Sachenrecht. N° 100. 755 754 Familienrecht. N° 99. _ _

Mensch wegen der mit ihr verbundenen Gefahren ohne weiteres von sich
weisen würde, behauptet die Beschwer-

deantwort positiv selbst nicht, sodass die Frage, ob es ,
Ill. 'SACHENRECHT angehe, eine ursprünglich unbegründeterweise auf Grund .
___ des Art. 372
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
1    Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
2    Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
3    Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.
ZGB angeordnete Vormundschaft wegen DROITS RÉELS

später eingetretener Tatsachen wider den Willen des Bevormundeten
aufrechzuhalten, nicht erörtert zu werden

braucht. 100. Urteil der II. Zivllabteilung vom 28. November 1917

i. S. Kankursmasso der Leihund Sparkasse Eschlikon, Klägerin, gegen
Kankursmasse StüoheliBeklagte.

Vor dem 1. Januar 1912 ohne Benachrichtigung des Drittschuldners
i. S. von Art. 215 aOR erfolgte Verpfändung von Forderungen. Konvaleszenz
durch Inkraftreten des neuen Rechtes, wenn dessen Formvorschriften,
Uebergabe des Schuldscheins und schriftlicher Pfandvertrag, erfüllt
sind ? _ Perfekte Zession oder blosse Verpflichtung zur künftigen
Vornahme einer solchen (pactum de cedendo) ? Retentionsrecht der Bank
an Grundpfandtiteln, die ihr von einem Kontokorrentkreditkunden zur
Sicherung ihrer

t Ansprüche aus diesem Verhältniss ohne formgiltigen Verpfändungsakt
übergeben worden sind. Konnexität zwischen Retentionsforderung und
Besitz. Unerheblichkeit des Fehlens der papiermässigen Legitimation
des Retentionsgläubigers zufolge Art. 898
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 898 - 1 Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurückbehaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten.
1    Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurückbehaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten.
2    Zur Verwertung zurückbehaltener Namenpapiere hat in Vertretung des Schuldners der Betreibungs- oder der Konkursbeamte das Erforderliche vorzunehmen.
, 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB. Wertpapiernatur des
Schuldbriefes und der früheren kantonalen Grundpfandtitel, die durch das
betr. EG i. S. von Art. 33
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 33 - 1 Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt.
1    Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt.
2    Fehlen solche oder sind die vorhandenen als unrichtig erwiesen, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
Scth zum ZGB dem Schuldhriefe gleichgestellt
worden sind. Ausschluss der Retention mangels jener Eigenschaft in Bezug
auf solche Titelarten, welche das kantonale EG der Grundpfandverschreihung
des neuen Rechtes gleichstellt. Behauptung des angefochtenen Urteils,
dass diese Gleichstellung nur als teilweise, die Wertpapiernatur
der Titel nicht berührende gewollt bezw. die betr. Bestimmung des EG
(Art. 209 des st. gallischen EG zum ZGB in Bezug auf die st. gallischen

Kaufschuldversicherungsbriefe) authentisch dahin interpre--

tiert worden sei. Nachprüfungsbefugnis des Bundesgerichts

oder verbindliche Auslegung kantonalen Rechts?

Demnach hat das Bundesgericht *. e r k a nn t : '|

Die Beschwerde Wird gutgeheissen und die über Johann Baptist Koster
bestehende Vormundschaft aufgehoben.

A. In dem am 9. Juli 1912 eröffneten Konkurse über Konrad Stücheli,
Müller in Mörikon, meldete die Leihund Sparkasse Eschlikon, bezw. da
auch sie am 5. August 1912

AS 43 n sen So

756 Sachenrecht. N° 100.

in Konkurs geraten war, deren Masse eine Forderung aus Kontokorrentkredit
von 2,961,967 Fr. 53 Cts. an und.

beanspruchte zugleich zu deren teilweiser Deckung '

. folgende Vorzugsrechte :

1. Abtretung aller am 30. Juni 1912 bestehenden Buchguthaben des
Gemeinschuldners ans Warenlieferungen an seine Kunden im Betrage von
über 400,000 Fr.

2. Abtretung der Forderungsrcchte des Gemeinschuldners aus den in einer
Beilage aufgeführten Oblighi ,

3. Faustpfandrecht an 25 Grundpfandtiteln gemäss beigelegtem Verzeichnis
im Nominalhetrage von 170,747 Franken.

Forderung und Vorzugsrechte wurden von der Konkursverwaltung Stücheli
im Kollokationsplan mangels Ausweis abgewiesen.

Mit der vorliegenden Klage verlangt deshalb die Konkursmasse der
Leihkasse deren Anerkennung und entsprechende Kollokation, wobei sie
einerseits die Kontokorrentkreditforderung um 621,839 Fr. 15 Cts. also
auf 2.340,12? Fr. 88 Cts. reduziert, anderseits die Ansprache unter 3
dahin erweitert, dass sie darein noch weitere 12 Titel im Nominalbetrage
von 56,853 Fr. einbezieht, und eventuell für den Fall der Verne'inung
des Faustpfandrechtes ein Retentionsrecht nach Art. 895
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
iî. ZGB geltend
macht. '

Der Anspruch auf Anerkennung der Gläubigerrechte an den Buchguthaben
stützt sich auf eine von Stücheli ausgestellte, nicht datierte Erklärung
folgenden Wortlauts :

Der Unterzeichnete tritt anmit an die Leihkasse Eschlikon zur Sicherheit
des derselben schuldenden Kontokorrentdebets die vorhandenen und
bestehenden Buchguthaben unbedingt zu Eigentum ab. Mörikon... (folgt die
Unterschrift des Stücheli).

Die erweiterte Ansprache sub 3 bezieht sich auf 37 Hypothekartikel des
früheren st. gallischen und thurgauischen Rechtes, nämlich st. gallische
Pfandbrieie,

Sachenrecht. N° IBO. ' 757

Kaufschuldversichernngsbriefe,thurgauische Schuldbriefe, Kaufschuldbriefe,
Ueberbesserungsbriefe und Kreditbriefe, welche der Leihkasse zu
verschiedenen Malen von Stücheli zur Sicherung ihrer Kontokorrentforderung
übergeben worden waren, sich zur Zeit der Konkurseröfinung über jenen
in ihren Händen befanden, in der Folge dann aber von ihr dem Konkursamt
Sirnach, welches den Konkurs Stücheli durchzuführenhatte, ausgeliefert
worden sind. Nach der Darstellung der Klage hätte darüber eine besondere
Faustpfandverschreibung bestanden, die indessen nicht vorgelegt werden
konnte. Die Klägerin hat sich deshalb für deren Bestehen auf eine Reihe
von Zeugen berufen, die von den kantonalen Instanzen auch teilweise
einvernommen worden sind.

Die'beklagte Konkursmasse Stücheli hat jin-Prozesse die
Kontokorrentforderung von 2,340,127 Fr. 68 Cts. als solche anerkannt,
ihr aber eine-Summer von 167,047 Fr. 95 Cts. Betrag von vier durch
Stücheli gefälligkeitshalber an die Ordre der Leihkasse ausgestellter
und von dieser zum Zwecke der Geldbeschaflung für sich bei anderen Banken
diskontierter Solawechsel, welche nunmehr von den Inhabern in beiden
Konkursen geltend gemacht werden zur Verrechnung gegenübergestellt. Im
ferneren hat sie an der Bestreitung aller und jeder Vorzugsrechte,
auch des nachträglich beanspruchten Retentionsrechtes, festgehalten und
verlangt, dass die gesamte nach Vornahme der Verrechnung noch verbleibende
Forderung in V. Klasse verwiesen werde.

B. Durch Urteil vom 11. September 1917 hat das Obergericht des Kantons
Thurgau erkannt :

1. Die Klage wird im reduzierten Betrag von 2,340,127 Fr. 70
Cts. gerichtlich geschützt.

2. Der Anspruch der Klägerin auf die Vorzugsrechte bestehend in der
Abtretung von Buehguthahen und Forderungen wird abgewiesen.

) 3. Der Klägerin wird das Retentionsrecht zuerkannt an den bei
Konkursausbruch in ihrem Besitz befindli--

753 Sachenrecht. N° 100.

chen in Akt. 9 und 10 der klägerischen Akten Fascikel I ausgeführten
Wertpapieren (Grundpfandtiteln) mit Aus nahme des Kreditbriefes per
5000 Fr. lautend auf Stephan Rossi in Mettlen, und des Ueberbesserungs
kredithriekes per 8000 Fr. lautend auf Johann Kaiser in Wallenwil
als Schuldner. 4. bis 5. (Kostenund Mitteilungsverfügung.)

Dieses Urteil beruht, soweit die Anerkennung des Retentionsreehtes an den
in Dispositiv 3 erwähnten Grundpfandtiteln betreffend, auf nachstehenden
Erwägungen : In letzter Linie macht die Klägerschaft an den Grund
pfandtiteln ein Retentionsrecht geltend. Damit kann sie nur durchdringen,
wenn ihnen Vertpapiercharakter zueignet (Art. 896
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 896 - 1 An Sachen, deren Natur eine Verwertung nicht zulässt, kann das Retentionsrecht nicht ausgeübt werden.
1    An Sachen, deren Natur eine Verwertung nicht zulässt, kann das Retentionsrecht nicht ausgeübt werden.
2    Ebenso ist die Retention ausgeschlossen, wenn ihr eine vom Gläubiger übernommene Verpflichtung, oder eine vom Schuldner vor oder bei der Übergabe der Sache erteilte Vorschrift oder die öffentliche Ordnung entgegensteht.
ZGB ; WIELAND, Nr.1
dazu). Nach st. gallischem Rechte haben sowohl der Versicherungs wie
der Kaufschuldversicherungsbrief Wertpapiernatur (siehe Amtsbericht
des Kantonsgerichts St. Gallen, Botschait des Regierungsrates vom
9. Mai 1913 und Bericht der grossrätlichen Kommission vom 26. Mai
1913 betreffend die Kaufschuldversicherungsbriefe). Art. 209
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 209 - 1 Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung.
1    Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung.
2    Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft.
3    Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet.

des st. gallischen Einführungsgesetzes zum ZGB hat allerdings
den Kaufschuldversicherungsbrief der Grund pfandverschreibung
schlechthin. gleich gestellt. Da jedoch Art. 33
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 33 - 1 Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt.
1    Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt.
2    Fehlen solche oder sind die vorhandenen als unrichtig erwiesen, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
Scth zum ZGB den Kantonen
anheim stellt, die Grundpfandarten des bisherigen Rechtes den jenigen des
neuen Rechtes nur zum Teil gleichzustellen, und da nun der st.gallische
Gesetzgeber die VVertpapier natur des Kaufschuldversicherungshrieies
in authenti scher Interpretation des Art. 209 Bini-Ges. vorbehält,
ist dieselbe anzuerkennen. Soweit also st. gallische Grundpfandtitel
in Frage kommen, ist ein Retentions recht daran möglich. § 127 des
thnrg. Bini,-Gres. hat die Ueberbesserungse und Kaufschnldbriefe den
Schuld hriefen und die Kreditbrieie der Grundpfandverschrei bung des
neuen Rechtes im vollen Umfange gleich. gestellt. Dementsprechend ist
von den in Frage kom- menden Titeln einzig dem Kreditbrieie Nr. 12,408 für

Sachenrecht. N° 100. 759

5000 Fr. lautend auf Stephan Rossi in Mettlen und dem
Ueherbesserungskreditbrief Nr. 14,344 per 8000 Fr. lautend auf Johann
Kaiser in Wallenwil die Wert papiernatur abzusprechen. 'Hinsichtlich
der übrigen beanspruchten Titeln sind die Erfordernisse des Reten
tionsrechtes gegeben. Darüber besteht ja kein Streit, dass sie sich
mit Willen des Stücheli im Besitze der Kasse befunden haben und dass
sie ihr gerade zum Zweck der Deckung übergeben werden sind. Da es sich
beiderseits um Kaufleute handelt, erübrigt es sich, zu

ss untersuchen, ob eine Konnexität zwischen Forderung

und Retentionsbesitz bestehe, (Art. 895 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 895
OR.) C. -Zum Verständnis
dieserZAusführungen ist aus den darin angerufenen Akten (Botschaft
des st. gallischen Regierungsrates an den Grossen Rat vom 9. Mai 1913,
Bericht der grossrätlichen Kommission vom 26. Mai 1913 und im Prozesse
eingezogener Amtsbericht des st. gallischen Kantonsgerichtes) Folgendes
hervorzuheben: die st. gallischen Kaufschuldversichernngsbrieie
wurden bis zum Jahre 1912 in der kantonalen Praxis im Wesentlichen
wie Wertpapiere behandelt und unterschieden sich von den Pfandbriefen
und Versicherungsbriefen hauptsächlich dadurch, dass Pfandbriefe und
Versicherungsbriefe nur innert der amtlichen Schätzung des Grundstückes
errichtet werden durften, Während die Bestellung diese überschreitender
Pfandreehte nur in der Form des Kaufschuldversicherungsbriefes zulässig
war. In der Absicht diesen Unterschied festzuhalten, wollte man bei Erlass
des EG zum ZGB beide Titelarten nicht gleichbehandeln und stellte daher
in dessen Art. 209 die Piandund Versicherungsbrieie dem Schnldbrief,
die Kauf-schuldversichernngsbriefe dagegen der Grundpfandverschreibung
des neuen Rechtes gleich, wobei man nicht beachten-, dass damit implicite
auf die letzteren auch die Vorschrift des Art. 825
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 825 - 1 Die Grundpfandverschreibung wird auch bei Forderungen mit unbestimmtem oder wechselndem Betrage auf eine bestimmte Pfandstelle errichtet und behält ungeachtet aller Schwankungen ihren Rang nach dem Eintrag.
1    Die Grundpfandverschreibung wird auch bei Forderungen mit unbestimmtem oder wechselndem Betrage auf eine bestimmte Pfandstelle errichtet und behält ungeachtet aller Schwankungen ihren Rang nach dem Eintrag.
2    Über die errichtete Pfandverschreibung wird auf Verlangen des Gläubigers ein Auszug aus dem Grundbuch ausgestellt, dem jedoch nur die Eigenschaft eines Beweismittels und nicht eines Wertpapiers zukommt.
3    An Stelle dieses Beweismittels kann die Bescheinigung der Eintragung auf der Vertragsurkunde treten.
ZGB anwendbar erklärt
wurde, wonach der über die Grundpfandvcrschreibung ausge--

stellte Grundbnchanszug nur die Bedeutung eines Be-

760 Sachenrecht. N° 100.

weismittels, nicht eines Wertpapieres hat. Als dann'in der Folge die
st. gallischen Banken, welche für über 100

Millionen Franken solcher Kaufschuldversicherungsbriefe

. belehnt hatten, auf die fatalen Folgen der Neuerung aufmerksam
machten, erstattete der Regierungsrat dem Grossen Rate am 9. Mai 1913
einen Bericht, worin er zunächst auf die bisherige Anerkennung des
Wertpapiercharakters dieser Titel hinwies und sodann feststellte,
dass weder der Regierungsrat noch der Grosse Rat bei Erlass des
EG hieran etwas zu ändern beabsichtigt hätten. Obwohl somit das
EG die Kaufschuldversicherungsbriefe den Grundpfandverschreibungen
gleichstelle, habe doch der gesetzgeberische Wille gefehlt, ihnen damit
die Eigen-schaft von Wertpapieren zu nehmen. Es sei das tatsächlich
auch nicht geschehen, da die Fortdauer dieser Eigenschaft mit Art. 209
EG sehr Wohl verträglich sei. Der Kaufschuldversicherungsbrief
enthalte zwei Momente : ein unter öffentlicher Beurkundung abgegebenes
schuldversprechen (obligationenrechtlicher Teil) und die Bescheinigung
der Piandsetzung (sachenrechtlicher Teil). Die Gleichstellung mit der
Grundpfandverschreibung habe nur den letzteren Teil im Auge gehabt,
nicht die obli _ gationenrechtlichen Wirkungen. Esfrage sich daher bloss,
ob nicht Massnahmen zu treffen seien, um den allerdings nicht klar zum
Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers zu verdeutlichen. Als solche
fielen in Betracht :

l. Der Rückzug der bundesrätlichen Genehmigung des Art. 209 EG, ausgehend
von der Erwägung, dass er nach seinem Wortlautes ausgelegt eine mit
Art. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
und 17
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 17 - Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft.
Scth Zum ZGB unvereinbare Alterierung wohlerworbener
Rechte bedeuten Würde. Abgesehen davon, dass diese Begründung nicht
einwandfrei erseheine, hätte ein solches Vorgehen aber etwas Stossendes
für den Kanton St. Gallen.

2. Die Revision des Art. 209 im Sinne der Aufhebung der Gleichstellung
des Kaufschuldversicherungsbriefes mit der Grandpfandverschreibung. Dieser
Weg sei vom

Sachenrecht. N° 100. 761

Regierungsrat erwogen worden, sei aber nach einem von ihm eingesogenen
Bericht des eidgenössischen Justizdepartementes nicht gangbar, weil die
Kantone, wenn sie einmal vom Rechte des Art. 33
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 33 - 1 Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt.
1    Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt.
2    Fehlen solche oder sind die vorhandenen als unrichtig erwiesen, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
Scth zum ZGB Gebrauch
gemacht hätten, die so getroffene Verfügung nicht mehr abändern könnten.

3. Die authentische Interpretation des Art. 209 EG ss durch
den Grossen Rat in dem Sinne, dass die Wertpapiernatur des
Kaufschuldversicherungsbriefes durch die mehrerwähnte Gleichstellung
nicht aufgehoben werden sei. Auch dieses Mittel sei zu verwerten. Denn
entweder habe der Art. 209 wirklich den Sinn, der durch die authentische
Interpretation festgestellt werden solle, dann bedürfe es einer
solchennichtflder er habe ihn nicht, dann könnte daran auch durch die
authentische Interpretation nichts geändert werden, da diese nichts
verfügen dürfe, was dem bestehenden Rechte widersprechen würde.

Dagegen empfehle es sich, das Gesetz betr. die Kraftloserklärung von
Wertpapieren dahin zu fassen, dass unter den amortisahlen Papieren auch
die Kautschuk}; versicherungsbriefe aufgeführt wurde. Geschehe dies,
so sei damit klar ausgesprochen, dass der st. gallische Gesetzgeber
diese Titel als Wertpapiere betrachte. Die vom Grossen Rate eingesetzte
Kommission pflichtete in ihrem Berichte vom 26. Mai 1913 in allen Teilen
den Anschauungen des Regierungsrates bei. Die vorgeschlagene Fassung des
Gesetzes über die Kraftloserklärung von Wertpapieren ist dann beschlossen
worden : sie ist Gesetz geworden.

D. Gegen das vorstehend erwähnte Urteil des thurgauischen Obergerichts
haben beide Parteien die Berufung an das Bundesgericht ergriffen :

Die Klägerin Ko nkursmasse der Leihund Sparkasse Esehlikon mit den Ant r
ä ge n, in Abänderung desselben auch ihre Ansprüche auf die Buchguthaben
und die 9 Oblighi sowie die Faustpkandrechte an den beiden thurgauischen

762 Sachenrecht. N° 100.

Kreditbriefen zu schützen, eventuell die Sache zur Abnahme der beantragten
weiteren Beweise an die Vorinstanz zurückzuweisen ;

Die beklagte Konkursmasse Stücheli, in i t d e n B e g e h r e n, es sei
die Forderung der Klägerin um den von ihr zur Verrechnung gestellten
Betrag von 167,047 Fr. 95 Cts. zu kürzen und die Betentionsanspra
che. an den sämtlichen Grundpfandtiteln, eventuell wenigstens an den
durch die kantonalen EG der Grundpfandverschreihung gleichgestellten,
insbesondere also den st. gallischen Kaufschuldversicherungsbriefen,
weiter eventuell zum mindesten an denjenigen Titeln abzuweisen, welche
nicht schon in der Beilage zur Konkur-seingabe aufgeführt worden seien.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. (Abweisung der zur Verrechnung verstellten Gegenforderungen aus den
vier 'Solawechselu.)

2. Hinsichtlich des Anspruches auf die zur Zeit der Konkurseröffnung
bestehenden B u c h g u t h a b e n des Stücheli im Betrage von ungefähr
400,000 Fr. ist nicht ganz klar, ob die Klägerin behaupten will, diese
seien ihr abgetreten oder bloss verpfändetworden. In der Konkurseingalie
wird ein Vorzugsrecht also ein Pfandrecht geltend gemacht, während
die Urkunde, aus der der Anspruch hergeleitet wird, auf eine Abtretung
hindeutet. Doch kommt darauf nicht an, weil die Ansprache von einem wie
vom anderen Gesichtspunkte aus unbegründet ist. ,*

Ein Forderungspfandrecht kann deshalb nicht in Frage kommen, weil die zu
dessen Bestellung nach Art. 215 aOR nötige Benachrichtigung der Schuldner
der verpfändeten Forderungen nicht stattgefunden hat. Dass das neue
Recht diese Benachrichtigung nicht mehr fordert, ist unerheblich. Denn
die Formgiltigkeit der vor dem LJanuar 1912 erfolgten Verpfändungen
beurteilt sich. ausschliesslichSachenrecht. N° toi}. , : ·:

nach dem alten OR. Wenn Art. 16 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
Schl'l' zum ZGB . bestimmt,
dass eine unter dem alten Rechte in formell ' nicht giltiger Weise
errichtete letztwillige Verfügung als giltig zu betrachten sei, sofern
sie den Formvorschrifteu des neuen Rechtes entspreche, so handelt es sich
hiebei um eine A u s n a h m e von dem Grundsatze der NichtrückWirkung,
wonach für die unter dem alten Rechte vorgenommenen Rechtsgeschäfte das
alte Recht gilt. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf andere
Fälle. ist daher ausgeschlossen.

Was aber die Begründung des Anspruches vom Gisichtspunkte der Abtretung
betrifft, so kann dahingestellt bleiben, ob eine Vereinbarung, wodurch
nicht nur die in einem bestimmten Zeitpunkte bereits begründeten,
son-dern auch alle künftig entstehenden Forderungsrechte des Stücheli
gegenüber seinen Kunden der Leihkasse abgetreten worden wären, rechtlich
möglich und zulässig gewesen wäre. Denn aus den Akten geht nnzweideutig
hervor, dass dies nie der Wille der Parteien war. Nicht nur lautet
die massgebende Urkunde lediglich auf die vorhandenen und bestehenden
Buchguthaben , sondern es ist auch die Sache tatsächlich nie so behandelt
worden. wiees alsdann folgerichtig hätte geschehen müssen. Nach wie vor
hat vielmehr Stücheli unbeschränkt über die. fraglichen Guthaben verfügt,
Zahlungen entgegengenommen, Quittungen ausgestellt, Stundungen bewilligt
usw., ohne dass die Leihkasse je dagegen Einsprache erhoben oder die
Schuldner von der erfolgten Abtretung benachrichtigt hätte. Beides wäre
nicht verständlich, wenn Wirklich der Abtretungsurkunde jene Bedeutung
hätte zukommen sollen. Aus den Zeugeneinvernahmen des Stücheli und des
gewesenen Verwalters der Leihkasse, Schildknecht, erhellt denn auch, dass
der wahre Sinn des Abkommens ein ganz anderer war. Die Leihkasse besass
als Sicherheit für den dem Stücheli schon vor Jahrzehnten eröffneten
Kontokorrentkredit eine sog. Generalschätzung des thurgauischen Rechtes,
d. h. ein Pfandrecht am gesamten Ver-

754 ss Sachenrecht. N° 100.

mögen des Stücheli. An Stelle dieser durch die eidgenössische Gesetzgebung
hinfällig gewordenen Sicherheit sollte die 'undatierte Abtretungsurkunde
treten. Hiebei hatte es nicht etwa die Meinung, dass die Forderungen des
Stücheli aus seinem Geschäftsbetriebe von jetzt an ohne weiteres auf die
Leihkasse übergeben sollten, Stücheli also überhaupt nicht mehr Gläubiger
geworden wäre. Vielmehr sollte die Leihkasse so lediglich die Möglichkeit
erhalten, jederzeit dadurch auf die vorhandenen Buchguthaben greifen zu
können, dass sie in die Urkunde das Datum einsetzte und so die Abtretung
wirksam machte. Deshalb spricht denn auch jene, obwohl man bei ihrer
Errichtung auch erst künftig entstehende Forderungsrechte ins Auge fasste,
doch nicht von solchen, sondern nur von den bestehenden Buchguthaben, eben
von denjenigen, Welche in dem Augenblicke bestehen, wo die. Leihkasse
die Abtretung geltend machen werde. Die Rechtsauffassung, von der
die Parteien ausgingen, war die, dass der AbtretungsWille schriftlich
niedergelegt und daher giltig festgestellt sei, so dass es nur noch der
Geltendmachung durch die Leihkasse bedürfe, um die Abtretung in Kraft
treten zu lassen. Diese Anschauung war aber rechtsirrtümlich. Fehlte
auf Seite der Parteien der Wille, dass durch die streitige Erklärung die
Leihkasse Gläubigerin der im Geschäftsbetriebe des Stücheli entstehenden
Forderungen werden sollte, sollte vielmehr Stücheli nach wie vor deren
Gläubiger bleiben, bis die Leihkasse von der Abtretung Gebrauch zu
machen erklärte, so ist eben mangels eines auf die sofortige Uebertragung
von Forderungen gerichteten Willens eine Abtretung, (1. h. ein Uebergang
der Forderungen nicht erfolgt. Was vorliegt, ist höchstens ein pactum
de cedendo (Verpflichtung zur späteren Abtretung), das der Klägerin
im Konkurse keine Vorrechte zu verschaffen vermag, weil dadurch die
Forderungen nicht aus dem Vermögen des Gemeinschuldners ausgeschieden
sind. Anders verhielte es sich nur, wenn Stücheli nachträglich in einem
bestimmten Zeitpunkte die bereits schriftlichSachenrecht. N° 100. 765

vorbereitete Abtretung im Sinne ihres nunmehrigen Inkrafttretens bestätigt
hätte. Träfe dies zu, so wäre durch eine solche Erklärung, die zu der
bereits vorhandenen Schriftform hinzutrat, der Forderungsübergang offenbar
perfekt geworden. Ob eine derartige Bestätigung in dem Schreiben des
Stücheli an die Leihkasse vom 13. Juli 1912 erblickt werden könnte,
braucht indessen nicht geprüft zu werden, weil in jenem Zeitpunkte
der Konkurs über Stücheli schon eröffnet war und von ihm vorgenommene
Verfügungen über sein Vermögen daher gegenüber seiner Konkursmasse nicht
mehr wirksam waren (Art. 204
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 204 - 1 Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
1    Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
2    Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können.
SchKG).

3. (Verwertung des Vorzugsrechtes an den 9 Oblighi).

4. (Inkompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung der Frage des
Vorliegens eines formgiltigen Verpfändungsaktes in Bezug auf die 37
Grundpfandtitel, weil die Verpfändung grundversicherter Forderungen bis
zum. 1. Januar 1912 dem kantonalen Rechte unterstand);

5. Anders verhält es sich mit dem eventuell beanspruchten Re te n tio n
s re ch te. Da der Konkurs, ' in welchem es geltend gemacht wird, nach
dem 1. Januar 1912 ausgebrochen ist, beurteilt sich dessen Bestehen,
auch soweit die Retentionsforderung vor jenem Zeitpunkt

entstanden ist, bezw. die Retentionsobjekte vorher in den

Besitz der Klägerin gekommen sind, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift
des Art. 36
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 36 - 1 Das Gesuch kann nach Ablauf von mindestens einem Jahre seit dem Zeitpunkte der Todesgefahr oder von fünf Jahren seit der letzten Nachricht angebracht werden.
1    Das Gesuch kann nach Ablauf von mindestens einem Jahre seit dem Zeitpunkte der Todesgefahr oder von fünf Jahren seit der letzten Nachricht angebracht werden.
2    Das Gericht hat jedermann, der Nachrichten über den Verschwundenen oder Abwesenden geben kann, in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu melden.
3    Diese Frist ist auf mindestens ein Jahr seit der erstmaligen Auskündung anzusetzen.
843th zum ZGB ausschliesslich nach neuem Rechte und ist
daher in diesem Punkte materiell auf die Sache einzutreten.

(1) Dabei kann zunächst nicht darauf ankommen, dass die Klägerin im
Gegensatz zur Haltung im Prozesse ursprünglich, in der Konkurseingabe
vom August 1912 ein Vorzugsrecht nur an einer kleineren Zahl von

' Titeln und nur aus dem Gesichtspunkte des Faustpfand-ss

rechts, nicht des Retentionsrechts beansprucht hatte Da der Gläubiger
bis zum Schlusse des Konkursverfahrens noch Ansprüche anmelden kann, ist
es nach ständiger Praxis auch zulässig, dass er mit der Klage auf Anfech-

766 si Sachenrecht. N° 100.

tung des Kollokationsplanes die in der Konkurseingabe geltend gemachten
Ansprüche erweitere, bezw. siegssauf einen anderen Rechtsgrund stütze,
als dort angegeben wurde (vergl. JAEGER, Kommentar zu Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG Nr. 8
und zu Art. 232 Nr. 1). Ebenso ist unerheblich, dass die Titel, auf welche
die Ansprache sich bezieht, nach Konkursausbruch an die Konkursveiwaltung
heraus gegeben worden sind. Hiezu war die Klägerin nach Art.232
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB427);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.


*, Ziff. 4 SchKG verpflichtet. Eine Aufgabe des Besitzes, welche
das Retentionsrecht zum Erlöschen gebracht hätte. kann darin nicht
gesehen? werden, weil die zitierte Vorschrift ausdrücklich bestimmt,
dass die Aushändigung

ohne Nachteil für allfällige Vorzugsrechte erfolge, die,
Konkursverwaltungan welche sie geschieht, also den-ff

Besitz nur für den Retentionsberechtigten ausübt.

b) Da beide Parteien als Kaufleute zu betrachten sind, das
Kontokorrentkreditverhältnis zwischen einer Bank und ihrem Kunden,
aus dem hier die Forderung hergeleitet wird, sich zweifellos als
geschäftlicher Verkehr- nach Art. 895 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
ZGB darstellt und nach
den Akten als festgestellt angesehen werden muss, dass die Titel der
Leihkasse im Hinblick auf dieses Verhältnis, d. h. zur Sicherung ihrer
Ansprüche daraus und nicht etwa bloss zur Verwahrung, d. h. im Sinne
eines Hinterlegungsvertrages übergeben worden sind, womit der notwendige
Zusammenhang zwischen Forderung und Besitz hergestellt ist, erscheinen
daher die Voraussetzungen für die Retention dann und insoweit gegeben,
als die in Frage kommenden Titel Wertpapiere und nicht etwa blosse
Beweisurkunden über gewöhnliche, unabhängig von ihnen bestehende
Forderungen sind. '

:*) der Begriff des Wertpapieres nach Art. 895
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
ZGB ist ein solcher
des eidgenössischen Rechtes. Nachdem Titel retiniert werden, die unter
dem alten kantonalen Rechte errichtet werden sind und deshalb nach den
allgemeinen Grundsätzen des Scth zum ZGB materiell von diesem Rechte
beherrscht werden, wäre an sich auf Grund derSachenrecht. N° 100. 7157

früheren kantonalen Gesetzgebung zu prüfen, welche Ei. genschaften ihnen
hinsichtlich der Uebertragu ng und Geltendmachung der darin verurkundeten
Rechte zukommen, Während alsdann nach dem eidgenössischen Rechte zu
entscheiden sein würde, ob jene Eigenschaften ihnen den Charakter von
Wertpapieren zu verleihen vermögen. Nun ermächtigt aberArt.33 Scth zum
ZGB die Kantone, sei es im allgemeinen sei es in bestimmten Beziehungen
eine Grundpfandart des bisherigen Rechtes einer solchen des neuen Rechtes
gleichzustellen. Macht ein Kanton von dieser Befugnis Gebrauch, so finden
die für die betr. Pfandart des neuen Rechtes geltenden Vorschriften auch
auf die vor dem 1. Januar 1912 errichteten kantonalen Grundpiandtitel
Anwendung. Damit ist die Wertpapiernatur derjenigen Titel festgestellt,
die durch das thurgauische und st. gallische EG zum ZGB den S c h u i d 1)
r i e f e n des neuen Rechtes gleichgestellt worden sind (thurgauische
Schuldbriefe, Ueber-besserungsbriefe, Kaufschuldbrieie, st. gallische
Pfandbrieie und Versicherungsbriefe). Denn der Schuldbrief des ,ZGB
ist, obwohl es das Gesetz nirgends ausdrücklich ausspricht, ohne Frage
Wertpapier. Als solches hat ihn denn auch das Bundesgericht schon in
dem Urteile in Sachen der SchWeiz. Bodenkreditanstalt gegen die heutige
Klägerin vom S.Juni 1916 (AS 42 III Nr.51Erw.2)hehandelt. Ob er auf den
Namen oder Inhaber ausgestellt sei, macht dabei keinen Unterschied. Unter
die Wertpapiere im Sinne der Art. 895 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
. ZGB fallen, wie aus Akt-. 898
Abs. 2 nnzweideutig hervorgeht, im Gegensatz zu der den früheren Art. 224
ff. aOR vom Bundesgericht gegebenen Auslegung, nicht nur Inhaberund
Ordresondern auch Namenpapiere, sobald ihnen nur die Bedeutung zukommt,
welche allgemein das Wesen der Wertpapiere ausmacht, d. h'. sobald das
Recht, auf welches die Urkunde lautet, so mit ihr verknüpft ist, dass es
ohne sie wieder geltend gemacht noch übertragen werden kann. Das trifft
für den Schuldbrief zu, da das Recht aus ihm gemäss Art. 868

768 · Sachenrecht. N° 100.

nur in Verbindung mit dem Besitz des Papieres geltend gemacht und
veräussert werden kann und da es bei Verlust des Papieres eines Ersatzes
desselben durch das die Kraftlosigkeit erklärende Urteil bedarf. Dazu
kommt, dass der Schuldbrief des ZGB, auch wenn darin eine bestimmte

Person als Gläubiger bezeichnet ist, doch nicht als Rekta*

papier erscheint, indem die Anmerkung der Uebertragung auf dem Titel
(Indossament) dem gutgläubigen Erwerber selbständige, von der Person
seines Vormannes unabhängige Rechte verleiht, so dass er sich nur die
Einreden entgegenhalten lassen muss, die sich aus dem Grundbucheintrag
oder der Urkunde selbst ergeben oder dem Schuldner ihm persönlich
gegenüber Zustehen (Art. 866
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
, 867
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
, 868
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
und 871
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
ZGB). Gerade in
diesem Ausschluss von Einreden aus der Person der Vormänner,
der skripturrechtlichen Wirkung des auf dem Papier angebrachten
Uebertragungsvermerks, liegt aber das entscheidende Merkmal, welches
nach schweizerischem Recht (Art. 811
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 811 - 1 Die Statuten können vorsehen, dass die Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung:
1    Die Statuten können vorsehen, dass die Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung:
1  bestimmte Entscheide zur Genehmigung vorlegen müssen;
2  einzelne Fragen zur Genehmigung vorlegen können.
2    Die Genehmigung der Gesellschafterversammlung schränkt die Haftung der Geschäftsführer nicht ein.
, 843
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 843 - 1 Der Austritt kann durch die Statuten oder durch Vertrag auf höchstens fünf Jahre ausgeschlossen werden.
1    Der Austritt kann durch die Statuten oder durch Vertrag auf höchstens fünf Jahre ausgeschlossen werden.
2    Auch während dieser Frist kann aus wichtigen Gründen der Austritt erklärt werden. Die Pflicht zur Bezahlung einer angemessenen Auslösungssumme unter den für den freien Austritt vorgesehenen Voraussetzungen bleibt vorbehalten.
OR) wie übrigens auch nach
allgemeiner Lehre die Ordrevon den Namenpapieren unterscheidet. Man
hat es demnach mit einer auf den Namen lautenden Urkunde zu tun, der
von Gesetzes wegen die Eigenschaft eines Ordrepapieres zukommt (so auch
WIELAND zuArt. 859 Nr.2bb).

Sobald aber dies zutriii't, ist ,die Retention an dieser -

Kategorie von Titeln zulässig, ohne dass dafür noch ein _ weiteres,
nämlich deren Uebertragung seitens des Stücheli an die Leihkasse
durch Indossament oder besondere Abtretungserklärung verlangt werden
könnte. Zur Geltendmaehung des Retentionsrechtes genügt es, dass sie
sich mit Wissen und Willen jenes im Besitze der Leihkasse befanden,
der notwendige Zusammenhang zwischen Retentionsforderung und Besitz
vorliegt und auch keine Ausschliessungsgründe im Sinne von Art. 896
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 896 - 1 An Sachen, deren Natur eine Verwertung nicht zulässt, kann das Retentionsrecht nicht ausgeübt werden.
1    An Sachen, deren Natur eine Verwertung nicht zulässt, kann das Retentionsrecht nicht ausgeübt werden.
2    Ebenso ist die Retention ausgeschlossen, wenn ihr eine vom Gläubiger übernommene Verpflichtung, oder eine vom Schuldner vor oder bei der Übergabe der Sache erteilte Vorschrift oder die öffentliche Ordnung entgegensteht.
ZGB
bestehen. Dass der 'Retentionsberechtigte legitimiert-er (d. h. durch
Indossament oder Abtretung ausgewiesener) Inhaber des Papieres sei,
ist im Gegensatz zu den für die

vertragliche Verpfändung geltenden Vorschriften nach

Sachenrecht. N° 180. 769

Art. 898 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 898 - 1 Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurückbehaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten.
1    Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurückbehaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten.
2    Zur Verwertung zurückbehaltener Namenpapiere hat in Vertretung des Schuldners der Betreibungs- oder der Konkursbeamte das Erforderliche vorzunehmen.
ZGB nicht erforderlich. Wenn hier bestimmt wird,
dass bei der Verwertung zurückbehaltener Namenpapiere in Vertretung
des Schuldners der Betreibungsoder Konkursbeamte das Erforderliche
vornehme , so kann dabei nicht an den Fall gedacht sein, wo auf den
Retentionsgläubiger übertragene Namenpapiere versteigert werden und
"nunmehr der Betreibungsoder Konkursbeamte die zur Uebertragung der
Rechte daraus von jenem auf den Ersteigerer nötigen Umschreibungen
vorzunehmen hat. Denn in diesem Falle würde er ja bei deren Vornahme
nicht als Vertreter des Schuldners, sondern des Retentionsgläubigers
handeln. An Stelle des Retentionsschuldners kann er nur tätig werden,
wenn wie hier die Retentionsansprache sich auf Papiere bezieht,
die noch auf den Namen dieses lauten, d. h. von ihm nicht auf den
Retentionsgläubiger papiermässig übertragen worden sind. Auch dann das
ist der unmissverständliche Gedanke des Gesetzes soll die Retention
zulässig sein, und, die fehlende papiermässige Legitimation vom
Vollstreckungsbeamten nachgeholt werden können. Dass Art. 898 Abs. 2 nur
von Namenspapieren spricht, kann nicht zur Folge haben, die Ordrepapiere
davon auszunehmen. Die Begründung des Retentionsrechtes durch

'den blossen Besitz des Wertpapieres ohne weitere Legi--

timation, lässt sich nur aus der den Wertpapieren eigenen Verkörperung
des Rechtes durch die Urkunde erklären, kraft deren schon die Aufgabe
des Besitzes an der Urkunde ohne damit verbundene Rechtsübertragung
genügt, um dem Retentionssehuldner die Möglichkeit der Verfügung
über das darin verurkundete Recht zu nehmen. Hat diese Erwägung dazu
geführt, sogar bei den eigentlichen Namenpapieren von dem Erfordernis
der papiermässigen Legitimation abzusehen, so muss das nämliche umsomehr
auch für Ordrepapiere gelten, bei denen" Ja die Verknüpfung des Rechtes
mit der Urkunde, wie bereits ausgeführt, noch eine weit engere ist als
bei den Namespapieren. Der Ausdruck Namenpapiere in Art. 898 Abs. 2

7 TO Sachenrecht. N ° 1 00.

ist demnach nicht im technischen Sinne von Rektap'apieren zu verstehen,
sondern umfasst auch die Ordrepapiere, m. a. W. er gibt lediglich die
Unterscheidung wieder, die in Art. 901
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 901 - 1 Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.
1    Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.
2    Bei andern Wertpapieren bedarf es der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklärung.
ZGB für die Verpfändung zwischen
lnhaberpapieren einerseits und anderen Wertpapieren anderseits gemacht
wird.

d) Dagegen hat die Vorinstanz die Ansprache mit Recht abgewiesen in
Bezug auf die beiden thurgauischen Titel, Kreditbrief von 5000 Fr. auf
Stephan Rossi und Ueberbessernngskreditbrief von 8000 Fr. auf Johann
Kaiser. Beide Titelarten werden in § 127 des thurgauischen EG der
Grundpfandverschreibung des, neuen Rechtes gleichgestellt. Sie haben
demnach nach Art. 825
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 825 - 1 Die Grundpfandverschreibung wird auch bei Forderungen mit unbestimmtem oder wechselndem Betrage auf eine bestimmte Pfandstelle errichtet und behält ungeachtet aller Schwankungen ihren Rang nach dem Eintrag.
1    Die Grundpfandverschreibung wird auch bei Forderungen mit unbestimmtem oder wechselndem Betrage auf eine bestimmte Pfandstelle errichtet und behält ungeachtet aller Schwankungen ihren Rang nach dem Eintrag.
2    Über die errichtete Pfandverschreibung wird auf Verlangen des Gläubigers ein Auszug aus dem Grundbuch ausgestellt, dem jedoch nur die Eigenschaft eines Beweismittels und nicht eines Wertpapiers zukommt.
3    An Stelle dieses Beweismittels kann die Bescheinigung der Eintragung auf der Vertragsurkunde treten.
ZGB nur die Bedeutung eines Beweismittels, nicht
eines Wertpapieres, so dass ein Retentionsrecht daran ausgeschlossen ist.

EUR) Das Gleiche muss auf Grund des Art. 209 des st. gallischen EG zum
ZGB im Gegensatz zur Ansicht des angefochtenen Urteils auch gelten für
die st. gallischen Kaufschuldversich'erungsbriefe. Ob der st. gallische
Gesetzgeber bei Erlass des EG an diese Konsequenz gedacht habe oder
nicht ist unerheblich.

ss Nach Art. 33
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 33 - 1 Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt.
1    Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt.
2    Fehlen solche oder sind die vorhandenen als unrichtig erwiesen, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
Scth zum ZGB hatte er sich lediglich dar-

über auszusprechen, ob er die Grundpfandarten des bis=.

herigen kantonalen Rechtes einer solchen des neuen Rechtes gleichgehalten
Wissen wolle oder nicht. Das hat er getan, indem er in Art. 209
EG die Pfandbriefe und Versicherungsbriefe dem Sclmldbrief, die
Kaufschuldversicherungsbriefe dagegen der Grundpfandverschreibung des
neuen Rechtes gleichstellte. Die Folgen, welche diese Gleichstellung
nach sich zieht, bestimmt das eid ge u össis che Recht: sie ergeben
sich aus den Vorschriften des ZGB über den Schuldbrief einerseits, die.
Grundpfandverschrcibung anderseits. Eines besonderen auf deren Eintritt
gerichteten Willens des kantonalen Gesetzgebers bedurfte es hiefür
nicht. Es ist daher-bedeutungslos und trifft den Kern der Sache nicht,
wenn die Botschaft des st. gallischen Regierungsrats vom 9. Mai

Sachenrecht. N ° 100. 771

1913 ausführt, dass es nie im Willen der gesetzgebenden Behörden gelegen
habe, durch Art. 209 EG den Kaufschuldversichernngsbriefen den Charakter
von Wertpapieren zu nehmen. Ebenso hinfällig ist der Hinweis darauf,
dass die Gleichstellung eben nur als teilweise im Sinne von Art. 33
Abs. I Scth gedacht gewesen sei. Wenn hier den Kantonen überlassen wird,
die Gleichbehandlung mit einer Pfandart des neuen Rechts allgemein
oder nur in bestimmten Beziehungen vorzuschreiben, so ist damit klar
ausgesprochen, dass da, wo nur eine teilweise Gleichstellung beabsichtigt
ist, die Punkte, auf welche sie sich beziehen soll, im EG selbst genau
bezeichnet werden müssen. Erfolgt eine. solche gesetzliche Beschränkung
nicht, so muss eben die Gleich-stellung als eine allgemeine betrachtet
werden und geht es nicht an, deren Bedeutung nachträglich durch ausserhalb
des klaren Gesetzestextes liegende Erwägungen einzuschränken. Im übrigen
ist die Erklärung der Botschaft darüber, worauf sich die Gleichstellung
hier allein habe erstrecken sollen, auch sachlich offenbar unhaltbar. Alle
unter dem Titel Grundpfandverschreibung aufgestellten Vorschriften. die
sachenrechtliche Bedeutung haben (Stellung des Eigentümers,
Kündigungsbestimmungen des Art. 831, Wirkungen der Pfandsetzung
Art. 832-835) gelten auch für den Schuldbrief des neuen Rechtes und
finden nach den intertemporalen Bestimmungen des Schlusstitels (Art. 26
Abs. 2), ohne dass dazu eine besondere Unterstellnng nötig wäre, krait
eidgenössischen Rechtes auf alle kantonalen Pfandrechte Anwendung. Denn
soweit in den Art. 827-835 pfandreohtliche Vorschriften enthalten sind,
handelt es sich dabei nicht um Vertragswirkungen im Sinne von Art. 26
Abs. 1 Schl'l', die allein noch vom alten Rechte beherrscht werden. Ein
Unterschied zwischen Grundpfandverschreibung und Schuldhrief besteht
nur hinsichtlich der P i a n d f o r d e r u n g , d. h. hinsichtlich
der Eigenschaften dieser Forderung und hauptsächlich ihres Verhältnisses
zur AS 43 n 1917 51

772 ss Sachenrecht. N° 100.

Urkunde. Die Urkunde über die Grundpfandverschreibung ist blosses
Beweismittel, der Schuldbrief dagegen Wertpapier, der in Bezug auf
Pfandrecht und Forderung dem Erwerber die Vorteile des öffentlichen
Glaubens verschafft. Hat das st. gallische EG eine Kategorie von
Titeln dem Schuldbrief, eine andere der Grundpfandverschreibung
gleichgestellt, so hat es eben damit diesen Unterschied geschaffen,
der der einzige ist, der in diesem Zusammenhang überhaupt in Betracht
fallen kann. Auch die Vorinstanz nimmt denn an, dass die Gleichstellung
der Kaufschuldversicherungsbriefe mit der Grundpfandverschreibung an
sich deren Wertpapiercharakter ausschliessen Würde. Wenn sie denselben
gleichwohl bejaht, so geschieht es lediglich deshalb, weil der
st. gallische Gesetzgeber seither durch authentische Interpretation
des Art. 209 EG dessen Tragweite in dem erwähnten Sinne eingeengt
habe. Auch diese Argumentation hält indessen nicht Stand. Authentische
Interpretation ist die Feststellung des Inhaltes eines Gesetzes durch ein
neues Gesetz, das sich den Charakter einer authentischen Interpretation
entweder ausdrücklich oder sonst unzweideutig beilcgt. Sie hätte mithin
hier -sofern sie überhaupt zulässig war, was dahingestellt bleiben mag
, nur so erfolgen können, dass im zweiten Gesetze festgestellt worden
wäre, in welchem Umfange, d. h. in welchen Beziehungen Art. 209 EG
die angeblich bloss teilweise Gleichstellung enthalte. Das ist aber
nicht geschehen. Aus der Einreihung der Kaufschuldversicherungsbriefe
unter die amortisabeln Schuldurkunden kann höchstens geschlossen werden,
dass der st. gallische Gesetzgeber nach einer bestimmten Richtung diese
Titelart als Wertpapier betrachtet: hierüber entscheidet aber, nachdem
eine Gleichstellung derselben mit einer Pfandart des neuen Rechtes
stattgefunden hat, nicht mehr das kantonale, sondern das eidgenössische
Recht. Eine weitere Bedeutung kann der betreffenden Gesetzesbestimmung
nicht beigemessen Werden, Wie denn auch der Regierungsrat

Sachenrecht. N° 100. 773

in seiner Botschaft deren Deutung als authentische Interpretation
des Art. 209 EG ausdrücklich abgelehnt hat. Es bleibt mithin nur ein
Widerspruch zwischen zwei kantonalen Gesetzen, von denen das zweite,
so lange das erste besteht, gegen Bundesrecht, nämlich gegen Art. 825
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 825 - 1 Die Grundpfandverschreibung wird auch bei Forderungen mit unbestimmtem oder wechselndem Betrage auf eine bestimmte Pfandstelle errichtet und behält ungeachtet aller Schwankungen ihren Rang nach dem Eintrag.
1    Die Grundpfandverschreibung wird auch bei Forderungen mit unbestimmtem oder wechselndem Betrage auf eine bestimmte Pfandstelle errichtet und behält ungeachtet aller Schwankungen ihren Rang nach dem Eintrag.
2    Über die errichtete Pfandverschreibung wird auf Verlangen des Gläubigers ein Auszug aus dem Grundbuch ausgestellt, dem jedoch nur die Eigenschaft eines Beweismittels und nicht eines Wertpapiers zukommt.
3    An Stelle dieses Beweismittels kann die Bescheinigung der Eintragung auf der Vertragsurkunde treten.

ZGB verstosst. Dazu kommt, dass eine solche authentische Interpretation,
auch wenn sie vorläge, solange bedeutungslos wäre, als sie nicht die
Genehmigung des Bundesrates erhalten hat. Denn die zwingende Kraft
der authentischen Interpretation beruht ausschliesslich auf ihrem
Gesetzescharakter. Ist daher die Gütigkeit eines kantonalen Gesetzes, wie
es für die auf Grund des Art. 33 Scth erlassenen kantonalen Vorschriften
zutrifft, von der Sanktion durch eine Bundesbehörde abhängig, so muss die
letztere auch für die authentische Interpretation eingeholt werden. Es
geht nicht an, dass ein Kanton von sich aus einer ei dgenössisch
genehmigten Vorschrift durch authentische Interpretation eine Bedeutung
beilegt, welche sich mit dem klaren W'ortlaute der genehmigten Bestimmung
nicht vereinbaren lässt.

Wenn die Klägerin einwendet, dass es sich bei diesen Erörterungen um eine
Auslegung kantonalen Gesetzesrechtes, nämlich des Art. 209 EG handle, die
nach Art. 57
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 825 - 1 Die Grundpfandverschreibung wird auch bei Forderungen mit unbestimmtem oder wechselndem Betrage auf eine bestimmte Pfandstelle errichtet und behält ungeachtet aller Schwankungen ihren Rang nach dem Eintrag.
1    Die Grundpfandverschreibung wird auch bei Forderungen mit unbestimmtem oder wechselndem Betrage auf eine bestimmte Pfandstelle errichtet und behält ungeachtet aller Schwankungen ihren Rang nach dem Eintrag.
2    Über die errichtete Pfandverschreibung wird auf Verlangen des Gläubigers ein Auszug aus dem Grundbuch ausgestellt, dem jedoch nur die Eigenschaft eines Beweismittels und nicht eines Wertpapiers zukommt.
3    An Stelle dieses Beweismittels kann die Bescheinigung der Eintragung auf der Vertragsurkunde treten.
OG der Kognition des Bundesgerichts entzogen sei, so kann ihr
darin nicht beigestimmt werden. Zu entscheiden ist, ob die rechtlichen
Eigenschaften und Wirkungen einer bestimmten Art von Grundpfandtiteln
sich nach dem kantonalen Rechte, unter dem sie errichtet worden sind,
oder nach dem neuen eidgenössischen Zivilrechte beurteilen. Diese Fragc
ist aber eine solche des Bundesrechtes. Der Bundesgesetzgeber, der
die in Betracht kommenden zivilrechtlichen Vorschriften erlassen hat,
ist grundsätzlich auch allein zuständig, deren zeitliche Wirksamkeit zu
bestimmen, (1. h. darüber zu befinden, inwiefern durch sie auch vor ihrem
Inkrafttreten eingetretene Tatsachen bezw. Rechtshandlungen betroffen
werden sollen. An dieser Rechtslage wird dadurch nichts geändert,

774 ss Sachenrecht. N° 100.

dass der Scth zum ZGB es in Art. 33 den Kantonen überlassen hat, in
Abweichung von den intertemporalen Kollisionsnormen der Art. 1, 22,
24, 26 Abs. 1 und 28 ebenda in ihren EG Grundpfandarten des bisherigen
Rechtes einer solchen des neuen Rechtes gleichzustellen Denn die
Folge einer derartigen Gleichstellung ist nicht etwa, dass alsdann die
entsprechenden Bestimmungen des ZGB als subsidiäres kantonales Recht
auch für solche alte Pfandtitel gelten würden. Vielmehr bestimmt Art. 33
Abs. 2 Scth ausdrücklich, dass soweit dies geschehen sei , d. h. soweit
die Gleichstellung stattgefunden habe, die Bestimmungen dieses Gesetzes
(d. h. des ZGB) auch auf die kantonalen Pfandrechte Anwendung finden,
m. a. W. dass dann die Titel auch in den Beziehungen, in denen sonst
noch kantonales Recht anwendbar wäre, dem neuen Rechte unterstehen. Ist
die Frage, ob ein Grundpfandtitel vom früheren kantonalen oder vom neuen
Rechte beherrscht werde, eine solche des Bundesrechts, so ist aber das
Bundesgericht auch zuständig nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen, an
welche das ZGB d. h. das B u n d e sr e c h t, die Anwendung des neuen
Rechtes knüpft, erfüllt seien. So wenig es daher vor der Erklärung eines
kantonalen Gerichtes, dass eine Gleichstellung im Sinne des Art. 33
Scth zwar im EG nicht vorgenommen worden sei, dass sie sich aber sonst
aus dem kantonalen Rechte ergebe, Halt zu machen hätte, so wenig kann
es umgekehrt daran gebunden sein, wenn'fder 'kantonale Richter die
aus einer tatsächlich vorgenommenen Gleichstellung sich ergebenden
Wirkungen unter Berufung auf eine angebliche nachträgliche authentische
Interpretation derbetreflenden Vorschrift des EG ablehnt. Auch hier muss
es ihm vielmehr freistehen zu untersuchen, inwiefern durch die Vorgänge,
in denen jene authentische Interpretation erblickt wird, die Folgen,
welche durch den Erlass des BG auf Grund des Art. 33 Scth eingetreten
sind, haben alteriert werden können.

(-

Obligationenrecht. N° 101. 775

Demnach hat das Bundesgericht erkannt':

Die Berufung der Beklagten wird daher begründet erklärt, dass das
von der Klägerin beanspruchte Betentionsrecht an den st. gallischen
Kaufschuldversicherungsbriefen abgewiesen wird. Im übrigen wird das
Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. September

1917 bestätigt.

iv. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

101. Urteil der II. Zîvilabteilung vom 5. Dezember 1917 i. S. Kühn und
Wtbetefligte, Beklagte, gegen 316861 und Mitheteiligte, Kläger.

Kaufvertrag über ein Stück Bauland. Anfechtung wegen wesentlichen
Irrtums i. S. von Art. 24 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR, weil der Kauf in der dem
Verkäufer bei den Vertragsunterhandlungen bekanntgegebenen Voraussetzung
geschlossen worden sei, dass sich auf dem gekauften Platze ein Bau mit
einer bestimmten beschränkten Zahl von Geschossen und entsprechendem
Kostenaufwande erstellen lasse, _die Ausführung dieses Projektes sich
aber infolge baupohzeilieher Vorschriften, die für das betr. Quartier
eine grössere Zahl von Stockwerken verschrieben, als unmöglich erwiesen
nahe. Gutheissung der Anfechtung.

A. Am 31. Januar 1914 erschien im Winterthurer Landboten ein Inserat :
Neubauten an schöner sonniger Lage, mitten in Veltheim werden mit 1500
Fr. Anzahlung für 12,000 und 16,000 Fr. günstig verkauft. Auf die von den
Klägern bei der Expedition des Landboten eingereichten Offerten meldete
sich bei ihnen der Winterthurer Architekt Bartholomé, der als Eigentümer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 43 II 755
Date : 28. November 1917
Published : 31. Dezember 1918
Source : Bundesgericht
Status : 43 II 755
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Sachenrecht. N° 100. 755 754 Familienrecht. N° 99. _ _ Mensch wegen der mit ihr


Legislation register
OG: 57
OR: 24  811  843  895
SchKG: 204  232  250
ZGB: 1  2  16  17  33  36  209  372  825  866  867  868  871  895  896  898  901
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