308 Obligationenrecht. N° 45.

che forse corrisponde solo di nome a quello in vista del quale la garanzia
venne assunta dall' attore.

5° Da questa considerazione risulta che il convenuto è tenuto a versare
all' attore la somma di 30,000 fr., per il pagamento della quale cadde in
mora colla lettera di diffida del 27 settemhre 1915 : da questo momento
decorrono gli interessi moratori del 5 %. La domanda seconda tendente a
ehe sia tolta l'opposizione contro il precetto esecutivo del 5 novembre
1915 non può invece venir accolta in ordine perchè il Tribunale federale
non è sede di rigetto di opposizione ; "

il Tribunale federale pronuncia: L'appellazione Plattner è ammessa e la
domanda accolta quindi nel senso che il convenuto è condannato a

pagare all' attore la somma di 30,000 fr., coll' interesse ai .*") %
dal 27 settembre 1915.Obligationenreehi. N° 46. 309

46. Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. Juni 1917 i. S. A. Kläger und
Berufungskläger, gegen B., Beklagter_ und Berufungsheklagter. _ ss

Unerlauh te Ha ndlung, begangen gegenüber einem Ehemann durch
Anknüpfung und Unterhaltung eines Liebesverhältnisses mit dessen
Ehefrau. Begehren um Zusprechung einer Genugtuungssumme und um
Ersatz materiellen Schadens. -Oertlich anwendbares Recht, wenn
dieTeilhandlungendesunerlaubten Verhaltens teils in der Schweiz,
teils im Ausland begangen wurden. Verj ährnngs einrede, Erfordernis der
Kenntnis vom Schaden nach Art. 601
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 601 - 1 Am Verlust nimmt der Kommanditär höchstens bis zum Betrage seiner Kommanditsumme teil.
1    Am Verlust nimmt der Kommanditär höchstens bis zum Betrage seiner Kommanditsumme teil.
2    Fehlt es an Vereinbarungen über die Beteiligung des Kommanditärs am Gewinn und am Verlust, so entscheidet darüber das Gericht nach freiem Ermessen.
3    Ist die Kommanditsumme nicht voll einbezahlt oder ist sie nach erfolgter Einzahlung vermindert worden, so dürfen ihr Zinse, Gewinne und allfällige Honorare nur so weit zugeschrieben werden, bis sie ihren vollen Betrag wieder erreicht hat.
OR in Hinsicht auf die Mehrheit der
Teilhandlungen. Fùr die Zusprechung einer G e n u g t u u n g s s u m
m e nötige S e h W e r e der Verletzung und des Schadens ? A bstufung
des Geldbetrages nach dem Masse der zu gewährenden Genugtuung ? _
Ersatzpflicht m a t e r i e l l e n S c h a d e n s daraus, dass mit
der Untergrabung der Ehe des Verletzten zugleich seine geschäftlichen
Beziehungen mit seinem Schwiegervater und mit einer befreundeten Firma
verunmöglicht wurden. K a u s a l z u s a m m e n hang?

1. Der Kläger A und der Beklagte B waren als Schulkameraden in C (Kt.Bern)
aufgewachsen. Der Kläger stand nach Beendigung seiner Schul-und Lehrzeit
einige Jahre als Reisender im Dienste der Grosshandlung B. &C16 in C,
die damals von den Brüdern des Beklagten betrieben wurde und in die später
auch der Beklagte als Teilhaber eintrat. In der Folge siedelte der Kläger
dann nach Kopenhagen über und verheiratete sich daselbst mit D. E.,
aus welcher Ehe zwei Kinder, ein Knabe und ein Mädchen, erwuchsen. Von
seinem Schwiegervater erwarb der Kläger ein Laehskleinhandeisgeschäft
und übernahm dazu einige Verkaufsvertretungen, namentlich auch die der
Firma B. & Cie für Dänemark. Die regen Geschäftsbeziehungen des Klägers
mit dieser Firma führten den Beklagten als deren Teilhaber häufig nach
Kopenhagen. Vom Kläger wurde er dabei jeweilen gast-

A5 43 Il 1917 21

310 Öhngafienenrecht. N° 46.

freundlich empfangen und in seine Familie und seinen

Freundenkreis eingeführt. Der Beklagte missbrauchte

diese Gastfreundschaft zur heimlichen Anknüpfung eines

Verhältnisses mit der Ehefrau des Klägers, welches

Verhältnis nach der Behauptung des Klägers im Prozesse ehebrecherisehen
Charakter annahm. Im Dezember 1911 machte Frau A. mit Erlaubnis ihres
Ehemannes eine Erholungsreise nach der Schweiz und hielt sich in Neuen.
burg, wo sie als Mädchen iii Pension gewesen warauf. Sowohl hier, als
in Genf und in Bern hatte sie mit dem Beklagten Zusammenkünfte. Am
31. Dezember 1911 schrieb sie dann von Neuenburg aus ihrem Manne,
dass sie ihn nicht mehr liebe und eigentlich nie geliebt habe und dass
für sie ein weiteres Zusammenleben mit ihm unmöglich sei. Nach Empfang
dieses Briefes wandte sich der Kläger mit einem Schreiben vom 4. Januar
1912 an den Beklagten, wobei er ausführte : Er habe alles erfahren und
verstehe nun auch, warum er eine Periode durchgemacht habe, zu welcher
er ausser sich gewesen sei. Seine Frau wisse nicht, was sie tue ; ob er,
der Beklagte ihr die Heirat versprochen habe, noch bevor eine Scheidung
Vorliege ? Der Beklagte möge nicht zu viel Schuld auf den Kläger werfen,
es seien Fehler auf beiden Seiten. Seit seine Frau den Beklagten irn
Kopie habe, sei es fatal geworden. Der Beklagte wisse nicht richtig,
was er tue, ss so etwas bringe nicht Glück. Er solle nicht vergessen,
wie wenig Freundlichkeit der Kläger von seiner Frau, die ihm teuer und
lieb sei, seit langer Zeit empfangen habe. Was solle nun aus den lieben
Kindern werden und auch das Geschäft gehe drauf. Der Beklagte möge
ihm ehrlich wie einem Freunde über alles schreibenund zugleich seinen
Bruder, einen erfahrenen und gerechten Mann, befragen. Als dem Kläger
ein Freund vor einigen Monaten einen Wink gegeben habe, habe er es für
unmöglich gehalten, dass der Beklagte als ein so ehrlicher Freund auf
solche Gedanken kommen könnte. Diesem Schreiben, liess er

am nächsten Tage ein weiteres folgen, worin er den
Be_Obligationenreem. Iv40. Erz

klagten aufforderte, der Frau A. sofort alle ihre Brieka wieder
zurückzusenden, ihr nie wieder zu schreiben und zu erklären, dass er
sie nie heiraten werde. Ohne seine Frau könne der Kläger nicht leben
und der Beklagte möge nicht versuchen, vier Menschen, darunter zwei
unschuldige Kinder, zu opfern ; er könne aufrichten, was durch seine lange
Korrespondenz und unglückliche Liebe zerstört worden sei. Wenn auch der
Kläger so wenig fehlerfrei sei, wie andere, so sei er doch ehrlich und
habe für seine Familie nun acht Jahre gearbeitet. Der Beklagte solle den
Kläger und dessen Ehefrau einander vergehen lassen und wie ein ehrlicher
Mensch handeln, dann werde der Kläger auch ihm nichts nachtragcn. Er
solle das Ungeheure seiner Handlungen einsehen und die Familie des
Klägers für alle Zeit ruhig lassen.

Der Beklagte antwortete am 9. Januar 1912, indem er dem Kläger gestand,
dass er dessen Frau lief liebe und mit ihr seit einem Jahre in regem
Briefwechsel stehe. Der Kläger habe sie ihm durch sein brutale-.S Vorgehen
direkt in die Arme gejagt, da sie das Bedürfnis gehabt. habe, sich
jemanden anzuschliessen und ihr Vater ihr nur einen schwachen Rückhalt
geboten habe. Aus der Freundschaft sei dann eine tiefe Liebe geworden. Das
Gewissen habe den Beklagten nie geplagt. denn der Kläger habe dies

verdient und selbst verschuldet. Bis zum letzten Augen

blicke habe der Beklagte den Kläger vor einer Scheidung zu bewahren
versucht, doch dieser habe immer wieder umgestossen, was jener aufgebaut
habe. Wenn der Kläger die Liebe seiner Frau ganz verloren habe, so
habe er es selbst gewollt. An der Seite eines Mannes, den sie nicht
liebe, könne sie nicht mehr weiter leben, so gerne der Beklagte ihm eine
liebende Frau zurückgeben wollte. Wie sehr der Beklagte sie liebe, wisse
sie eigentlich nicht. Denn bevor eine Scheidung da sei, habe er kein
Anrecht darauf . Auf eine Scheidung zum Zwecke nachheriger Heirat habe
der Beklagte niemals hingewirkt, sondern ihr versprochen, dass er sie,
Wenn sie frei sei, niemals ver--

312 Obligationenrecht. N° 46.

lassen werde, ihr volle freie Hand gelassen und ihr zugeredet, der Kinder
wegen an der ihr, angewiesenen Stelle zu bleiben. *

Der Kläger wandte sich dann rnit Brief vom 22. Januar an den Bruder
des Beklagten mit der Bitte, auf letztern im Sinne eines Abbruches
der Beziehungen zu Frau A. ein_ zuwirken. Der Adressat entsprach laut
seinem Antwort--

_ briefe vom 29. Januar dieser Bitte und machte den Beklagten auf
das Verwerfliche eines Verkehrs mit einer verheirateten Frau, selbst
wenn diese mit dem Gedanken einer Scheidung umgehe, aufmerksam. Der
Kläger dankte ihm durch Brief vom 10. Februar 1912, worin er unter
anderem schrieb : Er habe jetzt Dokumente in der Hand, die bewiesen,
dass der Beklagte eben läge und die Ehe des Klägers wie ein Maulwurf
untergraben habe ; auf eine Scheidung werde der Kläger nicht eingehen
und er verlange, dass der Beklagte seiner Frau Photographie, Briefe und
Ring zurücksende. _ An einer nachherigen Unterredung der Parteien in
C. versprach der Beklagte, diesem Verlangen nachzukommen und den Verkehr
mit Frau A. abzubrechen. Mit Zusehrift vom 3. Juli zeigte er dem Kläger
an, dass er seinem Versprechen nachgekommen sei. Der Kläger antwortete
darauf am' 27. Juli: Der Brief des Beklagten genüge ihm nicht. Das
Töchterchen des Klägers, das sich wieder bei den sehwiegereltern des
Klägers aufhalte, solle in geordnete Verhältnisse kommen und wieder
zu seinem Brüderchen zurück, das bei einer Schwester des Klägers in L
erzogen werde. Dazu bedürfe es eines Attestes des Beklagten, dass er
mit der Frau des Klägers in intimern Verkehr gestanden habe. Die ganze
Wahrheit müsse nun heraus, da es sich nicht

nur um den Kläger und seine Frau, sondern auch um die

zwei Kinder handle. Was zwischen dem Beklagten und der Frau des Klägers
vorgegangen sei, hier und in Genf ect., wisse der Kläger so gut wie
jener, er habe alles durch ein Genfer Bureau untersuchen lassen. Sofern
der gewünschte Attest nicht in acht Tagen eintrefie, halte er den

,AM ___Au_ si

'îbfigationenrecht. N° 46. 1:23

Beklagten an den Eid und mache ihnverantwortlich für unbekugtes
Eindrängen in seine intimen Familienreehte und fortgesetztes Buhlen um
Seine Fran. Nachher verlange er nichts mehr und gebe dem Beklagten
saldoquittung .; . Dieser antwortete am 2. August 1912 : Er gebe zu,
mit Frau A. intim verkehrt zu haben . Er hoffe, der Kläger werde sein
Wort halten und ihm Sehlussquittung geben. Am 14. August kam er jedoch
auf diesen Brief zurück-nut der Erklärung : Dieser sei, wie er vernehme,
vom Klagerunrichtig verstanden und ausgelegt worden. Unter einem intimen
Verkehr verstehe der Beklagte einen rein freundschaftlichen und nicht
einen solchen von dem Charakter, dem ihm der Kläger beilege.

Am 25. März 1913 lud der Kläger den Beklagten zum Aussöhnungsversuch über
die im vorliegenden ss zwilprozess streitigen Begehren, wonach er wegen
ernstliche-r Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse vom Beklagten
Bezahlung einer vom Gericht festzusetzenden Summe als Entschädigung und
Genugtuung verlangt und beantragt, es sei das Urteil in einer Anzahl vom
Gericht zu bestimmenden dänischen und bernischen Zeitungen aut Kosten des
Beklagten zu veröffentlichen. Inzwischen hatte Frau A. vor den dänischen
Gerichten auf Scheidung der Ehe geklagt mit der Begründung, dass der
Kläger sie brutal behandelt habe, oft betrunken gewesen, von der ehelichen
Vohnung weggeblieben und ihr untreu gewesen sei. Der Kläger widersetztc
sich anfänglich der Scheidung, schloss dann aber am 15. 16. April 1914
mit seiner Ehefrau eine Konvention ab, wonach beide Ehegatten, ;die
bereits seit dem Februar 1912 getrennt lebten die Scheidung verlangten,
sich in die elterliche (hawaii-fiber die beiden Kinder teilten-und die
wem;ögensrechthchen Nebenfolgen näher regelten. Die dänischen Gerichte
erklärten sich für die Scheidung unzuständig und die beiden Ehegatten
machten nunmehr ihr Begehren vor Amtsgericht von C ssanhàngig, wobei
sie ihre Uebereinkunft erneuertcn. Diese Gerichtsinstanz sprach am

314 Ohngationenrecht. N° 46.

28. Mai 1915 die Scheidung wegen tiefer Zerrüttung der Ehe und unter
Bestätigung jener Konvention aus.

Seinen Genugtuungsanspruch gegen den Beklagten begründete der Kläger unter
Berufung auf Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR damit, dass jener ihn durch die Eindrängung in
seine Ehe und durch sein ganzes Verhalten tief in seinen persön-lichen
Verhältnissen verletzt habe. Zur Begründung seines Begehrens um Ersatz
materiellen Schadens macht er geltend : Nach dem Vorgekallenen hätten
sich B. & Cie gezwungen gesehen, dem Kläger am 27. Juni 1912 ihre
Vertretung für Dänemark zu künden, was für den Kläger einen Verlust
von 5295 Fr. jährlich an Provisionen zur Folge gehabt habe. Sodann habe
sein früherer Schwiegervater E seine geschäftlichen Beziehungen zu ihm
abgebrochen und daraus sei ihm ein Einnahmcausfall von jährlich 1900
Fr. entstanden. E habe ferner auf Betreiben des Beklagten und der Frau A.,
die den Kläger auch ökonomisch hätten ruinieren wollen, einen eigentlichen
Feldzug gegen seine geschäftliche Stellung durch Abwendigmaehen von
Kunden unternommen, ihn so zur Aufgabe seines blühenden Lachskleinhandels
genötigt und dadurch um 5000 Fr. jährlich geschädigt. Die Geschäftsaufgabe
habe sodann auch den Verlust-weiterer Vertretungen nach sich gezogen._
Ferner sei die ihm in Aussicht gestelltc Aufnahme in das Geschäft seines
Schwiegervaters dahingefallen. Endlich habe der Kläger durch die leidige
Angelegenheit ah Gesundheit, Arbeitskraft und Zeit viel eingebiisst. Der
Gesamtschaden dürfe auf wohl 50,000 Fr. bemessen werden. Der Beklagte
habe diesen durch seine verwerfliche Handlungsweise mittelbar verschuldet
und sei daher wenigstens für einen Teil ersatzpflichtig.

Der Beklagte hat auf Abweisung sowohl des Genugtnungsals des
Sehadenersatzbegehrens angetragen. Er bestreitet die sachliche
Begründetheit beider und macht ferner geltend : Das auf den Fall
anwendbare dänische Recht kenne keine Genugtuungsforderung

Obligationen-geht N° 46. 315

wegen Verletzung in den persönlichen Verhältnissen. Sodann seien die
eingeklagten Ansprüche durch die saldoquittung vom 27. Juli /2. August
1912 vergleichsweise erledigt worden. Und endlich seien sie verfährtda
der Kläger bereits im Januar 1912 von der angeblichen Verletzung, dem
behaupteten Schaden und dem Urheber Kenntnis gehabt habe. ·

Die Vorinstanz, der bernische Appellationshof, hat die Klage durch
Urteil vom 2. März 1917 abgewiesen. Demgegenüber erneuert der Kläger
seine Begehren vor Bundesgericht.

2. Die Vo rin s t a n z hat das ganze Streitvcrhältnis auf Grund des
d ä ni s c h e n R e c h t e s beurteilt und nur eventuell, für den
Fall, dass entgegen ihrer Auffassung schweizerisches Recht anwendbar
wäre, ausgeführt, dass sie auch dann zur Abweisnng der Klage kommen
müsste. Hinsichtlich der Frage des anzuwendenden Rechtes zieht sie
in Erwägung, dass nach vorherrschender Ansicht in der Wissenschaft
und Rechtsprechung, der sich auch das Bundesgericht im Urteile i. S.
Wittmann gegen die Fabriken Landquart (EB 22, S. 486) angeschlossen
habe, die Deliktsobligationen nach dem Rechte des Ortes der Handlung,
also nach geltenderAuf--

fassung des Ortes, wo die Handlung ihre Wirkung äussere,

zu beurteilen seien. Das sei hier Kopenhagen, denn daselbst, an seinem
Wehnorte, sei die Ehe des Klägers zerstört worden und habe er gelitten
bei der Entdeckung, dass seine Frau ihm abwendig gemacht werden und dem
Beklagten zugetan sei, dort sei er in seiner Gattenehrc gekränkt worden,
wenn seine Frau im Verkehr mit dem

s Beklagten die eheliche Treue gebrochen habe. In Kopen-

hagen sei er also in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt
worden. Daselbst sei aber auch der materielle schaden eingetreten.

Was nun zunächst den eingeklagt-en Ge n u gt u u n g s a n s p r u c h
anlangt, so lässt sich dieser

. Auffassung jedenfalls soweit nicht beistimmen, als sie

316 Obligationenrecht. N° 46.

ein grosses Gewicht darauf legt, dass der Beklagte den seelischen Schmerz,
der ihm aus dem zugefügten Unrecht entsprungen ist , an seinem Wohnsitz-e
Kopenhagen empfunden habe und dass gerade deshalb Kopenhagen als Ort
der unerlaubten Handlung gelten müsse. Dieser Gesichtspunkt könnte
unter Umständen von Bedeutung sein, wenn hier die unerlaubte Handlung
in einem Handeln unmittelbar gegenüber dem Verletzten bestände, wenn
also etwa der Beklagte von der Schweiz aus den Kläger durch eine nach
Kopenhagen zugesandte briefliche Aeusserung rechtswidrig verletzt hätte
(vergl. EB 40 I, S. 20). Nun ist aber die unerlaubte Handlung durch die
gemeinsame Verfehlung des Beklagten und der Ehefrau des IQägers begangen
worden. sie war vollendet, bevor der Kläger davon Kenntnis hatte und
das für ihre Begehung bestimmende Motiv war nicht, dem in Kopenhagen
wohnenden Kläger seelischen Schmerz zuzufügenBei dieser Sachlage kann
der Umstand, dass er diesen Schmerz gerade an seinem Wohnorte Kopenhagen
erlitten hat, kein entscheidendes Moment für die Rechtsanwendung in
örtlicher Beziehung bilden. Stellt man vielmehr hiebei mit dem erwähnten
Bundesgerichtsentscheid auf den Begehungsort der unerlaubten Handlung ab,
so ist dieser da zu finden, wo der Beklagte und die Ehefrau des Klägers
sich verfehlt haben. Dies ist aber nicht ausschliesslich in Kopenhagen
geschehen, sondern auch in der Schweiz und zwar scheint hier der Verkehr
beider seine sittlich verwerflichste Form angenommen zu haben. Denn der
Kläger erhebt die Anschuldigung des Ehebruches im besondern in Bezug
auf die Zusammenkünfte, die seine Ehefrau während ihrer Abwesenheit vom
ehelichen Wohnsitze Ende 1911 mit dem Beklagten in der Schweiz gehabt
hat ; und von der SchWeiz, Neuenburg, aus hat die Ehefrau des Klägers
durch Brief vom 31. Dezember 1911 ihren Wunsch, mit ihm zu brechen,
kundgegeben, so dass der fernere Vorwurf, der Beklagte habe ihm seine
Ehefrau abspenstig gemacht, sich auf eine

Ohhgatienenreeht. N° 46. 317

Beeinflussung dieser bezieht, die in entscheidender Weise von der schweiz
ausgegangen sein muss. Die einzelnen Teiihandlungen, aus denen sich
das gesamte Tun des Beklagten als eine Verletzung der persönlichen '
Verhältnisse des Klägers zusammensetzt, lassen sich in Hinsicht auf die
örtliche Rechtsanwendung auch nicht etwa im Sinne einer Ausscheidung der
auf dänischem Gebiete begangenen trennen, sondern die Verletzung muss
rechtlich als eine einheitliche, dem s c h W e iz e r i s c h e n R e c
h t e unterstehende behandelt werden. Für die Anwendung dieses Rechtes
spricht übrigens auch, zum mindesten als Nebengrund , sein Charakter
als lex fori (vergl. EB 40 II, S. 485). Einmal nämlich verdient diese
Beachtung in Rücksicht darauf, dass man auch vom Standpunkte der
Anwendbarkeit fremden Rechtes aus einem Grenzfall gegenüberstände,
und sodann erscheint es als ein Gebot der Billigkeit, dem Kläger für
den streitigen Genugtuungsanspruch in der Schweiz den Rechtsschutz
zu gewähren, den ihm der dänische Richter nach der privatrechtlichen
Gesetzgebung seines Landes die einen Ersatzanspruch wegen Verletzung
in den persönlichen Verhältnissen nicht kennt versagen müsste. Dies
rechtfertigt sich jedenfalls dann, wenn man weiter berücksichtigt, dass
der Kläger und der Beklagte Schweizerbürger sind, das schweizerische
Recht also ihr Personalstatut bildet und dass der Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR das
Per-sönlichkeitsrecht, nicht blosse Vermögensrechte schützt. Aber
auch der Anspruch auf m a t e r i e l l e n S c h adenersatz ist als
vom schweizerischen R e c h t e beherrscht anzusehen. Die Vorinstanz
stützt ihre gegenteilige Auffassung lediglich auf die Erwägung, der
behauptete Schaden sei in Kopenhagen eingetreten. An sich mag das im
allgemeinen richtig sein, wobei immerhin zu bemerken ist, dass soweit
der Kläger seine Schadenersatzforderung auf die Entziehung seiner bis
herjgen Vertretung der Firma B. & Cie in C. gründet, der behauptete
Schaden wohl durch eine in der Schweiz

318 Obligatiohenrecht. N° 46.

vorgenommene Handlung dieser Firma, deren Auflösung des
Vertretungsverhältnisses, bewirkt wurde. Die Vorinstanzübersieht nun aber
überhaupt, dass in allen den in Betracht kommenden Beziehungen (oben unter
Erw. 1, drittletzter Absatz), abgesehen lediglich von der angeblich auch
durch den Beklagten persönlich begangenen Geschäftsschädigung, nicht
dieser selbst den eingeklagteu schaden als solchen zugefügt hat. Er
hat bloss durch sein die Ehe des Klägers zerrüttendes Vorgehen dritten
Personen zu den behaupteten Schädigungen dadurch Anlass gegeben, dass
die Zerrüttung der Ehe zugleich auf andere Beziehungen des Klägers,
nämlich auf die zu den Schwiegereltern und zur Firma B. & Cie störend
einwirkte. Jener Eingriff des Beklagten in die ehelicheStellung des
Klägers istaber nach dem Gesagten in der Hauptsache als in der Schweiz
erfolgt anzusehen und in seiner Gesamtheit nach schweizerischem
Rechte zu beurteilen und dies muss für alle daraus entspringenden
Rechtsfolgen gelten, für die Ansprüche sowohl auf Genugtuung, als auf
Schadenersatz. Bei den letztern fragt es sich, allem andern vorgängig. ob
das die Ehe des Klägers untergrabende Handeln rechtlich Ursache und
Ersa tzgrund hinsichtlich des allfälligen materiellen Schadens sei, der
dann unmittelbar aus einem Handeln Dritter erwuchs ; und erst hernach
stellt sich die Frage nach dem Bestand und Umfange dieses Schadens
und der Ersatzpflicht der unmittelbaren Schädiger. Soweit in diesen
Punkten an sich statt schweizerisches dänisches Recht anwendbar sein
sollte, so wäre dies doch hier anders, wo es sich um das Verhältnis des
Klägers nicht zu jenen Drittpersonen. sondern zu dem Beklagten handelt
und der enge Zusammenhang dieser Beziehungen mit dem gesamten sonstigen
Streitverbältnis zu berücksichtigen ist. Dieser Zusammen-hang rechtfertigt
die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts auch in Bezug auf jenen besondern
Ersatzgrund, wonach der Beklagte selbst den Kläger nachträglich noch in
Dänemark geschäftlich geschädigt hätte .

Obligationenrecht. N° 46. '319

_ 3. Die Beurteilung des Falles selbst anlangend, ist zunächst die
Einwendung des Beklagten abqueisen, die eingeklagte Forderung sei nach
den brieflichen Erklärungen der Parteien vom 27. Juli und 2.August 1912
durch V e r g l e i oh untergegangen. Laut diesen Erklärungen hat der
Kläger vom Beklagten einerseits das Anerkenntnis gefordert, dass er
mit der Ehefrau des Klägers in intimem Verkehr gestanden habe, und ihm
anderseits dafür versprochen, nichts mehr von ihm zu verlangen und ihm
Saldoquittung zu geben; und der Beklagte hat auf dies hin, zugegeben,
mit Frau A. intim verkehrt zu haben . Es mag nun dahingestellt bleiben,
ob ein solcher Vertrag vor Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR standhalte, ein Vertrag aiso,
wonach sich der Ehemann vom Ehebrecher die Anerkennung des begangenen
Ehebruchs und, wie nicht bestritten, wollte der Kläger die Tatsache des
Ehebruchs, nicht etwa bloss sonstigen vnzulässigen Verkehrs, anerkannt
wissen durch den Verzicht auf seine Genugtuu ngsund Schadenersatzansprüche
erkaufen müsste, (um damit ein BeWeismittel im Rechtsstreite um die
Zuteilung der Kinder zu erhalten). Jedenfalls kann sich der Beklagte
auf einen gültigen Verzicht deshalb nicht berufen, weil er hinterher
in Abrede gestellt hat, mit seiner Gegenerklärung einen Ehebruch
zugestanden zu haben, und diesen Standpunkt auch jetzt im Prozesse noch
einnimmt. Darin liegt eingeschlossen, dass der behauptete Anerkennungsund
Verzichtsvertrag in Wirklichkeit wegen mangelnder Willensübereinstimmung
nicht zustandegekommen sei, wie denn auch der Beklagte in seinem Brief
vom 2. August bemerkt, der Kläger habe seine Anerkennungserklärnng nicht
recht verstanden.

4. _ Unbegründet ist ferner auch die. vom Beklagten erhobene Ve rj
ähru ngseinrede.

Die Vorinstanz kommt zu ihrer Gutheissung auf Grund der Annahme, der
Kläger habe seit mehr als Jahresfrist vor dem Aussöhnungsversuche vom
25. März 1913, der den vorliegenden Zivilprozess einleitete, von der ihm

320 Obligationenrecht. N° 46.

durch den Beklagten zugefügten Verletzung im Sinne von Art. 60 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR
Kenntnis gehabt, Welche Kenntnis dann vorhanden sei, wenn der Verletzte
im Besitzes der Beweismittel sich befinde, die ein gerichtliches
Vorgehen gegen den Täter als erfolgverspreehend erscheinen liessen,
(wofür auf EB 22 S. 494 verwiesen wird). Hiebei legt die Vorinstanz
folgendes Tatsachenmaterial zu Grunde : Den Absagebrief der Ehefrau des
Klägers an diesen vom 31. Dezember 1911 ; das Schreiben des Beklagten an
den Kläger vom 9.si Januar 1912, worin jener seine tiefe Liebe zu Frau
A. und den schon lange dauernden Briefwechsel zwischen beiden eingesteht ;
eine am 29. Januar 1912 abgegebene eidesstattliche Erklärung der als Magd
im Dienste der Eheleute A gestandenen Elisabeth Mertensen, wonach ihr Frau
A. verriet, dass sie den Beklagten liebe, mit ihm heimlich in Kopenhagen
zusammenkomme, versuchen wolle, zu scheiden und ihn zu heiraten und sich
wahnsinnig darauf freue, ihn bei ihrem Aufenthalt in der Schweiz zu sehen
; und endlich das Schreiben des Klägers an den Bruder des Beklagten vom
10. Februar 1912, worin jener erklärt, er habe Dokumente in der Hand,
wonach der Beklagte blige und die Ehe des Klägers wie ein Maulwurf
untergraben habe. Im übrigen gibt die Vorinstanz zu, dass damals der
Kläger den Beweis eines ehebrecherischen Umganges noch nicht gehabt,
wie er ihn dann später in dem den intimen Verkehr zugestehenden Briefe
des Beklagten vom 2. August 1912 zu besitzen geglaubt habe. Allein das
sei nicht nötig gewesen für eine Genugtuungsklage, die nicht speziell-auf
ehebrecherischen Umgang, sondern auf den ehestörenden Verkehr überhaupt
habe gegründet Werden wollen.

Was nun zuerst den Genugtuungsansprueh anlangt, so trägt diese Beurteilung
der Verjährungsfrage dem besondern Charakter der Fälle vorliegender Art

nicht die gebührende Rücksicht. Die Schadenszufügung-

besteht hier nicht in einer einzelnen, den Tatbestand ganz
verwirklichenden Handlung, sondern in einer

si p., si-sisi .si...__. -.-. ........-T'sisi'

Obligationenrecht. N° 46. 321

Gesamtheit von Teilhandlungen von verschiedener Bedeutung und Schwere.
Kenntnis vom Schaden im gesetzlichen Sinne hat aber der Verletzte erst,
wenn er die nötige Einsicht in die wirklichen Vorfälle erlangt hat, um
sich ein hinreichend klares Bild von der Grösse des zugefügten Unrechts
zu machen. Solange dem Verletzten der Tatbestand nur fragmentarisch und
in unsicherer Weise bekannt ist, kann die Verjährung noch nicht laufen,
auch nicht für die an sich ausgewiesenen vereinzelten Teilhandlungen
von geringerer Bedeutung, die zu einer beschränkten Gutheissung des
Anspruches zu führen geeignet wären. Diese Teilhandlungen bilden Elemente
des Gesamttatbestandes, auf dem der einheitliche Ersatzanspruch des
Verletzten fusst und daher beginnt hinsichtlich einzelner davon nicht etwa
vorzeitig eine gesonderte Verjährungsfrist. Der Verletzte kann sich eben
unter Umständen nur ungern und erst dann dazu verstehen, von dem Mittel
gerichtlichen Schutzes seines Persönlichkeitsrechtes Grebrauch zu machen,
wenn er sich überzeugt hat, dass die Schwere der Verletzung dies dringend
erfordert. Bevor sich also hier der Kläger über die Begründetheit des
auf dem Beklagten lastenden Verdachtes ehebrecherischen Verkehrs, der
schwersten der in Betracht kommenden Verfehlungen, nicht hinreichend klar
geworden war, hatte er noch nicht Kenntnis vom schaden . Zudem ist eine
weitgehende Auslegung dieses Begriffes, die die konkreten Verhältnisse
berücksichtigt, hier im besondern noch deshalb angezeigt, weil der Kläger
zu befürchten hatte, dass seine auf Erlangung von Genugtuung gerichteten
Schritte anderweitigen berechtigten Interessen, an deren Wahrung ihm
gelegen sein musste, Abbruch tun könnten. Als nämlich der Kläger Anfang
1912 von den Verfehlungen seiner Ehefrau und des Beklagten erfuhr,
machte sich bei ihm, wie die Akten, namentlich seine damaligen Briefe,
dartun, vorerst nicht sowohl das Gefühl erlittenen Unrechts geltend,
sondern das Gefühl

322 ohngstioesskeche N° 46.

der Bestürzung über die Erschütterung seiner Stellung als Ehemann und
Vater und die noch zu befürchtenden weitern Folgen und es beherrschte
ihn'das Bestreben, durch Beseitigung des unheilsamen Einflusses des
Beklagten den frühern Zustand wieder herzustellen. Vor dem Gedanken
einer. Scheidung aber schreckte er anfänglich zurück und war'vor allem
darauf bedacht, alle fernern Beziehungen zwischen seiner Ehefrau und dem
Beklagten auszuschliessen. Diesem Zwecke diente die nach dem 10. Februar
1912 stattgefundene Besprechung in C. und in diesem Sinne hat der
Beklagte noch in seinem Briefe vom 3. Juli ein Versprechen abgegeben. Erst
nachträglich gewann dann-beim Kläger das Bedürfnis, sich Genugtuung zu
verschaffen, die Oberhand, wohl infolge der sich bildenden Ueberzeugung
von der Aussichtslosigkeit seiner Bemühungen um die Aufrechterhaltung
seiner Ehe. Erst von da an konnte es ihm aber auch daran gelegen sein,
den frühem Beziehungen seiner Ehefrau mit dem Beklagten auf den Grund zu
gehen, wahrend ihm vorher eingehende Nachforschungen über das Vorgefallene
widerstreben und als nnangezeigt erscheinen mussten. Wenn er also auch
am 10. Februar 1912 dem Bruder des Beklagten von Dokumenten schrieb, die
er in der Hand habe, (worunter wohl die von der Vorinstanz angeführten
s. oben si zu verstehen sind), so beweist das nicht, dass er Wirklich
damals schon über die ihm angetane Unbill in allen Beziehungen und nach
ihrer ganzen Schwere derart aufgeklärt gewesen sei, um seine Rechte voll
geltend machen zu können. Ahzustellen ist vielmehr auf seine Äusserung im
Briefe vom 27. Juli, er wisse nun so gut wie der Beklagte, was zwischen
seiner Frau und diesem hier in Kopenhagen und in Genf vorgegangen sei
und habe alles durch ein Genfer Bureau untersuchen lassen. Es erhellt
hieraus und wird durch die Akten und die ganze Lage der Verhältnisse
bestätigt, dass er nach dem 10. Februar und innerhalb Jahresfrist vor
dem Aussöhnungsversuch durch vorgenommeneObligationenrecht. N° 46. 323

Nachforschungen eine Reihe anderweitiger helastender Tatsachen und
Verdachtsgründe in Erfahrung gebracht hat, namentlich auch solche, die
sich auf ,den verdächtigen Verkehr der beiden in der Schweiz und besonders
auf ihren Aufenthalt in Genf beziehen. Dabei ist zu bemerken, dass er
sich für die schwerste seiner Anschuldigungen, die des Ehebruchs, das am
meisten erfolgversprechende Beweismittel erst durch das Anerkenntnis des
Beklagten vom 2. August 1912 hat verschaffen können, (dessen Beweiskraft
im übrigen hier nicht zu erörtern ist). Nach dem allem ist also die
vorliegende Zivilklage noch vor Eintritt der Verjährung eingereicht
worden. _

Für den Anspruch auf Ersatz materielle n S c h a d e n 3 gelten
diese Erwägungen über die Verjährungsfrage gleicher Weise insofern,
als die Verletzung des Klägers in seinen persönlichen Verhältnissen
die mittelbare Ursache bildet für den Eintritt der Schädigungen,
die dann unmittelbar durch das Handeln Dritter (der Firma B. & Cie,
des Schwiegervaters des Klägers usw.) bewirkt wurden. Dazu kommt hier
noch, dass diese Schädigungen selbst und damit die Möglichkeit ihrer
Kenntnis zeitlich später. erfolgt sind, als die Verletzung in. den
persönlichen Verhältnissen, und alle zweifellos innerhalb eines Jahres
vor der Klageeinreichung.

5._sachlich ist das Genugtuungsbeg eh r e n des Klägers zu schützen. Die
Vorinstanz (die in eventueller Weise auf diese Frage eintritt), spricht
sich tatsächlich und rechtlich zutreffend dahin aus : Selbst wenn vom
schwersten Vorwurf des ehebrechcrischen Umganges abgesehen werde, so
liege doch eine ausser-ordentliche schwere Verletzung des Klägers in
seinen persönlichen Verhältnissen im ganzen Verkehr des _ Beklagten mit
der Ehefrau des Klägers, darin, dass jener in gewissenloser Weise sich in
das eheliche Verhältnis _ eingedrängt, die Ehefrau von ihren ehelichen
Pflichten. abgezogen und die Entzweiung der Ehegatten herbeigeführt
habe. Damit Will die Vorinstanz und zwar mit Recht

324 Ohligationenreuut. N° Hv-

sagen, dass die besondere Schwere sowohl der Verletzung als des
Verschuldens gegeben sei, von welchen Voraussetzungen der Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR
die Zusprechung einer Geldsumme als Genugtuung, worauf in erster Linie
angetragen wird , abhängig macht. Daran vermag auch die Behauptung
des Beklagten nichts zu ändern, der Kläger habe sich ebenfalls gegen
seine ehelichen Verpflichtungen verfehlt. Hierauf mochte die Ehefrau
im Scheidungsprozess abstellen, nicht aber kann es der nunmehr als ihr
Mitschuldiger belangte Beklagte, dessen Tun gegenüber dem Kläger seine
Rechtswidrigkeit dadurch nicht zu verlieren vermag.

Die Schwere der zugefügten Verletzung hängt freilich auch davon ab,
ob es wirklich zum Ehebruch gekommen sei. Die Vorinstanz bejaht die
Frage nicht deutlich und es liesse sich bezweifeln, ob trotz der
dringenden Verdachtsgründe ein rechtsgenüglicher Beweis erbracht sei.
Die Frage kann indessen offen bleiben und also auch von der verlangten
Aktenvervollständigung hierüber abgesehen werden. Denn einmal vermochte
die Bejahung der Frage auf die Höhe der zuzusprechenden Genugtuungs-summe
keinen wesentlichen Einfluss auszuüben: Nach der finanziellen und
sozialen Stellung der Parteien spielt hier bei der Zusprechung einer
Geldsumme als Genugtuungsmittel die Höhe der Summe keine entscheidende
Rolle und zudem erheben sich Bedenken, dieses Genugtuungsmittel bei
Klagen des Ehemanns wegen Eingriffs in das eheliche Verhältnis im Sinne
einer proportionalen Abstufung der Geldsumme zur Schwere der Verletzung
anzuwenden. Der Kläger hat denn auch heute selbst hervorgehoben, dass
es ihm nicht eigentlich um die Höhe der Geldsumrne zu tun sei, sondern
dass er mit der Zusprechung einer solchen die Schwere der Verletzung
. dokumentiert wissen wolle. Zillermässig würde hiezu ein geringer Betrag
genügen. Dieser braucht aber überhaupt nicht besonders bestimmt zu werden,
sondern er lässt sich unausgeschieden mit dem Ersatzbetrage für den

imag--

-Obligationenrecht. N° 46. 325

materiellen Schaden (u. Erw. 6) zuerkennen. sodann hat der Kläger auch
kein hinreichend schutzwürdiges Interesse lediglich an einer prozessualen
Feststellung begangenen Ehebruches. Seinem Genugtuungsbedürfnisse
wird genügt wenn der Richter erklärt, dass die Rechtswidrigkeit der
Handlungsweise des Beklagten im Falle wirklichen Ehebruches nur um so
entschiedener reprobiert werden müsste. Namentlich trifft dies zu, wenn
man noch berücksichtigt, dass inzwischen die Ehe im Einverständnis beider
Parteien geschieden worden ist und die fraglichen Vorfälle nunmehr der
Vergangenheit angehören. Von der beantragten Urteilsverölfentlichung
endlich kann, soweit es sich um den Genugtuungsanspruch des Klägers
handelt, keine Rede sein.

B. Die Forderung auf Ersatz m a te r ie I l e n S c b a d e n s anlangend,
ist der Vorinstanz zunächst. insoweit beizntreten, als sie auf Grund
aktenmässiger Beweiswiirdigung die Behauptung des Klägers für nicht
erstellt halt, dass sich auch der Beklagte bei dem vom Schwiegervater
des Klägers gegen dessen geschäftliche Stellung unternommenen Feldzug
beteiligt habe. Mit lim-echt dagegen verneint die Vorinstanz die
Ersatz-jsslirht des Beklcg'ten auch in allen andern Beziehungen. von der
Erwägung aus, dass sogar ein nur mittelbarer li;msalzusanm'enhnng zwischen
dem Verhalten des Beklagten und dem behaupteten Vermögenssehaden nicht
erstellt sei. Sie selbst nimmt, wie schon gesagt, zutreffend zu). dass,
der Beklagte die Ehefrau des Klägers von ihren ehelichen Pflichten
abgezogen und die Entzweiung der Ehegatten herbeigeführt habe. Damit muss
aber seine svhnldhafte Handlungsweise als eine e n tie r n t e T e i lu
r s a c h e gelten für Vermögensschädigungen, die mit der Zerrüttung
der Ehe, deren Auflösung und der dadurch herbeigeführten Trübung oder
Lockerung anderweitiger Beziehungen zusammenhängen ; und eine Teilursache
solcher Art vermag einen Grund zum teilweisen Schadenersatz zu bilden
(vergl. EB 42 I, S. 661). Hienaeh ist zu-

AS 43 ll 1917 22

326 Obligationem'echt. N° 46.

nächst die Tatsache rechtlich von Bedeutung, dass die Firma B. & Cie
dem Kläger am'27. Juni 1912 ihre Vertretung entzogen hat. Dass die Firma
mit dieser Kündigung die unter Verdanlcung der geleisteten langjährigen
Dienste erfolgte nur ihr vertragliches Recht ausgeübt und dass sie sich
auch sonst gegenüber ihren Angestellten in der Angelegenheit durchaus
korrekt benommen hat, ist nicht von Belang, sondern darauf kommt
es an. ob durch die Verfehlung ihres Firmateilhabers gegenüber ihrem
Vertreter zwischen beiden ein näher-er V 1'kehr, unt-h in geschäftlicher
Hinsicht, unmöglich geworden und Ob die Firma dadurch bestimmt werden
sei, ihre Beziehungen zum Kläger zu lösen ; dies darf man aber nach
der Sachlage als sicher erachten Entsprechendes gilt hinsichtlich der
laut den Akten im allgemeinen als richtig nnznsehenden Behauptung,
dass der Srlnviegervnler des Klägers diesen durch Unterbrechung
seiner geschaltlichen Beziehungen zu ihm geschädigt habe. Am.-h diese
Schädigung ist jedenfalls mittelbar durch den narhteiligen Einfluss
hervorgeruer worden. den das srhuldlnzi'te Vorgehen des Beklagten auf
die Ehe des Klägers ausgeübt hat, indem damit auch dessen Verhältnis zu
den Schwiegereltern gelockert wurde. Im lernern muss die Ersatzpflicht
auch in Ansehung des Schadens bejaht werden, der daraus entstand, dass
die Störung und Anlhebung des bisherigen Familienlebens und die damit
verbundenen Anfregungen die' Arbeitskraft und Arbeitsl'reudigkeit des
Klägers vorübergehend gelähmt haben. lleberall ist indessen anderseits der
Charakter des die Verantwortlichkeit des Beklagten begründenden Verhaltens
als einer bloss mittelbaren Teilursache im Auge zu behalten und darauf
Bedacht zu nehmen, dass die eingetretenen Schädigungen ihren unmittelbaren
Grund im selbständigen Wollen der den schaden herbeiführenden Personen
haben und dass dazwischen noch das ebenfalls kausale Handeln der Ehefrau
des Klägers liegt. Bezil'lert man nun den eingetretenen Gesamtschaden
nach freiem"un ...Obligationem'eeht'. N° 47. 327

richterliche-n Ermessen auf rund 15,000 Fr. und berücksichtigt man ferner,
dass dem Kläger ein Geldbetrag auch

' wegen immateriellen Schadens gebührt, so entspricht die

Zusprechung einer Gesamtsumme von 5000 Fr. den gegebenen
Verhältnissen. Eine Urteilsveröfi'entlichung endlich vermag sich nach
der Sachlage auch nicht als Mittel zur Abwendung von Vermögensschaden
zu rechtfertigen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das angefochtene Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 2. März 1917 aufgehoben und dem
Kläger eine Entschädigung von 5000 Fr. zugesprochen wird.

47. Urteil der I. Zlvilabteilung vom 18. Juni 1917. i. S. Pink, Kläger
und Berufungskläger, gegen Schubert, Beklagten und Berufungsbeklagten.

Stillschweigende Zustimmung zu einer Vertrag s kl a us ei betreffend den
E rfü llu n g s o r t. Bedeutung der vereinbarten Klausel für die Frage,
ob d a s Re c h t d e IE r füllungsortes anwendbar sei.

A. Der Kläger Fink, Fabrikant in St. Margrethen, hat am 27. Februar 1913
vom Beklagten Schubert, Inhaber eines TextiIWerkes in Zittau (Sachsen)
2000 Kg. Schifichengarn zu bestimmten Preisen auf Abruf bis Ende 1913
gekauft und am 17. Januar 1914 weitere 2000 kg. auf Abruf bis Ende
1914. Die beiden Verkaufsbestätigungen des Beklagten, die der Kläger
nicht beanstandete, enthalten die Klausel : Erfüllungsort für Lieferung
und Zahlung ist Zittau . Auf Rechnung des ersten Vertrages hat der Kläger
in der Folge 1000 Kg. bezogen, mehrwar bei Ausbruch des Weltkrieges noch
nicht geliefert. Nach einem hier nicht weiter in Betracht kommenden Brief-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 43 II 309
Datum : 14. Juni 1917
Publiziert : 31. Dezember 1918
Quelle : Bundesgericht
Status : 43 II 309
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 308 Obligationenrecht. N° 45. che forse corrisponde solo di nome a quello in vista


Gesetzesregister
OR: 20 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
49 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
60 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
601
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 601 - 1 Am Verlust nimmt der Kommanditär höchstens bis zum Betrage seiner Kommanditsumme teil.
1    Am Verlust nimmt der Kommanditär höchstens bis zum Betrage seiner Kommanditsumme teil.
2    Fehlt es an Vereinbarungen über die Beteiligung des Kommanditärs am Gewinn und am Verlust, so entscheidet darüber das Gericht nach freiem Ermessen.
3    Ist die Kommanditsumme nicht voll einbezahlt oder ist sie nach erfolgter Einzahlung vermindert worden, so dürfen ihr Zinse, Gewinne und allfällige Honorare nur so weit zugeschrieben werden, bis sie ihren vollen Betrag wieder erreicht hat.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • schaden • brief • ehe • vorinstanz • kenntnis • ehebruch • persönliche verhältnisse • genugtuung • frage • wissen • ehegatte • charakter • schweizerisches recht • verhalten • unerlaubte handlung • beweismittel • familie • richtigkeit • schmerz
... Alle anzeigen