734 Prozessreeht. N° 96.

n'est pas dirigée contre la succnrsale ou à raison d'actes imputables à
cette dernière, mais bien contre la Société elle-meme et à raison de faits
remontant à l'époque où .elle avait son Siege principal en Suisse. Ce
qui est determinant c'est done le transfert du siége social à l'étranger.

Du moment qu'on admet que ce transfert a eu pour ellet de rendre caduque
l'attribution conventionnelle de juridiction, il est superflu d'examiner
les autres moyens que la Société déienderesse a fait valoir à l'appui
du declinatoire.

Par ces motiis, le Tribunal fédéral p r o u o' u e e :

Les eonclusions de la demande incidente sont admisesEn conséquenee le
Tribunal fédéral se déclare incompetent pour statuer sur les conclusions
de la demande prineipale.

96. Urteil de:-'I. Zivilabtailung vom 22. Dezember 1917 i. S. Bächli,
Kläger, gegen Suter, Beklagten.

Art. 53, 59, 67 Abs. 3 O G. Mangel der Angabe des Streitwerts in der
Berufungserklärung. Ermittlung desselben durch das Gericht nach freiem
Ermessen. Substantiierungspllicht des Klägers.

A. Durch Urteil vom 9. Mai 1917 hat die I. Appellationskammer des
Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfrage :

Ist der Beklagte verpflichtet, an den Kläger zu bezahlen 5 Fr. pro Tag
vom 30. September 1915 bis zur vollständigen Heilung seiner erlittenen
Un fallverletzuug?

erkannt: ,

Die Klage wird abgewiesen.

B. ,Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen :

Prozessreeht. N° 96. 735

1. Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben.

2. Es sei das Rechtsbegehren des Klägers gutzuheissen und es seien die
Akten an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen zur Feststellung des
Quantitativs der klägerischen Forderung. -

C. Der Beklagte beantragt :

Es sei die Klage des Bächli abzuweisen und somit in Bestätigung des
Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich die Berufung zu verwerten.

In. formeller Hinsicht macht er geltend, der Streitwert erreiche den
Betrag von 2000 Fr. nicht. '

Das Bundesgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1. Der Kläger, welcher von Beruf Dachdecker ist, war beim Beklagten
engagiert, um beim Umzug des Wirt-es Waldvogel in Zürich zu helfen. Der
Möbelwagen war bereits ziemlich angefüllt, als der Kläger, der noch etwas
hineinlegen wollte, von einem herabiallenden Tischbein am Kopie verletzt
wurde. Mit der vorliegenden Klage fordert er von seinem Dienstherrn
Entschädigung für die Folgen des Unfalles, wobei er sich auf die
nach Art. 339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
OR dem Dienstherrn obliegende Pflicht, für genügende
Sebutzmassregeln gegen die Betriebsgefahren zu sorgen, stützt.

2. Es trägt sich in erster Linie, ob der gesetzliche Mindeststreitwert
von 2000 Fr. gegeben und des Bundesgericht daher zur Beurteilung des
Streites zuständig sei. Das Klagebegehren geht dahin, der Beklagte sei
zu verpflichten, dem Kläger 5 Fr. pro Tag vom 30. September 1915 bis zur
vollständigen Heilung der erlittenen Verletzung zu bezahlen. Entscheidend
ist also der Zeitpunkt des Eintretens der Heilung. Hierüber enthalten
aber die Akten keine bestimmten Angaben. Auch in der Berufungsschrift
beschränkt sich der Kläger auf die Behauptung, dass seine Arbeitsfähigkeit
auch heute noch nicht vollständig hergestellt sei, was der Beklagte
bestreitet. Es lag

738 ss Prw-zum. N° 97.

dem Kläger ob, dein-Gerichte die nötigen Anhaltspunkte zu liefern, um
den Betrag der verlangten Entschädigung zii'fermässig feststellen zu
können, ja er hätte, da die Zulässigkeit der Berufung vom Wert des
Streitgegenstandes abhängt und letzterer nicht in einer bestimmten
_Geldsumme besteht, nach Art. 67 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
OG den streitwert in der
Berufungserkl'arung ausdrücklich angeben sollen. Mangels einer solchen
Angabe ist dieser vom Gericht nach freiem Ermessen zu ermitteln
(Art. 53
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
in fine OG). Nach der Aktenlage kann jedoch nicht angenommen
werden, dass die Arbeitsunfähigkeit mindestens 400 Arbeitstage welche
Zeitspanne erforderlich wäre, um bei einem täglichen Ansatz _von 5 Fr. den
Minimalstreitwert von 2000 Fr. zu erreichen betragen habe. Die Berufung
erweist sich deshalb als unzulässig....

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

97 . Tarif für die Entsehàdîgungen der Parteianwälte.

1. Die Entschädigungen der Parteianwälte werden ge mass Art. 222
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
OG auf
Grund der in der Tabelle für Reisegeld und Zeitversäumhis vorgesehenen
Ansätze bestimmt. Die Entschädigung für Vorstand und Aktenstudium
wird in jedem einzelnen Falle bestimmt, soll aber in der Regel 120
Fr. betragen. Bei wichtigeren Fällen kann die Entschädigung bis auf 200
Fr. erhöht, bei minderwichtigen bis auf 25 Fr. herabgesetzt werden.

F fir die Entschädigung der armenrechtlichen Anwälte soll hiefür in der
Regel ein geringerer Betrag bestimmt s werden. '

Armenrechtsgesuche sind gleichzeitig mit der Berufung
einzureichen.Prozessrecht. iiiäi'ar. 737

' Die Anwendung des Tariis ergibt sich aus folgenden B e i s p i e le 11 :

Bin-et HK]. . _ . _ Enter am...... È??? weg-ZU

Fr. C. Fr. Fr. '

32 30 Aarau 64 30

"38 50 Basel ' 74 30

77 Bellinzona 140 50

18 70 Bern 38 30

61 30 Chur 130 40

II 50
Fribourg 26 30

12 70 Genève 24 · 30

83 70 Lugano 152 50--

40 90 Luzern 76 30

15 Neuchätel 30 30

55 70 St. Gallen 114 40

25 20 Solothurn 45 30

46 90 Zug 87 40

42 20 Zürich 83 30

2. Wenn eine Partei sich durch einen Anwalt vertreten lässt, aber
gleichwohl persönlich zur Verhandlung vorvdem Bundesgericht erscheint,
so wird ihr eine Entschädigung gemäss Art. 225 nur dann zugesprochen,
wenn die Anwesenheit der Partei aus irgend einem Grunde erforderlich war.

3. In schriftlichen Fällen wird einer Partei für ihr Erscheinen vor
Bundesgericht nur dann eine Entschädigung für sich oder ihren Anwalt
zugespro chen, wenn sie zur Verhandlung gemäss Art. 73
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
OG vorgeladen war.

4. Wird eine Berufung zurückgezogen, so hat die Gegenpartei Anspruch
auf Vergütung der Kosten für die Vorbereitung, soweit eine solche nach
dem Ermessen des Gerichtes notwendig war.

Bei Festsetzung der Gerichtsgeb iihr für Abstandserklärnngen wird
darauf abgestellt, ob der Rückzug wenigstens zehn Tage vor der
Gerichtsverhandlung erfolgt ist. I. PERSONEN RECHT

DROIT DES PERSONN ES

98. Urteil der H. Zivilebteflung vom 25. Oktober 1917 i. S. Leutenegger,
Beklagte, gegen Zürcher Kantonalbank, Klägerin.

Tatund Rechtsfrage bei Beurteilung der Frage der Hand-lungsfàhigkeit.
Ueberpräfung eines medizinischen Gutachtens.

A. Die Beklagte gewährte in den Jahren 1907 und 1908 ihrem Schwiegersohne
Fritz Braun in Flawil aus ihrem eigenen Vermögen und dem von ihr
verwalteten Vermögen ihres Sohnes Otto sieben Darlehen im Gesamtbetrage
von 48,200 Fr. Das für zwei dieser Darlehen erforderliche Bargeld
verschaffte sie sich u. a. am 16. Mai 1907, am 20. Februar 1908 und am
24. Juni 1908 bei der Klägerin, und zwar dadurch, dass sie bei dieser
gegen Wechselobligo und Verpfändung von fünf Banknbli'gationen im Werte
von je 5000 Fr. drei Darlehen im Gesamthetrage von 24,100 Fr. aufnahm. Als
die Beklagte ihr ganzes Aktivvermögen und dasjenige ihres Sohnes Otto
zu Darlehen an Braun verbraucht hatte, liess sie sich von diesem zur
Eingebung von Bürgschaften verleiten, so dass sie gegenwärtig stark
überschuldet ist. Aus den Akten ergibt sich, dass Braun, der bereits
die Mitgift seiner Frau vergeudet und bei zahlreichen Personen Schulden
gemacht hatte, seine sämtlichen Gläubiger, darunter auch Banken, dureh
allerhand falsche Vorspiegelungen über seine wirkliche Vermögenslage
hinwegzutäuschenlverstand. Als sein Kredit allseitig erschöpft

AS '.3 ll _ 1917 , 49
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 43 II 734
Datum : 22. Dezember 1917
Publiziert : 31. Dezember 1918
Quelle : Bundesgericht
Status : 43 II 734
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 734 Prozessreeht. N° 96. n'est pas dirigée contre la succnrsale ou à raison d'actes


Gesetzesregister
OG: 53  67  73  222
OR: 339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
BGE Register
40-II-45
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aarau • angabe • arbeitsunfähigkeit • beklagter • bellinzona • berechnung • betriebsgefahr • biene • bundesgericht • chur • darlehen • entscheid • ermessen • frage • geld • gerichtsverhandlung • kantonalbank • kopie • mais • mass • medizinisches gutachten • mitgift • obliegenheit • rechtsanwalt • rechtsbegehren • schwiegersohn • solothurn • streitgegenstand • streitwert • tag • vorspiegelung • vorstand • wert