SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 30 - 1 Ist die wesentliche Gefahrserhöhung ohne Zutun des Versicherungsnehmers herbeigeführt worden, so treten die in Artikel 28 dieses Gesetzes festgestellten Folgen nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, die ihm bekannt gewordene Gefahrserhöhung ohne Verzug dem Versicherungsunternehmen schriftlich mitzuteilen. |
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1 | Ist die wesentliche Gefahrserhöhung ohne Zutun des Versicherungsnehmers herbeigeführt worden, so treten die in Artikel 28 dieses Gesetzes festgestellten Folgen nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, die ihm bekannt gewordene Gefahrserhöhung ohne Verzug dem Versicherungsunternehmen schriftlich mitzuteilen. |
2 | Ist diese Anzeigepflicht nicht verletzt und hat sich das Versicherungsunternehmen das Recht vorbehalten, wegen wesentlicher Gefahrserhöhung den Vertrag aufzuheben, so erlischt die Haftung des Versicherungsunternehmens mit dem Ablaufe von 14 Tagen, nachdem es dem Versicherungsnehmer den Rücktritt vom Vertrage mitgeteilt hat. |
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 28 - 1 Wenn der Versicherungsnehmer im Laufe der Versicherung eine wesentliche Gefahrserhöhung herbeigeführt hat, so ist das Versicherungsunternehmen für die Folgezeit an den Vertrag nicht gebunden. |
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1 | Wenn der Versicherungsnehmer im Laufe der Versicherung eine wesentliche Gefahrserhöhung herbeigeführt hat, so ist das Versicherungsunternehmen für die Folgezeit an den Vertrag nicht gebunden. |
2 | Die Gefahrserhöhung ist wesentlich, wenn sie auf der Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsache (Art. 4) beruht, deren Umfang die Parteien bei der Beantwortung der Fragen nach Artikel 4 Absatz 1 festgestellt haben.56 |
3 | Der Vertrag kann bestimmen, ob, in welchem Umfange und in welchen Fristen der Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen von solchen Gefahrserhöhungen Mitteilung zu machen hat. |
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 30 - 1 Ist die wesentliche Gefahrserhöhung ohne Zutun des Versicherungsnehmers herbeigeführt worden, so treten die in Artikel 28 dieses Gesetzes festgestellten Folgen nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, die ihm bekannt gewordene Gefahrserhöhung ohne Verzug dem Versicherungsunternehmen schriftlich mitzuteilen. |
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1 | Ist die wesentliche Gefahrserhöhung ohne Zutun des Versicherungsnehmers herbeigeführt worden, so treten die in Artikel 28 dieses Gesetzes festgestellten Folgen nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, die ihm bekannt gewordene Gefahrserhöhung ohne Verzug dem Versicherungsunternehmen schriftlich mitzuteilen. |
2 | Ist diese Anzeigepflicht nicht verletzt und hat sich das Versicherungsunternehmen das Recht vorbehalten, wegen wesentlicher Gefahrserhöhung den Vertrag aufzuheben, so erlischt die Haftung des Versicherungsunternehmens mit dem Ablaufe von 14 Tagen, nachdem es dem Versicherungsnehmer den Rücktritt vom Vertrage mitgeteilt hat. |
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 30 - 1 Ist die wesentliche Gefahrserhöhung ohne Zutun des Versicherungsnehmers herbeigeführt worden, so treten die in Artikel 28 dieses Gesetzes festgestellten Folgen nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, die ihm bekannt gewordene Gefahrserhöhung ohne Verzug dem Versicherungsunternehmen schriftlich mitzuteilen. |
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1 | Ist die wesentliche Gefahrserhöhung ohne Zutun des Versicherungsnehmers herbeigeführt worden, so treten die in Artikel 28 dieses Gesetzes festgestellten Folgen nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, die ihm bekannt gewordene Gefahrserhöhung ohne Verzug dem Versicherungsunternehmen schriftlich mitzuteilen. |
2 | Ist diese Anzeigepflicht nicht verletzt und hat sich das Versicherungsunternehmen das Recht vorbehalten, wegen wesentlicher Gefahrserhöhung den Vertrag aufzuheben, so erlischt die Haftung des Versicherungsunternehmens mit dem Ablaufe von 14 Tagen, nachdem es dem Versicherungsnehmer den Rücktritt vom Vertrage mitgeteilt hat. |
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 28 - 1 Wenn der Versicherungsnehmer im Laufe der Versicherung eine wesentliche Gefahrserhöhung herbeigeführt hat, so ist das Versicherungsunternehmen für die Folgezeit an den Vertrag nicht gebunden. |
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1 | Wenn der Versicherungsnehmer im Laufe der Versicherung eine wesentliche Gefahrserhöhung herbeigeführt hat, so ist das Versicherungsunternehmen für die Folgezeit an den Vertrag nicht gebunden. |
2 | Die Gefahrserhöhung ist wesentlich, wenn sie auf der Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsache (Art. 4) beruht, deren Umfang die Parteien bei der Beantwortung der Fragen nach Artikel 4 Absatz 1 festgestellt haben.56 |
3 | Der Vertrag kann bestimmen, ob, in welchem Umfange und in welchen Fristen der Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen von solchen Gefahrserhöhungen Mitteilung zu machen hat. |