534 Versichernngsvertragsrecht. N ° 70.

70. Urteil der II. Zivilabteilung vom 27.891)ka 1917. i. S. Riesen,
Kläger, gegen Teutonia, Beklagte.

UnfallversicherungVerletzung der Anzeigepflicht bei nachträglich
eingetretener, wesentlicher Gefahrerhöhung. Deshalb Abweisung der Klage
auf Auszahlung der Versicherungssumme.

A. Der Ehemann und Vater der Kläger hatte sich am 14. April 1908 bei
der Beklagten gegen Unfall versichert, wobei jedoch das Todesrisiko
nicht in der Versicherung inbegriffen war, indem diese vielmehr nur
ein Krankengeld und eine Invaliditätsentschädigung vorsah. Eine dem
Versicherten damals zur schriftlichen Beantwortung im Antragsformular
vorgelegte, von ihm mit o nein heantwortete Frage hatte gelautet :

4 Litten oder leiden Sie an einer Krankheit, z. B. an einer Krankheit des
Herzens, der Lungen, an Zucker krankheit, Bright'scher Nierenkrankheit,
Syphilis, an Rüekenmarkserkrankungen, an einer Lähmung, Gicht,
an (}elenkoder MuskelRheumatismus, an Ohrenfluss, " Epilepsie, an
epileptiiormen, Ohnmachtsoder Krampf-

si Anfällen oder irgend einer Art Geisteskrankheit oder Geistesstörung,
Delirium, sogen. Mondsneht, Morphium sucht oder irgend einer andern
Krankheit '?

Die allgemeinen Versichertuigsbedingungen enthielten folgende, für das
heutige Streitverhältnis in Betracht kmmnenden Bestimmungen :

§ l. Die Bank versichert nach Massgabe des gestellten Antrages und auf
Grund nachstehender Bedingungen :gegen die wirtschaftlichensehadenskolgen
von Körper verletzungen durch Unkallsereignisse, ..... in deren di rekter
und alleiniger Folge, ohne Mitwirkung irgend welcher Krankheiten oder
anderer Umstände, entweder der Tod oder dauernder oder vorübergehender
ganzer oder teilweiser Verlust der Arbeitsund Erwerhsfähig keit
eintritt. Es wird sonach, im Falle dass irgend

Versicherungsvertrag'sreeht. N° 70. , M

welche Krankheiten oder andere Umstände, welche mit dem Unfalle in
keinerlei Zusammenhange stehen, zum Eintritt der eben erwähnten
Schadensfolgen mitwirken oder dieselben irgendwie veranlassen,
Entschädigung nur geleistet für diejenigen Sehedensfolgen, welche allein
und unmittelbar durch das Unfallereignis selbst herbeigeführt sind. _

§ 2. Als Unfälle im Sinne dieser Versicherung werden nicht angesehen
und sind von der Versicherung ausge schlossen : ....epileptiforme Anfälle
jeder Art und deren Folgen ; ....ss durch ...wagehalsige Unternehmungen,
die sich der Versicherte durch Mutwillen, grobe Fahr lässigkeit, in
Folge von Trunkenheit, im Delirintn begangen, zuzieht. si

55. Nicht versicherungsfähig sind trunksüchüge, an epileptiformen
Anfällcn leidende Personen ; tritt bei einem Versicherten einer der
vorgenannten Umstände ein, so tritt die bestehende Versicherung ausser
Kraft... _

§ 8. Treten in den Verhältnissen des Versicherten die Unfallgefahr
erhöhende Veränderungen ein, so ist davon der Bank behufs
Beschlussfassung über die Fort setzung der Versicherung sogleich
Mitteilung zu machen und es ruht die'Verbindlichkeit der Bank aus der
Ver sicherung so lange, bis sie zur Fortsetzung der letzteren o ihre
Zustimmung schriftlich erteilt und der Versrcherte die dieserhalb
gestellten Bedingungen erfüllt hat.

Am 29. Mai 1912 wurde auf Antrag des Versicherten durch einen Nachtrag
zur Police auch für den Todesfall (insoweit der Tod die Folge eines
Unfalls sein werde)eine Entschädigung von 10,000 Fr. festgesetzt und
die Pramie entsprechend erhöht. Ein Fragebogen war dem Ver } sicherten
bei diesem Anlass nicht wieder vorgelegt worden.

Am 25. Dezember 1912 erlitt Riesen, wie der kantonale Richter auf Grund
eines umfangreichen Beweisverfahrens festgestellt hat, einen Anfall von
delirium tremens, der

536 Versieherungsvern'agsreeht. N° 70.

seine Verbringung in das Steigorhnbel bei Bern (Bürgerspital)
erforderte. Nach einem bei den Akten liegenden, vom kantonalen Richter
als massgebend betrachteten ärztlichen Gutachten genügt diese Tatsache
(d. h. der Anfall von delirium tremens}, um mit Sicherheit darauf zu
schliessen, dass Riesen ein Trinker war.

Am 21. Januar 1914 liess Riesen einen Arzt rufen und verlangte von ihm
eine kräftige Medizin , um, wie er sich selber ausdrückte, den Ausbruch
des delirium iremens zu verhindern . Nachdem ihm ein Mittel vel-

schrieben worden War, kam der Anfall damals nicht zum -

l)nrchbruch. Weitere Aniene von delirium tremens sind (abgesehen
von demjenigen, im Anschluss an welchen später der Tod eintrat ;
vergl. hienach) aktenmässig nicht erstellt.

Am 17. März 1914 erlitt Riesen einen Unfall. Er wollte abends, als
er das vom ihm bewohnte Haus verschlossen fand und den Hausschlüssel
vergessen hatte, ' über ein Geländer und verschiedenes, mehr oder weniger
' bewegliches Material auf eine Terasse hinaufklettern, von wo er in
die Wohnung hätte eindringen können. Bei diesem Versuch stürzte er,
obwohl er an jenem Abend nur ein Glas Bier getrunken hatte , aus einer
Höhe von 2 111 auf den Kopf und das rechte Knie. Ueber die Natur und
Schwere der dabei erlittenen Verletzungen geben die Akten keinen sichern
Aufschluss. Nachdem Riesen zuerst nur leichtere Schmerzen verspürt hatte,
bekam er am 21. März einen Anfall von delirium tremens,

der die ganze Nacht hindurch dauerte. Tags darauf starb

er unter heftigem Fieber.

, Dem Begehren der Kläger um Auszahlung der Versicherungssu'mme hielt
die Beklagte u. a. die aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlichen
Einreden ent--

gegen B.Durch Urteil vom 18. April 1917 hat der Appella--

tionshof des Kantons Bern die Klage bis auf einen ener ; '

kannten Betrag von 67 F'r. 73 Cis]. (Prämien für die Zeit. _ _......-

Versicherungsvertragsrecht. N° 10 537

seit dem 25. Dezember 1912, als dem Tage des Ausserkrafttretens der
Police) abgewiesen.

C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, mit dem
Antrag auf Gutheissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht i n E r w a g u n g:

..Die h age, ob die für den Todesfall vorgesehene Versicherungssumme von
10, 000 F. geschuldet sei, beurteilt sich nach dem Bundesgesetz über den
Versicherungsvertrag, vom 2; April 1908. Denn unter der Herrschaft d 1 e s
e s Gesetzes, ist derjenige Nachtrag zur Police zustande gekommen, durch
welchen die ursprünglich nur für den Krankheits-oder Invaliditätsfall
abgeschlossene Versicherung auf den Todesfall ausgedehnt Wurde.

2. Ob der Erblasser der Kläger an den Folgen des ihm zugestossenen :U n
f a l l s, oder aber, wie die Beklagte behauptet, einfach an denjenigen
eines Anteils von delirium tremens, der auch ohne den Unfall eingetreten
wäre, gestorben sei, bezw. welcher Teil des scha dens im Sinne des §
1 der Police allein und unmittele durch das Unfallsereignis selbst
herbeigeführt worden sei; kann auf Grund der vorliegenden Akten nicht
festgestellt werden. Ebenso ist zweifelhaft, ob Riesen sich den Unfall
durch Mutwillen oder grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 2 der
Police zugezogen habe, was nach der angeführten Vertragsbestimmung zur
Verweigerung jeder Entschädigung führen würde. Andier'seits ergibt sich
aus den Feststellungen der Vorinstanz, dass der Genannte nicht im Z u s t
a n d e der Trunkenheit oder im Delirium, infolge der durch einen solchen
Zustand bewirkten; a k u t e n körperlichen und geistigen Inferiorität
verum glüekt ist, in welchem Falle die Haftung der Beklagten durch 52
der Police ebenfalls ohne weiteres ausgeschlossen .sisi' Wäre. Es ist
daher notwendig, auf die Prüfung der Rage einzutreten, ob die Rechte
aus dem Versicherungsvertrng

(! esha l b verwirkt seienweil Riesen es unterlassen

538 Versichernngsvertragsrecht. N° 70.

habe, der Beklagten eine die Unfallgefahr erhöhende Veränderung im
Sinne von §8 Abs. 2 der Police, bezw. eine ihm bekannt gewordene,
wesentliche Gefahrserhöhung _ im Sinne von Art. 30 Abs. 1
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 30
1    Ist die wesentliche Gefahrserhöhung ohne Zutun des Versicherungsnehmers herbeigeführt worden, so treten die in Artikel 28 dieses Gesetzes festgestellten Folgen nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, die ihm bekannt gewordene Gefahrserhöhung ohne Verzug dem Versicherungsunternehmen schriftlich mitzuteilen.
2    Ist diese Anzeigepflicht nicht verletzt und hat sich das Versicherungsunternehmen das Recht vorbehalten, wegen wesentlicher Gefahrserhöhung den Vertrag aufzuheben, so erlischt die Haftung des Versicherungsunternehmens mit dem Ablaufe von 14 Tagen, nachdem es dem Versicherungsnehmer den Rücktritt vom Vertrage mitgeteilt hat.
VVG,
unverzüglich mitzuteilen.

3. In dieser Beziehung ist davon auszugehen, dass Riesen, wie die
Vorinstanz auf Grund eines umfangreichen Beweisverfahrens in nicht
aktenwidriger Weise feststellt, in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und
Unfall mindestens einmal, nämlich am 25. Dezember 1912, einen Anfall von
delirium tremens erlitten hat und von diesem Anfall Kenntnis hatte. Aus
einem bei den Akten liegenden medizinischen Gutachten ergibt sich nun
aber, dass mit einem derartigen Anfall von delirium tremens in der Tat
eine wesentliche Gefahrerhöhung verbunden war, weil dadurch einerseits
der Eintritt eines Unfalls begünstigt und andrerseits die Unfallf
olge n erschwert wurden. Einem weitern bei den Akten befindlichen,
versicherungstechnischen Gutachten ist sodann zu entnehmen, dass
die Frage, ob der Antragsteller oder der bereits Versicherte einmal
einen Anfall von delirium tremens gehabt habe, [fir den Entschluss
des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu bestimmten Bedingungen
abzuschliessen oder fortzusetzen, abgesehen von der durch den Anfall an
sich bewirkt-en Risikoerhöhung namentlich auch deshalb eine wesentliche
Bedeutung hat, weil allgemein bekannt ist, dass delirium tremens nur
als Folge von Trunksucht vorkommt, letztere aber schon-für sich allein
ein gefahrcrhöhendes Moment bildet.

Nun anerkennt zwar Art. 28
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 28
1    Wenn der Versicherungsnehmer im Laufe der Versicherung eine wesentliche Gefahrserhöhung herbeigeführt hat, so ist das Versicherungsunternehmen für die Folgezeit an den Vertrag nicht gebunden.
2    Die Gefahrserhöhung ist wesentlich, wenn sie auf der Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsache (Art. 4) beruht, deren Umfang die Parteien bei der Beantwortung der Fragen nach Artikel 4 Absatz 1 festgestellt haben.56
3    Der Vertrag kann bestimmen, ob, in welchem Umfange und in welchen Fristen der Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen von solchen Gefahrserhöhungen Mitteilung zu machen hat.
und damit auch Art. 30
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 30
1    Ist die wesentliche Gefahrserhöhung ohne Zutun des Versicherungsnehmers herbeigeführt worden, so treten die in Artikel 28 dieses Gesetzes festgestellten Folgen nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, die ihm bekannt gewordene Gefahrserhöhung ohne Verzug dem Versicherungsunternehmen schriftlich mitzuteilen.
2    Ist diese Anzeigepflicht nicht verletzt und hat sich das Versicherungsunternehmen das Recht vorbehalten, wegen wesentlicher Gefahrserhöhung den Vertrag aufzuheben, so erlischt die Haftung des Versicherungsunternehmens mit dem Ablaufe von 14 Tagen, nachdem es dem Versicherungsnehmer den Rücktritt vom Vertrage mitgeteilt hat.
VVG als wesentlich
nur s o l c h e Gefahrerhöhungen, welche auf der Veränderung einer
nach Art. 4 a n z e i g ep f l i c h t i g e n Tatsache beruhen ;
anzeigepflichtig sind aber nach der letztgenannten Bestimmung bloss
diejenigen Tatsachen, auf welche sich ausdrückliche schrift-liche Fragen
des Versicherers bezogen. In dieser Beziehung fällt in Betracht, dass
die Beklagte, wiewohl nicht anlässlich der Einbeziehung des Todesrisikos
durch denVersicherungsvertragsrecht. N° 70. 539,

Policenachtrag vom 29. Mai 1912, so doch anlässlich des Abschlusses des
Hauptvertrages vom 14. April 1908, ausdrücklich danach gefragt hatte, ob
der Antragsteller schon einmal an Delirium gelitten habe. Nachdem Riesen
diese Frage damals verneint hatte, war er verpflichtet, einen später
eingetretenen Anfall von delirium tremens von sieh aus anzuzeigen. Zwar
würde es zu weit gehen. allgemein den Satz aufzustellen, dass der
Versicherungsnehmer gehalten sei, überhaupt j e d e später eintretende
Aenderung hinsichtlich solcher Tatsachen, nach denen er ursprünglich
gefragt werden war, dem Versicherer ohneweiteres anzuzeigen. Denn die
Erinnerung an Fragen, die auf an sich vielleicht nicht erhebliche, bloss
nach Art. L Abs.2 VVG im Zeitpunkte der Fragestellung als erheblich v e r
m u t e t e Tatsachen Bezug hatten. kann im Laufe der Zeit geschwunden
sein. Allein im vorliegenden Falle wies nicht nur der ursprünglich
ausgefüllte Fragebogen auf die dem delirium tremens von der Beklagten
beigelegte Bedeutung hin, sondern diese Bedeutung ging ausserdem aus einer
Bestimmung der in Händen des Versicherten befindlichen Police hervor,
nämlich aus § 5, welcher alle an epileptiformen Aniällen leidenden
Personen ausschloss. Ist auch diese Bestimmung als solche auf den
vorliegenden Fall deshalb nicht anwendbar, weil beim Vertragsabschluss
vom Jahre 1912 dem Versicherungsnehmer keine bezügliche Frage gestellt
werden war, so bildet sich doch ein Indiz für die Wichtigkeit, die der
bei Riesen vergekommene Anfall von delirium tremens für das weitere
Verhalten des Beklagten haben musste. Namentlich aber fällt in Betracht,
dass Riesen selber, wie aus den Akten hervorgeht, sich der Schwere seines
Leidens und des demselben anhaftenden

"ehronisehen Charakters wohl bewusst war. Letzteres

ergibt sich insbesondere aus der vom kantonalen Richter auf Grund
eines Berichtes des Arztes Döbeli festgestellten Tatsache, dass Riesen
am 21. Januar 1914 den genannten Arzt rufen liess und von ihm eine
kräftige Medizin

540 Versichemngsvertragsrecht. N° 07.

verlangte, um, wie er sich selber ausdrückte, den Ausbruch des delirium
tremens zu verhindern ; ebenso auch daraus, dass Riesen, wie es in
der Replik (Art. 88) heisst, vor dem Delirium und der Behandlung im
Steigerhubel nach seiner Rückkehr von dort einen heiligen Respekt
hatte und deshalb ängstlich darauf Bedacht nahmeiner Wiederholung
des Deliriumanfalls vorzubeugen . Unter diesen gravierenden Umständen
muss angenommen werden, dass im vorliegenden Falle der Versicherte
nicht nur die gefahrerhöhende Tatsache an sich kannte, sondern dass er
sieh auch über deren Charakter als wesentlicher Risikoerhöhung und ihre
Erheblichkeit für den Entschluss des Versicherers, das Vertragsverhältnis
fortzusetzen, aufzuheben oder abzuändern, Rechenschaft gab. Da er es
dennoch unterlassen hat, die ihm bekannt gewordene Gefahr-erhöhung
ohne Verzug dem Versicherer schriftlich mitzuteilen, so ist dieser nach
Art. 30
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 30
1    Ist die wesentliche Gefahrserhöhung ohne Zutun des Versicherungsnehmers herbeigeführt worden, so treten die in Artikel 28 dieses Gesetzes festgestellten Folgen nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, die ihm bekannt gewordene Gefahrserhöhung ohne Verzug dem Versicherungsunternehmen schriftlich mitzuteilen.
2    Ist diese Anzeigepflicht nicht verletzt und hat sich das Versicherungsunternehmen das Recht vorbehalten, wegen wesentlicher Gefahrserhöhung den Vertrag aufzuheben, so erlischt die Haftung des Versicherungsunternehmens mit dem Ablaufe von 14 Tagen, nachdem es dem Versicherungsnehmer den Rücktritt vom Vertrage mitgeteilt hat.
in Verbindung mit Art. 28
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 28
1    Wenn der Versicherungsnehmer im Laufe der Versicherung eine wesentliche Gefahrserhöhung herbeigeführt hat, so ist das Versicherungsunternehmen für die Folgezeit an den Vertrag nicht gebunden.
2    Die Gefahrserhöhung ist wesentlich, wenn sie auf der Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsache (Art. 4) beruht, deren Umfang die Parteien bei der Beantwortung der Fragen nach Artikel 4 Absatz 1 festgestellt haben.56
3    Der Vertrag kann bestimmen, ob, in welchem Umfange und in welchen Fristen der Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen von solchen Gefahrserhöhungen Mitteilung zu machen hat.
VVG für die Folgezeit an den Vertrag
nicht gebunden ; denn davon, dass (im Sinne des Art. 32 Zisi'. 1) die
durch das Auftreten von delirium tremens gekennzeichnete Gefahrerhöhung
auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der
dem Versicherer obliegenden Leistung keinen Einfluss ausgeübt habe,
kann nach den bereits erwähnten, bei den Akten liegenden ärztlichen und
versicherungstechnischenGutachten keine Rede sein.

Die Klage ist deshalb, so'weit sie nicht anerkannt wurde, wegen Verletzung
der Anzeigepflicht hinsichtlich einer wesentlichen Gefahr-erhöhung
abzuweisen, ohne dass es eines Eintretens auf verschiedene weitere
Einreden der Beklagten bedarf. '

Demnach {hat das Bundesgericht _ erkannt: Die Berufung wird abgewiesen
und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 18. April 1917 bestätigt. si
siProzessreeht. N° 71. 541

VI. PROZESSRECHT

PROCEDURE

71. Arrèt ae 1a. II° section civile da 19 septembre 191? dans la cause
Baz-beat contre Commune de Planner.

En tant qu'une restriction à la propriété 'Îoncière rentre dans le
cadre de celles que l'art. 702 CCS permet aux cantons et aux communes
d'édicter, c'est-ä-dire en tant qu'il s'agit d'une restriction apportée
dans l'intérét public , les contestations qui s'y rapportent relevant
du droit pu bl i (3 et ne sont done pas susceptibles d'étre soumises au
TF par lavoie du l'e-cours cn réforme.

A. Emile Barbezat & ouvert action devant les tribunaux civils à la
Commune de Fleurier en concluant à ce qu'il seit prononcé :

1. que la Commune de Fleurier ne possèdc pas de servitude sur l'immeuble
du demandeur;

2. qu'en vertks de l'acte du 8 juillet 1907 elle est kenne d'enlever
les con'soles et les cäbles qu'elle a fait poser sur le dit immeuble ;

3. que cet enlévement dew-a avoir lieu dans le délai d'un mois ; _

4. que, à ce défaut, Barhezat aura le droit d'y procéder aux frais de
la Commune, eelle-ci ayant à payer, pour chaque jour de retard, une
indemnité de 5 fr.

Le demandeur fonde ces conclusions sur un acte du 8 juillet 1907 par
lequel il a autorise à bien plaire la Commune à placer sur sou-immeuble
des consoles destinées à supporter des fils et cäbles électriques, la
Commune reconnaissant que Barbezat pourrait en tout temps et sur simple
'avis exiger l'enlévement de ces installations.

AS Eis u _ 1917 es
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 43 II 534
Datum : 01. Januar 1917
Publiziert : 31. Dezember 1918
Quelle : Bundesgericht
Status : 43 II 534
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 534 Versichernngsvertragsrecht. N ° 70. 70. Urteil der II. Zivilabteilung vom 27.891)ka


Gesetzesregister
VVG: 28 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 28
1    Wenn der Versicherungsnehmer im Laufe der Versicherung eine wesentliche Gefahrserhöhung herbeigeführt hat, so ist das Versicherungsunternehmen für die Folgezeit an den Vertrag nicht gebunden.
2    Die Gefahrserhöhung ist wesentlich, wenn sie auf der Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsache (Art. 4) beruht, deren Umfang die Parteien bei der Beantwortung der Fragen nach Artikel 4 Absatz 1 festgestellt haben.56
3    Der Vertrag kann bestimmen, ob, in welchem Umfange und in welchen Fristen der Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen von solchen Gefahrserhöhungen Mitteilung zu machen hat.
30
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 30
1    Ist die wesentliche Gefahrserhöhung ohne Zutun des Versicherungsnehmers herbeigeführt worden, so treten die in Artikel 28 dieses Gesetzes festgestellten Folgen nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, die ihm bekannt gewordene Gefahrserhöhung ohne Verzug dem Versicherungsunternehmen schriftlich mitzuteilen.
2    Ist diese Anzeigepflicht nicht verletzt und hat sich das Versicherungsunternehmen das Recht vorbehalten, wegen wesentlicher Gefahrserhöhung den Vertrag aufzuheben, so erlischt die Haftung des Versicherungsunternehmens mit dem Ablaufe von 14 Tagen, nachdem es dem Versicherungsnehmer den Rücktritt vom Vertrage mitgeteilt hat.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • frage • bedingung • arzt • versicherer • tod • weiler • vertragsabschluss • trunkenheit • vorinstanz • charakter • tag • bundesgericht • versicherungsnehmer • nacht • bundesgesetz über den versicherungsvertrag • alkoholismus • wirkung • bruchteil • bedürfnis
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