42 Sachenrecht. N° 5.

Rathgeb und Knus zugesprochenen Beträge von 1000 Fr. und 500 Fr. ist
dagegen das angefochtene Urteil ohne weiteres zu bestätigen, da es sich
dabei um reine Schätzungsfragen handelt, bei deren Beantwortung der
Vorderrichter von seinem freien Ermessen jedenfalls keinen offenbar
unrichtigen Gebrauch gemacht hat. Die den übrigen drei Beklagten
gebührende Entschädigung aber ist vom Bundesgericht direkt, d. h. ohne
dass eine Rückweisung der Sache zu diesem Zweck an die Vorinstanz
stattzufinden braucht, festzusetzen. Mangels anderer bestimmter
Anhaltspunkte in den Akten ist dabei auf das Verhältnis abzustellen,
in welchem die den Beklagten Rathgeb und Knus zugesprochenen Beträge
zu den ihnen laut Vissenlassung der Klägerin vom 19. 21. März 1914
angebotenen Entschädigungen stehen und daher den Beklagten Epper,
Dachselt und Kohlschütter 2/5 der ihnen von der Klägerin oflerierten
Beträge von 800 Fr., 100 und 100 zuzusprechen, was für Epper 320 Fr. und
für Dachselt und Kohlschütter je 40 Fr. ausmacht.

Demnach hat das Bundesgericht e r k a 11 n t :

Die Berufung wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass dem Beklagten
Epper eine Entschädigung von 320 Franken und den Beklagten Dachselt und
Kohlschütter eine solche von je 40 Fr. zugesprochen wird ; im übrigen
wird das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 6. Oktober
1916 bestätigt.Obligationenrecht. N° {i. _, 43

III. OBLIÖATIONENREC HT

DROIT DES OBLIGATIONS

6. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Januar 1917
i. S. Zentralheimgsfabrik & Tarma AG., Beklagte und Berufungsklägerin,
gegen Thema , Fabri]: für elektrische Heizung A.-G., Klägerin und
Berufungsbeklagte.

Ph antasiena me (a Therma bezw. Terma ) als Bestandteil der Firmen
zweier n ieht Konku rre nzges chäft e bildenden Unternehmungen
mit verschiedenem Domizil. Klage aus Art. 876 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 876 - 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
1    Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleichen Fristen besteht auch die Nachschusspflicht fort.
3    Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längere Frist seit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.
OR des einen
Firmainhabers.

1. Die Klägerin Therma , Fabrik für elektrische Heizung A.-G. vormals
S. Blumer in Schwanden, wurde am 13. März 1907 unter dieser Firma in
das Handelsregister eingetragen. Im Jahre 1909 erfolgte die Eintragung
der Firma Terma , Aktiengesellschaft für sani-

'. täre Anlagen, vormals Geiger & Muri in Luzern und ' Mailand. Mit
Brief vom 15. Februar (1. J. verlangte die

Klägerin von dieser Gesellschaft Beseitigung des Wortes Terma aus ihrer
Firma. Der nachfolgende Briefwechsel endete mit einem Schreiben der
Klägerin vom 18. März 1909 an die genannte Gesellschaft, worin sich
die Klägerin dagegen verwahrte, dass aus ihrer stillschweigenden,
vorläufigen Bestätigung der beanstandeten Firmabezeichnung auf eine
Anerkennung dieser geschlossen Werde. In der Folge kaufte die heutige
Beklagte, die früher die Firma Ze ntralheizungsiabrik Bern A.. G. vormals
J. Ruos führte, erwähnte Gesellschaft für sanitäre Anlagen an und wählte
dann als neue Firma, eingetragen den 4. Februar 1915, die Bezeichnung:
Zentralheizungsfabrik und Tenna A..-G. Bern.

44 Obligationenrecht. N° 6.

Auch gegen diese Firmahezeichnung erhob die Klägerin, weil sie zu
Verwechslungen mit der ihrigen Anlass gehe, Einspruch und reichte in der
Folge Klage ein mit den Begehren: l. Die Beklagte als nicht berechtigt zu
erklären, das Wort Terma in ihrer Firma zu führen. 2. Sie zu verhalten,
ihre Firma in der Weise abzuändern, dass das Wort Terma vollständig
daraus ausgemerzt werde. 3. Eventuell ihr den Gebrauch des Wortes Terma
nur in der Weise zu gestatten, dass ,der Zusammenhang mit der frühem Firma
Terma Aktiengesellschaft für sanitäre Anlagen vormals Geiger &Muri Luzern
ersichtlich sei. Zwei weitere Begehren, N°4 und 5, fallen ausser Betracht,
da die Vorinstanz sie abgewiesen und die Klägerin ihren Entscheid nicht
angefochten hat. In rechtlicher Beziehung Wird die Klage auf Art. 876
Abs. 2 GB gestützt, und die Behauptung, dass eine Verwechslungsgefahr
bestehe, namentlich damit begründet, dass die Klägerin bei Materialbezügen
aus Deutschland auf Schwierigkeiten gestossen sei, weil die deutschen
Behörden ihr die Ausfuhr gesperrt hätten, in der irrtümlichen Meinung,
sie seien für die Beklagte bestimmt, die als Lieferantin von Munition
für die Entente auf der schwarzen Liste stehe. Das Handelsgerieht des
Kantons Bern hat durch Urteil vom 22, September 1916 die Klagebegehren
l und 2 zugesprochen. Die Beklagte verlangt nunmehr vor Bundesgericht
gänzliche Abweisung der Klage. ·

2. Es handelt sich um eine rein firmenrechtliche, auf den Art. 876 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 876 - 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
1    Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleichen Fristen besteht auch die Nachschusspflicht fort.
3    Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längere Frist seit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.

OR gestützte Klage. Die Parteien sind darüber einig, dass Ansprüche aus
unlauterm Wettbewerb nicht in Betracht kommen. Sie Sind denn auch nicht
Konkurrenzfirmen, sondern jede in einem andern Geschäftszweig tätig.

3. Unbestritteu und übrigens durch die Akten ausgewiesen ist ferner,
dass die Klägerin ihre Rechte in Beziehung auf die Verwendung
des in ihre Firma aufgenommenen Wortes Therme schon gegenüber der
Rechts-Obligationenrecht. N° 6. 45

vorgängerin der Beklagten, der Tenna, Aktiengesellschaft für sanitäre
Anlagen, genügend gewahrt hat und dass ihrer Klage in dieser Hinsicht
eine Einwendung nicht entgegensteht.

4. Dass zwischen den Firmanamen der beiden Parteien tatsächlich
Verwechs lu n gen vorgekommen sind, scheint sich aus den oben erwähnten
Schwierigkeiten, die die Klägerin bei der Einfuhr deutscher Waren
gehabt hat, zu ergeben. Die Beklagte macht freilich geltend, es handle
sich hier um ausserordentliche, durch die Kriegslage geschaffene
Verhältnisse, während in Friedenszeiten, unter normalen Umständen
eine Verwechslungegefahr nicht bestehe. Auf diese Ausführungen und
den sie betreffenden Beweisantrag braucht indessen nicht eingetreten
zu werden, da ganz abgesehen von Wirklich vorgekommenen Verwechslungen
die genügende Unter-scheidbarkeit nach den geltenden Rechtsgrundsätzen
verneint werden muss.

5. Wie die Vorinstanz mit Recht annimmt, kann sich die Beklagte zunächst
nicht darauf berufen, dass sie ihr Geschäftsdomizil an einem von der
Klägerin verschiedenen Orte hat. Der durch Art. 876
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 876 - 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
1    Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleichen Fristen besteht auch die Nachschusspflicht fort.
3    Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längere Frist seit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.
OR aufgestellte
Grundsatz der Ausschliesslichkeit der Firma gilt, soweit nicht der
firrnamässige Gebrauch des bürgerlichen Namens in Betracht kommt,
ohne örtliche Beschränkung, also auch gegenüber den Geschäftsinhabern
ausserhalb des Wohnsitzes des Firmaberechtigten. Es lässt sich in diesem
Punkte einfach auf den für die Frage grundlegenden Bundesgerichtsentscheid
i. S. Magazin zum Globus S. Deutsch (EB 36 II S. 38 H.) verweisen.

Zutreffend ist es auch, wenn die Vorinstanz den Namen Th erm a (bei
der Beklagten Tenna) für den weitaus wesentlichsten Bestandteil in
den beiden Firmabezeichnungen ansicht. Alssi Phantasiename ist seine
Bezeichnungskraft ,eine bedeutend grössere, als die in den beiden
Firmanamen' daneben noch enthaltenen sachlichen Hinweise auf den
Geschäftszweig und, beider Firma der

46 Ohligationenrecht. N 6.

Klägerin, auch auf den frühem Geschäftsinhaber. Indem er mit diesen
allgemeinen, in stereotypen Worten ausgedrfickten Hinweisen verbunden
wird, gibt er der gesamten Firmabezeichnung ein besonderes, sie
individualisierendes Gepräge und bildet so das Hauptmerkmal, an das
man sich bei der Auffassung und der Wiedererkennung des Firmanamens vor
allem halten wird. Dass die Klägerin dasyWort mit einem h, die Beklagte
ohne ein solches schreibt, vermag nicht als irgendwie erhebliches
Unterscheidungsmerkmal zu wirken. Anderseits kommt zu dem Gesagten
noch die besondere Art, wie die Beklagte das Wort Terme verwendet :
sie stellt es hinter die Sachbezeichnung Zentralheizungsfabrik und
verbindet es mit dieser durch die Kopula und . Dadurch will sie freilich
zum Ausdruck bringen, dass sie Rechtsnachfolgerin der frühem Firma Tenna,
Aktiengesellschaft für sanitäre' Anlagen sei. ?Aber im Publikum kann
dieser Umstand gerade wiederum zu Verwechslungen mit dem Geschäfte der
Klägerin Anlass geben, namentlich die irrtümliche Vorstellung erwecken,
dass dieses mit dem von der Beklagten aufgekauften Geschäfte identisch
sei.

In Hinsicht auf den letztem Punkt liesse sich immerhin fragen, ob die
Beklagte das fragliche Wort nicht doch auf irgend eine Weise in ihrer
Firma verwenden könnte, die eine Verwechslungsgefahr ausschlösse, auf
welche Möglichkeit wohl das eventuelle Klagebegehren 3 Bezug nehmen
will. Allein die Beklagte hat, so viel ersichtlich, auf eine solche
andere Verwendung des Wortes als Firmabestandteil kein Gewicht gelegt
und heute auch keine Anregung in diesem sinne gemacht. Die vorliegende
Frage kann deshalb dahingestellt bleiben, um so mehr, als sich bei der
erwähnten starken Bezeichnungskraft des gewählten Phantasienamens doch
wohl kaum eine ihn

enthaltende Firmabezeichnung finden liesse, die mit jener

der Klägerin vereinbar wäre.Obligationemecht. X° ?. .' 47 '

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgeriehts des
Kantons Bern vom 22. September 1916 bestätigt.

7. Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. Februar 1917
i. S. Schweiz. Lebensversicherung-s und Rentenanstalt, Klägerin und
Berufungsklägerin, gegen Fehring, Beklagter und Berufungsheklagter.

Wegen unlautern Vettbewerbes und Verleizung in den persönlichen
Verhältnissen

angehobene schadenersatzlclage einer L e b e n s -' e r s :c h e
r u n g s g e s e l l s c h a Î t gegen den Generalvertreler einer
Konkurrenzgesellschaft, weil dieser in Zeitungsmsrraten hinsichtlich
geschäftlicher Verhältnisse der Klägerin (namentlich betreffend die
Dividendenverteilung) uns-zahlreBehauptungen ausgesprochen und unrichtigc
Vergleiche mit der eigenen Gesellschaft angestellt habe. Die Bestimmungen
desOR über die unerlaubten Handlungen werden durch die Srafvcrschriften
des V e r s i c h e r u n g s aufsichtsgesetzes nicht berührt. Frage
der W1derrechtlichkeit, des Verschuldens und des Schadensnachweises nach
art. 42 Abs.2 UR. Urteilsveröttentlichung gerechtfertigt '?

1. Im Jahre 1911 setzte der Aufsichtsrat der Schweizerischen
Lebensversicherungsund Renteuanstalt in Zürich der heutigen Klägerin,
die Ueberschussanteile für die Versicherten der Gruppe 11 (d. 11. alle
seit 1. Mai 1890 auf den Todesfall Versicherten) für die Jahre 1913-1915
neu fest. Dabei wurde unter anderem eine Erhöhung der Dividende für
das Jahr 1915 im Vergleich zum Jahre 1914 um bestimmte Prozentsätze
in Aussicht genommen. Der Beschluss wurde im Jahresbericht für
1912 veröffentlicht. Am 27. September 1914 beschloss aber dann der
Aufsichtsrat, von der beabsichtigten Dividendenerhöhung
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 43 II 43
Date : 20. Januar 1917
Published : 31. Dezember 1918
Source : Bundesgericht
Status : 43 II 43
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 42 Sachenrecht. N° 5. Rathgeb und Knus zugesprochenen Beträge von 1000 Fr. und 500


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OR: 876
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