5 i 8 Haftpflichtrecht. N ° 67.

A la suite de cet accident il a ouvert action à la C. G. T. E. en
concluant au paiement de 66 050 fr. 60.

La Compagnie défenderesse a évoqué Emile Bernard en garantie et a eonclu
à libération complète et, subsidiairement, à ce que Bernard la relève
de la totalità des condamnations qui pourraient étre prononeées contre
elle. Elle soutient que l'accident est imputable exclusiv 'ment à des
lautes commises par Hiirlimann et par Bernard.

iernm'd, estimant que. l'accident ne lui est pas imputable, a eonelu an
dehontement de toutes les eoneinsions Frist-s Hintre lui.

Pius arrèls du 2 mai-s et du lf) juin 1917 la Cour de Justice civile
a admis los conelusions du denmndenr contre la Compagnie defenderesse
jnsqu'à com-unsean de 50 ZU fr. (lf), Bernard étansst rundamné à relevei'
la défenderesse Ei (-s)ii(u1·rence de 155 de lu dite Hemmt-.

La (lo... a admis que l'accideni. était dà il un concours dc inntes de
la Compagnie deionderessc et de Bernard.

Les trois parties nn Preises ent ruffini u en réformo rontre les urròts
de ln (jour de. Jusliee civile, en repi'enant les ennclnsions transmites
ci dessus.

Le Tribunal Federal s'est pmnuneé comme suit au sujct de l'rxceptiun de
prcscription soulevée par Bernard :

: i'm-tion récursoire de la Compagni-:. delenderesse mntre
Bernard. celui-(fi a ()Hposc"e le moyen tiré de la prescription. Il
n'est pas necessaire de recherches quel est en l'espece le délai de
prescription et si les conclusions prizee-s au début du proci-s contre
Bernard étaient de nature à l'intei'rompre. En eil'eL il n'a pas meine
commence à rezurir. L'action récursoire réservéess par l'art. 18 de la loi
de 1905 est fondée sur le droit commun, soit sur l'acte jlljeite commis
par le tiers fautif et elle tend à la réparation du dommage que cet act-e
illieite a cause à I'entreprise responsahle.' Or ce dommage n'existe et
par conséquent le délai pour en demander la réparation ne court que du
jour où l'entreprise a été condamnée à une indem-Erfindungsschutz. NO
68. 5t9

nité envers la vie-time de l'accident (ou, bien entendu, s'est
volontairement reconnue. débitrice d'une telle in.-. demnitè). Tant que
le procès dans lequel l'entreprise conteste le principe mérne. de sa
responsahilité est pendant, le demmage est seulement possible, il n'est
pas encore réalisé (voir, dans ce sens, à propos du recours du fabricant:
Scherer, Die Haftpflicht des Unternehmers p. 152). En l'espéce done
la Compagnie defenderes'se qui a pris les devants et s'est retournée
contre Bernard dans le procès mème qu'elle soutenait contre Hürlimann
ne saurait évidemment se voir opposer-la prescription.

IV. ERFINDUNGSSCHUTZBREVETS D' lNVENTION

68. Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. September 1917 i. S. Firma Lévy
fils, Ki-àgerin, gegen Scheidegger, Beklagten. , Patentrecht. Einrecle
der mangelnden Neuheit (Erw.3}. Begriff der patcntfähigen Erfindung,
Voraussetzungen (Erw. 4). Beschränkung des Patentes auf die durch die

Zeichnung veranschaulichte Erfindung; Präzisierng des Anspmches (Erw. 5).

A. Durch Urteil vom 5. April 1917 hat das Zivilgerieht des Kantons Basel
Stadt erkannt :

Es wird der Hauptpatentanspruch des auf den Namen des Beklagten
eingetragenen schweizerischen Patente-s N° 40,544 vom 16. Januar 1908
nichtig erklärt, und das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum in
Bern ermächtigt, diesen Patentanspruch zu streichen. Im übrigen wird
die Klage abgewiesen. -

520 Erfindungsschutz. N° 68.

B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Nichtigerklärung des Patentes
in ganzem Umfange, eventuell auf Anordnung einer Oberexpertise.

Das Bundesgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1. Der Beklagte ist Inhaber des schWeizerischen Erfindungspatentes N°
40,544, welches am 16. Januar 1908 von der Firma Bernheimer & Gut in
Diessenhofen angemeldet worden war und später von dieser auf den Beklagten
überging. Gegenstand des Patentes ist, laut der Fassung des Anspruchs,
ein Glühstrumpfhalter, gekennzeichnet durch einen mit kedernden Armen
und einem Organ zum Aufhangen des Strumpfes versehenen isRing, welcher
dazu bestimmt ist, um den Brennerkopf gelegt und mittelst den federnden
Armen auf demselben durch Klemmung festgehalten zu werden, und dazu
dient, den Strumpf gegen seitliche Schwankungen zu schützen.

Diesem Anspruch ist ein sog. Unter-Anspruch folgenden Inhaltes beigefügt
: Glühstrumpfhalter nach Patentan spruch, bei welchem der Ring Oesen
aufweist, die dazu dienen, die Enden eines zum Aufhängen des Strumpfes
vorgesehenen Bügels aufzunehmen.

Die Klägerin betreibt seit einer Reihe von Jahren die Fabrikation und
den Handel ili Artikeln der Beleuchtungsindustrie, insbesondere in
Gasglühstrumpkhaltern· Es ergaben sich nun zwischen ihren Reisenden und
Kunden eineiseits und dem Beklagten anderseits Differenzen mit Bezug
auf die Glühstrumpfhalter. Unter anderem erhob der Beklagte gegen einen
Abnehmer der Klägerin Strafklage beider Staatsanwaltschaft des Kantons
Baselland ; dieser Prozess ist zm Zeit noch hängig. Die Klägerin sah
sich daher veranlasst, gegen den Beklagten die vorliegende Zivilklage
auf Nichtigerklärung seines Patentes N° 40,544 und Streichung desselben
duich das Eidg. AmtErfindungsschntz. N° 68. 521

für geistiges Eigentum zu erheben ; sie macht geltend. es sei überhaupt
keine Erfindung vorhanden (Pat Ges. Art.16 Zii'f 1), und jedenfalls sei
die Erfindung nicht neu. (Art 4 und 16 Ziff. 4). Der Beklagte bestreitet
das Vorliegen von. Nichtigkeitsgründen und beantragt Abweisung der
Klage. Die erste Instanz hat den Haupt-ansprach fürnichtig erklärt und im
übrigen die Klage abgewiesen. Da der Beklagte dieses Urteil hingenommen
hat, fragt es sich für das Bundesgericht nur noch, ob die durch den U nt
e r a n s p r u c h geschützte Einrichtung patentfäln'g sei oder nicht.
· 2. Diese Frage ist für sich und ohne Rücksicht auf das Schicksal
des Hauptanspruchs zu prüfen. Denn durch dessen Nichtigerklärung ist
nicht etwa zugleich der Unteranspruch hinfällig geworden, wie denn
auch die Klägerin diesen vor der kantonalen Instanz vertretenen und von
letzterer mit zutrefiender Begründung zurückgewiesenen Standpunkt heute
nicht mehr aufgenommen hat. 3. Was sodann die Einrede der mangelnden
Neuheit der Erfindung betrifft, so ist lediglich zu untersuchen, ob
der Glühstrumpfhalter Croizet (französ. Patent N° 321,927 vom 11. Juni
/23. Sept. 1982) neuheitszerstörend gewirkt habe, während die übrigen
von der Klägerin angeführten Halter von demjenigen des Beklagten derart
verschieden sind, dass sie von vornherein ausser Betracht fallen. Dass
die Patentschrift Croizet schon vor der Anmeldung des beklagtischen
Patentes in der Bibliothek des Eidg. Amtes für geist. Eigentum in Bern
vorhanden und somit im Sinne von Art. 4 Pat .-Ges. in der Schweiz bekannt
oderofi'enkundig war, ist nach den Feststellungen der Vorinstanz ohne
weiteres anzunehmen; streitig ist nur noch die Identität der Croizet'schen
Erfindung mit derjenigen des Beklagten. Wenn nun die Vorinstanz ausführt,
nach dem Urteil aller Sachverständiger unterscheide sich der Halter
des Beklagten von den übrigen Glühstrumpfhaltern gerade durch die den
Gegenstand des Unteranspruches bildende charakteristische Eigenschaft

r

022 Erfindungsschutz. N° 68.

wonach die zur Aufnahme desBügels bestimmten Oesen aus dem Ringkörper
selbst gebildet werden, statt dass sie mit dem Ring bloss in eine
mehr oder weniger geeignete Verbindung gebracht seien _, so dass der
Nichtigkeitsgrund der fehlenden Neuheit gar nicht in Frage kommen
könne, so geht dies offenbar zu weit. Denn einzelne der bei den Akten
liegenden Sachverständigengutachten (so das in einer konnexen Strafsache
eingeholte Gutachten von Waldkirch und das Privatgutachten Ritter)
bejahen das Vorhandensein jenes Nichtigkeitsgrundes, während die von
der Vorinstanz als gerichtliche Experten bestellten Gasfachmänner Roth
und Laquai dem Unteranspruch des beklagtischen Patentes die. Neuheit
zuerkennen und auch die Privatgutachten Forrer u. Hug und Nägeli &
Cie, insbesondere letzteres, diese Auffassung mit schlüssiger Begründung
vertreten. Freilich stimmt der Halter des Beklagten mit demjenigen von
Croizet insofern überein, als auch bei diesem im Gegensatz zu den übrigen
Glühstrumpfhaltern, insbesondere zu dem sog. Berliner Blockhalter Ring
und Oesen aus einem Stück bestehen, indem die Oesen aus dem gleichen
Stück Blech her-ausgeschnitten sind wie der Ring ;allein sie stehen,
wie der Experte Nägeli zutreffend feststellt, seitlich vom Ring ab
und sind mit ihm nur durch schmale Stege verbunden, während sie beim
Halter des Beklagten durch einfaches Falten aus dem R i n g k 6 r p e
r s e l b e r gebildet werden, so dass beini einen die Oesen entfernt
werden können und der Ring doeh bestehen bleibt, was beim anderen
ausgeschlossen ist, weil eben die Oesen einen eigentlichen Bestandteil
des Ringes ausmachen. Angesichts dieser wesentlichen konstruktiven
Verschie-denheit kann nicht gesagt werden, dass die beiden Patente sich
decken, wie denn auch erst der Halter des Beklagten sich als ausführbar
und leistungsfähig erwies.

4. Es trägt sich aber weiter und hierin liegt der Kernpunkt des Prozesses
_, ob in der Eigenart des Glühstrnmpfhalters des Beklagten, nach dem
Unteren -Erfindungsschutz. Nes. ...'..."

sprach des Patentes, überhaupt eine patentiähige erfindung erblickt
werden könne. Nach ständiger Hechtsprechnng des Bundesgerichts und
allgemein anerkannter äufiassnng gehört Zum Begriff der Erfindung die Er-

reichung eines wesentlichen Fortschrittes der Technik

eines technischen Nutzeffektes, durch neue. originelle Kombination von
Naturkräften ; ausgeschlossen sind daher Konstruktionen, die nicht
auf einer eigenartigem schöpkerischen Idee ihres Urhebers beruhen,
sondern ledigIich das Erzeugnis technischer Geschicklichkeit bilden.
sowie Entdeckungen, die bloss bereits vorhandenes enthüllen (vergl. BGE
26 II s.232, sowie Gnannr z, Deutsch. Privatrecht I S. 849 u. 863z Rom-E
... Patentreeht S. .'î'ss' Forschungen aus dem Patentrecht S. 3 11.29).

Dass nun der Glühstrumpihalter des Beklagten in deiKonstruktion, wie sie
in Erw. 3 l1ie'or beschrieben wurde. einen technischen Nutzeliekt erzielt
und einen wesentlichen technischen Fortschritt bedeutet, ist nach den
für das Bundesksericht massgebenden, sat l1 ei standigen Ausiiihrungen
der geiirhtliehon Exputen, deren Richtigkeit auch durch die bei den
Akten liegenden Zeugnisse zahlreicher iachkundiger Abnehmer bestätigt
wird, die sieh alle über den Halter lebend aussprechen, ohne weiteres
zu hejahen. Der technische Nutzeil'ekt besteht danach in

,wesentlicher Materialcrsparnis, soliderer Konstruktion

der Oesen in Verbindung mit dein Ring und ehrten-heiser Herstellung. Damit
eine patentfähige Erfindung vorliegt. muss aber die Hervorbringung dieses
Nutzeffekts nur" einer originellen Kombination, auf einer eigenartigen
schöpkerischcn Idee beruhen. Auch dieses Erfordernis ist jedoch nach
den Ausführungen der gerichtlichen Experten. auf die auch die Vorinstanz
abgestellt hat, als gegeben zu betrachten. Zuzugeben ist zwa1, dass die
Expert... sich in nicht ganz u11zWeideutige1 Weise ausgedrückt haben,
indem sie wohl annehmen, dass die konstrukth en Vorteile des Halters
auf einem eigenen Erfindungsgedanken beruhen, dann aber beifügen,
diese Verbesse-

ZU Erfindungsschutz. N° 68.

rung könne kaum als eine schöpferische Idee bezeichnet werden. in
Deutschland würde für eine solche Teilerung kein Patent,
sondern höchstens der Gebrauchsmustcrschutz bewilligt. Allein
auf Erläuterungskrage der ,Klägerin haben sie diesen Passus dahin
verdeutlicht, es handle sich um eine dem scheidegger'schen Halter
eigentümliche konstruktive Idee , und nicht um Anwendung blosser
handwerksmässiger Geschicklichkeit. Daraus geht mil genügender
Klarheit hervor, dass der Halter nicht das Ergebnis hlosser technischer
Geschicklichkeit und _}landfertigkeit ist. sondern dass wirklich eine
neue, originelle Kombination, eine eigenartige konstruktive Idee vorliegt,
was nach dem Gesagten zur Annahme einer Erfindung genügt. Die Einfachheit
der Lösung des Prohlems kann nicht dazu führen, den erfinderischen
Gedanken zu verneinen, da erfahrungsgemäss, und wie auch dieser Fall
zeigt, die Konstrukteure meist zuerst auf die kf'amplizierteren Lösungen
verfallen und sich erst allmählich zu den einfacheren hindurcharbeiten. An
die eigenartige, schöpferische Idee zu hohe Anforderungen zu stellen,
geht umso weniger an, als in der Schweiz der Gebrauchsmusterschutz nicht
besteht ; ob die Neuerung eine Schöpfung von weittragender Bedeutung sei,
oder bloss eine bescheidene Verbesserung enthalte, ist für die Frage, uh
eine patentierhare Erfindung vorliege, ohne Belang (vergl. BGE 20 S. 682).

5. Hieran kann auch d'er Umstand nichts ändern, dass die Eigenart des
Glühstrumpfhalters des Beklagten im Unter-ansprach des Patentes nicht
deutlich gekennzeichnet ist. Denn nach dem neuen Patentgesetz (Art. 5
Abs. 3, 16 Ziff. 8) und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
(BGE 30 II N° 15, 34 II N° 9, 43 II N° 16) ist der Gegenstand eines
Patentes nicht allein aus dem Patentanspruch zu ermitteln, sondern es sind
nötigenfalls auch die Patentbeschreibung und die zu ihrem Verständnis
erforderliche und zu ihr gehörende Zeichnung (Pat.-Ges. Art. 26)
heranzuziehen Nun ist aus der der.; aindnngsschutz. N° 68. 525

Patentschrift beigegebeneniZeichnnng das charakteristische Merkmal der
Gestaltung der Oesen aus dem Ring körper selber in durchaus klarer Weise
ersichtlich. Die Definition der Erfindung im Unter-zusprach ist damit
hinreichend verdeutlicht, und es geht nicht an, dem Unteran-spruch,
wie es die Klägerin will, wegen des zu allgemein gefassten und darum
etwas mangelhaften Wortlautes den gesetzlichen Schutz zu versagen
(Pat.-Ges. Art. 16 Ziff. 8).

Dagegen ist das Patent gemäss Art. 16 Abs. 2 zu beschränken auf eine
Erfindung des Inhaltes, wie} sie hievor formuliert wurde und durch
die Zeichnung veranschaulicht Wird, nämlich auf Glühstrumpfhalter, bei
welchen der Ring selber durch Falten die Oesen bildet, und es ist der
Unteranspruch entsprechend umzuredigieren bezw. zu präzisieren. Einem
solchen Verfahren, das vom Bundesgericht auch schon eingeschlagen werden
ist (vergl. BGE 34 II N° 9 i. f.), stehen Bedenken nicht entgegen,
weil die als nichtig ausgeschiedenen Elemente der Erfindung sich von
den auh'echtgehaltenen trennen lassen. ' -

Demnach hat das Bundesgericht erkannt : . ·

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Zivilss' gerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 5. April 1917 bestätigt, immerhin in dem Sinne,
dass der Unteranspruch des Patentes N° 40,544 des Beklagten auf solche
Glühstrumpihalter beschränkt wird, bei welchen der Ringselber durch
Falten die Oesen bildet.

AS 43 ][ iQ" 35
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 43 II 519
Datum : 31. Mai 1917
Publiziert : 31. Dezember 1918
Quelle : Bundesgericht
Status : 43 II 519
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 5 i 8 Haftpflichtrecht. N ° 67. A la suite de cet accident il a ouvert action à


Stichwortregister
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beklagter • erfinder • bundesgericht • vorinstanz • frage • zeichnung • nichtigkeit • erfindungspatent • patentanspruch • weiler • ei • basel-stadt • voraussetzung • stelle • ware • unternehmung • privatrechtliche haftung • examinator • sachverständiger • produktion • bewilligung oder genehmigung • annahme des antrags • bestandteil • sprache • biene • frist • vorteil • richtigkeit • eigentum • erste instanz • urheber • bibliothek • wille • deutschland • neuerung • eigenschaft • strafsache
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