werden, dass jedenfalls kein Entscheid auf das Begehren der einen zum
Nachteil der andern Partei ergehen darf, bevor dieser letztem Gelegenheit
geboten worden ist, sich dazu vernehmen zu lassen. Vor allem ist unter
diesen Umständen in der Missachthng einer ausdrücklichen Vorschrift
über das Verhehmlassungsrecht stets eine gegen Art. 4
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Verweigerung des rechtlichen Gehörs erhlickt worden. Ein solcher Fall
liegt aber hier vor, da der Rekurrent im Nichtigkeitsbeschwerdever-fahren
vor der kantonsgerichtlichen Justizkommission, das mit dem
angefochtenen Entscheid zu seinen Ungnnsten ausgegangen ist, dadurch
unbestrittenermassen um das ihm gesetzlich zugesicherte Gehör gebracht
worden ist, dass die Uebersendung der Beschwerde des Rekursbeklagten
an ihn, zum Zwecke der Vernehmlassung, entgegen der Vorschrift des §
445 schwyz. ZPO (vom 3. Dezember 1915) nicht stattgefunden hat. Die
Justizkommission wendet zu Unrecht ein, dass sie hieran nicht schuld
sei, weil der Kantonsgerichtspräsident ja die Zustellung der Beschwerde
an den Rekurrenten verfügt habe. Denn wenn jener als Präsident der
Justizkommission nach § 445 ZPO das Beschwerdedoppel an die Gegenpartei
zu über-senden hat, so ist er naturgemäss dafür verantwortlich,. dass
die Uebersendung nicht nur verfügt, sondern auch ausgeführt 'wird,
und die Justizkommission selbst darf ihren Entscheid nicht fällen, ohne
sich zuvor'vergeWissert zu haben, dass dies geschehen ist. Gegen diese
Pflicht hat sie sich vorliegend oflenbar vergangen. Das Begehren des
Rekurrenten um Aufhebung ihres Entscheides erscheint daher als begründet.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt : Der Rekurs wird gutgeheissen
und der Beschluss der
Justizkommission des Kantons Schwyz vom 15. September 1916
aufgehoben.Gleichheit vor dem Gesetz. N ° 3. 7
3. Urteil vom 29. März 191? i. S. Voss gegen Obwalden, Regierungsrat.
Heranziehung eines Kurauienthalters zur ordentlichen Vermögenssteuer.
Einwand, dass andere Personen in den gleichen Verhältnissen nicht
besteuert worden seien. Villkürliche Taxation '?
A. Der Rekurrent Dr. Voss hielt sich seit 1911 zu verschiedenen Malen
während mehrerer Monate in der Pension zur Mühle in Samen auf. Das dort
bewohnte Zimmer wurde von ihm wenigstens teilweise mit eigenen Möbeln
ausgestattet; sonst lebte er in der Mühle wie ein anderer Pensions-in
Im Dezember 1915 wurde er, nachdem er wiederum seit einiger Zeit in
dieser Weise in Sarnen gewohnt, angehalten, seine Ausweisschriften
zu hinterlegen und erhielt nach Befolgung der Aufforderung eine
Aufenthaltsbewilligung. Gestützt hierauf im Mai 1916 zur Einreichung einer
Selbsteinschätzung für die Vermögenssteuer eingeladen, bestritt er durch
Zuschriften vom 9. und 11. Mai seine Steuerpflicht mit der Begründung,
dass er nur als Kurgast in Samen weile, überdies in der Schweiz kein
Vermögen besitze und andere Kurgäste, die schon länger als er da seien,
auch nicht zur Besteuerung herangezogen Würden. Die Gemeindesteuerbehörde
verwarf indessen seine Einsprache und schätzte ihn für ein Vermögen
von 50,000 Fr. ein, indem sie aus der Schriftenhinterlegung und
der Ausstattung seines Zimmers mit eigenen Möbeln folgerte, dass er
nicht nur Kurgast, sondern Aufenthalt-er und deshalb nach Art. 1 des
Steuergesetzes der Sarner Steuerhoheit unterworfen sei. Hinsichtlich
der Höhe des steuerbaren Vermögens wurde mangels anderer Anhaltspunkte
darauf abgesteilt, dass er, um aus den Renten zu leben, mindestens über
ein Kapital von 50,000 Fr. verfügen müsse.
Eine dagegen ergriffene Beschwerde an die kanto-
8 Staatsrecht.
nale Steuerkommission hatte keinen Erfolg. Ebenso wies der Regierungsrat
am 9. Dezember 1916 den gegen den Entscheid der letzteren Kommission
gerichteten Rekurs ab, indem er ausführte: '
Nach Art. 3 des kantonalen Steuergesetzes ist alles innerhalb und
ausserhalb des Kantons befindliche Vermögen von Kantonseinwohnern
steuerpflichtig. Dass. der Rekurrent zu Beginn des Steuerjahres 1916
Einwohner des Kantons bezw. der Gemeinde Sarnen war, lässt sich mit
Grund nicht bestreiten. Der Erwerb der Aufenthaltsbewilligung genügt,
um für die betref fende Person den rechtlichen Wohnsitz zu begründen,
der zur Besteuerung unerlässlich ist. Ob Rekurrent mit Recht zur
Lösung einer Aufenthaltsbewilligung verhalten wurde, ist heute nicht
zu prüfen. Derselbe hat damals von dem ihm auf Grund der einschlägigen
Bestimmungen der Fremdenpolizei zustehenden Be schwerderecht keinen
Gebrauch gemacht. Jedenfalls besteht keine gesetzliche Vorschrift,
welche kantons fremde Personen, die sich andauernd in Fremdenpen sionen
im Kanton aufhalten, von der Schriftenabgabe und von der Einholung einer
Aufenthaltsbewilligung entbindet. Im Gegenteil ist das Beherbergen von
Fremden, die zum Erwerb der Aufenthaltsbewilligung
pflichtig sind, aber eine solche nicht besitzen, direkt -
verboten. Der lang andauernde Aufenthalt des Rekur renten in der gleichen
Gemeinde und das Mitbringen und Anschaffen eigener Möbel musste übrigens
zur Annahme führen, dass der Rekurrent seinen Wohnsitz in Samen genommen
habe und beizubehalten wün sche. Die Steuerpflicht ist übrigens vorliegend
schon deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer gar nicht in der Lage
ist, einen andern rechtlichen Wohnsitz und damit ein Steuerdomizil zu
verzeigen; in Honef, Deutschland, wo er früher ansässig war, hat er
seinen Grundbesitz veräussert und wird dort nicht mehr besteuert. si si
',. ...-.....
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3. 9
Ihr Umfang ist vorliegend weder der Höhe noch der Zeit nach
bestritten. Nachdem der Beschwerdeführer meistenteils in Kuranstalten
lebt, ist die Annahme be rechtigt, derselbe werde mindestens über den
Ertrag eines Vermögens von 50,000 Fr. verfügen. Zeitlich beginnt die
Steuerpflicht für Zugezogene mit der Domizilnahme. Fällt der Einzug
in den Kanton ins erste Semester, so ist die volle Jahres-steuer zu
entrichten. Ungleichheiten in der Besteuerung anderer Personen vermögen
selbstverständlich die Steuerpflicht des Re kurrenten nicht aufzuheben. .
B. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat Dr. Voss die
.staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrage, ihn aufzuheben. Es wird ausgeführt: der Rekurrent habe seine
Schriften s. Z. lediglich deshalb hinterlegt, um als Zeuge, als der
er ineinem Prozesse seines Pensionsgebers angerufen gewesen sei, nicht
angefochten zu werden. Irgendwelche Verpflichtung dazu hätte für ihn nicht
bestanden, da er gleich wie früher sich auch diesmal nur als Kurgast in
Sarnen aufgehalten und keineswegs die Absicht gehabt habe, dort dauernd
zu verbleiben. Dass dem so sei, ergehe sich überdies schon daraus, dass
er bereits am 4. Juni 1916 die hinterlegten Schriften behufs Rück-kehr
nach Deutschland wieder erhoben habe und auch tatsächlich dorthin
abgereist sei. Der Umstand, dass er einige eigene Möbel in sein Zimmer
gestellt, könne für sich allein noch keinen Beweis für das Gegenteil
bilden. Voraussetzung jeder Besteuerung sei aber das Bestehen eines
Steuerdomizils, d. h. eine feste und dauernde Beziehung der besteuerten
Person zudem betreffenden Orte. Die blosse Tatsache der Einholung
einer polizeilichen Aufenthaltsbewilligung genüge dazu nicht. Indem der
Regierungsrat den Rekurrenten, trotzdem jene Voraussetzung hier nicht
vorliege und ohne die angegebenen Gründe für die Schriftenhinterlegung
auf ihre Richtigkeit zu prüfen, zur Vermögenssteuerherangezogen,· habe er
1 0 Staatsrecht.
einen Willkürakt begangen und Art. 4
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er sich damit auch einer gegen die nämliche Verfassungsvorschrift
und den sehweizerisch deutschen Niederlassungsvertrag verstossenden
rechtsungieichen Behandlung schuldig gemacht, indem andere Kurgäste, die
sich unter ähnlichen Verhältnissen und ebensolange, Wenn nicht länger
in Obwalden aufgehalten hätten, bisher nie besteuert worden seien (was
an Hand von Beispielen darzutun versucht wird). Eine Willkür sei ierner
auch darin zu erblicken dass man den Rekurrenten ohne Taxationsverfahren
für ein Vermögen von 50,000 Fr. eingeschätzt habe, das er gar nicht
besitze. Eventuell könnte er jedenfalls nicht zur Entrichtung der Steuer
für das ganze Jahr, sondern nur für das erste Halbjahr 1916 angehalten
werden, weil er, wie bereits erwähnt, schon am 4. Juni 1916 wieder von
Sarnen abgereist sei.
C. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden hat unter Wiederholung und
näherer Ausführung der bereits im angefochtenen Entscheide enthaltenen
Erwägungen auf Abweisung des Rekurses eingetragen und dabei für das
Vorliegen der subjektiven Steuerpflicht ausser auf den dort zitierten
Art. 3 des Steuergesetzes auch noch auf Art. 13 ebenda verwiesen. si
Die erwähnten Vorschriften lauten :
A r t. 3. steuerpflichtig ist alles innerhalb oder ausserhalb des
Kantons befindliche Vermögen von K a n t o n se in w o h n e r n ,
Gesellschaften, Vereinen, Genossenschaften, Gemeinden, Korporationen,
Klöstern und Stiftungen, das im Kanton gelegene Immobiliarvermögen
auswärtiger Eigentümer und ferner auch das nicht hegenschaftliche Vermögen
einer auswärts domizilierte'n Person, soweit dasselbe in einem im Kanton
etablierten .Geschäfte arbeitet und beteiligt ist, sowie Vermögen, das
im Kanton verwaltet wird, bis zum Beweise, dass dasselbe am Wohnort des
Eigentümers der Besteuerung unterliegt.
A r t. l 3. Personen, welche zu Erwerbszweckeu fürGleichheit vor dem
Gesetz. N° 3. 11
kürzere Dauer im Kanton den Aufenthalt oder die Niederlassung nehmen,
haben, sofern sie nicht im Kanton eine Vermögensoder Einkommensteuer
entrichten, eine Kopfsteuer von 2 bis 5 Fr. zu bezahlen. Diese Steuer
richtet sich
nach den ökonomischen Verhältnissen der steuerpflich-
tigen Person und verfällt mit der Domizilnahme oder dem Beginn von
Aufenthalt oder Niederlassung im Kanton.... Ueber die Auftragung auf
das ordentliche Steuer register bei grösserem' Tagesverdienst und länger
dauerndem Aufenthalt entscheidet der Einwohnergemeinderat.
Das Bundesgericht zieht i n E r W ä g u n g :
l. Da der Rekurrent eine andere Verfassungsverschrift, die ihm gegenüber
verletzt worden Wäre, als Art. 4
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zu prüfen, ob die streitige Steuerauflage aus diesem Gesichtspunkte wegen
Willkür oder Verletzung der formellen Rechtsgleichheit anfechtbar sei. Der
Berufung auf Art. 1 des :schweizeriSch-deutschen Niederiassungsvertrages
kommt keine selbständige Bedeutung zu, da nicht ersichtlich noch
behauptet ist, dass die Eigenschaft des Rekurrenten als Deutschen für
seine Besteuerung eine Rolle gespielt hätte, 6. h. dass er d e s h al
b anders behandelt worden Wäre, als Dritte, die sich in den nämlichen
Verhältnissen befanden, sondern darauf offenbar nur Bezug genommen
wird, um die Legitimation zur Geltendmachung der Grarantie des Art. 4
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BV darzutun.
2. Wird demnach zunächst auf den VorWurf willkürlicher Bejahung der
Steuerpflicht eingetreten, so kann dahingestellt bleiben, welches
der wahre Sinn der oben angeführten Bestimmungen des obwaldnischen
Steuer gesetzes sei, ob danach wirklich schon die blosse Lösung einer
Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung an sich ohne Rücksicht auf die
sonstigen tatsächlichen Ver-A haltnisse zur Begründung der subjektiven
Steuerpflicht .ausreiche. Ferner wenn ja, ob eine solche Ordnung mit
12 ' Staatsrecht.
dem Bundesrecht, insbesondere Art. 4
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man in dieser Beziehung die Einwendungen des Rekurrenten für begründet
und die Anknüpfung der Besteuerung an jenes formale Kriterium
für unzulässig erachten wollte, müsste gleichwohl der ' Rekurs angesichts
der im angefochtenen Entscheide
festgestellten andern tatsächlichen Momente abgewiesen werden.
Mag auch der Aufenthalt zu Kurzwecken für die Auterlegung einer
Personalsteuer in der Regel nicht genügen, so muss doch da eine Ausnahme
gemacht werden, wo dieser Aufenthalt zum ordentlichen wird, neben
dem dauerndem-s festere Beziehungen zu einem anderen Gemeinwesen nicht
bestehen, wo also Personen in Frage kommen, die iln Leben ausschliesslich
an Kurorten oder in Kuranstalten verbringen. Unter Verhältnissen
dieser Art ist vom Standpunkte des Art. 4
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am jeweiligen Aufenthaltsorte nichts einzu enden, vorausgesetzt nur,
dass der Aufenthalt nicht ein von vornherein zeitlich beschränkter oder
gezwungener ist und dass er tatsächlich die Zeitspanne überschreitet,
die man gemeinhin als das Maximum eines 11u1 vorübeigehenden VerWeilens
anzusehen gewöhnt ist. Als Ausdruck der' darüber bestehenden Anschauungen
werden hiebei ohne Bedenken die Vorschriften über die polizeiliche
Ordnung der Niederlassung d. h. ,über die Dauer herangezogen werden
dürfen , Während deren jemand, ohne seine Schriften zu'hinterlegen,
an einem Orte verbleiben darf. Berücksichtigt man, dass diese Frist im
obwaldnischen Gesetze überdie Fremdenpolizei (Art. 6) auf längstens drei
Monate festgesetzt ist und dass dieselbe Begrenzung, wenn nicht eine
kürzere, sich auch in anderen kantonalen Gesetzen findet, so wird den
Kantonen daher nicht verwehrt werden können, einen Aufenthalt, der sich
über diese Dauer erstreckt und nicht unter Umständen erfolgt, die ihn von
vornherein als zeitlich beschränkten oder gezwungenen erscheinen lassen,
gegenüber Personen' Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3. 13
der erwähnten Kategorie als für die Besteuerung genügend zu erklären. Da
diese Erfordernisse hier zutreffen, indem der Rekurrent sich mehr
als drei Monate in Sarnen aufgehalten hat und nichts dafür vorliegt,
dass er daneben noch andere, iestere Beziehungen zu einem anderen Orte
unterhalten habe den Grundbesitz-an seinem früheren Wohnsitze Honef hat
er unbestrittenermassen schon vor geraumem verkauft und eine seitherige
Niederlassung an einem sonstigen Orte zu anderen als Kurzwecken ist
nicht behauptet so kann demnach seine Heranziehung zur Vermögenssteuer
in Obwalden nicht als willkürlich bezeichnet werden.
3. Ebensowenig erscheint dadurch die formelle Rechtsgleichheit
verletzt. Begünstigungen anderer Personen im Steuerwesen vermögen eine
Beschwerde wegen rechtsungleicher Behandlung höchstens dann zu begründen,
wenn sie auf Gesetz oder allgemeiner Praxis der Behörden beruhen. Von
diesen Voraussetzungen trifft die erste hier von vornherein nicht zu,
da eine kantonalgesetzliche Vorschrift, welche Autenthalter von der
Art des Rekurrenten von der Besteuerung ausnähme, nicht hat namhaft
gemacht werden können. Ebensowenig ist eine dahingehende ständige
Praxis dargetan. Die dafür angeführten Beispiele sind schon deshalb
nicht schlüssig, weil nicht ieststeht, dass die Verhältnisse bei jenen
Personen gleich lagen wie beim Rekurrenten, insbesonder e dass auch
sie neben ihrem Kuraufenthalte nirgends einen festen Wohnsitz hatten,
und weil zudem diflerenzierend in Betracht fällt, dass der Rekurrent
sich in einem gewissen Sinne in Obwalden haushablich niedergelassen hat,
indem er sein Zimmer mit eigenen Möbeln ausstattete.
4. Die weitere Rüge, dass der Rekurrent willkürlich d.h. für ein Vermögen,
das er überhaupt nicht besitze, eingeschätzt werden sei, kann schon
deshalb nicht gehört werden, weil sie im kantonalen Verfahren nicht
geltend gemacht worden ist. Der einzige Einwand, welchen der Rekurrent
damals hinsichtlich der objektiven Voraus-
14 s . Staatsrecht.
setzungender Besteuerung erhoben hat er habe in d e r S c h w e i z kein
Vermögen war offenbar unerheblich, da, sobald einmal seine persönliche
Steuerpflicht gegeben ist, darauf, wo sich sein Vermögen befindet,
nicht ankommt. Anders verhielte es sich nur, wenn Liegenschaften in
Frage standen. Dass dies hier zutreffe, ist aber nicht behauptet. '
Ebenso kann dem eventuellen Begehren, die Steuerpflicht auf das erste
Halbjahr 1916 zu beschränken aus dem nämlichen Grunde, weil es nicht
Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens war, keine Folge ge-geben
werden. Wenn der Rekurrent in seiner Zuschrift vom 9. Mai 1916 an die
Gemeindesteuerbehörde bemerkte, dass er demnächst nach Deutschland
verreisen werde, und in der Eingabe an die kantonale Steuerkommission
vom August 1916 darauf hinwies, dass er tatsächlich am 5. Juni 1916
abgereist, zwei Monate in Deutschland verblieben sei und nächstens wieder
hingeben müsse, um seinen Pass in Ordnung zu bringen, so geschah dies
nur um zu zeigen, dass sein Aufenthalt in Obwalden ein vorübergehender,
ausschliesslich Kurzwecken dienender sei, und nicht um die Beschränkung
der Besteuerung auf die Zeit bis zu seiner Abreise zu verlangen, wie sie
heute eventuell gefordert wird. Ueberdies ist zu sagen, dass sich nicht
der Sarner Aufenthalt als Unterbrechung eines anderweitigen Aufenthalts,
sondern umgekehrt die Rückkehr nach Deutschland als'Unterbrechung des
Aufenthalts in Samen darstellte, wo der Rekurrent auch nach der zweiten
Reise nach Deutschland, die im September 1916 stattfand, noch bis zum
Dezember 1916 verweilte. Ob er nunmehr, wie er in Aussicht stellt,
Samen endgiltig verlassen habe, ist unerheblich, da der Aufenthalt
dort seit 1915 und Während des Jahres 1916 jedenfalls die Besteuerung
für das letztere Jahr, die heute allein im Streite steht, zu stützen
vermag. Es braucht daher zu der abweichenden Begründung, mit der der
Regierungsrat...... *"-
Handelsund Gewerbefreiheit. N° 4. 15
am angefochtenen Entscheide zum gleichen Ergebnis gekommen ist, nicht
Stellung genommen zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. HANDELSUND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTÉ DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
4. Urteil vom 15. Februar 1917 i. S. Frau G. gegen Thurgau, Regierungsrat.
Erfordernis des guten Leumundes für die Erteilung oder Erneuerung des
Wirtschaftspatents. Grenzen der Anforderungen, die nach Art. 31
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 31 Privazione della libertà - 1 Nessuno può essere privato della libertà se non nei casi previsti dalla legge e secondo le modalità da questa prescritte. |
|
1 | Nessuno può essere privato della libertà se non nei casi previsti dalla legge e secondo le modalità da questa prescritte. |
2 | Chi è privato della libertà ha diritto di essere informato immediatamente, in una lingua a lui comprensibile, sui motivi di tale privazione e sui diritti che gli spettano. Deve essergli data la possibilità di far valere i propri diritti. Ha in particolare il diritto di far avvisare i suoi stretti congiunti. |
3 | Chi viene incarcerato a titolo preventivo ha diritto di essere prontamente tradotto davanti al giudice. Il giudice decide la continuazione della carcerazione o la liberazione. Ogni persona in carcerazione preventiva ha diritto di essere giudicata entro un termine ragionevole. |
4 | Chi è privato della libertà in via extragiudiziaria ha il diritto di rivolgersi in ogni tempo al giudice. Questi decide il più presto possibile sulla legalità del provvedimento. |
dieser Richtung an den Wirt gestellt werden dürfen.
A. Die Rekurrentin Frau G. hat seit dem im Jahr 1909 erfolgten Tode
ihres Ehemannes die Wirtschaft zur Sonne in Wilen-Wängi betrieben,
nachdem schon zuvor ihr Mann während mehrerer Jahre auf der nämlichen
Liegenschaft gewirtet hatte. Am 28. Juli 1916 hat sie vom Gemeinderat
Wängi auch für das am 1. August 1916 beginnende neue Wirtschaftsjahr
das Patent erhalten. In einem vom-18. Juli 1916 datierenden Rapporte
berichtete der Landjäger Weissmann dem Bezirksamt Münchwilen, dass am
13. Juli 1916 Abends der Wagnermeister M. in der Wirtschaft zur Sonne
in Anwesenheit des Ernst W. eine Szene gemacht und dann ausserhalb der
Wirtschaft dem W. aufgepasst habe,
.; der auf Ersuchen der Wirtin Frau G. zu deren Schutz
in der Wirtschaft geblieben sei: früh morgens sei M.