124 Prozessrecht. N° 19.

bracht, oder, enger ausgedrückt, ob deren Anwendung gegen
bundesrechtliche Normen verstosse. Nun besteht, aber kein Rechtssatz
des Bundesrechtes, der eine derartige konzessionsweise Ueberbindung des
Schadenersat'zes. verbieten würde. Weder sind die ,bundesrechtlichen
Normen über Schadenersatz aus unerlaubten Handlun-gen derart
ausschliesslich anwendbar, dass nicht durch Konzession eine weitergehende
Ersatzpflicht begründet werden könnte, noch stehen die Bestimmungen
des. Elektr. Ges. dem entgegen (vergl. wiederum das angeführte Urteil
in Bd. 42). Ohne Bedeutung für die zu beurteilende Eintretensfrage
ist endlich die Behauptung der Beklagten, der Konzessionär habe die
Schadenersatzpflicht nur in Bezug auf Schädigungen seines eigenen, nicht
auch des Eigentums Dritter, wie der Klägerin, überbinden können. Auch
diese Frage ist eine solche des öffentlichen Rechtes und die Verletzung
einer bundesrechtlichen Norm in keiner Weise ersichtlich.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

19. Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Mär1917
i. S. Schweiz. Bunde-bahnen gegen Kochen.

Anwendbarkeit eidgenössischen Rechts auf die Frage, ob einem Beamten
des Rechtsbureaus einer Kreisdirektion der SBB Organfunktion zukomme,
und ob infolgedessen, die von ihm namens der SBB vorgenommenen Prozess-r
handlungen als von der Partei selbst ausgehend anzuerkennen seien, oder
ob er sich den Vorschriften über die Prozess v ertretu ng unterziehen
müsse. Entscheidung dieser Frage in einem konkreten Falle.

,A. In einem, die Verpachtung einer Bahnhofrestauration betreffenden
Prozesse ist vor den aarg. GerichtenProzessrecht. N° 19. 125

namens der Kreisdirektion HI der SBB ein Beamter ihres Rechtsbureaus,
Dr. jur. C. Spahn, aufgetreten ; insbesondere in den mündlichen
Verhandlungen erschien e r namens der SBB ; die Rechtsschriften
unterzeichnete er als Verfasser , während sie ausserdem noch von
dem Vorsteher des Rechtsund Finanzbureaus, also einem Mitglied
der Kreisdirektion, unterzeichnet wurden; kurze Zuschriften an die
Prozessleitung unterzeichnete er allein.

Nachdem das Bezirksgericht die Prozesshandlungen des Dr. Spahn als
vollgültig betrachtet und in der Sache selbst einen Entscheid gefällt
hatte, erklärte Dr. Spahn namens der SBB in einer, Wie es scheint, von
ihm allein unterzeichneten, nicht bei den Akten liegenden Eingabe die
Appellation an das Obergericht.

B. Durch Urteil vom 8. Dezember 1916 hat das Obergericht des Kantons
Aargau erkannt :

Auf die Appellation wird nicht eingetreten.

Die Erwägungen dieses Urteils lauten wörtlich:

1. Gemäss §51 ZPO dürfen, so weit die Prozessordnung selber keine
Ausnahme macht, nur patentierte Anwälte im Prozess für die Parteien
schriftliche Rechtsverkehren erstatten. Nach § 13 des Advokatengesetzes
sind Rechts schriften nur entgegenzunehmen, wenn sie entweder von
der Partei wirklich und persönlich verfasst oder von einem im Aargau
,zugelassenen Anwalt als Verfasser unterzeichnet sind. Dr. C. Spahn,
der die Appellation als Verfasser unterzeichnet hat, ist nun kein im
Aargau zuge lassener Anwalt, da er das aargauische Anwaltspatent nicht
besitzt und entgegen dem Grossratsbeschluss vom 28. November 1899 die
für die Zulassung vorge sehene Kaution nicht geleistet und sich auch
entgegen dem obergerichtlichen Kreisschreiben vom 7. April 1916 nicht um
die Zulassung zur Ausübung des Anwalts berufes beworben hat. Es treffen
auf ihn auch die Aus nahmen der §§ 46 und 51 Absatz 3 der ZPO nicht zu ;
die von ihm eingereichte Appellation ist daher zu

126 Prozessrecht. N° 19.

verwerten. Dass Angestellte für ihren Dienstherrn vor Gericht auftreten,
ist in der aargauischen Zivîlprozessss ordnung aber nicht vorgesehen.

2. Die Klägerin kann dem nicht entgegenhälten, Dr. Spahn sei vom
Bezirksgericht Zofingen unbean standet als ihr. Vertreter zugelassen
worden, denn über die Zulassung der Anwälte entscheiden nicht die
Be-ss zirksgerichte, sondern einzig und allein das Obergericht,
welches übrigens gemäss § 327 ZPO von Amtes wegen zu prüfen hat, ob die
Appellation gesetzlich eingelegt sei. Da dem nicht so ist, so muss sie
wie in andern analogen Fällen, vergl. z. B. das Urteil vom 24. Novem
ber 1916 in Sachen Starker gegen Luzzi als ungültig, unter Auflage der
Kosten an die Klägerin selbst dann verworfen werden, wenn Dr. Spahn vom
Bezirksgericht, entsprechend der frühem Praxis, für einen Einzelfall
ausnahmsweise hätte ohne Kautionsleistung zugelassen werden düfen.

C. Gegen dieses Urteil haben die SBB rechtzeitig und in richtiger Form
die in Art. 87 Ziff. ] OG vorgesehene zivilrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag : Das Bundesgericht möchte
im Sinne des Art. 93 den angeflochtenen Entscheid aufheben und das
aargauische Obergericht anweisen, auf die von den SBB formell und
materiell richtig angebrachte Appella tion einzutreten und über die
Sache materiell zu ent scheiden, unter Kostenund Entschädigungsfolge.
Die Begründung der Beschwerde ist aus Erwägung 1 hienacb; ersichtlich.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen die Anwendung
der Vorschrift des aargauischen Prozessrechts, dass nur aargauische oder
ihnen gleichgestellte ausserkantonale Anwälte zur Vertretung der Parteien
vor Gericht zuzulassen, und dass nur von ihnen,Prozessrecht. N° i9. 127'

*eédsier aber von der Partei selber verfasste Rechtsschriften

ehtgegenzunehmen seien ; sondern die Rekurrentin macht geltend, dass auf
die Frage, ob Dr. Spahn überhaupt als blosser P r 0 z e s s v e r t r e
t e r oder nicht vielmehr als ein 0 r g a n der SBB erscheine, zu Unrecht
kantonales statt eidgenössischen Rechts angewendet werden sei.. Ueber die
Anwendbarkeit jener, auf die Prozessvertretung bezüglichen Vorschrift
des kantonalen Rechts hat sich daher das Bundesgericht in diesem Falle
(im Gegensatz. zu dem durch Urteil der staatsrechtlichen Abteilung vom
9. Februar 1917 i. S. Koch gegen Aargau erledigten} nicht auszusprechen. '

2. Ob Dr. Spahn als ein Organ der SBB, oder aber als blosser
Prozessvertreter derselben erscheine, ist in dem angefochtenen Urteile
nicht erörtert werden. Ausdem Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass das
Gericht diese Frage implicite im letztern Sinne entschieden hat ; denn
nur,'wenn Dr. Spahn als blosser Prozessvertreter erschien, bedurfte
es einer Prütung der weitem Frage,. ob er den aargauischen Anwälten
gleichzustellen sei ; auf der Verneinung dieser letztern Frage beruht
aber gerade das ganze angefochtene Urteil.

Sodann ergibt sich aus diesem Urteil, dass die Frage,. ob Dr. Spahn
ein Organ, oder im Gegenteil bloss ein Prozessvertreter der SBB sei,
in der Tat auf Grund des k a n t o n a l e n Rechts in letzterrn Sinne
entschieden worden ist. Denn das, im Uebrigen nur mit Vorschriften des
kantonalen Rechts argumentierende Urteil hat dieMöglichkeit, dass auch
Bundesrecht in Betracht kommen könnte, überhaupt nicht in Erwägung
gezogen.

Demnach hängt das Schicksal der vorliegenden Beschwerde einzig davon
ab, ob die Frage nach der Organfunktion des Dr. Spahn richtigerweise in
Anwendung e i d g e 11 6 s s i s c h e n Rechts zu entscheiden gewesen
w ä r e.

3. Das Bundesgesetz vom 15. Oktober 1897 betreffend die Erwerbung und
den Betrieb von Eisenbahnen für

128 Prozessreeht. N° 19.

Rechnung des Bundes bestimmt in Art. 35 Ziff. 1, dass die gerichtliche
Vertretung der Eisenbahnverwaltung in denjenigen Angelegenheiten,
deren Behandlung den Kreisdirektionen zusteht, ebenfalls in den
Geschäftskreis der Kreisdirektionen fällt. Zu denjenigen Angelegenheiten,
deren Behandlung den Kreisdirektionen zusteht , gehört nun aber
nach Ziff. 18 desselben Art. 35 die Verpachtung und Vermietung der
Bahnhofrestaurationen . Nach Art. 44 I Ziff.? der Vollziehungsverordnung
vom 7. November 1899 sodann liegt die gerichtliche Vertretung der SBB
innerhalb der Kreisdirektion dem Finanzund Rechtsdepartemen t ob. Diesem
aber untersteht nach Art. 52 lit. Db derselben Verordnung das R e
c h t s b u r e a u , dessen Vo r s t a n d seinerseits nach Art. 3
litt. a des in Art. 53 der Verordnung vorgesehenen, vom Verwaltungsrat
erlassenen Regiements für die Rechtsbureaux bei den Kreisdirektionen ,
(vom 31. Mai 1902) die Bundesbahnverwaltung in allen in den Gesehäktskreis
der Kreisdirektion fallenden Rechtsstreitigkeiten vor Gericht vertritt.

Hieraus ergibt sich, dass die Frage, wer als Organ der SBB deren Prozesse
zu führen habe, inder Tat durch die Bundesgesetzgebung, in Verbindung mit
den von ihr vorgesehenen Verordnungen und sonstigen Vorschriften, geregelt
ist, Dies führt aber nach dem Gesagten zur Aufhebung des vorliegenden,
ausschliesslich auf der Anwendung kantonalen Rechts beruhenden Urteils.

4. Gemäss Art. 93 Abs. 2 OG hat das Bundesgericht nach Aufhebung des
kantonalen Entscheides die Wahl, den Prozess zur Beurteilung auf Grund
des eidgenössischen Rechts an die Vorinstanz zurückzuweisen, oder aber
in der Sache selbst zu entscheiden. Im vorliegenden Falle ist umso mehr
Anlass vorhanden, von der letztem

Befugnis Gebrauch zu machen, d. h. direkt über die ,

Gültigkeit der von Dr. Spahn vorgenommenen Prozesshandlungen zu
entscheiden, als die tatsächlichen Ver-Prozessrecht. N° 19. 129

hiîfltnissc einfach sind, die Sache also in dieser Beziehung sprnchreif
ist und eine Aktenvervollständigung unnötig erscheint. si

5. Nach den angeführten Bestimmungen des Rückkauigesetzes, der
bundesrätlichen Vollziehungsverordnung und des vom Verwaltungsrat der SBB
erlassenen Reglements für die Rechtshureaux kann nicht bezweifelt werden,
dass jedenfalls dem Vorstand des Rechts-bureans Organfunktion zukommt und
dass somit e r in Prozesssachen als Partei anzuerkennen ist. Dasselbe
muss aber auch für den ihm gemäss Art. 53 litt. Dc beigegehenen
Stellvertreter gelten ; denn es liegt im Vesen der öt'ientlichrechtlichen
Stellvertretung, dass der in gesetzlicher Weise ernannte Stellvertreter
oder Substitut im Falle der Verhinderung des Titulars alle diesem
zukommenden Befugnisse ausüben kann. Dagegen gilt dies allerdings
nicht ohne weiteres auch hinsichtlich eines jeden, dem Inhaber des
Amtes unterstellten Ge h ii] f e n. Indessen ist nicht bestritten,
dass die Funktionen des Dr. Spahn gerade darin bestehen, den Vorstand
des Rechtsbureaus in der Ausübung seines Amtes dadurch zu unterstützen,
dass er gewisse, sonst dem Vorstand selbst obliegende Arbeiten an dessen
s t elle besorgt und nicht etwa dem Vorstand des Rechtsbureaus, sondern
direkt dem Vorsteher des Finanzund Rechtsdepartements zur Genehmigung
unterbreitet. Er erscheint daher nicht (wie z. B. ein Kopist) als ein
gewöhnlicher Gehülfe des Rechtshureauvorstandes, sondern als dessen
ausserordentlicher S t e l I v e r t r e t e r. Als solchem aber muss
ihm, ebenso wie dem ordentlichen Stellvertreter, Organfunktion zuerkannt
werden.

6. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der kantonale
Richter dem Dr. Spahn die Fähigkeit, im Namen der SBB als P a r t e i
aufzutreten, zu Unrecht abgesprochen hat. Die Aufhebung des angefochtenen
Urteils erfolgt daher in dem Sinne, dass das Obergericht die von Dr. Spahn
vorgenommenen Prozesshandlungen,

AS 43 n _ 1917 9

130 Prozessrecht'. N° 20.

sowie die von ihm unterzeichneten Erklärungen und Rechtsschriftensi,
als von den SBB selbst ausgehend anzuerkennen und also insbesondere
auf die von ihm namens der SBB ergriffenen Appellation einzutreten hat.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Beschwerde wird als im Sinne der Erwägungen

begründet erklärt.

20. Sentenza 14 marzo 1917 della II& sezione civile nella causa
Lalnpugnani, attore contro Municipio di Lugano, convenuto.

Una contestazione concernente l'organizzazione di una fondazione di
cui agli Art. 80 e seg. CCS non è una causa di diritto civile a mente
dell'art. 56 OGF : la decisione cantonale che la riguarda non è dunque
suscettihile di appellazione al Tribunale federale giusta gli art. 56
e seg. OGF.

A. Con testamento pubblicato il 18 febbraio 1893 Antonio Caccia di
Morcote legava alla città di Lugano la villa detta la Malpensata
col fondo annesso, tutte le masserizie, quadri ecc., coll'onere di
istituirvi un museo pubblico di belle arti e di nominare a primo suo
direttore l'esecutore testamentario sig. Dr Virgilio Lampugnani in
Sorengo. II museo fu eretto nel 1904 in ente giuridico autonomo sotto
la forma di una fondazione, di cui l'amministrazione venne devoluta
alla Municipalità di Lugano coll'obbligo di darne scarico annualmente
al Consiglio comunale: ad una commissione Speciale ne fu affidata la
direzione e il sig. Lampugnani nominato a direttore & Vita.

_ lJJntrato in vigore il nuovo CCS e poscia che la legge ticinese di
attuazione di detto codice ebbe istituite le Municipalità ad autorità
inferiori di vigilanza sulle fon dazioni destinate ai comuni, il
sig. Lampugnani, agendo quale esecutore del testamento Caccia e direttore
delProzessrecht. N° 20. 131

museo, presentava il 30 giugno 1914 alla Municipalità risp. al Consiglio
comunale di Lugano un memoriale col quale esso domandava anzitutto
che l'amministrssazione della fondazione fosse tolta alla Municipalità
e devoluta ad, una commissio'ne Speciale, non potendo un'autorità di
vigilanza (municipalità) essere in pari tempo organo amministrativo :
esso chiedeva, in secondo' luogo, che Îossero sospese nei loro effetti
fino a decisione della vertenza certe deliberazioni dell'amministrazione
relative al trasloco del museo ed alla vendita della proprietà della
Malpensata e, finalmente, che la Munici si palità die Lugano provedesse
ad iscri'vere la fondazione nel registro di commercio svizzero.

B. Con risoluzione del 28 dicembre 1914 il Consiglio comunale di
Lugano respinse il ricorso. Lo accolse invece il Consiglio di Stato
quale autorità superiore di vigilanza sulle fondazioni (art. 16 legge
di attuazione del CCS), il quale, con risoluzione del 14 maggio 1915,
privava la Municipalità dell'amministrazione della fondazione, le
faceva obbligo quale autorità inferiore di vigilanza di provvederla
di sufficienti organi amministrativi, sospendeva l'esecuzione
delle decisioni concernenti il trasloco del museo ecc. e dava alla
amministr-azione si istituenda la facoltà di procedere all'iscrizione
della fondazione nel registro di commercio. Contro questa decisione la
Municipalità di Lugano ricorreva alla Commissione' dell'Amministrat-ivo,
la quale il 17 ottobre 1916 pronunciava : ' ss

1° La Commissione si dichiara competente, essendo la vertenza di carattere
amministrativo.

2° La risolnzione governativa è annullata in tutti i suoi dispositivi,
tranne quello concernente l'iscrizione della fondazione nel registro
di commercio.

Sull'eccezione di incompetenza proposta dal sig. Lampugnani la Commissione
osserva che se nella sua forma esteriore il decreto del Consiglio di Stato
appare come una risoluzione in tema di vigilanza snlle fondazioni, nella
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 43 II 124
Data : 14. gennaio 1917
Pubblicato : 31. dicembre 1918
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 43 II 124
Ramo giuridico : DTF - Diritto civile
Oggetto : 124 Prozessrecht. N° 19. bracht, oder, enger ausgedrückt, ob deren Anwendung gegen


Registro di legislazione
OG: 87  93
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
ffs • argovia • quesito • tribunale federale • comitato di direzione • norma • diritto cantonale • costituzione • atto processuale • cuoco • esattezza • consiglio d'amministrazione • rappresentanza processuale • rimedio di diritto cantonale • ferrovia • procedura • decisione • ordinanza amministrativa • nullità • supplente
... Tutti