in der
Betreihung N° 1304 am 25. November 1916 erlassene Zahlungsbefehl
aufgehoben. und Konkurskammer. N° 37 179

37. Sentenza 15 giugno 1917 nelle cause nme e' Salvi-

L'usufrutto spettante-al marito su beni di proprietà della moglie è, come
tale, e cioè come diritto, incessibile e quindi inoppignorabile. Nullità
radicale del pignoramento. Le spese di cancelleria della decisione di un'
autorità di vigilanza non possono venir messe a carico del ricorrente
senon in caso di ricorso abusivo.

A. Nell'esecuzione No. 1838 promossa dalle sorelleMorganti in Someo
contro Tomasini Erminio da Someo in California, l'ufficio di Vallemaggia
pignorava il 15aprile 1916 i beni seguenti :

1. I diritti spettanti al debitore sui beni di proprietà della di lui
moglie Onorina nata Muscio provenienti dell'eredità. relitta dal di lei
genitore Mattia Muscio, cioè]'usufruttodil/Bdidettasostanza;

2. L ' u s u Î r 11 t t o di 1 /6 dei beni appartenenti alla successione
materna in Maddalena Muscio, spettanti alla moglie dell'escusso e
consistenti Solo in caseggiati e ter reni, goduti nella loro totalità
dalla Signora Romilda Salvi nata Muscio in Someo, coerede nelle
successioni Mattia e Maddalena Muscio ; _

3. I diritti come sopra e cioè l'usufrutto sulla quota di 1 [5 dei titoli
deposti presso la Banca Svizzera Americana e specificati nel verbale di
sequestro del 12 gennaio 1916 in odio di Epi Morganti in California-

B. Entrata l'esecuzione No. 1838 nella fase della realizzazione il
pignoramento non era stato impugnato l'ufficio chiese all'autorità di
vigilanza di. determiname il modo giusta l'art. 132 LEF. Davanti al
Pretore di Vallemaggia, che aveva ricevuto l'incarico dall'auto-rità di
vigilanza di sentire gli interessati, Valente Morganti, coerede di Epi
Morganti e coproprietario dei beni pignorati sotto il No. 3, chiese la
divisione dell'eredità Morganti onde determinare, previo pagamento dei
beni che la gravano, la parte sùccessorale di ogni coerede :
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 43 III 176
Date : 31. Mai 1917
Published : 31. Dezember 1918
Source : Bundesgericht
Status : 43 III 176
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 176 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 36. Entscheid vom 1. Juni 1917 i. S. Brunner.


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