302 ' . Staatsrecht.

au Département militaire qui l'a déjà résolue par avance ; un pareildétour
est évidemmen t inadmissible et la solution que le juge des confiits a
donnée au conflit alors que celui. ci n'était que virtuel s'impose par
conséquent d'emblée à la juridiction saisie. Aussi bien on doit Observer
que la eassation, suivant la regie formelle de l'art. 152 CPP, entraîne
toujours le renvoi de l'affaire à un tribuna] qui doit étre designé
dans l'arrét de cassatio n ; ee tribunal, si le reconrs était admis, ne
pourrait ètre que le tribunal m i li t a i r e; or la Cour de cassation
n'exerce aucune autorité sur la juridiction militaire et est dépourvue de
toute competence pour la saisir du jugement d'une cause. La condition ,
que la loi regarde comme inséparable de la cassation ne pourrait done
etre réalisée ce qui tend de nouveau à démontrer que pour 1a Cou r de
cassation, de méme qu'e déjà pour la Chambre d'accusation et pour la
Cour pénale, la decision prise par le Département militaire federal
quant à la compé'oenee doit faire règle.

Du moment que le recoursdoit ainsi en tout état de cause etre écarté,
il est superfiu de rechercher s'il aurait pu étre déelaré sans objet
par le motif que le meam-ant a été a 0 q uit t é du chef de celles des
infraCtions à raison desquelles il estime que les tribunaux militaires
étaient compétents.

Par ces motifs le Tribunal 'fédéral prononce:

Le recours est écarté.

Interkantonales Armenrecht. N° 41. 303.

VIII. INTERKANTONALES ARMENRECHT

ASSISTANCE JUDICIAIRE GRATUITE INTERCANTONALE

41. Urteil vom 27. September 1917 i. S. Zürich ' gegen Schaffhausen

Interkantonales Armenrecht. Unterstützung verarmter Ausländer nach
Staatsvertrag. Ersatztorderung des runter-r stützenden Kantons gegenüber
einem anderen Kanten, der den Ausländer (wegen Schriftenlosigkeit) aus
seinem Gebiet ausgewiesen hat, wenn die Unterstützungsbedürf-r tigkeit
schon zur Zeit der Ausweisung drohte.

A. Im Mai 1915 liess sich in Schaffhausen eine Frau Leonilla Carlotta
Comper geb. Pasquale von Trient (Oesterreich) mit ihren zwei Kindern
Bruno, geb. 1906 und Olga, geb. 1914'nieder. Frau Camper hatte früher
in Zürich gewohnt und war dort vor ungefähr 7 Jahren von ihrem Ehemann
verlassen worden. Als Fabrikarbeiter-in nach Heerbrugg, Kanton St. Gallen
übergesiedelt, hatte sie sich mit einem italienischen Schuh-macher
Guiseppe Retondini in ein Verhältnis eingelassen, aus dem das Mädchen
Olga en tsprang. Im Oktober 1915 kam sie in Schail'hausen mit einem
weitem Kinde Leenore nieder. Sie betrieb dort eine kleine Kostge
berei: im übrigen kam für ihren Unterhalt und denjenigen der Kinder,
Retondini, der ihr auch dorthin nachgefolgt war, auf. Zur Erlangung der
Niederlassungsbewilligung hatte sie einen österreichischen Reise-pass
hinterlegt, der bis zum 16. Februar 1916 giltig. war. Nach Ablauf dieser
Zeit gab ihr die städtische: Polizeibehörde zuerst mündlich und sodann
am 23. Juni 1916 schriftlich unter Ansetzung einer Frist von einem

304 staatsrecht-

Monat auf, entweder neue Ausweispapiere beizubringen oder die Stadt zu
verlassen. Als ihr das erstere nicht gelang (die österreichischen Behörden
verweigerten ihr _ als Frau eines Deserteurs die Erneuerung des Passes)
und ausserdem Retondini Anfangs August zum italienischen Militärdienst
eingezogen werden war, wurde ihr am 19. August letztmals eine-kurze Frist
zur Abreise unter Androhung der zwangsweisen Ausschafi'ung be-stimmt.
Nach der Darstellung der Frau Camper soll der betreffende Polizeibeamte
ihr dabei direkt geraten haben, nach Feuerthalen, Kanton Zürich zu gehen,
während die Stadtverwaltung Schaffhausen behauptet, es sei ihr lediglich
gesagt worden, imSchafi'hausen sei ihres Bleibens nicht länger,' sie
möge sehen, ob man sie in einer der Nachbargemeinden bis zum Eintreffen
neuer Schriften behalte. Tatsächlich zog sie dann am 28. August 1916
mit den Kindern nach Langwiesen-Feuerthalen, wo sie eine Wohnung
gefunden hatte. Am 8. Oktober 1916 gebar sie dort ein Mädchen Renata,
das indessen am 24. Oktober starb. Schon Während ihrer 'si Niederlassung
in Schafihausen hatten ihr zu zwei Malen Armen-interstützungen von
zusammen 20 Fr. gewährt werden müssen. Als sie in Langwiesen ankam,
war sie sozusagen mittellos undsah sich schliesslich, um den Un
terhalt noch während einiger Zeit zu fristen, genötigt-ihren Hausrat zu
veskaufen. Für die ärztliche Hilfe bei der Geburt musste die Armenpflege
Feuerthalen gutstehen. Diese nahm . sich dann im Einverständnis mit der
Direktion des Armenwesens des Kantons Zürich der Familie afuch weiter an,
indem sie dieselbe einstweilen in der Fremdenherberge in Schaffhausen
unterbrachte. Nachdem dann auf die von ,den zürche: ischen Behörden
eingeleiteten Verhandlungen die Statthalterei Innsbruck sich zur Uebemahme
der _Frau Camper und ihrer Kinder bereit erklärt hattekonnten sie anfangs
Januar 1917 heimgeschafit Werden. Schon vorher. durch Schreiben vom
24. November 1916 hatte sich inzwischen der Regiern'ngsrat von Ziirieh an

lnterkantonales Wissens-. N° Hilf ' W

denjenigen von Schaffhausen mit dem Begehren um Ueber-nannte der
entstandenen und noch entstehenden Kosten gewendet. Der Regierungsrat
von Schaffhausen erwiderte jedoch darauf, mit Briefen vom 23. Dezember
si 1916 und 8. Februar 1917 um Antwort gemahnt, am 2. Mai 1917 gestützt
auf einen Bericht der Stadtverwaltung Schaffhausen ablehnend.

B. Mit staatsrechtlicher Klage vom 20. April 1917 hat infolgedessen der
Kanton Zürich beim Bundesgericht

s den Antrag gestellt, es sei der Kanton Schaffhausen zu

verurteilen, ihm die für die Familie Camper ausgelegten

_Unterstützungskosten im Betrage "von 471 Fr. 35: Cts.

zurückznerstatten. Zur Begründung wird unter Berufung auf das Urteil
des Bundesgerichts in Sachen Zürich gegen Thurgau vom .26. Juni 1914
(AS 40 I Nr 47) geltend gemacht, dass die kraft Staatsvertrags'
gegenüber erkrankten oder verarmten Ausländern bestehende Unfer'
stützungspflicht denjenigen Kanton treffe, auf dessen Gebiet die
Krankheit bezw. Notwendigkeit der Unterstützung wegen Mittelhsigkeit
erkennbar geworden sei, dies aber hier Schaffhausen sei, indem
die Hilfsbediirftigkeit der Familie Camper schon dort ihren Anfang
genommen und in einer Weise zu Tage gelegen habe, die es nicht mehr .
gestattet hätte, darüber hinwegzusehen . Es wäre daher Sache des Kantons
sehaikhausen gewesen, das Heimschafiungsverfahren einzuleiten und bis
zu dessen Abschluss die erforderliche Fürsorge zu leisten. Indem er sich
durch die Ausweisung dieser Aufgabe entzogen, habe er den Kanten Zürich
gezwungen, seine Geschäfte zu besorgen und sei ihm daher zum Eisatz der
dabei entstandenen Kosten verpflichtet. Dass die Niederlassung der Frau
Camper formell nicht wegen Verarmung sondern wegen Schriftenlosigkeit
entzogen worden sei, könne

' daran nichts ändern, da auch diese Massnahme ihre 'ssubstantielie
Grundlage im Amienwesen habe und -

ofienbar nieht zur Anwendung gekommen wäre, wenn die Familie über
reichliche Geldmittel verfügt hätte. As 43 1 _ m'! s-

308 siStaatsrecht.

Ebenso spiele es keine Rolle, ob der Wegzug schliesslich freiwillig
oder gezwungen erfolgt sei. Die Unterstützungspflicht gründe sich auf
objektive Tatsachen ; es stehe nicht im Belieben des Ausländers, sie,
wenn einmal entstanden, auf einen anderen Kanton zu übertragen. Im übrigen
liege auf der Hand, dass Frau Comper Schaffhausen nicht verlassen hätte,
wenn sie nicht durch die Androhung der zwangsweisen Ausschafiung dazu
genötigt werden Wäre.

C. Der Kanton Schafihausen hat auf Abweisung des Klagebegehrens angetragen
und vor gebracht: der Entzug der Niederlassung sei ausschliesslich
wegen Schriftenlosigkeit verfügt worden. Ausarmenpolizeilichen
Gründen hätte er schon deshalb nicht angeordnet werden können, weil
es dafür an dernotwendigen Voraussetzung, nämlich an einer dauernden
Unterstützungsbedürftigkeit gefehlt habe. Sofern es sich überhaupt jemals
um eine solche gehandelt haben sollte, wäre sie jedenfalls erst auf
dem Gebiet des Kantons Zürich eingetreten. so lange die Familie noch
in Schaffhausen gewohnt habe, {habe sie nicht bestanden, jedenfalls
sei sie für die Behörden nicht erkennbar gewesen. Was die Frau Comper
ökonomisch zurückgebracht habe, sei ihre erneute Niederkunft und der
Umstand gewesen, dass sie von ihrem Liebhaber verlassenworden sei. Von
derletzteren Tatsache habe aber selbstverständiich'die Stadtpolizei
nichts gewusst. Und die erstere habe sich erst mehrere Wochen nach der
Uebersiedlung nach Feuerthalen ereignet. Die Berufung auf das Urteil
i. S. Zürich gegen Thurgau sei deshalb schon tatsächlich unbehelflich. Sie
gehe aber auch sonst fehl, weil sich jene Entscheidung ausschliesslich
auf die kraft Staatsvertrages in Krankheitsfällen zu leistende
Fürsorge beziehe, während man es hier nicht mit einem solchen Falle,
sondern mit} gewöhnlicher Verarmung zu tun habe. Für diese sei aber im
massgebenden schweizerisch österreichischen Niederlassungsvertrag eine
Unterstützungspflicht überhaupt nicht

Interkantonales Armenrecht. : n. . 307

vorgesehen. Indem Schaffhausen die Frau Camper ausgewicsen, habe
es lediglich von einem ihm verfassungsmassig zustehenden Rechte
Gebrauch gemacht. Eine bundesrechtliche Pflicht der Kantone, in
allen Fällen des Niederlassungsentzuges wegen Schriftenlosigkeit das
Heimschafi'imgsverfahren einzuleiten, ' bestehe keineswegs. Es stehe
ihnen freiauch schriftenlose Ausländer zu dulden, sofern ihnen dies
angebracht erscheine.

D. In Replik und Duplik haben beide Teile an ihren Standpunkten
festgehalten, der Kanton Zürich mit dem Beifügen, dass er die rechtliche
Grundlage der Unterstützungspflicht als solcher in der Klage deshalb
nicht weiter erörtert habe, Weil ihm Zweifel darüber nicht möglich
geschienen hätten. Wenn der Niederlassungsvertrag nur von Erkrankten
oder Verunglückten spreche, so setze er voraus, dass die anderen
Unterstützungsbedürftigen ohne weiteres abgeschoben werden könnten.Wo
sich dies aus irgend einem Grunde nicht als-möglich erweise, sei die
Sachlage die nämliche wie im Falle der Erkrankung, und daher auch die
Unterstützungspflicht des Aufenthaltsstaates aus den nämlichen Gründen
gegeben, aus denen sie für'jenen Fall ausdrücklich vorgesehen worden

sei.

Das Bundesgericht zieht i n E r w a g u n g :

1. Durch Art. 7 des schweizerisch österreichischen NiederlassungSvertrages
vom 26. Januar 7. April 1876 haben die beiden vertragsschliessenden
Teile sich verpflichtet, mittellose Staatsangehörige des anderen Teiles,
welche auf ihrem Gebiete erkranken oder verunglücken, mit Inbegriff der
Geisteskranken, gleich ihren eigenen Angehörigen auf eigene Kosten und
ohne Ersatzanspruch gegenüber dem Heimatstaate bis zu dem Zeitpunkte zu
verpflegen, in welchem die Heimkehr ohne Nachteil für die betreffenden
oder für Dritte möglich ist . Dieser zunächst nur für den Fall der
Erkrankung aufge .

zog ss Staatsrecht.

stellte Grundsatz ist in der Praxis beider Länder, wie es nicht anders
möglich war, seit langem auch auf die Fälle einfacher Verarmung ausgedehnt
werden (13131 1887 II S. 672 Nr 29; LANGHARD, Niederlassungsreeht
der Ausländer in der Schweiz S. 117). Da Frau Comper und ihre Kinder
österreichische Staatsangehörige waren, kann demnach kein Zweifel
darüber bestehen, dass der Kanton Zürich bei deren Unterstützung bis zur
Heimschafiung nicht aus freien Stücken, sondern in Erfüllung einer der
Schweiz völkerrechtlich obliegenden Pflicht gehandelt hat. Es bleibt somit
lediglich zu prüfen, ob er es war, dem die Erfüllung dieser Pflicht oblag,
oder ob dieselbe nicht von Rechtswegen auf einem anderen Bundesgliede,
nämlich dem Kanton Schaffhausen geruht hätte. Sollte letzteres zutrefien,
so wäre damit auch die Kostenerstattungspflicht Schaffhausens ohne
weiteres gegeben, da dann der Kanton Zürich durch die Gewährung der
Unterstützung fremde Geschäfte besorgt und daher aus dem Gesichts-ss
punkte der öffentlichrechtlichen Geschäftsführung ohnsie

Auftrag Anspruch auf Ersatz der ihm daraus erwachsenen

Auslagen hätte (vergl. AS 8 S. 441 li., 31 S. 407 H., 38 I S. 110 ff.}.

2. Das Vorliegen eines solchen Geschäftsiührungsverhältnisses kann
nun zwar entgegen der Au flassung der Klage nicht etwa schon aus dem
bundesgerichtlichen Urteile i. S. Zürich gegen Thurgau vom 26. Juni
1914 hergeleitet werd 3n.Vas hier ausgesprochen wurde,war lediglich,
dass die durch Staatsvertrag übernommene Pflicht zur Verpflegung 3 r k
r a n k t e r Ausländer grundsätzlich nicht den Niederlassungskanton,
sondern denjenigen der Erkrankung treffe, wobei für die Bestimmung des
letzteren dann allerdings nicht der Aufenthalt zur Zeit der tatsächlichen
Gewährung der Unterstützung, sondern in dem Zeitpunkte als massgehend
erklärt wurde, wo die Krankheit derart erkennbar war, dass sie das
Eingreifen der öffentlichen Fürsorge zum pflichtgemässen Gebot gemacht
hätte. Diese Regel vermöchte aber hier selbst

--lnterkantonales Armenrecht. N° 41. , 309

dann nicht zur Gutheissung der Klage zu führen-wenn man sie analog auch
auf die Fälle einfacher Verarmung übertragen wollte. Nach den Umständen,
wie sie zur Zeit der letzten, mit Androhung von Zwangsmassregeln ver
_ bundenen Fristansetmmg an Frau Comper (19. August 1916) verlangen,
-insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Genannte schon im Oktober
1916 von neuem ihrer Niederkunft entgegenging und dass ihr Liebhaber,
der bisher für die Familie gesorgt hatte, zum ausländischen Kriegsdienst
hatte einrücken müssen war freilich mi t Wahrscheinlichkeit, wenn nicht
mit Sicherheit vorauszusehen, dass sie sich nicht mehr lange aus eigenen
Mitteln werde durchbringen können. Es bestand demnach zwar unzweifelhaft
und bei ernsthafter Prüfung der Verhältnisse nicht verkennbarer Weise
die Gefahr, dass sie demnächst werde unterstützt werden müssen. Dass sie
sich aber schon damals in einer Lage befunden hätte, welche die Behörden
verpflichtet hätte, ihr beizuspringen, kann, nachdem sie sich tatsächlich
nachher noch während mehrerer Wochen in Langwiesen aufgehalten hat, ohne

, die öffentliche Wohltätigkeit in Anspruch zu nehmen,

nicht gesagt Werden. Gilt dies schon für die ihr gewährte allgemeine
Unterstützung, so trifft es in erhöhtem Masse

a auf denjenigen Teil der eingeklagten Kosten zu, der sich

auf die ärztliche Hilfe bei der Geburt bezieht, da die Notwendigkeit eines
solchen Beistand-es sich nicht zum voraus, sondern erst im Augenblicke
der Geburt selbst beurteilen liess. Es kann demnach von einer Abschiebung
im Zustande bereits vorhandener Unterstützungsbedürftigkeit nicht die
Rede sein, sondern sich nur fragen, ob nicht schon die zur Zeit der
Ausweisung bestehende Gefahr künftigen Eintritts jenes Zustandes die
Kostenersatzpflicht des Kantons Sehafihausen bedinge.

3. Dies ist zu bejahen. Wenn die Eidgenossenschaft

, durch Staatsvertrag sich verpflichtet, den Unterhalt und

die Verpflegung erkrankt-er und verarmter Ausländer bis

si zur Möglichkeit der Rückkehr in den Heimatstaat zu

310 ' staat-recht

übernehmen, so Wird damit unter den Kantonen ein Verhältnis der
Solidarität, eine Interessengemeinschaft begründet, aus der Rechte und
Pflichten jedes von ihnen nicht nur gegenüber dem Auslande und dem Bunde,
sondern auch gegenüber den übrigen Kantonen entspringen. Es erwächst
den Kantonen daraus nicht nur der Anspruch, vom Bunde zu verlangen,
dass er im Rahmen der vertraglichen Verbindlichkeit das in seiner Macht
si. Liegende tue, um deren finanzielle Folgen zu mildern ,sich beim
Heimatstaate um die Uebernahme unterstützungsbedürftig gewordener oder
es zu werden drohender Angehöriger bemühe, seine Beihilfe leiste, um die
in erster Linie unterstützungspflichtigen Privaten zur Kostenvergätung
zu veranlassen u. s. w. Der Umstand dass die dem Ausland gegenüber
eingegangene Verbindlichkeit alle Kantone gemeinsam und in gleicher
Weise trifft, verpflichtet sie, auf dieselbe auch unter sich bei Ausübung
ihrer hoheitlichen Befugnisse Rücksicht zu nehmen und letztere nichtin
einer Weise zu handhaben, welche zur Folge hat, die staatsvertraglich
übernommene Last auf ein anderes Bundesglied abzuwälzen. Jedenfalls ist
eine solche Rücksichtnahme da Gebot, wo die in hypothesi bestehende Last
in thesi aktuell zu werden droht, es sich also um Ausländer handelt,
bei denen die Gefahr demnächst eintretender Unterstützungsbedürfti'gkeit
besteht. Kann dadurch auch selbstverständlich dem Aufenthalts-v kanton das
Recht nicht genommen werden, fremde Staatsangehörige, die er aus irgend
einem berechtigten Grunde z. B. wegen Schriftenlosigkeit nicht mehr zu
dulden braucht, die Niederlassung zu entziehen, so muss doch verlangt
werden, dass er beim Vollzug einer solchen Massnahme, nicht nur seine
Interessen, sondern auch diejenigen der übrigen Bundesglieder wahre und
die Gefahr, die er damit von sich abwenden auch von jenen fernhalte. Es
darf deshalb in einem solchen Falle der Aufenthaltskanton sich nicht
damit beguügen, dem betref-

mterkantonales Armenrecht. N° 41. _311

fendeu Ausländer den Aufenthalt auf seinem Gebiet zu untersagen und ihn
an seine Grenze zu stellen, sondern hat den Niederlassungsentzug in der
Ferm zu vollstrecken, die den Interessen aller durch den Staatsvertrag
Mitverpflichteten entspricht, d. h. das Heimschaffungsverfahren
einzuleiten und den Ausgewiesenen seinem Heimat-Miste zu übergeben.

Dem entspricht es denn auch, dass der Bund durch Bundesbeschluss
vom 15. Juni 1909 es übernommen hat, den Kantonen die Kosten der
Ausschaflung mittelloser Ausländer bis zur Landesgrenze zu vergüten, und
dass durch die Uebereinkunft über die Polizeitransporte, abgeschlossen
am 23. Juni 1909 zwischen dem eidgen. Justizund Polizeidepartement
und den Polizeidirektionen sämtlicher Kantone, für die Durchführung
aller von der Polizei angeordneten Transporte, mit Einschluss der
Armentransporte, welche die Heimschaffung oder Abschiebung kranker oder
' gesunder Personen von einem Kanton in den andern oder in das Ausland
betreffen , eine einheitliche, die Kostenberechnung, bfitwirkungspflicht
der auf der Transportstrecke liegenden Kantone u. s. w. genau regelnde
Ordnung aufgestellt worden ist. Ist auch hier eine förmliche Pflicht zur
Heimschaifung nicht statuiert werden, so ergibt sich doch daraus, dass
man deren Durchführung als eine gemeineidgenössische Aufgabe ansah. Diese
Aufgabe darf aber da ohne Bedenken zur Pflicht gestaltet werden, wo die
Gefahr, die der ausweisende Kanton durch den Niederlassungsentzug von
sich abhält, kraft Staatsvertrages in gleicher Weise auch alle übrigen
Kantone treffen würde, auf deren Gebiet sich der Ausgewiesene ohne
die Heimschaffung allenfalls begeben könnte. Ebenso lässt es sich nur
aus dem Gedanken, dass die Interessen aller Kantone auf diesem Gebiete
gemeinsame seien, erklären, wenn manche Kantone in ihren Strafgesetzen
von sich aus die Aus-

an * SWL

weisung nicht nm aus dem Kantonsgebiet, sondern aus der Eidgenossenschaft
als Folge der Verurteilung vorschreiben und nunmehr die interkantonale
Uebereinkunft vom 22. März 1913 die ihr beigetretenen Kantone v e r pf
li c h te t, Ausländer welche wegen eines im Auslieferungsgesetze von
1892 vorgesehenen Vergebens aus einem Kanton ausgewiesen. werden sind,
an die Schweizergrenze zu schaffen. Eine ähnliche Verpflich-

tung hatte übrigens auch schon das Konkordat vom

17. Juni 1812 betreffend Polizeiverfügungen gegen GaunerLandstreicher
und gefährliches Gesinde-l (vergl. dazu Bb] 1910 V S. 191 f.) vorgesehen.

Demzufolge können auch im vorliegenden Falle die schaffhauserischen
Behörden sich zur Rechtfertigung ihres Verhaltens nicht einfach
auf das ihnen zustehende Recht des Niederlassungsentzuges wegen
Sclu'iftenlosigkeit berufen, sondern sie hatten die Pflicht, beim Vollzug
dieser Massregel zu untersuchen, ob nicht die Lage der Familie Camper
derart sei, dass die Notwendigkeit andauernder Inanspruchnahme der
öffentlichen Wohltätigkeit drohe, wenn ja das Heimschafiungsveriahren
einzuleiten und bis zu dessen Abschluss Frau und Kinder einstweilen bei
sich zu behalten und nötigenfalls zu unterstützen. Dass aber jene Gefahr
hier tatsächlich vorhanden und in nächste Nähe gerückt war, kann nach dem
bereits Ausgeführten ernstlich nicht bestritten werden und ist durch den
nachherigen Verlauf der Dinge so u nzweideutig dargetan worden, dass es
bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit auch den städtischen Polizeibehörden
nicht hätte entgehen können. Dadurch dass sie trotzdem Frau Camper einfach
aus dem Stadt-und Kantonsgebiet wegwiesen, ohne sich um ihr Reiseziel zu
kümmern, haben sie die Aufgabe, deren Erfüllung Schafihausen obgelegen
hätte, in unzulässiger Weise auf Zürich überwälzt. Es kann daher dieses
mit Grund verlangen, dass ihm die Auslagen, welche es infolgedessen hatte,
ersetzt werden.

Organisation der Magus-geN° 42. : 31:3

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird gutgeheissen und
demgemäss der Kanton Schaffhausen verurteilt, dem Kanton Zürich die
eingeklagten 471 Fr. 35 Cts. zurückzuerstatten

IX. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

42. Auszug aus dem Urteil des Kasszfionshofs

vom 27. Dezember 1917 i. S. Maschinenfabrik Oerlikoa it.-G. gegen
Allgemeine Elektrizitàtsgeselischafl. ,

Bei A 11 t r a g s v e r g e h e n ist der Antragsteller als Prozess-

beteiligten im Sinne des Art. 161 0 G zur Kassationsbeschwerde
legitimiert.

Die Maschinenfabrik Oerlikon A.-G. hat gestützt auf die Art. 38
SR 232.14 Legge federale del 25 giugno 1954 sui brevetti d'invenzione (Legge sui brevetti, LBI) - Legge sui brevetti
LBI Art. 38 - 1 Se la concessione di licenze non basta a soddisfare ai bisogni del mercato svizzero, chiunque dimostri di avervi interesse può, dopo un termine di due anni a contare dalla concessione della prima licenza accordata conformemente all'articolo 37 capoverso 1, domandare al giudice di pronunciare la cancellazione del brevetto.
1    Se la concessione di licenze non basta a soddisfare ai bisogni del mercato svizzero, chiunque dimostri di avervi interesse può, dopo un termine di due anni a contare dalla concessione della prima licenza accordata conformemente all'articolo 37 capoverso 1, domandare al giudice di pronunciare la cancellazione del brevetto.
2    Se la legislazione dello Stato di attinenza o di domicilio del titolare del brevetto ammette già dopo tre anni dal rilascio del brevetto l'azione intesa alla cancellazione del brevetto per mancato sfruttamento nel Paese, questa azione è ammessa in luogo e vece dell'azione per la concessione di una licenza, alle condizioni fissate dall'articolo 37 per la concessione della licenza.85
und 39
SR 232.14 Legge federale del 25 giugno 1954 sui brevetti d'invenzione (Legge sui brevetti, LBI) - Legge sui brevetti
LBI Art. 39 - Il Consiglio federale può dichiarare gli articoli 37 e 38 inapplicabili agli attinenti degli Stati che accordano la reciprocità.

PatG vom 21 . Juni 1907 beim Kreisamt Oberengadin gegen dieAllgemeine
Elektrizitätsgesellschaft (AEG) in Berlin Strafklage erhoben wegen
Verletzung ihres schweiz. Patentes Nr. 30,388 vom 29. Februar 1904
betreffend Hauptschluss Kommutator-Motor für Einphasenwechselstrom ,
begangen durch Lieferung, seitens der AEG, einer Lokomotive, deren
Hauptmotoren die mit jenem Patent geschützte Anordnung widerrechtlich
benutzten, an die Rhätische Bahn. In der Folge wurde die AEG durch
Beschluss der Anklagekammer beim Kantonsgerichtc von _ Graubünden wegen
Vergebens gegen das PatG vom 21.Juni 1907 in Anklagezustand versetzt, und

es stellte dann die Amtsklage heim Kantonsg'ericht'
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 43 I 303
Data : 27. settembre 1917
Pubblicato : 31. dicembre 1918
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 43 I 303
Ramo giuridico : DTF - Diritto costituzionale
Oggetto : 302 ' . Staatsrecht. au Département militaire qui l'a déjà résolue par avance ;


Registro di legislazione
LBI: 38 
SR 232.14 Legge federale del 25 giugno 1954 sui brevetti d'invenzione (Legge sui brevetti, LBI) - Legge sui brevetti
LBI Art. 38 - 1 Se la concessione di licenze non basta a soddisfare ai bisogni del mercato svizzero, chiunque dimostri di avervi interesse può, dopo un termine di due anni a contare dalla concessione della prima licenza accordata conformemente all'articolo 37 capoverso 1, domandare al giudice di pronunciare la cancellazione del brevetto.
1    Se la concessione di licenze non basta a soddisfare ai bisogni del mercato svizzero, chiunque dimostri di avervi interesse può, dopo un termine di due anni a contare dalla concessione della prima licenza accordata conformemente all'articolo 37 capoverso 1, domandare al giudice di pronunciare la cancellazione del brevetto.
2    Se la legislazione dello Stato di attinenza o di domicilio del titolare del brevetto ammette già dopo tre anni dal rilascio del brevetto l'azione intesa alla cancellazione del brevetto per mancato sfruttamento nel Paese, questa azione è ammessa in luogo e vece dell'azione per la concessione di una licenza, alle condizioni fissate dall'articolo 37 per la concessione della licenza.85
39 
SR 232.14 Legge federale del 25 giugno 1954 sui brevetti d'invenzione (Legge sui brevetti, LBI) - Legge sui brevetti
LBI Art. 39 - Il Consiglio federale può dichiarare gli articoli 37 e 38 inapplicabili agli attinenti degli Stati che accordano la reciprocità.
161
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
convenzione internazionale • famiglia • tribunale federale • stato d'origine • incontro • termine • casale • turgovia • confederazione • assistenza sociale • rimpatrio • dipartimento • dubbio • sentenza di condanna • obbligo di assistenza • decisione • documento di legittimazione • fornitura • direttiva • numero • permesso di domicilio • conclusioni • azienda • spese • durata • inizio • cittadinanza svizzera • autorizzazione o approvazione • stato di bisogno • esame • spesa • espulsione • pericolo • esecuzione • mese • lettera • misura • consiglio di stato • camera d'accusa • scarpa • mobilia • posto • coscienza • azione di diritto pubblico • replica • riso • operaio di fabbrica • condannato • duplica • quesito • condizione • giorno • incombenza • costituzione di un diritto reale • letame • pittore • comportamento • ape • adulto
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