4 . staatsrecht-

verlangt. Von diesem standpunkte aus wäre es aber nicht zu rechtfertigen,
dass die staatliche Behörde ' an die von ihr ausgesprochene Genehmigung
schlechthin gebunden wäre, selbst dann, 'wenn sich nachträglich
herausstellen' sollte, dass sie dabei von unrichtigen Voraussetzungen über
die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse ausgegangen ist. Nachdem
letzteres hier zutrifi't, da nach der eingehalten Expertise als
festgestellt gelten muss, dass infolge unzulässiger Entnahmen aus dem
Schulgut der in den Rechnungen der Burgergemeinde und dem Vertrage von
1880 verzeigte Betrag desselben nicht dem wirklichen Bestande entsprach,
kann daher der vom Regierungsrate verfügte Rückzug der Genehmigung jenes
Vertrages aus dem Gesichtspunkt des Art._4 BV nicht beanstandet werden.

2. Urteil vom 1. Februar 1917 i. S. Marty gegen Menz und Justizkommission
des Kantons Schwyz. Verletzung der G a r a n t i e d e s A r t. 4 B V
dadurch, dass

einer Prozesspartei das ihr im Gesetz ausdrücklich eingeräumte
Vernehmlassungsrecht nicht gewährt wird.

A. Der Rekursbeklagte 'Menz hatte im Juli 1916l gegen einen Bescheid
des Gerichtspräsidiums der March, wonach dem Rekurrenten Marty für
eine Forderung an Menz die provisorische Rechtsöfinung bewilligt werden
war, bei der Justizkommission des Kantons Schwyz Nichtigkeitsbeschwerde
eingereicht. Diese war durch Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten an
das Bezirksgerichtspräsidium der March zur Vernehmlassung für sich und den
Kassationsbeklagten gewiesen worden. Nachdem hierauf eine Vernehmlassung
des Gerichtspräsidiums eingegangen war, hob die Justizkommission mit
Beschluss vom 15. September 1916 den angefochtenen Bescheid als gegen
Art._82 SchKG verstossend unter

Belastung des Bezirkes March mit den Kosten auf.

__L .'r i', FET"_ -w.U:J-:L_ __,

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2. o

B. ' Gegen diesen, ihm' am 4. Oktober 1916 zugestellten

ss Beschluss der Justizkommission hat Marty rechtzeitig

den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und
Aufhebung des Beschlusses beantragt._Er beschwert sich über Verletzung
verkassungsmassiger Rechte durch Verweigerung des rechtlichen Gehörs,
indem er geltend macht, dass ihm in Missachtung der Vorschrift des §
445 schwyz. ZPO die Nichtigkeitsbeschwerde des Prozessgegners nicht zur
Vernehmlassung übersandt und keine Gelegenheit zu ihrer Beantwortung
gegeben worden sei (was beim Entscheide einer untern Behörde nach §
443 ZPO einen Kassationsgrund bilden würde).

C. Die Justizkommission bemerkt in ihrer Vernehmlassung auf den Rekurs :
Wenn die Beschwerdeakten dem

s Rekurrenten nicht zugestellt worden seien, so liege die

Schuld nicht an ihr, da der Kantonsgerichtspräsident , die Zustellung
der Nichtigkeitsbeschwerde auch an ihn verfügt habe und sie habe
annehmen müssen, dass das kassationsbeklagte Gerichtspräsidium diese
Zustellung besorgt habe. Somit habe die J u s t i z ko m mis s io n'wedei
verfassungsmässige Rechte der Bürger verletzt, noch dem Rekurrenten
das rechtliche Gehör verweigert. Sie stelle nun den Entscheid dem
Bundesgericht anheim. Der Rekursbeklagte Menz hat Anweisung des Rekurses
beantragen lassen, Es entziehe sich seiner Kenntnis, ob ein Formalfehler
vorliege. Jedenfalls aber sei (wie näher ausgeführt wird) der angefochtene
Entscheid der Justizkoinmission materiell richtig, und es könne daher
von einer Rechtswillkür im Sinne von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV nicht die Rede sein. s

Das Bundesgericht zieht inErWägnng: -" Nach ständiger Praxis gewährt
die Garantie der Rechts-

V gleichheit den Parteien eines kontradiktorischenProzess' Verfahrens
speziell im Zivilund Strafprozesse ' Anspruch daranhfin dem Sinne
gleichmässig angehört zu

6 Staatsrecht.

werden, dass jedenfalls kein Entscheid auf das Begehren der einen zum
Nachteil der andern Partei ergehen darf, bevor dieser letztem Gelegenheit
geboten werden ist, sich dazu vernehmen zu lassen. Vor allem ist unter
diesen Umständen in der Missachtung einer ausdrücklichen Vorschrift
über das Verhehmlassungsrecht stets eine gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV verstossende
Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt worden. Ein solcher Fall
liegt aber hier vor, da der Rekurrent im Nichtigkeitsbeschwerdever-fahren
vor der kantonsgerichtlichen Justizkommission, das mit dem
angefochtenen Entscheid zu seinen Ungunsten ausgegangen ist, dadurch
unbestrittenermassen um das ihm gesetzlich zugesicherte Gehör gebracht
worden ist, dass die Uebersendung der Beschwerde des Rekursheklagten
an ihn, zum Zwecke der Vernehmlassung, entgegen der Vorschrift des §
445 schwyz. ZPO (vom 3. Dezember 1915) nicht stattgefunden hat. Die
Justizkommission wendet zu Unrecht ein, dass sie hieran nicht schuld
sei, Weil der Kantonsgerichtspräsidont ja die Zustellung der Beschwerde
an den Rekurrenten verfügt habe. Denn wenn jener als Präsident der
Justizkommission nach § 445 ZPO das Beschwerdedoppel an die Gegenpartei
zu über-senden hat, so ist er naturgemäss dafür verantwortlich, dass
die Uebersendung nicht nur verfügt, sondern auch ausgeführt Wird, und
die Justizkommission selbst darf ihren Entscheid nicht fällen, ohne sich
zuvorgvergeWissert zu haben, dass dies geschehen ist. Gegen diese Pflicht
hat sie sich vorliegend oi'l'enbar vergangen. Das Begehren des Rekurrenten
um Aufhebung ihres Ei'itscheides erscheint daher als begründet.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Der Reknrs wird gutgeheissen und der Beschluss der J ustizkommission
des Kantons Schwyz vom 15. September 1916 aufgehoben.Gleichheit vor dem
Gesetz. N° 3. 7

3. Urteil vom 29. März 1917 i. S. Voss gegen Obwalden, Regierungsrat.

Heranziehung eines Kuraufenthalters zur ordentlichen
VermögenssteuerEinwand, dass andere Personen in den gleichen Verhältnissen
nicht besteuert worden seien. Willkürliche Taxation ?

A. Der Rekurrent Dr. Voss hielt sich seit 1911 zu verschiedenen
Malen während mehrerer Monate in der Pension zur Mühle in Sarnen
auf. Das dort bewohnte Zimmer wurde von ihm Wenigstens teilweise mit
eigenen Möbeln ausgestattet; sonst lebte er in der Mühle wie ein
anderer Pensionàr. Im Dezember 1915 wurde er, nachdem er wiederum
seit einiger Zeit in dieser Weise in Sarnen gewohnt, angehalten,
seine Ausweisschriften zu hinterlegen und erhielt nach Befolgung der
Aufforderung eine Aufenthaltsbewilligung. Gestützt hierauf im Mai
1916 zur Einreichung einer Selbsteinsehätzung für die Vermögenssteuer
eingeladen, bestritt er durch Zuschriften vom 9. und 1.1. Mai seine
Steuerpflicht mit der Begründung, dass er nur als Kurgast in Sarnen weile,
überdies in der Schweiz kein Vermögen besitze und andere Kurgäste, die
schon länger als er da seien, auch nicht zur Besteuerung herangezogen
Würden. Die Gemeindesteuerhehörde verwari indessen seine Einsprache und
schätzte ihn für ein Vermögen von 50,000 Fr. ein, indem sie aus der
Schriftenhinterlegung und der Ausstattung seines Zimmers mit eigenen
Möbeln folgerte, dass er nicht nur Kurgast, sondern Aufenthalt-er und
deshalb nach Art. 1 des Steuergesetzes der Sarner Steuerhoheit unterworfen
sei. Hinsichtlich der Höhe des steuerbaren Vermögens wurde mangels anderer
Anhaltspunkte darauf abgestellt, dass er, um aus den Renten zu leben,
mindestens über ein Kapital von 50,000 Fr. verfügen müsse.

Eine dagegen ergriffene Beschwerde an die kanto-
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 43 I 4
Date : 01. Februar 1917
Published : 31. Dezember 1918
Source : Bundesgericht
Status : 43 I 4
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 4 . staatsrecht- verlangt. Von diesem standpunkte aus wäre es aber nicht zu rechtfertigen,


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BV: 4
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