378 A. Oberste Zivilgerichtsinswnz. Il. Preises-rechtliche Entmheidungen.

Was endlich die von der Veklagten eventuell erhobenen Einreden
der Kompensation, des Betruges und der Mchtersüllung des Vertrages
betrifft, so stellt die Vorinstanz fest, dass diese Einreden nicht
genügend substantiiert und zudem nach § 676 RPslG wegen Verspätung
auszuschliessen seien. Auch hier handelt es sich um die Anwendung
kantonalen Prozessrechtes Das Bundesgericht ist somit nicht in der
Lage, in casa auf irgend eine Frage des materiellen Rechts einzugehen;
erkanntt .

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der II. Appellationskammer
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26.Oktober 1911 in allen Teilen
bestätigt.

58. Arten der II. guitar-taiwan vorn 6. Juni 1912 in Sachen DREW-Widmann,
Bekl. u. Ver.-KL, gegen Fern und Ytamischweig & gio., Kl. u. Ver.-Bell.

Art. 67 Abs. 3 08: Die Berufung in, einem Prosess über eine Dienstbar-kei!
ist wirkungslos, wenn in der Berufangserklämng deren Wert nicht angegeben
ist und sich auch nicht klar mes den Akten ergibt, dass der gesetzliche
Streitwert vorhanden ist.

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Sachlage-

A. Am 12. Dezember 1911 erhoben die Kläger folgende Klage-

Es sei das erlassene richterliche Verbot Rr. 43 zu bestätigen und
dem Bellagten zu verbieten, seine servitutbelastete Liegenschaft
Seftion I Parzelle 1114I, St. Johannvorstadt Nr. 10 und 12, durch
bauliche Veränderungen zu erhöhen oder irgend welche Vorrichtungen
zu treffen, durch welche die Aussicht aus den auf den Parzellen 229
und 230, St. Johannvorstadt 5 und 7 stehenden Häusern geschmälert und
beeinträchtigt werde, insbesondere sei eine Umzäunung des -Daches der
Liegenschaft St. Johannvorstadt Nr. 12 zu nntersagen, resp. es sei die
Entfernung der UmzäunungBemfungsverfahmn. N° 58. 379

anzuorduen, falls dieselbe im Momente des Urteils bereits angebracht
sein follie.

Durch Urteil vom 23. April 1912 hat das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt über diese Klage erkannt:

Das am 29. November 1911 erlassene richterliche Verbot %. 43 wird
bestätigt und dem Beklagten verboten, aus dem mit der Semina der
Baubeschränkung belasteten Teile seiner Liegenschaft Parzelle 11141 in
Sektion I des Grundbnches Basel-Stadt mit Wohnhaus St. Johannvorstadt
Nr. 10 und 12 eine Baute aber sonst irgend etwas vorzunehmen, wodurch die
Aussicht der Berechtigten Liegenschasten, Parzellen 229 und 230 mit den
Wohnhäusern St. Johannvorstadt Nr. 5 und ?., geschmälert werden fömtte.

Der Beklagte wird verurreitt, das auf dein servitutbelasteten Teile seiner
Liegenschaft angebrachte Geländer innert einer Frist von vierzehn Tagen
nach Rechtskraft dieses Urteils zu entfernen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Bekkagte die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit dem Antrage auf Abweisung der Klage; --

in Erwägung:

Nach Art. 67 Abf. 3 OG liegt dem Beenfungskläger ob, den Streitwert
anzugeben, wenn die Zulässigkeit der Berufung vom Wert des
Streitgegenstandes abhängt, und dieser nicht in einer bestimmten
Geldsumme besteht.

Die Nichtbeobachtung dieser Vorschrift zieht nach ständiger Praxis des
Bundesgerichts die Unwirksasnkeit des Rechts-mittels jedenfalls dann nach
sich, wenn nicht ohnehin aus den Akten klar erhellt, dass der gesetzliche
Streitwert offenbar gegeben ist.

Dass es sich im vorliegenden Falle um eine Rechtsstreitigkeit über
vermögensrechtliche Ansprüche handelt, unterliegt keinem Zweifel;
der Begriff der vermögensrechtlichen Ansprüche ist keineswegs auf
obligationenrechtliche Rechtsbeziehungen beschränkt, auch die Ansprüche
aus dem Sachenrecht fallen darunter.

Die Akten geben nun aber keinen Anhaltspunkt für die Bemessung des
Wertes der streitigen Servitut; es erscheint als durchaus zweifelhaft,
ob dieser Wert den für die Berufung erforderlichen Betrag erreiche.

380 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. II. Prozessreehfliche Entscheidungen

Da der Berufungskläger den Streitwert nicht angegeben hat, erweist sich
die Einlegung des Rechtsmittels sonach als wirkungslos; -

erkannt :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten-

59Eli-teil der II. zirktabteilung vom 27. Juni 1912 in Sachen Mangosd,
Kl. n. Ver.-KL, gegen Wangen, Bekl. u. Ver.-BeB.

Urteile de?" kantonalen Gerichxe über Begehren um Sicîeerstellung des
Frauengutes ( nas,-Ie Art. 205
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 205 - 1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.
1    Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.
3    Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden.
ZGB) sind keine Haupturteile im Sinne
des Art. 58
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 205 - 1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.
1    Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.
3    Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden.
OG. .

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Sachlage:

A. Durch Verfügung vom 1. April 1912 befahl der Ehegerichtspräsident
von Basel-Stadt auf Begehren der Frau Rosan Mangold geh. Hochuli deren
Ehemann Heinrich Mangold, binnen vierzehn Tagen für das eingebrachte
Frauengut im Betrage von 3389 Fr. 35 Cts. Sicherheit zu leisten. Gegenüber
dieser Verfügung berief sich der Beklagte Heinrich Mangold gemäss § 33
des kantonalen EG zum ZGB auf den Entscheid des Zivilgerichtes Dieses
bestätigte jedoch durch Urteil vom 22. April 1912 die Verfügung des
Chegerichtspräsidenten mit der Begründung: Art.183
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 183 - 1 Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.
1    Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.
2    Minderjährige sowie volljährige Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.235
Biff. 2 ZGB müsse
dahin verstanden werden, dass der Ehesrau unter jedem Gütersiande ein
Anspruch auf Sicherstellung des von ihr eingebrachten Gutes zustehe;
folglich müsse auch im vorliegenden Falle dein Sicherstellungsbegehren
entsprochen werden, obwohl die Ehegatten sonst, weil vor dem 1. Januar
1912 in die Ehe getreten, unter dem bisherigen baselstädtischen
Gütergemeinschaftsrechte stünden.

B. Dagegen wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt auf
Appellation des Beklagten durch Urteil vom 14. Mai 1912 in Aufhebung
der vorinstanzlichen Entscheide dasBemfungsverfahren. N° 59. 381

Begehren der Klägerin auf Sicherheitsleistung für ihr eingebrachtes
Gut ab, im Wesentlichen gestützt auf folgende Erwägungen: Das streitige
Begehren beurteile sich gemäss Art. 9 Ubs. 1 SchlT zum ZGB nach neuem
Rechte. Es könnte auch gar nicht auf das bisherige baselstädtische
Recht gestützt werden, weil dieses keinen Anspruch der Frau aus
Sicherheitsleistung kenne, sondern nur einen solchen auf Gütertrenuung,
wenn das Vermögen durch die Verwaltung des Mannes gefährdet merde. Auch
nach neuem Rechte sei aber das Begehren grundsätzlich unzulässigDenn
am. 183 Ziff. 2 ZGB normiere nur die Folgen, die einträten, wenn
der Eheinann einend gesetzlich begründeten Sicherstellungsbegehren der
Ehefrau nicht entspreche, über die präjudizielle Frage, in welchen Fällen
die Ehefrau Sicherstellung zu verlangen berechtigt sei, sage er nichts,
sondern überlasse dies der Regelung bei den einzelnen Güterständen. Aus
dem Fehlen einer dem Art. 205 entsprechenden Vorschrift in dem Abschnitte
Gütergemeinschaft" in Verbindung mit inneren, aus der verschiedenen
Struktur der beiden Güterstände folgenden Gründen müsse daher geschlossen
werden, dass die Ehefrau einen Anspruch auf Sicherheitsleiftung nur bei
Güterverbindung, nicht dagegen bei Gütergemeinschast besitze.

C. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und formrichtig die
Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Ann-age: es sei dasselbe
aufzuheben und der Beklagte zu verurteilen, ihr binnen vierzehn Tagen für
das von ihr eingebrachte Gut im Betrage von 3369 Fr. 35 Cis. Sicherheit
zu leisten; -

in Erwägung:

Gemäss Art. 56
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 183 - 1 Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.
1    Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.
2    Minderjährige sowie volljährige Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.235
und 58
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 205 - 1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.
1    Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.
3    Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden.
OG unterliegen der Berufung an das Bundesgericht
nur die von der letzten kantonalen Instanz erlassenen Haupturteile
in Zivilrechtsstreitigkeiten, d. h. solche Urteile, durch die über
einen materiell(zivil-) rechtlichen Anspruch definitiv entschieden
worden ist. Die Kompetenz des Bundesgerichts hängt daher davon ab,
ob Entscheide der kantonalen Jnstanzen über Sicherstellungsbegehren der
Ehefrau gegenüber dem Ehemann sich als materiell-rechtliche Entscheide in
dem eben angeführten Sinne darstellen. Dies ist zu verneinen. Denn das der
Ehefran vom Gesetze eingeräumte Recht, vom Ehe-wankte Sicherheitsleistung
zu verlangen, ist lediglich ein Mittel zum Schutze ihres Anfpruches
auf Heraus-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 38 II 378
Datum : 06. Juni 1912
Publiziert : 31. Dezember 1913
Quelle : Bundesgericht
Status : 38 II 378
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 378 A. Oberste Zivilgerichtsinswnz. Il. Preises-rechtliche Entmheidungen. Was endlich


Gesetzesregister
OG: 56  58  67
ZGB: 183 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 183 - 1 Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.
1    Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.
2    Minderjährige sowie volljährige Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.235
205
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 205 - 1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.
1    Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.
3    Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • beklagter • eingebrachtes gut • wert • basel-stadt • streitwert • tag • ehegatte • ehe • weiler • vorinstanz • frage • entscheid • dienstbarkeit • kantonsgericht • abweisung • begründung des entscheids • sicherstellung • kantonales rechtsmittel • rechtskraft
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