90 Staatsrecht,

.Besitzesfrage insofern sehr wohl als nicht liquid betrachtet werden,
als tatsächlich der Rekursbeklagte dem Besitzanspruche des Rekurrenten als
Nachlassverwalters einen keineswegs ohne weiteres hinfällig erscheinenden
Besitzanspruch kraft Erbrechts (seiner Ehefrau) und kraft (eigenen)
Retentionsrechts, namentlich für Vorschüsse, entgegenhält. Und auch was
die zweite Voraussetzung betrifft, ist die übereinstimmende Auffassung
der kantonaien Instanzen, dass das Verlangen der Auslieferung der
Erbschaftswerte nicht auf die Erhaltung sondern auf eme Abänderung des
bestehenden tatsächlichen Zustandes abziele, welche unter Umständen
die vom Rekursbeklagten geltend gemachten Interessen gefährden könnte
und zudem über den Zweck der Sicherung des Nachlasses Weit hinausgehe,
da diesem Zwecke durch blosse Hinterlegung der fraglichen Werte oder
Sicherheitsleistung seitens des Rekursbeklagten (was im Falle des
Erbschaftsstreites gemäss § 79 Ziff. 4 EG 2. ZGB im Befehlsverfahren
verlangt werden könnte) Völlig Genüge geschähe, nicht nur nicht
willkürlich, sondern offenbar zutreffend. Diese Erwägungen werden durch
die Rekursschrift in keiner Weise entkräftet. Auch die Berufung des
Rekurrenten auf Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV geht somit fehl. 3. ...(Kosten.) ·

Demnach hat das Bundesgericht e r k an n t :

Der Rekurs wird abgewiesen.

_ 12. Urteil vom 15. März 1917

1. S. Bosshard und Mitbeteiligte gegen Bosahard-Prophète und Jonio.

Gemeinsame Beurteilung zweier, nach Tatbestand und recht-

licher Begründung übereinstimmender Rekurse. Verletzung von
Individualrechten eines Verstorbenen (Art. 44Staatsverträge. N° 12. 91

und 4 BV) '? .Gerichtsstand für die Anfechtung des Testaments eines
schweizerisch .französischenDoppelhürgers:Nichtanwendbarkeit des Art. 5
des schweiz.-franz. Gerichtsstandsvertrages ; Anwendung der Kollisionsnorm
des Art. 28 BG betr. zivilr. Verh. d. N. u. A.

A. Heinrich Bosshard von Pfäffikon (Kt. Zürich) hatte seinen Wohnsitz
seit Jahren in CharleVille (Frankreich), wo er als Direktor der von
ihm gegründeten Fabrik Bosshard, Poirier freres & Cie tätig war. Er ist
nach unbestrittener Feststellung des kantonalen Richters französischer
Staatsbürger geworden, ohne indessen auf sein Schweizerbürgerrecht zu
verzichten. Im Jahre 1915 begab er sich zum Zwecke ärztlicher Behandlung
nach der Privatklinik Paracelsus in Zürich und starb dort am 19. Juni
jenes Jahres, nachdem er am 12. Juni ein öffentliches Testament errichtet
hatte, das dahinlautet: er vermache sein gesamtes, in Charleville
befindliches bewegliches und unbewegliches Vermögen seiner Gattin Angelica

geb. Prophéte als Universalerbin zu Eigentum und er-

nenne seinen Schwiegersohn Paul Jonie als Rechtsnachfolger in seine
geschäftliche Stellung, wobei nach dem Tode von Gattin, Schwiegersohn
und Stieftochter das noch vorhandene Vermögen an die Verwandten seiner

Seite zurückiallen solle.

Dieses Testament haben die Geschwister des Erblassers die Rekurrenten
Albert, Elias und Elise Bos-Shard in Pfäffikon, Berta Weilenmann-Bosshard
in Aadorf, Seline Suter Bosshard in Thalwil und Aline Rüegg-Bosshard
in Bäretswil als neben seiner Gattin in Betracht fallende gesetzliche
Erben wegen Ungültigkeitnach Art. 519
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1    Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1  wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2  wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3  wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2    Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
ZGB angefochten, und zwar, unter
Berufung auf Art. 5 des schweizerisch-iranzösischen Staatsvertrages über
den Gerichtsstand usw. vom Jahre 1869, mit Klage beim Bezirksgericht
Pfäffikon als dem Richter des Heimatortes des schweizerischenErblassers
als solchen. Die Beklagten die heutigen Rekursbeklagten Angelica
Bosshard-Prcphéte und Paul Jonio ss hestritten die

92 si Staatsrecht.

Zuständigkeit dieses Richters mit dem Einwande, für die angerufene
Gerichtsstandnorm sei nicht die Schweizerische sondern die später
erworbene französische Staatsangehörigkeit des Erblassers massgebend,
und es sei deshalb die Klage an dessen letztem Wohnsitz in Frankreich
anzubringen.

Das Bezirksgericht verwarf diesen Einwand, indem es mit den Klägern
annahm, dass der Erblasser in der Schweiz

als Schweizer zu behandeln sei. Allein mit Beschluss vom ss

22. November 1916 hob das Obergericht des Kantons Zürich
(l. Appellationskammer) diesen Entscheid auf und wies die Klage wegen
tin-Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte von der Hand. Seine
Argumentation lässt sich wie folgt zusammenfassen: Im Falle eines
Doppelbürgerrechts sei nach Art. 22
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 22 - 1 Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
1    Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
2    Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt.
3    Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines solchen Wohnsitzes der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist.
ZGB für die Heimatangehörigkeit
der Ort entscheidend, wo der letzte Wohnsitz bestanden habe. Diese
Bestimmung gelte nicht nur interkantonal, sondern auch bei internationalen
VerhaltnisSen. Hier müsse, da der Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich
den Fall des Doppelbürgerrechts nicht behandle, zur Ergänzung auf das
einschlägige autonomsehweizerische Recht, nämlich das im Schlusstitel
des ZGB übernommene Bundesgesetz über die zivilrechtlichen Verhältnisse
der Niedergelassenen und Aufenthalter, zurückgegangen und Art. 22
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 22 - 1 Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
1    Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
2    Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt.
3    Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines solchen Wohnsitzes der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist.
ZGB
sinngemäss angewandt werden. Vom Boden des schweizerischen Bechis-aus
sei also anzuerkennen, dass beim Erblasser Bosshard das französische
Heimatrecht das schweizerische überwiege. Der Gerichtsstandsvertrag
mit Frankreich aber berechtige in keinem Falle dazu, den Streit über
die Erbschaft eines Franzosen vor einem schweizerischen Gerichte
auszufechten. Sein Art. 5 finde überhaupt nur AnWendung, wenn der
Franzose in der Schweiz gestorben sei, wobei es nicht auf den zufälligen
vorübergehenden Aufenthalt zur Zeit des Todes, sondern auf den damaligen
Wohnsitz ankomme (BGE 14 S. 595 f.). Dà nun der Erblasser Bosshard den
Wohnsitz bei seinemStaatsverträge. N° 12. , _ 93

Tode in Frankreich gehabt habe, so müsse von ihm gesagt werden, er sei
als Franzose in Frankreich, wo er erst recht als Franzose angesehen
werden sei, gestorben, so dass es' vollends an einer Grundlage für
die Anwendung schweizerischen Rechtes und für die Geltung eines
schweizerischen Gerichtsstandes fehle. '

B. Gegen diesen Beschluss des Obergerichts haben zunächst die fünf
vorstehend zuerst genannten Geschwister des Erblassers (ohne Frau
Rüegg-Bosshard) gestützt auf Art. 175 Ziff. 3, Art; 180 Ziff. 3 und
Art. 189
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 22 - 1 Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
1    Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
2    Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt.
3    Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines solchen Wohnsitzes der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist.
OG den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgerichtergriffen,
mit dem Antrag, es seien in Aufhebung des Beschlusses die zürcherischen
Gerichte anzuweisen, den Erbschaftsstreit zwischen die Parteien durch
Anhandnahme. der Klage materiell zu behandeln.

In erster Linie, wird zur Begründung wesentlich vorgebracht,
verstosse der obergerichtliche Entscheid gegen Art. 44
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 44 Grundsätze - 1 Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
1    Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
2    Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.
3    Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.
BV, wonach
kein Kantonsbürger des Bürgerrechts verlustig erklärt werden dürfe
; denn der Umstand dass das französische Bürgerrecht des Erblassers
Bosshard den Vorzug erhalte, komme einer partiellen Aberkennung seines
Schweizerbürgerrechts gleich. Verletzt sei aber auch Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, indem
durch den obergerichtlichen Entscheid die Gleichheit des Bosshard als
Schweizerbürgers vor dem Gesetze beeinträchtigt werde. Zudem sei ein
Anwendungsfall des BG betr. zivilr. Verh. d. N. n. A. nicht gegeben, da
der Erblasser Bosshard nicht als Ausländer behandelt werden dürfe. Als
öffentliches Recht, das gemäss Art. 22
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 22 - 1 Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
1    Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
2    Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt.
3    Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines solchen Wohnsitzes der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist.
ZGB das BürgerreCht bestimme, könne
nämlich hier nur das schweizerische, d. h. nur das BG betr. Erwerbung
des Schweizerbürgerrechts usw., in Betracht kommen, und danach sei der
Erblasser Bosshard, Weil er die auf das Sehweizerbürgerrecht verzichtet

habe, trotz seinem Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit als
Schweizerbürger gestorben. Vom Schweizerstandpunkte aus liege also
ein rechtlich relevantes Doppel'bürgerrecht gar nicht vor. Der Abs. 3
des-Art. 22
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 22 - 1 Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
1    Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
2    Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt.
3    Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines solchen Wohnsitzes der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist.
ZGB

94 Staatsrecht.

wolle nur die Fälle regeln, in denen der Abs. 2 zur Festsetzung der
Staatsangehörigkeit nicht ausreiche. Er finde 'deshalb hier keine
Anwendung, da eben die Existenz des Sehweizerbürgerrechts Bosshards nach
dem erwähnten öffentlichen Recht ausser Frage stehe. Der Annahme des
Obergerichts, dass dem Art. 22
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 22 - 1 Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
1    Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
2    Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt.
3    Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines solchen Wohnsitzes der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist.
ZGB auch internationale Bedeutung zukomme,
sei somit nicht zuzustimmen, wenn es sich, wie hier, um Rechtsverhältnisse
einer Person handle, die das Schweizerbürgerrecht besitze ; sie könne
nur für die Kollisionsfälle doppelter Staatsangehörigkeit von Fremden
gelten. Auch Bundesrichter AFFOLTER (Die individuellen Rechte nach
der bundesgerichtlichen Praxis, S. 11) spreche sich bestimmt dahin
aus, dass auf einen Schweizerbürger mit Doppelhürgerrecht, solange
er in der Schweiz wohne, ausschliesslich das schweizerische Recht zur
Anwendung gelange. Für die in Frankreich wohnenden Schweizer aber sei
im schweizerisch-iranzö-sischen Staatsvertrag der Gerichtsstand des
Heimatortes und die Anerkennung des schweizerischen Rechts ausdrücklich
vorgesehen. '

C. Die Rekursbeklagten haben auf Abweisung des Rekurses antragen
lassen. Sie bestreiten die darin be-

haupteten Verfassungsverletzungen und betonen zur'

Rechtfertigung der Anwendung des Art. 22
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 22 - 1 Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
1    Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
2    Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt.
3    Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines solchen Wohnsitzes der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist.
ZGB und des BG
betr. zivilr. Verh. d. N. n. A. namentlich, dass das tatsächlich gegebene
Doppelbürgerreeht des Erblassers Bosshard schon deswegen nicht einfach
ignoriert werden könne, weil damit der internationale Konflikt nicht ge
löst und ein praktisch brauchbares Resultat, (1. h. ein in Frankreich
vollstreckbares Urteil, nicht erreicht würde.

Die I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts hat erklärt,
dass sie sich zu besonderen Gegenbemerkungen auf den Rekurs nicht
veranlasst sehe.

D. Nachträglich, jedoch ebenfalls noch rechtzeitig, hat auch Frau
Rüegg-Bosshard einen staatsrechtlichen Rekurs eingereicht, der sich
nach Antrag und Begründung völlig mit'demjenigen ihrer Geschwister
deckt.StaatsVerträge. N° 12. _ 93

Diesen Zweiten Rekurs haben die Rekursbeklagten und. ' das Obergericht
in gleichem Sinne, wie den ersten, beantwortet.

Das Bundesgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1. Die beiden Rekurse sind gemeinsam und durch ein einziges Urteil zu
erledigen, da sie sowohl in ihrer tatsächlichen Grundlage, als auch
ihrem rechtlichen Inhalte nach völlig übereinstimmen.

2. DieBerufung des Rekurrenten auf die Art. 44
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 44 Grundsätze - 1 Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
1    Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
2    Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.
3    Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.
und 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV erscheint
schon deswegen als geradezu unverständlich, weil sie sich dabei nicht
über Beeinträchtigung ihrer eigenen lndividualrechtssphäre beschweren,
sondern vielmehr über Verletzung der Rechte des Erblassers Bosshard,
die als solche natürlich dessen Tod nicht überdauert haben. Zudem
kann, was speziell den Art. 44
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 44 Grundsätze - 1 Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
1    Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
2    Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.
3    Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.
BV betrifft, von einer Aberkennung des
Bürgerrechts doch gewiss nicht die Rede sein, wenn dieses, wie hier, in
seinem Bestande ausdrücklich anerkannt und bloss als für die Beurteilung
eines anderweitigen Rechtsverhältnisses unerheblich erklärt wird.

3. Ernstlich in Betracht fällt nur das weitere
Rekursargument, dass das Obergericht zu Unrecht ' auf das BG
betr. zivilr. Verh. d. N. 11. A. abgestellt habe. Damit wird die
unrichtige Entscheidung einer Gerichtsstandstrage eidgenössischen
(autonomen oder staatsvertraglichen) Rechts behauptet, deren selbständige
Nachprüfung dem Bundesgericht gemäss Art. 175 Ziff. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 44 Grundsätze - 1 Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
1    Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
2    Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.
3    Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.
in Verbindung
mit Art. 189 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 44 Grundsätze - 1 Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
1    Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
2    Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.
3    Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.
OG zusteht (Während die im Rekurse ausserdem noch
angerufene Kompetenznorm des Art. 180 Ziff. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 44 Grundsätze - 1 Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
1    Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
2    Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.
3    Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.
OG offenbar nicht zutritlt,
da keine Streitigkeit zwischen Kantonen über die Anwendung des BG
betr. ziviln Verh. d. N. u. A. vorliegt).

Es handelt sich um einen internationalen Gerichtsstandkonilikt, da
die Parteien darüber streiten, ob der schweizerische oder aber der
französische Richter

si'95 ' Staatsrecht.

zur Beurteilung des von den Rekurrenten erhobenen
Testamentsanfechtungsanspruchs zuständig sei, und zwar auf Grund
des feststehenden Tatbestandes, dass der Erblasser schweizerisch
französischer Doppelbürger war und, obschon er in der Schweiz verstorben
ist, seinen letzten Wohnsitz in Frankreich gehabt hat, wo sich auch
die gesamte Erbschaft tatsächlich befindet. Deshalb ist in erster Linie
zu prüfen, ob der Streit sich an Hand des schweizerisch-französischen
Gerichtsstandsvertrages vom Jahre 1869 entscheiden lasse, den als solchen
das einschlägige autonome Sehweizerrecht (Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
des laut Art. 61
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 61 - 1 Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt, so ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.
1    Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt, so ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.
2    Der Verein ist zur Eintragung verpflichtet, wenn er:
1  für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt;
2  revisionspflichtig ist;
3  hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt sammelt oder verteilt, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind.85
2bis    Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften über die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister.86
2ter    Er kann Vereine nach Absatz 2 Ziffer 3 insbesondere dann von der Eintragungspflicht ausnehmen, wenn sie aufgrund von Höhe, Herkunft, Ziel oder Verwendungszweck der gesammelten oder verteilten Vermögenswerte einem geringen Risiko des Missbrauchs für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind.87
3    ...88

scth ZGB für derartige internationale Verhältnisse noch geltenden BG
betr. zivilr. Verh. d. N. u. A.) gegenüber seinen eigenen Bestimmungen _
ausdrücklich vorbehält. Nun schreibt der einzig in Betracht fallende,
von den Rekurrenten als massgehend angerufen-e A rt . 5 des Vertrages
vor, dass die näher bezeichneten Erbschaftsklagen, zu denen auch die
Testamentsanfechtungs--

klage gehört, vor dem Gerichte des Ortes der Erbschafts' '

eröjknung ( devant le tribunal de l'ouverture de la succession )
geltend zu machen sind, und zwar, wenn es sich um die Verlassenschaft
eines Franzosen handelt, der in der Schweiz verstorben ist, vor dem
Gerichte seines letzten Wohnortes in ,Frankreich, und wenn es sich
um die Verlassenschaft eines Schweizers handelt, der in Frankreich
verstorben ist, vor dem Gerichte seines Heimatortes ( c'est-à dire,
s'il s'agit d'un Francais mort en Suisse, devant le tribunal de son
dernier domieile en France, et s'il s'agit d'un Suisse décédé en France,
devant le'tribunal de son lieu d'origine en Suisse ). ,Hier ist also
der als gerichtsstandsbegründend erklärte

Ort der Erhschaftseröfi'nung im Verhältnis der beiden --

Vertragsstaaten zueinander nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers
bestimmt. Diese entscheidet hierüber ausschliesslich, ohne Rücksicht
auf den Wohnort der Erben, auf die Lage der Nachlassgegenstände und
aufStaatsverträge. N° 12. 97

den zufälligen Sterbeort. Danach aber-gilt die Erbschaft , eines Franzosen
stets als in Frankreich und diejenige eines Schweizers Stets als in der
Schweiz eröfinet. Jede-r

' der beiden Vertragsstaaten hat m. a. W. auf die Gerichts .

barkeit ,für Streitigkeiten über die Verlassenschait der ss
internrechtlich pan sich seiner Gerichtshoheit enter .worfenen
Angehörigen des andern Vertragsstaates verzichtet und die entsprechende
Gerichtsbarkeit des andern Vertragsstaates anerkannt. Dabei kann mangels
eines ausdrücklichen Vorbehaltes unmöglich angenommen-

ss werden, dass sich der Gerichtsbarkeitsverzicht auch auf

diejenigen e i g en e n Angehörigen des verzichtenden Vertragsstaates
erstrecken sollte, welche zugleich-Eingehörige des andern
Vertragsstaates sind. Vielmehr ist das Schweigen des Vertrages über solche
Doppelbürgerrechtsverhältnisse naturg'emäss dahin auszulegen', dass" der
Doppelbürger in jedem Vertragsstaate einfach als Burger dieses Staates
angesehen und behandelt werden soll. ss Denn die Vermutung spricht gewiss
überhaupt nicht

dakür, dass ein Staat seine eigenen Angehörigen wegen ss

eines mit dem seinigen konkurrrierenden fremden Bürgerrechtes in'
privatrechtlichen _Streitfällen als Fremde betrachten wolle. Der Besitz
eines solchen Bürgerrechts kann offenbar nur dann von rechtlicher
Bedeutung werden, wenn Kollisionen hinsichtlich der mit dem}
Staatsbürgerrechte verknüpften öffentlichen Rechte " und Pflichten
(wie hinsichtlich der Militärdienstpflicht oder des politischen
Stimmrechts) entstehen. Zudem ist jener Vertragswille hier speziell
auf seiten Frankreichs deswegen schlechthin ausgeschlossen, weil ein
doppeltes Staatsbürgerrecht in diesem Staate gar nicht anerkannt wird
(vergl. z. B. COGORDAN, La'-Nationalité au point de ssvue des rapports
internationaux,

. 2. Aufl., S. 14 f., und namentlich ANDRÉ Weiss, Droit

international privé," 2. Aufl., IS. 25 ff.).

Die erörterte Kollisionsnormdes Staatsvertrages setzt As43 tssim .ss · 7

98 si Staatsrecht.

also einen für beide Vertragsstaaten g l e i c h e n Tatbestand im
Sinne der nationalen Zugehörigkeit des Erblassers zum einen 0 d e
r andern von ihnen voraus. Sie kann darum auf Doppelhürger, die dem
einen u n d dem andern der Vertragsstaaten angehören, keine Anwendung
finden. Infolgedessen ist der vorliegende Gerichtsstandsstreit auf
Grund des autonomen schweizerischen Rechtes zu beurteilen. Als solches
aber kommt natürlich das einschlägige K o l l i s i o n s r e c h t
in Betracht, und somit, da es sich vom Standpunkte der Schweiz aus bei
Bosshard um einen schweizerischen Erblasser mit Wohnsitz im Auslande
handelt, der bereits erwälmte Art. 28 BG betr. zivilr. Verh. d. N. u. A.,
der für diesen Fall Erbschaftsstreitigkeiten dem von den Rekurrenten
beanspruchten Gerichtsstande des Heimatkantons des 'Erblassers nicht
ohne weiteres, sondern nur unter der Voraussetzung zuweist, dass der
Erblasser nach Massgabe der ausländischen Gesetzgebung dem ausländischen
Rechte nicht unterworfen ist (Ziff. 2). An dieser Voraussetzung fehlt
es nun hier. Denn nach der französischen Gesetzgebung sind Klagen auf
Anfechtung eines Testamentes mit Ausschluss jedes andern im Gerichtsstande
des Ortes der Erbschaftseròffnung, die am letzten Wohnsitz des Erblassers
erfolgt, anzubringen (Art. 59 Abs. 6" Cpc, in Verbindung mit Art. 110 Cc;
vergl. dazu GARSONNET, Traité theorique et pratique de Procéduresii Aufl.,
Bd." I § 556). Und dieses interne französische Recht das übrigens mit. der
entsprechenden schweizerischen Vorschrift des Art. 538
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 538 - 1 Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers.
1    Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers.
2    ...522
ZGB fibereinstimmt
ist deswegen massgebend, weil der Erblasser Bosshard, wie ausgeführt,
auf Grund der Gesetzgebung Frankreichs eben als ein zuletzt im Inland
wohnhaft gewescner Franzose anzusehen ist. 4. Schon die vorstehenden
Erwägungen führen dazu, den . angefochtenen Entscheid des Obergerichtszu
schützen. Es kann deshalb die Frage der Anwend-Staatsverträge. N° 13. . 99

barkeit des Art. 22 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 22 - 1 Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
1    Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
2    Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt.
3    Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines solchen Wohnsitzes der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist.
ZGB auf den vorliegenden ' Tatbestand offen
bleiben ..... '

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die beiden Rekurse werden abgewiesen.

13. Urteil vom 16. März 1917 i. S._Aigner gegen Obergerioht Zürich.

Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten gemäss Art. 17
der Haager Uebereinkunit betr. Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905. Als
Kläger i. S. dieser Vorschrift ist auch der Rechtsmittelkläger anzusehen.

A. Der heutige Rekurrent Aigner, der in RietJnnkreis (Oesterreich)
wohnhaft und österreichischer Staatsangehöriger ist, ist vom
Rekursbeklagten Roedl auf Grund eines vorangegangenen Arrestes beim
Bezirksgericht Zürich auf Anerkennung der Arrest-forderung belangt
worden. Nachdem sich das Bezirksgericht entgegen der erhobenen
Unzuständigkeitseinrede als zur Behandlung der Klage zuständig
erklärt hatte, rekurrierte Aigner gegen den bezüglichen Beschluss
nach § 334 Ziff. 3 der zürcherischen ZPO an das Obergericht. Durch
Verfügung vom 19. Dezember 1916 wurde ihm darauf vom Präsidium der
I. Appellationskammer eröffnet., dass er mangels eines Vohnsitzes in der
Schweiz bis zum 8. Januar 1917 für Prozesskosten und Prozessentschädigung
eine Kaution im Betrage von 100 Fr. durch Hinterlegung von Barschaft oder
einer sicheren Wertschrift oder durch Bürgund Selbstzahierschaft eines
habhaften Kantonseinwohners zu leisten habe, widrigeniails dem Rekurse
keine Folge gegeben Würde. Eine gegen diese Auflage unter Berufung auf
Art. 17 der Haager Uebereinkunft betr. Zivilprozessrecht vom 17.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 43 I 90
Date : 15. März 1917
Published : 31. Dezember 1918
Source : Bundesgericht
Status : 43 I 90
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 90 Staatsrecht, .Besitzesfrage insofern sehr wohl als nicht liquid betrachtet werden,


Legislation register
BV: 4  44
OG: 175  180  189
ZGB: 22  28  61  519  538
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