46 Öbligationenrecht. N° 6.

Klägerin, auch auf den frühem Geschäftsinhaber. Indem er mit diesen
allgemeinen, in stereotypen Worten ausgedrückten Hinweisen verbunden
wird, gibt er der gesamten Firmabezeichnung ein besonderes, sie
individualisierendes Gepräge und bildet so das Hauptmerkmal, an das
man sich beider Auffassung und der Wiedererkennung des Firmanamens vor
allem halten wird. Dass die Klägerin das Wort mit einem h, die Beklagte
ohne ein solches schreibt, vermag nicht als irgendwie erhebliches
Unterscheidungsmerkmal zu wirken. Anderseits kommt zu dem Gesagten noch
die besondere Art, wie die Beklagte das Wort Terma verwendet : sie
stellt es hinter die Sachbezeichnung Zentralheizungsfabrik und verbindet
es mit dieser durch die Kopula und . Dadurch Will sie freilich zum
Ausdruck bringen, dass sie Rechtsnachfolgerin der frühei'n Firma Terma,
Aktiengesellschaft für sanitäre Anlagen sei.?Aber im Publikum kann dieser
Umstand gerade Wiederum zu Verwechslungen mit dem Geschäfte der Klägerin
Anlass geben, namentlich die irrtümliche Vorstellung erwecken, dass
dieses mit dem von der Beklagten aufgekauften Geschäfte identisch sei.

In Hinsicht auf den letztern Punkt liesse sich immerhin fragen, ob die
Beklagte das fragliche Wort nicht doch auf irgend eine Weise in ihrer
Firma verwenden könnte, die eine Verwechslungsgefahr ausschlösse, auf
welche Möglichkeit wohl das eventuelle Klagebegehren 3 Bezug nehmen
will. Allein die Beklagte hat, so viel ersichtlich, auf eine solche
andere Verwendung des Wortes als Firmabestandteil kein Gewicht gelegt
und heute auch keine Anregung in diesem Sinne gemacht. Die vorliegende
Frage kann deshalb dahingestellt bleiben, um so mehr, als sich bei der
erwähnten starken Bezeichnungskraft des gewählten Phantasienamens doch
wohl kaum eine ihn enthaltende Firmabezeichnung finden liesse, die mit
jener der Klägerin vereinbar wäre., Obligaîionenrecht. X° 7. , 47

Demnach hat das Bundesgericht erkannt : ,

Die Berufung wirdabgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Bern vom 22. September

1916 bestätigt.

7. Urteil der I. Zivila'nteilung vom 10. Februar 1917
i. S. Schweiz. Lebensversichemngsund Rentenanstalt, Klägerin und
Berufungsklägerin, gegen Fehr-ing, Beklagter und Berufungsbeklagter.

Wegen unlautern Vettbewerbes und erlile zung in den persönlichen
Verhaltnissr-n angehobene Seliadenersatzklage einer L e b e n s e r s lc
h e r u n g s g e s e l l s c h a f t gegen den (i}energlvertieter einer
Konkurrenzgesellsehatt, weil dieser. in Zeitung-Zwisraten hinsichtlich
geschäftlicher Verhältnisse der klagt-km (namentlich betreffend die
Divideiidenverteiluiig) unwahre Behauptungen ausgesprochen und unrichtige
sei-gleiche mit der eigenen Gesellschaft angestellt habe. Die Besinnmungen
desOR über die unerlaubten Handlungen eu Lin durch die Srafvorschriften
des V e r s l c h e r u n gs auisichtsgesetzes nicht berührt. Frage der
1derrechtlichkcit, des Verschuldens-) und des Schadensnachweises nach
art. 42 Abs.;UH. Urteilsveröffentlichung gerechtfertigt.

1. Im Jahre 1911 setzte der Aufsichtsrat der Schweinerischen
Lebensversicherungsund Rentenanstalt in Fame.-h der heutigen Klägerin,
die Ueberschussanteile fur die Versicherten der Gruppe II (d. 11. alle
seit 1. Mai 1899 auf den Todesfall Versicherten) für die Jahre 1913-1910
neu fest. Dabei wurde unter anderem eine Erhöhung der Dividende für
das Jahr 1915 im Vergleich zum Jahre 1914 um bestimmte Prozentsätze
in Aussicht genornmen. Der Beschluss wurde im Jahresbericht für
1912 veroiîentlicht. Am 27. September 1914 beschloss aber dann der
Aufsichtsrat, von der beabsichtigten Dividendenerhohung

48 Obiigationenrecht. N° 7.

abzusehen und die Dividendenansätze des Jahres 1914 auszurichten
Der Beschluss wurde gefasst auf Grund eines Berichtes der Direktion,
worin die Massnahme mit der Begründung empfohlen wird, dass sich die
wirtschaftlichen Folgen des unterdessen ausgebrochenen Meltkrieges
nicht abschätzen liessen und dass die Unterlassung der vorgesehenen
Dividendenerhöhung deswegen als Gebot der Klugheit und Vorsicht erscheine.

Der Beklagte Fehring, der Generalvertreter der Leipziger
Lebensversicherungsgesellschaft A.-G. (Alte Leipziger), liess teils am
28. teils am"29. Dezember 1915 in sieben grössern Zeitungen der deutschen
Schweiz ( Neue Zürcher Zeitung , Zürcher Post , Neue Zürcher Nachrichten
, Bund , Basler Nachrichten , Nationalzeitung , St. Galler Tagblatt)
folgendes Inserat erscheinen :

Die Schweizerische Lebensversicherungsund Renten anstalt in Zürich, die
Gothaer, Stuttgarter und Karls ruher Lebensversicherung haben die vor dem
Kriege gemachten Dividendenversprechen bezw. die Dividen denverteilung
reduzieren müssen, weil bei ihnen zu den Kriegstodesfäilen die sämtlichen
mit Gewinnanteil Ver sicherten beizutragen habenÄDie französischen Gesell
schaften vergüten laut Zeitungsbericht gar keine Divi denden mehr an
die Versicherten.

Die Leipziger Lebensversicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit
(Alte Leipziger) verteilt dagegeninfolge der gerechten Einrichtung,
dass bei ihr die Kriegs versicherten eines jeden Staates unter sich
bis zu 4% der Risikosumme für die Kriegstodesfälle haften, auch für
1916 die bisherigen hohen Dividenden.

Sie verbindet durch ihre sehr günstige Finanzlage bei 1375 Millionen
Franken Versicherungshestand, 547 Millionen Franken Vermögen, worunter
sich 97 Millionen Franken Gewinnfond der Versicherten befinden und
sparsame Verwaltung-absolute Sicherheit mit grösst möglichster Billigkeit
bei kulantesten Versicherungs-Obligationenrecht. N ° 7. 49

. bedingungen und bietet daher für neue Versicherungs-

... abschlüsse die günstigsten Chancen.

AmssZO. Dezember verbot das Schweizerische Versicherungsamt telegraphiseh
dem Beklagten das weitere Einrücken des Inserates, gestattete ihm dann
aber auf sein Gesuch hin, es in verkürzter Form, unter Weglassung des
ersten Absatzes wieder erscheinen zu lassen.

Am 31. Dezember wurde der erste Absatz des erwähnten ,Inserates im T e x
t teil der Zürcher Morgenzeitung , ebenso am 6. Januar 1916 im Wehnthaler
und am 8. Januar in der Volkszeitung von Pfäffikon und als Einsendung im
Tagesanzeiger der Stadt Zürich veröffentlicht. Im VVehnthaler und der
Volkszeitung von Pfäffikon wurde der Name der Klägerin durch Fettdruck
hervorgehoben und im Tagesanzeiger wurde nicht nur der erste Absatz,
sondern das ganze Inserat, am Schlusse in abgekürzter Form, wiedergegeben.

Dem gegenüber fand auf Veranlassung der Klägerin während der Zeit vom
7. Januar bis 14. Februar 1916 in einer Anzahl von Tagesblättern -nach
den Akten in mindestens 8 eine redaktionelle Notiz Aufnahme, wonach
unter Hinweis auf das Inserat vom 28./ 29. Dezember erklärt wird,
dass sich die Leipziger Gesellschaft darin nicht nur mit ihren eigenen
Verhältnissen, sondern auch mit denjenigen der andern Gesellschaften
beschäftige. Zur Kennzeichnung dessen genüge es festzustellen, dass
das Schweizerische Versicherungsamt die weitere Veröffentlichung des
das Publikum irreführenden Inserates sofort telegraphisch verboten
habe. Ferner sei drei sissandern Vertretern der gleichen Leipziger
Gesellschaft in Deutschland durch einstweilige richterliche Verfügung,
gestützt auf das Gesetz über den unlautern Wettbewerb, die fernere
Verwendung irreführender Inserate untersagt werden. '

Im weitern hat die Klägerin gegen den Beklagten wegen des Inserates
Strafanzeige gestellt. Das Statthalteramt des Bezirkes Zürich verfällte
ihn am 19. April 1916

AS 43 u isn î

50 _ 'Obligationenreoht. N° 7.

Wegen nnlautern Wettbewerbs zu einer Busse von 200 Fr. Das Bezirksgericht
Zürich dagegen hob durch Entscheidung vom 24. Mai 1916 diese Bussverfügung
Wieder auf,. weil nicht das kantonale Gesetz über den unlautern
Wettbewerb, sondern das eidgenössische VersicherungsAufsichtsgesetz
anwendbar sei und dieses einen Strafantrag des Bundesrates oder des
Versicherungsamtes voraussetze.

Im nunmehrigen Zivilprozess hat die Klägerin die Rechtsbegehren
gestellt : 1. Den Beklagten zur Bezahlung von 20,000 Fr. nebst Zins zu
5% seit dem 22. Januar 1916 (Klageeinleitung) zu verurteilen. 2. Sie
berechtigt zu erklären, das Urteilsdispositiv und einen vom Gerichte
festzusetzenden Auszug aus den Erwägungen je dreimal auf Kosten des
Beklagten in den Zeitungen, worin das Inserat oder die textliche
Notiz darüber erschienen sei, zu veröffentlichen. Die Klageforderung
wurde als Schadenersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung und im
besondern unlautern Wettbewerbes und als Genugtuungsanspruch aus Art. 49
begründet. Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen und dabei
sowohl die Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise als das ihm zur Last
gelegte Verschulden und den Eintritt eines Schadens bestritten. '

Die Vorinstanz ist mit Urteil vom 1. September 1916 zur Ahweisung der
Klage gelangt und zwar, soweit eine materielle Schädigung behauptet wird,
weil eine solche nicht als nachgewiesen gelten könne, hinsichtlich der
behaupteten Verletzung in den persönlichen Verhältnissen aber, weil
diese keine besonders schwere im gesetzlichen Sinne sei.

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Rechtshegehren' erneuert,
dasjenige um Urteilsveröikentliehung aber erst in der mündlichen
Verhandlung.

2. Anwendbar auf die Beurteilung des Falles sind die Bestimmungen des OR
über die unerlaubten Handlungen. Wenn Art. 11 Ziff. 2 des Bundesgesetzes
über die Beauf--Obiigationenrccizt. .'ss= Î. , al

sichtigung der privaten Versicherungsgesellschatten die Veröffentlichung
unwahrer Mitteilungen solcher Gesellschaften unter Strafe stellt,
so lässt das die Anwendbarkeit der genannten zivilrechtlichen Normen
unberührt. 3. Was die Wide'rrechtlichkeit der Anzeige betrifft, so
ist folgendes zu sagen : Als ganzes genommen charakterisiert sich das
beanstandete Inserat nur auf dieses ist vorderhand abzustellen, da es
direkt vom Beklagten aufgegeben werden ist als ein Reklameund Werbeinserat
auf dem Gebiete des. Versicherungswesens. Der Hauptzweck des Inserates ist
ersichtlicher Weise der, die Vorteile, die die Gesellschaft des Beklagten
den Versicherten und damit den Versicherungslustigen angeblich bietet, in
möglichst helles Licht zu rücken und die Leistungen dieser Gesellschaft
über die der Konkurrenzgesellschaften zu stellen. Die Verfolgung dieses
Zweckes allein ist natürlich nicht widerrechtlich. Dagegen sind ihr
gewisse Grenzen gezogen. Der Konkurrent hat sich bei solchen Reklameund
Verhemitteilungen einmal, was die eigene Anpreisung betrifft, in den
Grenzen der in dem betreffenden Geschättszweig üblichen Anständigkeit zu
bewegen und namentlich unwahre, schwind'elhatte , das Publikum täuschende
Anpreisungen zu unterlassen; er hat sich sodann bei Heranziehen der
Konkurrenz zu Vergleichungen unnötiger, besonders aber verletzender und
wahrheitswidriger Behauptungen zu enthalten und alles zu vermeiden, was
nach Inhalt und Form eine Herabsetzung bedeutet , es wäre denn, derartige
Angriffe seien provoziert werden, oder es handle sich um Notwehr oder doch
berechtigte Abwehr. An Hand dieser Grundsätze ergibt sich : . Das Inserat
beschäftigt sich mit dem Einflusse des Krieges und der Kriegsversicherung
auf die Finanzlage der Lebensversicherungsgesellschaften. Da ist von
vornherein zu sagen, dass dieses Thema die Versicherten und das Publikum
im allgemeinen in starkem Masse beschäftigt und interessiert hat. Und
zwar war das Publikum im

52 si Obligationenrecht. N ° ?.

Zeitpunkte, da das Inserat erschien, im allgemeinen eher geneigt, sich
alarmieren zu lassen, übertriebene Behauptungen für wahr zu nehmen,
kurz, einen kritischen

Massstab nicht anzusetzen. Diese Wirkung des Inserates' musste der
Beklagte als Sachkundiger voraussehen. Es-

ist dabei der Sinn zu ermitteln, welchen die Ankündi-

gung für das Publikum, für das sie bestimmt war, d. h. '

hier für die Versicherungslustigen im allgemeinen, haben musste. -

Das Inserat beginnt nun mit der Behauptung, die eingangs genannten
Versicherungsge'Sellschaften, darunter die Klägerin, haben die vor dem
Kriege'gemachten Dividendenversprechungen bezw. Verteilung reduzieren
müssen. Als Grund gibt es an, dass bei ihnen zu den Kriegstodesfällen die
sämtlichen mit Gewinnanteil Versicherten beizutragen haben. Nach einer
Erwähnung der französischen Gesellschaften, die laut Zeitungsberichten
gar keine Dividenden mehr an die Versicherten verteilen sollen, wird die
Gesellschaft des Beklagten zu den vorher genannten in Gegensatz gebracht ;
so wird von ihr gesagt, sie verteile auch für 1916 die bisherigen hohen
Dividenden, und das wird zurückgeführt auf die gerechte Einrichtung, dass
bei ihr die Kriegsversicherten eines jeden Staates unter sich bis zu 4%
der Risikosumme für die Kriegstodesfälle haften . Im 3. Teil des Inserats
wird die Gesellschaft des Beklagten allgemein gerühmt, in der Weise, dass
gesagt wird, bei ihrer günstigen Finanzlage und sparsamen Verwaltung
verbinde sie absolute Sicherheit mit grösstmöglichster Billigkeit
bei kulantesten Bedingungen und biete daher für neue Abschlüsse die
günstigsten Chancen.

,Es kann nun, die Ausdrücke des Inserats vorerst im e l n z e l n e n
genommen, in erster Linie allerdings, im Gegensatz zur Auffassung des
Handelsgerichts, nicht als unwahr angesehen werden, wenn der Beklagte
von Dividendenversprechen der Klägerin spricht. Die Festsetzung der
Dividende für die drei Jahre 1913-1915 inObligationenrecht. N° 7. 58

Verbindung mit ihrer Bekanntgabe schaffte für die Versicherten zum
mindesten eine begründete, Aussicht auf die erhöhten Auszahlungen
(1914-1915 ist dann diese allerdings eingeschränkt werden, wie denn auch
schon früher davon gesprochen wurde, dass eine bestimmte Dividende
nicht garantiert werden könne); jedenfalls war die Bekanntgabe
der Erhöhung geeignet, Versichemngslustige heranzuziehen, und sie
erweckte bei diesen die bestimmte Erwartung, dass die Auszahlung in
der beschlossenen und bekanntgegebcnen Höhe erfolgen werde. Aber nach
Ausbruch des Weltkrieges wird sich doch jeder Versicherte gesagt haben,
dass jener Beschluss nur mit der Klausel lebus sic stantibus zu
verstehen sei, dass der Krieg auf ihn voraussichtlich einen Einfluss
ausüben müsse. Diesen, an sich in der Natur der Dinge liegenden, Umstand
hat nun der Beklagte benützt, um zu behaupten, die Klägerin habe ihre
Versprechen reduzieren müssen . Er spricht aber nicht etwa nur von
reduzieren , sondern von reduzieren m ü s s e n , und mit Recht legt
die Klägerin hierauf ein grosses Gewicht. Es wird damit der Anschein
erWeckt, als ob die Klägerin unter einer Zwangslage gehandelt habe
beim Rückgängigmachen dieses Ueberschussverteilungsben schlusses. Das
war nun aber in Tat und Wahrheit nicht der Fall; das Rückgängigmachen
erfolgte nicht einer finanziellen Zwangslage wegen, sondern einzig und
allein aus achtenswerter Vorsicht. Verstärkt wird sodann der Eindruck der
Zwangslage durch die beigegebene Begründung und durch die Gleichstellung
mit den drei deutschen Gesellschaften, sowie auch durch die Erwähnung
der französischen Gesellschaften. Jene Gleichstellung enthält tatsächlich
ein Unrecht gegenüber der Klägerin. Und jene Begründung war irreführend,
insbesondere in Verbindung mit der Gegenüberstellung der Lage der Alten
Leipziger : nichtgenau und jedenfalls missverständlich ist die Behauptung,
sämtliche Versicherten hätten an die Kriegsschäden b e i z u t r a g e
n , währenddem hiefür eine

54 Öbligationenrecht. N° 7.

besondere Kriegsreserve vorgesehen ist und nur ein bestimmt begrenzter
Betrag von den Mitteln der Anstalt genommen werden darf ; und
ebenso ungenau und irreführend, dass im Gegensatz dazu bei der Alten
Leipziger die Kriegsversicherten unter sich bis zu 4% der Risikosumme
haften, unter Verschweigung des Umstandes, dass ein weitergehender
Schaden doch von der Gesellschaft getragen wird, und damit eben
auch von den Versicherten. Wenn demgemäss auch der zweite Teil des
Inserates nicht unwahr ist und insbesondere eine Hauptmitteilung : die
Alte Leipziger ver-teile auch pro 1916 die bisherigen hohen Dividenden,
der Wahrheit entspricht, so ergibt doch der ganze Zusammenhang zwischen
dem ersten und dem zweiten Teil, dass eine ungenaue, zum Teil unwahre
und jedenfalls irreiührende Gegenüberstellung gegeben wurde. Das genügt
aber, um das Inserat als gegen Treu und Glauben verstossend und damit
als wideriechtlich zu kennzeichnen. Der Dritte Teil des Inserates fällt
dann freilich nicht als widerrechtlich in Betracht. Es handelt sich
hier um eine allgemeine Angreisung mit Hervorhebung einzelner Tatsachen
finanziellen Charakters. Was diese betrifft, so sind sie von der Klägerin
nicht als unwahr bezeichnet ; das-andere aber ist ein vom Beklagten
ausgefälltes Werturteil, das zwar auf das Publikum im Sinne einer
günstigen Stimmung für die Alte Leipziger zu wirken geeignet ist, aber
das nicht wörtlich sondern cum grano salis verstanden zu werden pflegt.

4. Die festgestellte Widerreclitlichkeit wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass der Beklagte in Notwehr oder sonstiger berechtigter
Abwehr gehandelt hat. Not vehr liegt schon deshalb nicht vor, weil dem
Inserat ein unmittelbarer Angriff der Klägerin auf die Gesellschaft des
Beklagten nicht vorausgegangen ist, das vom Beklngtcn angerufene Zirkular
vom 19. Februar 1915 Lag ja weit zurück. Aus eben diesem Grunde. kann auch
nicht von berechtigter Abwehr gesprochen werden. EherObligationenrecht. N°
7. 55

kann allgemein gesagt werden, dass der Beklagte an sich zur Wahrung
berechtigter Interessen gehandelt hat. War der Konkurrenzkampt auf dem
Gebiete der Lebensversicherung an sich schon gross und erbittert in der
Schweiz (s. Berichte des Versicherungsamtes), so trat er nach Ausbruch
des Weltkrieges naturgemäss in eine besondere Phase. Begreifliche
Weise benutzte die Klägerin als schweizerische, Gesellschaft die Lage
zur W'erbearbeit unter Betonung eines Nationalismus, gegen den nichts
einzuwenden ist, solange er sich in gesunden, vernünftigen Grenzeuhält;
so ist das Zirkular vom Februar 1915 erklärlich, bei dem ja allerdings
die Erscheinung auikallen mag, dass es sich ausschlieslich gegen die
deutsche Konkurrenz richtet. Insoweit durfte der Beklagte natürlich auch
die Vorteile seiner Gesellschaft, obschon einer deutschen, betonen. Aber
er hatte sich eben in den gezeichneten Grenzen zu halten, und diese hat
er überschritten. -

5. Aus dem Gesagten in Verbindung mit dem Umstande, dass der Beklagte
als Generalvertreter einer Lebensversicherungsgesellschaft genügend
befähigt. ist, die Unrichtigkeit seiner Aeusserungen sowie die
widerrechtliche und die schädigende Wirkung derselben einzusehen, ergibt
sich die weitere für seine Haltbarkeit erforderliche Voraussetzung eines
V e r s c h u l d e n s.

6. Die Frage sodann, ob die Klägerin durch das rechtswidrige und
schuldhafte Vorgehen des Beklagten einen V e r m 6 g e n s s c h a d
e n erlitten habe, beurteilt sich nach der Natur des Falles vor allem
auf Grund von A r t. 4 2 Ab 5. 2 OR. Bei der Anwendung dieser Bestimmung
ist auf die Auslegung abzustellen, die. ihr das Bundesgericht in seinem
Entscheide i. S. Fabrique de Chocolat Villars c. Egli & Cons. (EB 40
II S. Sb4 ti.) gegeben hat, also im besondern anzunehmen, dass Sie sich
auf die Feststellung sowohl des Daseins eines Schadens als ,dessen Höhe
bezieht und dass der Schaden als erwiesen gelten muss, wenn die Akten
genügende Anhaltspunkte

56 Obligationenrecht. N° ?.

bieten, die geeignet sind, auf seinen Eintritt schliessen zu lassen
und dieser Schluss sich mit einer gewissen Ueberzeugungsgewalt
aufdrängt. Diese Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Bestimmung
sind nun aber gegeben : s

Zunächst fällt in Betracht, dass man es mit einer geschäftlichen Reklame
im Konkurrenzkampfe zu tun hat, also mit einer Handlung, die ihrer
Natur und ihrem Zwecke nach auf eine Schädigung des Mitbewerbers ge-
richtet ist, insofern sie darauf zielt, Kunden dem fremden Geschäfte zu
entziehen oder ihm fernzuhalten und für sich zu gewinnen. Sodann wurde
diese Reklame in besonders wirksamer Weise und unter Verhältnissen
unternommen, die für einen möglichen Erfolg besonders günstig waren :
Ersteres, indem der Beklagte sein Inserat gleichzeitig in einer grössern
Zahl für eine ausgedehnte Verbreitung geeigneter Blätter (der deutschen
Schweiz veröffentlichte, welche einheitliche, durch das Zusammenwirkender
einzelnen Teilhandlungen sich verstärkende Aktion am dienlichsten war,
das Publikum leicht und möglichst nachhaltig zu beeinflussen. Letzteres,
weil das Publikum. infolge der durch den Kriegszustand geschaffenen
Urisicherheit und Unruhe solchen Suggestionen zugänglicher und für
eine besonnene Prüfung der aufgestellten Behauptungen noch weniger
als sonst befähigt war. Schon von diesen Erwägungen aus drängt sich
der Schluss auf, dass das Vorgehen des Beklagten zur Folge gehabt haben
müsse, wenigstens in einzelnen Kreisen der Bevölkerung vorübergehend ein
gewisses Misstrauen gegen die Klägerin wachzurnfen und etwelche Zweifel
an der bisherigen allgemeinen und festen Ueberzeugung von ihrer völligen,
auch diesen Kriegszeiten gewachsenen finanziellen Sicherheit zu erwecken
und dass infolge dessen damals Versicherungslustige abgehalten wurden,
bei ihr als Mitglieder einzutreten. Positive aktenrnässige Anshaltspunkte
liegen in letzterer Beziehung insofern vor,. als aus einer Anzahl an
die Klägerin gerichteter BriefeOhligationenrecht. N° 7. SI

(act. 4 N° 8a und b) hervorgeht, dass die Adressauten, meist bei
der'Klägerin schon versicherte Personen, auf das Inserat des Beklagten
hin sich beunruhigt zeigten,. wobei eine von ihnen die Erhöhung ihrer
Versicherung, eine andere die Beschallung neuer Mitglieder für die
Klägerin von der Erteilung zufriedenstellender Auskuntt. abhängig
machte. Nach alledem muss als zuverlässrg erstellt gelten, dass die
Klägerin durch zeitweilige Beeinträchtigung ihres Ansehens und dadurch
bewu'kte Hemmung ihres Versicherungsgeschäftes geschädigt worden ist. Dem
steht auch nicht die von der Vorinstanz hervorgehobene Tatsache entgegen,
dass der Versicherungszuwachs der Klägerin damals grösser war als vorher,
Das kann eben durch andere Umstände verursacht worden sein, die stärker
wirkten, als das im gegenteiligen Sinne sich geltend machende Handeln
des Beklagten, etwa gerade dadurch, dass sich die Klägerin nach dem
Kriegsausbruche im Verhältnis zu den ausländischen Gesellschaften in einer
für die Mitgliedervermehrung günstigem Lage befinden mochte.Die Erwägung
der Vorinstanz endlich, die Klägerin habe keinen einzigen Fall namhaft
machen können, wo ein Versicherungslustiger infolge des Inserates sich
nicht bei ihr habe versichern lassen, trifft in Hinsicht auf die erwähnten
der Klägerin-zugekommenen Schreiben nicht Völlig zu. Abgesehen aber davon
bedarf es eines strikten Nachweises konkreter Fälle solchen Kundenentzuges
nicht; ein solcher Nachweis wäre auch häufig gänzlich unmöglichda es
sich bei der Frage, ob die ausgeübte Beeinflussung hingereicht habe, um
den Entschluss zur Eingehung eines VersicherungsVertrages zu verhindern,
in letzter Linie um internepsychische Vorgänge handelt. Vielmehr kann
füglich nur eine zureichende Gewissheit dafür gefordert werden, dass in
Ansehung der ganzen Sachlage der unzulässige

NVettbewerb schädigend gewirkt haben müsse; Dem Be-

klagten liegt es dann ob, allfällige besondere Umstände darZutun, die
annehmen lassen, dass gegen Erwarten ein

'58 Obligatienenrecht. N° 7.

schaden trotzdem nicht eingetreten sei ; ein solcher Nachweis ist aber
nicht erbracht.

Was die Höhe des Schad ens anlangt, so sprechen für einen erheblichen
Betrag die Gründe, die oben dafür angeführt wurden, dass das Vorgehen
des Beklagten ein geeignetes Mittel zur Hervorbringung der schädigenden
Wirkung gewesen sei. Anderseits aber haben U stände im Sinne einer
Verringerung des sonst eingetretenen Schadens mitgewirkt : Einmal hat
nämlich die von der Klägerin unverzüglich erlassene Gegenerklärung nach
ihrem Inhalt und in Hinsicht auf den allgemeinen Kredit der Klägerin
es ermöglicht, den schädigenden Einfluss des Inserates, wenn nicht
sofort zu hemmen und aufzuheben, so doch zum mindesten ganz wesentlich
abzu-schwächen, wobei freilich anderseits zu berücksichtigen ist, dass
der Klägerin durch die Notwendigkeit, sich zur Wehr zu setzen, Umtriebe
und Auslagen entstanden sind, wofür ihr der Beklagte ebenfalls Ersatz
schuldet. Ferner fällt in Betracht, dass der Beschluss der Klägerin,
die früher vorgesehene Dividende nicht zu verteilen, schon v o r dem
Inserat bekannt war und dass er auch dann, wenn er nach seiner wahren
Bedeutung dargestellt wurde, im Wettbewerbe ein gewisses, allerdings
weniger wirksames Mittel für die Beeinflussung zu Ungunsten der Klägerin
zu bilden vermochte. Wägt man alle diese Momente gegen einander ab, so
gelangt man dazu, den der Klägerin vom Beklagten zugefügten Schaden nach
freiem richterlichen Ermessen auf insgesamt rund 1000 Fr. zu bestimmen,
welcher Betrag entsprechend dem Klagebegehren von der Klageeinreichung
(22. Januar 1916) an zu 5% zinsbar zu stellen ist.

7. Abzuweisen ist dagegen der Antrag. auf Grund von A r t. 4 9 OR wegen
Verletzung in den persönlichen Verhältnissen eine Genugtuungssumme
zuzusprechen. Es kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen
Voraussetzungen diese Bestimmung auch auf den Fall der Kreditschädigung -
und nur unter diesem Gesichts-Obligationenrecht. N° 7. 59

-

punkte könnte sie hier Platz greifen anwendbar sei. Jedenfalls fehlt es
an dem durch Art. 49 verlangten Erfordernis einer besondern Schwere der
Verletzung . Die beanstandete Auskündung des Beklagten enthält keinen
Angriff gegen den guten Ruf der Klägerin oder ihre finanzielle Sicherheit
überhaupt, sondern zielt nur darauf ab, die Bedingungen der Alten
Leipziger in Hinsicht auf die Kriegsschäden als im Vergleich zu denen
der Klägerin als vorteilhafter darzustellen. Nur in diesem Sinne Wird
eine Inferiorität der Klägerin gegenüber der Leipziger behauptet. Liegt
darin auch aus den angegebenen Gründen eine Rechtswidrigkeit, so geht
ihr doch der durch Art. 49 vorausgesetzte gravierende Charakter ab.

8. DasBegehrenumVeröffentliehung des Ur t eils endlich ist schon aus
dem formellen Grunde abzuweisen, weil es nicht in die Berufungserklärung
aufgenommen wurde, trotzdem es ein selbständiges Klagebegehren gebildet
hatte. Uebrigens wäre es auch sachlich unbegründet, da offenbar der
schädigende Einfluss des angefochtenen Inserates schon längst nicht mehr
andauert und die Veröffentlichung sich auch nicht als Erfüllung eines
Genugtuungsanspruches nach Art. 49 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR rechtfertigt. '

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des
zürcherischen Handelsgerichtes vom 1. September 1916 dahin gutgeheissen,
dass der Beklagte der Klägerin eine Entschädigung von 1000 Fr. samt Zins
zu 5% seit dem 22. Januar 1916 zu bezahlen hat.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 43 II 47
Date : 10. Februar 1917
Published : 31. Dezember 1918
Source : Bundesgericht
Status : 43 II 47
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 46 Öbligationenrecht. N° 6. Klägerin, auch auf den frühem Geschäftsinhaber. Indem


Legislation register
OR: 49
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