748 Personenreeht. N° 98.

erklärt hat. Wird aber die Frage, ob die Beklagte in den Jahren
1907 und 1908 zur Beurteilung der Tragweite von Rechtshandlungen
und zu vernünftigen Entschlüssen befähigt war, auf Grund der Akten,
insbesondere auch der rein medizinischen Feststellungen des Gutachtens,
vom Richter selbständig geprüft, so muss sie im Einklang mit der
Vorinstanz bejaht werden. Die Beklagte erscheint danach als eine, zwar
einfache Frau mit mangelhafter Schulbildung, die vielleicht von jeher
gewisse Eigenheiten und Schrullen hatte, welche sich aber bis 1907 und
1908 unter oft schwierigen Umständen (Bekleidung von Gouvernantenstellen
in Russland, Getrenntleben von ihrem Ehemann, zweimaliger 'Nitwenstand,
Sorge für Kinder aus drei verschiedenen Ehen, ihr vom zweiten Ehemann
testamentarisch und von den Vormundschaftsorganen stillschweigend
anvertraute Verwaltung der bezüglichen Vermögensmassean geschickt
durchs Leben gebracht hatte, und welcher deshalb die Fähigkeit zur
vernunftmässigen Verfügung über ihr eigenes Vermögen jedenfalls für die
Jahre 1907 und 1908 nicht abgesprochen werden kann, welche aber damals
-wie noch zahlreiche andere Personen und sogar geschäftsgewandte Gross-
banken das Opfer eines raifinierten Kreditbetrügers geworden ist, und
welche daher nachträglich ebensowenig handlungsunfähig erklärt Werden
kann, wie z. B. gerade jene gleichzeitig betrogenen Banken.

Demnach hat das Bundesgericht e r k a n t : ,

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des zürcherisehen Obergerichts
vom 22. März 1917 bestätigt.Familienrecht. N° 99. ' l749

II. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

99. Urteil der II. Zivilab'seilung vom 27. Dezember 1917 i. S. Kofler.

0ertliche Zuständigkeit für die Beurteilung des Begehrens um
Aufhebung der Vormundschaft bei Wohnsitzwechsel des Mündels nach
Art. 377
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
ZGB. -Bevormundung auf eigenes Begehren gemäss Art. 372
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
1    Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
2    Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
3    Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.

ZGB. Pflicht der sie verfügenden Behörde, die Tatsachen, auf
Welche sie sich dafür ausser dem Begehren des Entmündigten stützt,
im Entmi'mdigungsentscheideanzuführen. Aufhebung der ohne solche
Grundangabe verhängten Vormundschaft.

A. Der Rekurrent Johann Baptist Koster stellte Anfangs 1917 an die
Vormundschaftsbehörde des Kantons Appenzell I. Rh. innerer Landesteil das
Gesuch um Beigabe eines Vormundes, da er mit seiner Frau Zerwürfnisse habe
und deshalb sein Vermögen unter amtlicher Obhut für sicherer erachte, als
wenn er es selbst ver-weite Durch Beschluss vom 9. Februar 1917 entsprach
die Vormundschaftsbehörde dem Begehren und stellte Koster in Anwendung von
Art. 372
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
1    Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
2    Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
3    Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.
. ZGB unter Vormundschaft. Im Oktober 1917 verlangte Koster deren
Aufhebung, indem er eine Erklärung seiner Ehefrau verlegte, dass sie sich
mit ihm wieder ausgesöhnt habe und ihm das Zeugnis eines treubesorgten
Gatten ausstellen müsse, der auch zur selbständigen Verwaltung seines
Vermögens durchaus fähig sei. Die Vormundschaftsbehörde beschloss jedoch
am 9. Oktober 1917 die Entmündigung aufrecht zu halten, da

bei der Unheholfenheit des Koster zu befürchten sei, dass

er, sich selbst überlassen, in kurzer Zeit um sein kleines Vermögen
(etwa viertausend Franken) kommen und sich so einem späteren thstande
aussetzen würde.

750 Familienrecht. N° 99.

Auf einen hiegegen erhobenen Rekurs teilte die Standeskommission
(Regierung) des Kantons Appenzell I.-Rh. dem Vertreter des Koster
am 6. November 1917 mit, dass, nachdem letzterer schon zur Zeit des
Aufhebungsgesuches seinen Wohnsitz nicht mehr im Kanton Appenzell I.-Rh.,
sondern in Andwil, Kanton St. Gallen gehabt, die Vormundschaft gemäss
Art. 377
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
ZGB dorthin hätte übertragen werden müssen, und daher auch
nur die dortige Behörde zur Entscheidung über deren Aufrechthaltung
oder Aufhebung zuständig sei. Die Standeskommission habe deshalb
die Vormundschaftsbehörde des inneren Landesteiles angewiesen, diese
Uebertragung sofort vorzunehmen, dabei aber auf die Gefahren aufmerksam
zu machen, welche mit der Gutheissung des Gesuches des Koster verbunden
Wären. Weiter habe sie sich mit der Sache nicht zu befassen.'

B. Gegen diesen Entscheid der Standeskcmmissicn richtet sich die
vorliegende zivilrechtliche Beschwerde . des Kost-,er, mit der er erneut
seine Entlassung aus der Vormundschaft, eventuell die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Ausfällung eines materiellen Entf scheides
beantragt. Aus der Begründung ist hervorzu--

heben : das Aufhebungsgesuch habe der Natur der Dinge nach nur bei der
Behörde angebracht werden können, welche die Vormundschaft damals geführt
habe. Nachdem jene tatsächlich auch in der Sache selbst entschieden, habe
die Regierung als Rekursinstanz sich der materiellen Ueberprüfung dieses
Entscheides nicht entziehen dürfen. Die Entmündigung sei s. Z. lediglich
deshalb ausgesprochen worden, weil sie der Rekurrent mit Rücksicht auf die
Zerwürfnisse mit seiner Frau selbst gewünscht habe. Irgend ein anderer,
gesetzlicher Grund dazu habe nicht vor-gelegen. Insbesondere könne
von einer Unerfahrenheit des Bekurrenten, welche ihn zur persönlichen
Besorgung seiner Angelegenheiten unfähig machte, nicht gesprochen
werden. Nachdem der Anlass seines früheren Begehrens

Familienrecht. N° 99. 751

dahingefallen sei, gehe es daher nicht an, ihm die Handlungsfähigkeit
Wider seinen Willen länger vorzuenthalten

C. ,_ Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.-Rh. hält in ihrer
Vernehmlassung, worin sie auf AbWeisung der Beschwerde schliesst,
daran fest, dass infolge des Wohnsitzwechsels des Rekurrenten einzig
die st. gallische-n Behörden zur Aufhebung der Vormundschaft hefugt
gewesen wären. An diesem dem Gesetze entsprechenden Standpunkte habe
die Standeskommission umsoeher festhalten müssen, als der Rekurrent
dem Vernehmen nach beabsichtige, sein ganzes Vermögen einem Bruder zur
Verwendung an ein HeimWesen zu geben und nur die Behörde des Wohnsitzes
die Verhältnisse kenne, welche für die Beurteilung dieses Vorhabens
massgebend seien. Wenn beschlossen worden sei, bei Uebertragung der
Vormundschaft auf die mit deren Aufhebung verbundenen Gefahren aufmerksam
zu machen, so sei dies durch die Art, in der Koster s. Z. die vom Vater
empfangenen Vorschüsse und einiges weniges selbst erworbenes Geld nur
zu verwerten gewusst habe , wohl begründet gewesen.

Das Bundesgericht zieht . in Erwägung:

1. Die Frage, an welche Behörde bei einem Auseinanderfallen des
Sitzes der Vormundschaftsbehörde und des Vohnsitzes des Mündels
das Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft zu richten sei, ob an die
Vormundschaftsbehörde des früheren Wohnsitzes, welche die Vormundschaft
tatsächlich noch führt oder an diejenige des neuen Wohnsitzes, von der sie
gemäss Art. 377
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
ZGB von Rechts wegen zu führen Ware, ist vom Bundesgericht
bereits in dem Entscheide in Sachen Kradolfer vom 7.Juni 1916 geprüft
und im ersteren Sinne entschieden worden. Ist das Gesuch einmal bei der
danach zuständigen Behörde anhängig gemacht, so bleibt aber deren Kompe-

752 ' Familienrecht. N° 99.

tenz auch bei einer nachträglich erfolgten Uebertragung der Vormundschaft
im Sinne von Art. 377
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
Abs.' 2 ZGB

bestehen, da für die Zuständigkeit nach allgemeiner Regel '

die Sachlage zur Zeit der Einleitung des Verfahrens massgebend ist und
dem Bevormundeten nicht zugemutet werden kann, sein Begehren deshalb
mit vermehrten Kosten an einem anderen Orte zu erneuern, weil die
Vormundschaftsbehörde des früheren Wohnsitzes sich nachträglich zur
Beachtung des Art. 377 entschliesst. Es hat denn auch das Bundesgericht
in jenem früheren Falle die Zuständigkeit der aargauischen Behörden trotz
der im Laufe des Verfahrens vollzogenen Uebertragung der Beistandschaft
nach Zürich bejaht. Da im vorliegenden Falle unbestrittenermassen zur
Zeit der Einreichung des Aufhebungsgesuchs die Vormundschaft noch bei der
Vormundschaftsbehörde von Appenzell lag, war demnach die Standeskommission
verpflichtet, die Beschwerde des Rekurrenten gegen den die Aufhebung
ablehnenden Bescheid jener materiell zu behandeln und durfte deren
Beurteilung nicht wegen Unzuständigkeit ablehnen.

2. Für die Entscheidung in der Sache selbst (Art. 93
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
OG) ist massgebend
die Vorschrift des Art. 438
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 438 - Auf Massnahmen, die die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen in der Einrichtung einschränken, sind die Bestimmungen über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleibt die Anrufung des Gerichts.
ZGB, wonach die Aufhebung einer auf
eigenes Begehren des Bevormundeten angeordneten Vormundschaft dann
stattzufinden hat, wenn der Grund des Begehrens dahingefallen ist. Dem
nachträglichen Dahinfallen des Grundes ist dabei wie bei den anderen
Bevormundungsbeständen der Fall gleichzustellen, wo ein gesetzlicher
Grund zur Bevormundung überhaupt nie bestand(vergl. EGGER, Kommentar zu
Art. 433 Nr. 1 b, AS 42 II S. 96 E. l). Nun bestimmt Art. 372
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
1    Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
2    Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
3    Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.
ZGB, dass
einer mündigen Person auf ihr Begehren ein Vormund beigegeben werden
könne, wenn sie dartue, dass sie infolge Alterssehwäche oder anderer
Gebrechen oder Unerfahrenheit ihre Angelegenheiten selbst nicht gehörig
zu besorgen vermöge-. Das Gesetz stellt es demnach keineswegs dem blossen
Willen einer Person anheim, sich unter Vormundschaft zu be-

Familienrecht. N° 99. 753

geben, sondern verlangt dafür das Vorliegen bestimmter objektiver
Voraussetzungen. Daher darf auch die Vormundschaftsbehörde, an welche
ein solches Gesuch gerichtet wird, sich nicht mit der Feststellung
begnügen, dass die Entmündigung dem Wunsche des Gesuchstellers
entspreche, sondern hat zu untersuchen, ob auch jene weiteren objektiven
Voraussetzungen gegeben seien, und wenn sie dem Begehren entsprechen
Will, im E n t mündigungsbeschlusse die Gründe, auf die sich dafür
stützt, anzugeben. Dass dies geschehe, ist abgesehen von sonstigen
Erwägungen, schon deshalb unerlässlich, weil es nur so überhaupt
möglich wird, im Falle eines späteren Begehrens um Aufhebung der
Vormundschaft zu beurteilen, ob die Bedingungen für eine solche erfüllt,
d. h. die Gründe, welche 5. Z. zur Entmündigung Anlass gegeben haben,
dahingei'allen seien. Nachdem der hier in Frage stehende Beschluss
der Vormundschaftsbehörde vom 9. Februar 1917 sich darauf beschränkt,
zur Begründung auf das Begehren des Rekurrenten zu verweisen irgend
welche weiteren objektiven Gründe für die Entmündigung dagegen nicht
anführt, muss angenommen werden, dass solche nicht bestanden, und
daher die Vormundschaft schon deshalb, Weil ohne gesetzlichen Grund
verhängt, aufgehoben werden. Wenn die Standeskommission in der si
Besohwerdeantwort auf die Art hinweist, in der Koster die vom Vater
empfangenen Vorschüsse nur zu verwerten gewusst habe, so kann in dieser
vagen Andeutung ein Nachweis für die Voraussetzungen des Art. 372
unmöglich erblickt werden, weil es mangels aller näherer Ausführungen
darüber, worin denn jene Verwertung bestanden habe, unmöglich ist,
daraus einen Schluss auf eine aus Unerfahrenheit folgende Unfähigkeit
zur eigenen Besorgung der Angelegenheiten zu ziehen. Dass die Absicht
des Koster, seinVermögen seinem Bruder an ein Heimwesen zu überlassen,
eine solche Unerfahrenheit beweise, d. h.. dass es sich hier uni eine
Anlage handle, die ein erfahrener-

Sachenrecht. N° 100. 755 754 Familienrecht. N° 99. . sisi

Mensch wegen der mit ihr verbundenen Gefahren ohne weiteres von sich
weisen Würde, behauptet die Beschwer-

deantwort positiv selbst nicht, sodass die Frage, ob es :
III. 'SACHENRECHT * angehe, eine ursprünglich unbegründeterweise auf Grund
. ___ ' des Art. 372
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
1    Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
2    Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
3    Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.
ZGB angeordnete Vormundschaft wegen DROITS REELS

später eingetretener Tatsachen Wider den Willen des Bendeten
aufrechzuhalten, nicht erörtert zu werden , xxkäxk E 100. Urteil der
II. Zivilabteilung vom 28. November 1917 i. S. Kenta-mazze der Loihund
Spal-knee Eschlikon, Klägerin, gegen Teman Stückeli, Beklagte.

Demnach hat das Bundesgericht ss e r k a n u t :

Die Beschwerde erd gutgehelssen und die uber Johann Vor dem
1. Januar 1912 ohne Benachrichtigung des DrittBaptist Koster bestehende
Vormundschaft aufgehoben. ; schuldners i. S. von Art. 215 aOR erfolgte
Verpfändung von Forderungen, Konvaleszenz durch Inkraftreten des neuen
Rechtes, wenn dessen Formvorschriften, Uebergabe des Schuldscheins
und schriftlicher Pfandvertrag, erfüllt sind? Perfekte Zession oder
blosse Verpflichtung zur künftigen Vornahme einer solchen (pactum
de cedendo) ? ,_ Retentionsrecht der Bank an Grundpfandtiteln,
die ihr von einem Kontokorrentkreditkunden zur Sicherung ihrer
i. Ansprüche aus diesem Verhältniss ohne formgiltigen Verpfàndungsakt
übergeben werden sind. Konnexität zwischen Retentionsforderung und
Besitz. Unerheblichkeit des Feh; lens der papiermässigen Legitimation
des Retentionsx gläubigers zufolge Art. 898
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 898 - 1 Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurückbehaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten.
1    Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurückbehaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten.
2    Zur Verwertung zurückbehaltener Namenpapiere hat in Vertretung des Schuldners der Betreibungs- oder der Konkursbeamte das Erforderliche vorzunehmen.
, 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB. Wertpapiernatur des
Schuldbriefes und der früheren kantonalen Grundpfandtitel, die durch das
betr. EG i. S. von Art. 33
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 33 - 1 Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt.
1    Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt.
2    Fehlen solche oder sind die vorhandenen als unrichtig erwiesen, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
Scth zum ZGB dem Schuldbriefe gleichgestellt
worden sind. Ausschluss der Retention mangels jener Eigenschaft in Bezug
auf solche Titelarten, welche das kantonale EG der Grundpfandverschreibung
des neuen Rechtes gleichstellt. Behauptung des angefochtenen Urteils,
dass diese Gleichstellung nur als teilweise, die Wertpapiernatur
der Titel nicht berührende gewollt bezw. die betr. Bestimmung des EG
(Art. 209 des st. gallischen EG zum ZGB in Bezug auf die st. gallischen
KauISchuldversicherungsbriefe) authentisch dahin interpretiert worden
sei. Nachprüfungsbefugnis des Bundesgerichts oder verbindliche Auslegung
kantonalen Rechts?

A. In dem am 9. Juli 1912 eröffneten Konkurse über Konrad Stücheli,
Müller in Mörikon, meldete die Leihund Sparkasse Eschlikon, bezw. da
auch sie am 5. August 1912--

AS 43 u _ um so
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 43 II 749
Datum : 22. März 1917
Publiziert : 31. Dezember 1918
Quelle : Bundesgericht
Status : 43 II 749
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 748 Personenreeht. N° 98. erklärt hat. Wird aber die Frage, ob die Beklagte in den


Gesetzesregister
OG: 93
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
33 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 33 - 1 Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt.
1    Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt.
2    Fehlen solche oder sind die vorhandenen als unrichtig erwiesen, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
372 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
1    Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
2    Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
3    Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.
377 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
438 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 438 - Auf Massnahmen, die die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen in der Einrichtung einschränken, sind die Bestimmungen über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleibt die Anrufung des Gerichts.
898
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 898 - 1 Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurückbehaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten.
1    Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurückbehaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten.
2    Zur Verwertung zurückbehaltener Namenpapiere hat in Vertretung des Schuldners der Betreibungs- oder der Konkursbeamte das Erforderliche vorzunehmen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • weiler • wille • frage • beklagter • entscheid • empfang • sachenrecht • wohnsitzwechsel • vormund • vater • vorinstanz • retentionsrecht • kantonales rechtsmittel • erfahrung • zahl • ehegatte • sachmangel • begründung des entscheids • dauer • angabe • abweisung • obhut • eigenschaft • getrenntleben • kantonales recht • bedingung • geld • russland • leben • aargau • gesuchsteller • opfer • grundpfandverschreibung • angewiesener • schuldner • pfandvertrag • sparkasse • legitimation • pactum de cedendo
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