40 ( . . Staatsrecht.

d'ordre public ne sont inadmissibles que lorsqu'elles apparaissent
comme un acte arhitraire faisant acception des personnes et ne trouvant
pas leur justification dans des considérations décisives d'ordre
général et dans la nature des rapports mèmes que la loi est appelée
à régler (cf. RO VI, p. 173 et suiv. ; p. 337 et suiv. ; VIII p. 8 et
suiv. Cons. 3 etc.). ,Or, dans le cas particulier, les avocats et les
agents ssd'aiîaires n'appartiennent pas à la meme categorie de personnes
ayant fait des études juridiques. La législation vaudoise distingue
nettement les deux professions et les organise dans des lois différentes.
L'avocat et l'agent d'affaires n'ont que les prérogatives attachées par
la loi à la possession de leurs brevets respectjfs ; chacun a sa sphère
d'activité propre et ses privilèges particuliers. On ne peut dire,
d'autre part, que les differences instituées par la loi ne dérivent
point de considérations d'ordre général. On 'coneoit au contraire
très bien que, dans l'intérèt péeuniaire du public, on ait réservé aux
agents d'aikaires le droit d'assister les parties dans les causes moins
importantes relevant de la competence des juges de paix, et on peut
eomprendre également que l'on ajt autorisé l'agent d'affaires plutot
que l'avocat à représenter les parties aux assudiences de conciliation
par le motif soutenajjle que I'agent d'affaires sera moins enclin à
favoriser la continuation du procès, puisqu'il nepourra pas assister
les parties dans la suite de la procédure. L'inégalité,ineriminée
par le recourant n'existe du reste pas uniquement dans le canton de
Vaud. L'article 122 Cpc. ssargovien, par exemple, prescrjt que dans les
causes non susceptihles d'appel (60 à 300 fr.) les parties eomparaissent
personnellement à l'audience. Dans eertains eas particuliers, elles
peuvent se faire représenter par un mandataire, un notaire, par exemple,
mais non pas par un avocat patente. Enfin, il n'est pas sans intérét
de rappeler que plusieurs législations, celle de la France, par exemple,
'créent différentes categories dans l'ordre méme des .avocats, dont les
uns seulementPresssresheit. N° 7. 41

peuvent occuper auprès de certaines instances (avocats

' près la Cour d'appel et aYoeats à la Cour de cassation).

Par ,ces motifs, le Tribunal fédéral p r o n o n c e : -

Le recours est écarté.

ss IV. PRESSFREIHEIT

LIBERTÉ DE LA PRESSE

7. Auszug aus dem Urteil vom 29. März 1917 i. S. von Burg gegen Blocher
und Obergerlcht Solothurn.

Unzulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde aus Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV
gegen reine Zivilurteile, durch die"der Verfasser oder Ver-breiter
eines Presserzeugnisses gestutzt auf Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR zur Zahlung einer
Schadensersatzoder Genugtuungssumme an den Angegrilfenen,verpflichtet
wird.

Gustav von Burg in Olten war von Eduard Blocher 'in Zürich wegen
eines in der Zeitschrift Diana erschienenen ss Artikels auf
Zahlung einer Genugtuungssumme von 2001 Fr. nach Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR belangt
worden. Nachdem das Amtsgericht Olten Grösgen die Klage im lietrage von
100 Fr. gutgeheissen hatte, appellierte er hiegegen an das Obergericht
des Kantons Solothurn. Dleses ss bestätigte jedoch ssdas erstinstanzliche
Urteil. Auf _die infolgedessen durch von Burg erhobene staatsrecllt'hehe
Beschwerde trat das BG, soweit sie sich auf Art:-o:) BV (Verletzung der
Presslreiheit)sti'1tzte, mitderBegrundung " ein : si __ ' ·

...ccchlga der Kläger und heutige Rekursbeklagte Blocher, gegendas seine
Klage nur teilweise gutheissende erst.

___--

42 Staatsrecht.

instanzliche Urteil nicht appelliert hat, der Streitwert vor zweiter
Instanz daher nur noch 100 Fr., also weniger als die zur zivilrechtlichen
Berufung nach Art. 59
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OG nötige Summe betrug, kann der staatsrechtliche
Rekurs nicht etwa wegen Möglichkeit jenes anderen Rechtsmittels als
ausgeschlossen erachtet werden. Dagegen fragt sich, ob er nicht, soweit
der Beschwerdegrund der Verletzung der Pressfreiheit in Betracht kommt,
aus einem anderen Grunde unzulässig sei.

Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV gewährleistet die freie Meinungsäusserung durch die Presse
keineswegs schrankenlos, sondern behält in Abs. 2 und 3 den Erlass
zivilund strafrechtlicher Vorschriften gegen deren Missbrauch ausdrücklich
vor. Er hat daher in erster Linie die Bedeutung einer Weisung an den
kantonalen und Bundesgesetzgeber, die sie verpflichtet, bei der Ordnung
der zivilund strafrechtlichen Haftbarkeit für in der Presse getane Aeusse-

rungen auf die besondere Natur und Aufgabe der Presse und die daraus
hinsichtlich der Rechtswidrigkeit solcher Aeusserungen sich ergebenden
Folgerungen Rücksicht zu nehmen. Solange jene Ordnung Sache des kantonalen
Rechtes ist, muss den Parteien gegenüber in Anwendung bezüglicher
Vorschriften ergangenen Urteilen der Rechtsbehelf des Rekurses aus
Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV gewahrt bleiben, da die Abgrenzung dessen, was als erlaubter
Gebrauch der Pressfreiheit, was als Missbrauch derselben zu gelten hat,
nicht dem Gut-finden des kantonalen Gesetzgebers überlassen sein kann,
sondern darüber eine bundesrechtliche Kontrolle möglich sein muss,
die beim Fehlen sonstiger eidgenössischer Rechtsmittel gegen auf
kantonale Ziviloder Strafgesetze sich stützende Erkenntnisse nur
in der Zulassung der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung
verfassungsmässiger Rechte bestehen kann. Anders verhält es sich, wenn an
Stelle der kantonalgesetzlichen eine bundesgesetzliche Regelung getreten
ist. Erlässt der Bund in Ausübung der ihm durch Art. 64
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
1    Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
2    Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31
3    Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.
und 64
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
1    Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
2    Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31
3    Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.
bis BV
eingeräumten Kom--

... ...si..._,...__. __,4 . _Presslreiheit. L; I. t 43 petenzen
Bestimmungen über die zivil-. oder strafrechtliche Haftbarkeit für
Presserzeugnisse, so ist damit die Presskreiheit von Bundesrechts
Wegen, durch eidgenossisches Privat-· und Strafrecht beschränkt und
kann eine Berufung auf Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV nicht mehr in Frage kommen, weil der
in ihm enthaltene Gedanke durch Jene Vorschriften ausgeführt und seinem
Inhalt und Umfang nach verbindlich bestimmt ist. Die auf sieugestutzte
ziviloder strafrechtliche Verantwortlicherklarung des Verfassers oder
Verbreiters eines Presserzeugmsses kann daher nur noch das betreffende
eidgenössische Zwiloder Strafgesetz selbst verletzen, so dass sie bloss
mit den Rechtsmitteln angefochten werden kann, die das OG gegenüber
auf der Anwendung derartiger Normen beruhenden Urteilen zur Verfügung
stellt. Die _We1terZiehung mit der staatsrechtlichen Beschwerde ist,
den Fall der Willkür vorbehalten, ausgeschlossen, .well wegen Verletzung
,privatrechtlicher oder strafrechthcher Vorschriften des eidgenössischen
Rechtes eine solche

'Beschwerde nach Art. 182
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
OG nicht erhoben werden

kann. · . Jene Voraussetzung bundesgesetzllcher Regelung trifft

{aber auf dem heute in Frage stehenden Gebiet "der Schadensersatz-und
Genugtuungspflicht tur BeeintrachEtigung eines anderen in seinen
persönlichen Verhalt--

nissen durch Aeusserungen in der Presse zu. Die Haft--

barkeit für Eingrifie in die Persönlichkeit-Hechte eines Dritten wird
heute abschliessend durch das eidgenossische Privatrecht, Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.

OR in Verbindung mit. Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB geregelt. Nach ihm und einzig
nach ihm bestimmt es sich, ob, unter welchen Voraussetzungen _und
in welchem Umtange aus einem solchen Eingriffe ein Schadensersatzund
Genugtuungsansnruch gegen den Verletzer entspringt. Und zwar gilt dies
nicht nur fur Verletzungen, die mit anderen Mitteln, sondern auch fur
solche, welche mittelst der Presse begangen worden sind. Gerade deshalb,
weil durch die angeführten Vor-

44 . Staatsrecht.

schriften die Presse mitbetroiien wird, sind denn auch die Voraussetzungen
des Genugtuungsanspruchs bei der Revision des OR gegenüber dem bisherigen
Rechte (Art. 55 des alten Gesetzes) durch Aufnahme der Erfordernisse
der besonderen Schwere der Verletzung und des Verschuldens anders und
strenger umsehrieben Worden, wie andererseits die Vertreter der Presse im
Laufe der Revisionsverhandlungen nicht etwa die Unterstellung der Presse
unter ein Sonderrecht, sondern lediglich die Anpassung der Vorschriften
des gemeinen Rechtes an die besonderen Bedürfnisse jener verlangt
haben (vergl. die Verhandlungen des Nationalrates Sten. Bulletin
1909: S. 494 H., 1910: S. 331, und des Ständerates ebenda, 1910:
S. 168 ff. 11. 237, aus denen sich die Entstehungsgeschichte der
neuen Vorschrift und die Richtigkeit der eben vertretenen Auffassung
unzweideutig ergibt). Es muss daher die staatsrechtliche Beschwerde
aus Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV gegenüber Erkenntnissen, die sich in der Feststellung
einer derartigen zivilrechtlichen Schadensersatzoder Genugtuungspflicht
erschöpfen, schlechthin, d. h. auch dann als unzulässig betrachtet werden,
wenn eine Weiterziehung mit der zivilrechtlichen Berufung im konkreten
Falle wegen Fehlens der dafür nötigen prozessualen Voraussetzungen,
insbesondere des Streitwertes, nicht möglich ist. Eine Gefährdung der
Presse in der Erfüllung ihrer Aufgaben entsteht aus dieser Lösung nicht,
weil bei offenbar unrichtiger Anwendung der einschlägigen zivilrechtlichen
Vorschriften noch immer der Behelf der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung
und Willkür nach Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV übrig bleibt. Andererseits entspricht nur sie
dem Postulate einer reinlichen Scheidung der verschiedenen Rechtsmittel,
weil sich nur so vermeiden lässt, dass ein kantonales Zivilurteil zugleich
auf dem Wege der Berufung und der Beschwerde aus Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV angefochten
oder bei Urteilen, denen die Berufungsfähigkeit abgeht, dennoch auf dem
Umwege über die letztere Beschwerde eine freiePressfreiheit. N° 7. . 45

Nachprüfung der Anwendung des OR seitens der kanto-

nalen Gerichte durch das Bundesgericht erreicht werden

kann, eine Erwägung, die das Bundesgericht bereits auf

einem verwandten Gebiete, nämlich in ,Bezug auf die Rüge der Verletzung
von Staatsvertragen, zu einer

analogen Einschränkung des Anwendungsgebietes des

staatsrechtlichen Rekurses veranlasst hat (vergl. das

Urteil AS 27 I N° 31, an dem seither stets festgehalten

worden ist). In den Streitigkeiten, in denen bisher seit

dem Inkrafttreten des OR Verurteilungenzu Schaden-

ersatz oder Genugtuung für Aeusserungen in der Presse

wegen Verletzung von Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV aufgehoben werden

sind, handelte es sich denn auch jeweilen nicht um reine

Zivilurteile, sondern um Erkenntnisse, in denen gleichzeitig mit der
Bestrafung wegen Ehrverletzung 301121510115weise auch die zivilrechtliche
Seite der Sache miterledigt worden war, ein. Fall, für den wegen seiner
besonderen Gestaltung die Frage der Zulässigkeit der staatsrechtlichen
Beschwerde auch weiterhin offen zu lassen ist. Für die Fälle, wo eine
solche Verbindung von Strafund Zivilurteil nicht vorliegt, muss diese
Frage nach dem Gesagten verneinend entschieden und daher auch das
Eintreten auf den vorliegenden Rekurs, soweit er sich auf Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV
stützt, abgelehnt werden.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 43 I 41
Datum : 29. März 1917
Publiziert : 31. Dezember 1918
Quelle : Bundesgericht
Status : 43 I 41
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 40 ( . . Staatsrecht. d'ordre public ne sont inadmissibles que lorsqu'elles apparaissent


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
55 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
64
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
1    Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
2    Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31
3    Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.
OG: 59  182
OR: 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
ZGB: 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
presse • staatsrechtliche beschwerde • rechtsmittel • frage • weiler • burg • olten • verfassung • bundesgericht • streitwert • richtigkeit • kantonales rechtsmittel • beschwerdegrund • weisung • entscheid • solothurn • willkürverbot • öffentliche ordnung • grundrechtseingriff • sonderrecht • inkrafttreten • genugtuung • nationalrat • norm • biene • schaden • mais • verhalten • teilweise gutheissung • kantonales recht • postulat • stelle • staatsvertrag • gemeines recht • betrug
... Nicht alle anzeigen