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des pièces d'horlogerie qui seraient une contrefacon de'

l'objet breveté sous n° 38361. Quant à l'alloeation au demandeur d'une
somme de 5000 fr. à titre de dommagesintéréts, elle est fondée en principe
et n'est pas exagérée. Il 32 a enfin lieu d'ordonner la publication du
présent arrét (cf. R0 22 p. 1118) par les soins du demandeur et aux frais
des déiendeurs dans trois journaux que choisira Coulern, sous réserve
de' l'approbation du Tribunal fédéral. La publication aura lieu en un
extrait que le Tribunal fédéral déterminera.

Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce:

Le recours est écarté et le jugement attaqué est confirmé dans le sens
des motifs ci-dessus.

VII. PROZESSRECHT

PROCEDURE

17. Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. Februar 1917 i. S. Gamer]: für
das rechte Zürichseeufer li.-G., Beklagte und Berufungsklägerin, gegen
die Gemeinde Meilen und Konsorten, Klägerinnen und Berufungsbeldagten.

Klage verschiedener G e m e i n d e 11 gegen ein von ihnenk 0 n
z e 5 si @ niertes G a s w e r k auf Feststellung, dass der G a s
p r e i s konzessionsgemäss ein gewisses Maximum nicht übersteigen
dürfe. Unzuständigkeit des Bundesgerichtes, weil sich die Streitsache nach
öffentlichem Rechte, wenn auch unter analoger Anwendung privatrechtlicher
Bestimmungen, entscheidet (Art. 57 OG).

A., Im November 1907 wurde zwischen der Gemeinde Meilen und sechs andern
Gemeinden der Um-Prozessreclat. .'; . 1 ?. ; ;;,--

gebung, den Klägerinnen im jetzigen Prozess, und Gustav Gossweiler & Cie,
den Rechtsvorgängern der Beklagten, der A. G. Gaswerk für das Rechte
Zürichseeufer ein Konzessionsvertrag abgeschlossen. Danach räumten .
die genannten Gemeinden Gossweiler & Cie das Recht ein, die zur Abgabe
von Steinkohlengas nötigen Leitungen unentgeltlich in die zu ihrem
Gemeindegebiet gehörenden Verkehrswege zu legen, und verpflichteten sich
unter bestimmten Voraussetzungen, während zwanzig Jahren selbst keine
Steinkohlengasanstalten zu bauen und auch an keine Private Konzessionen
solcher zu erteilen. Der Art. 6 des Vertrages erklärt, dass für die
Abgabe von Gas bezüglich des Preises die Bestimmungen des dem Vertrage
beigegebenen Reglementes massgebend seien, welches Reglement den Gaspreis
auf 22 l;è Rp. pro mi festsetzt. Falls sich, besagt der Art. 6 weiter,
der zur Zeit des Vertragsabschlusses gültige Durchschnittspreis für gute
Gaskohlen um 10% erhöhe, seien Gossweiler & Cie zu einer Erhöhung des
Gaspreises um 5% berechtigt. Bei einer Reduktion des Kohlenpreises um
15% habe dagegen eine solche des Gaspreises um 10% stattzufinden. Der
Art. 7 regelt noch näher die Gasabgabe an die Gemeinden, auf Grund von
Art. 6, mit Einräumung gewisser Vergünstigungen. Für Streitigkeiten aus
dem Vertrags sieht dieser in A1t.16 die Zuständigkeit der ordentlichen
Gerichte vor

In der Folge hat die Beklagte als Rechtsnachfolgerin von Gossweiler &
C'e mit Wirkung vom 1. Oktober 1915 an den vertraglichen Normalpreis auf
25 Rp. und am 1. Oktober 1916 noch mehr, nämlich auf 271/2 Rp. erhöht. '

B. Demgegenüber haben die Klägerinnen im vorliegenden Prozess auf
gerichtliche Feststellung ai getragen, dass der im Reglement vorgesehene
Gaspreis gemäss Art. 6 des Konzessionsvertrages im Maximum nur um 5%
erhöht werden dürfe. Die Klägerinnen stellen sich auf den Standpunkt,
der Art. 6 setze nicht eine

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Proportion zwischen Kohlenund Gaspreis fest, sondern einen Maximalund
einen Minimalgaspreis. Die Beklagte vertritt die gegenteilige Auffassung
und beantragt auf Grund ihrer Auffassung Abweisung der Klage.

Durch Urteil vom 26. September 1916 ist das Zürcherische Handelsgericht
zur Gutheissung der Klage gekommen. Es führt zunächst aus, dass die
.Veraussetzungen für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegeben
seien. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Gas nicht an
die Klägerinnen, sondern an die Gasabonnenten zu liefern sei. Der
Konzessionsvertrag stelle sich, soweit er von der Festsetzung des
Gaspreises handle, als Vertrag zu Gunsten Dritter dar und bei diesem
könne der Promissar kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung (Art. 112,
,Abs. 1 OH) auf Leistung an den Dritten klagen und also, wie per Analogie
anzunehmen sei, auch auf Feststellung der Leistungspflicht. -In der Sache
selbst sodann wird des nähern ausgeführt, dass die von den Klägerinnen
vertretene Auslegung des Art. 6 die richtige sei.

C. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen, mit dem Begehren um gänzliche Abw'eisung
der Klage.

Mit Eingabe vom 24. November haben die Klägerinnen beantragt, es sei auf
die Berufung nicht einzutreten, weil die Beklagte entgegen Art. 67s OG
in der Berufungserklärung den Streitwert nicht angegeben habe.

Der heutigen Verhandlung vorgängig wurde nach Antrag des
Instruktionsrichters beschlossen, vorläufig nur die Eintretensfrage
zu behandeln, da diese auch in Hinsicht des Erfordernisses der
Anwendbarkeit von Bundesrecht als zweifelhaft erschienen ist. Von diesem
Gerichtsbeschluss hat der Präsident den Parteivertretern bei der Eröffnung
der Verhandlung Kenntnis gegeben.

In der Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten beantragt, auf die
Berufung einzutreten, der Vertreter der Klägerinneh auf Nichteintreten
angetragen ; --Prozessrecnt. N° fr. 117

'Das Bundesgericht zieht in E r W a g u n g :

1. Nach Art. 67 Abs. 3 OG ist freilich, wenn die Zulässigkeit der Berufung
vom Wert des Streitgegenstandes abhängt und letzterer nicht in einer
bestimmten Geldsumme besteht, der Streitwert in der Berufungsenklärung
anzugeben. Allein im vorliegenden Falle erhellt ' er ohnehin aus den
Akten, indem die Klägerinnen selber ihn vor der kantonalen Instanz
auf über 4000 Fr. bezw. 5000 Fr. bezifiert haben und die Beklagte
dagegen keinen Widerspruch erhoben hat. Bieten aber die Akten genügende
Anhaltspunkte dafür, dass der gesetzliche Streit-' wert gegeben ist,
so rechtfertigt es sich nach der Praxis des Bundesgerichts nicht, die
Berufung Wegen Unterlassung ausdrücklicher Angabe des streitwertes als
wirkungslos zu betrachten (vgl. BGE 38 II S. 379, Praxis 1 S. 283).

2. Wohl aber erweist sich die Berufung aus einem andern Grunde
als unzulässig, nämlich deshalb, weil sich die zu entscheidende
Streitfrage nicht nach eidgenössischem Zivilrecht, sondern nach
kantonalem öffentlichen Recht heurteilt. Hierüber ist im Anschluss an
den grundsätzlichen Entscheid des Bundesgerichts in Sachen A.-G. Kappeler
gegen Einwohnergemeinde Turgi (EB 40 II S. 83 ff.), an dessen Ausführungen
bei der spàtern (nicht veröffentlichten) Entscheidung vom 28. Januar 1916
in Sachen Elektrizitätsgesellsehakt Zofingen gegen Einwohnergemeinde
Zofingen festgehalten wurde vgl. auch schon EB 34 II S. 793 und,
in abweichendem Sinne früher EB 31 II S. 384 Erwägung 2 zu bemerken
: Durch den Konzessionsvertrag haben die klägerischen Gemeinden
der Rechtsverfahrin der Beklagten das Recht der Inanspruchnahme des
Gemeindebodens zur Einrichtung von Gasleitungen und ein Monopolrecht
für die Abgabe von Gas an die im Gemeindegebiet wohnenden Privaten
eingeräumt. Dieser Vertrag gehört nicht dem Privat-, sondern dem
öffentlichen Rechte an. Die

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Gemeinden haben bei der Einräumung der genannten Rechte an das zu
erstellende Gaswerk nicht privatwirtschaktlich und als Persönlichkeiten
des Privatrechts, als den Vertragsgegnern gleichgeordnete Rechtssubjekte,
gehandelt, vielmehr haben sie dabei einen öffentlichen Zweck verfolgt,
nämlich die ihnen als Gemeinwesen obliegende wirtschaftliche Aufgabe,
für die Strassenbeleuchtung zu sorgen und den Privaten die Möglichkeit des
Gasbezugs zu verschaffen, und es ist dies in der Form der Erteilung einer
Konzession geschehen, eines Rechtsaktes, bei dem sie der Konzessionärin
in Obrigkeitlicher stellung, als Personen des öffentlichen Rechts
gegenüber standen. Damit werden auch die durch die Konzessionserteilung
als Verwaltungsakt begründeten Rechtsheziehungen zwischen den Parteien
grundsätzlich vom öffentlichen Rechte beherrscht. Es könnte sich nur
fragen, oh nicht für einzelne solcher Rechtsbeziehungen, namentlich
solche, bei denen das vermögensrechtliche Moment in den Vordergrund
tritt, Ausnahmen zu machen seien, insofern nämlich, als sie nach ihrer
Natur oder der ihnen durch die Konzession gegebenen Ausgestaltung
als privatrechtlich gelten müssten, oder doch als den entsprechenden
Verhältnissen des Privatrechts derart ähnlich und gleichbedeutend,
dass sie im Streitfall ebenfalls der zivilgerichtlichen Beurteilung
unterliegen Würden. Allein von dem hier zu beurteilenden Rechtsverhältnis
lässt sich das nicht sagen. Es handelt sich darum, auf Grund des zwischen
den Parteien streitigen Art. 6 der Konzession genauer zu bestimmen,
welches der Maximalpreis sei, den die Beklagte für das abgegebene Gas
konzessionsgemäss fordern kann, und zwar ist das zu entscheiden nicht
sowohl oder doch nicht in erster Linie hinsichtlich der Gemeinden selbst
als Abnehmerinnen, sondern hinsichtlich der privaten Abnehmer. Das
vermögensrechtliche Interesse, das die Klägerinnen zu wahren haben,
ist daher nicht sowohl ein persönliches und fiska-

lisches, als ein solches der Gemeindeangehörigen über-'Prozessrecht. N°
XS. 119

haupt, und somit seine Wahrung eine dem Gemeinde:WOhl dienende allgemeine
Aufgabe. Wenn die Vorinstanz ,die Klage als eine solche auf Feststellung
von Leistungen,) :die Dritten den privaten Abnehmern geschuldet . werden,
ansieht und sich auf Art. 112 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 112 - 1 Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde.
1    Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde.
2    Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht.
3    In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen.
OR beruft,

' so darf diese Auffassung und die Anwendung der genann-

ten Gesetzesbestimmung freilich in dem Sinne als zutreffend gelten, dass
für die vermögensrechtlichen Verhaltnisse des öffentlichen Rechts mangels
besonderer Bestimmungen die entsprechenden Normen des Pr1vatrechts soweit
ebenfalls massgehend sein können, als nicht der öfientlichi'echtliche
Charakter des Verhältnisses etwas anderes verlangt. Das ändert aber nichts
daran, dass die Beurteilung des Verhältnisses, weil öffentlichen Rechts,
der Ueberprüfung durch das Bundesgericht gemass Art. 57 OG entzogen ist.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

18. Urteil der !. Zivilabteilung van; 10. März 1917 i. s. Brüstlein
& Ci'î, Beklagte und Berufungsklägerin, gegen die Schweizeriche
Eidgenossenschaft, Beklagte und Berufungsbeklagte.

echnun des S t r e i t w e r t e s bei gleichzeitiger Klage

Berlind Wiäerklage (Art. 60 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 112 - 1 Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde.
1    Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde.
2    Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht.
3    In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen.
OG). Schadenersatz--

ansprach des Bundes gegen die Bauunternehmung einer

Strassenbahnwegen Bes chädigung von Schwach-

s t r o m l e i t u n g e n . Unerlaubte Handlung, Schuld-

.anerkennung und Ueb ernahme der Schadens--

haftung durch Konzessron als Ersatzgrunde.

U n z u s t ä n d i g k e it des Bundesgerichtes, weil der letz--

tere Ersatzgrund öffentlichen Rechtes ist und die ormstanz entscheidend
auf ihn abgestellt hat.

A." Die beklagte Firma hat im Jahre 1913 als Unter-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 43 II 114
Datum : 03. Februar 1917
Publiziert : 31. Dezember 1918
Quelle : Bundesgericht
Status : 43 II 114
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 114 Prozessrecht. N° 17. des pièces d'horlogerie qui seraient une contrefacon de'


Gesetzesregister
OG: 57  60  67  67s
OR: 112
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 112 - 1 Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde.
1    Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde.
2    Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht.
3    In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen.
BGE Register
38-II-378
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abweisung • analogie • beklagter • bundesgericht • charakter • eidgenossenschaft • entscheid • ermässigung • feststellungsklage • frage • gaswerk • gemeinde • handelsgericht • kenntnis • konzessionserteilung • maximum • norm • obliegenheit • prozessvertretung • prozessvoraussetzung • rechtssubjekt • richtigkeit • schaden • schadenersatz • stelle • streitgegenstand • streitwert • unerlaubte handlung • verfahren • vertragsabschluss • vorinstanz • weiler • wert • zivilgericht