268 ss Staatsrecht.

Par ces motifs, le Tribunal federal p r o n o n c e :

Le reoours est admis, l'Etat de Vaud étant tenu d'autoriser la defalcation
demandée par le recourant.

IV. GLAUBENSUND GEWISSENSFREIHÉIT

LIBERTÉ DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE Sees-ess

36. Urteil vom 16._September 1917 i. S. Müller gegen Sehefiheusen,
Obst-gerächt

Bestrafung wegen Herabwürdigung der Lehren und Einrichtungen einer
Religionsgesellschaft begangen durch einen Pressartikel. Anfechtung wegen
Rechts-verweigeng (willkürlicher Anwendung des kantonalen Strafrechts)
und Verletzung von Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV. Voraussetzungen und Grenzen der durch
die letztere Vorschrift gewährleisteten Freiheit der Aeusserung über
religiöse Dinge.

A. Der Rekurrent Müller ist am 27. Februar 1917 vom Kantonsgericht
Schaiihausen wegen Herabwürdigung der Religion im Sinne von. § 126 des
kantonalen Strafgesetzbuchs (StrG) zu einer Geldbusse von 100 Fr. und
den Kosten verurteilt werden, weil er in N° 273 der von ihm redigierten
sozialdemokratischen Zeitung Echo vom Rheinfall vom 20. November 1916
anlässlich der Gesamterneuerungswahlen für den Grossen Rat nachstehende
Einsendung, für die er in der Folge die Verantwortung übernahm, hatte
erscheinen lassen :

Das Messopfer. (*) Die Kirche ist dicht gefüllt. An den-sinken des
Alters kniet eine allegorische Figur, die freisinnige Partei

Glaubensund Gewissensfreiheit. N° 36. . 269

von Schaffhausen vorstehend. Pfarrer X. zelebriert. Die , allegorische
Figur betet : Kyrie eleison : Herr erbarme dich unser. Wir rufen
dich an um Schutz und Hilfe gegen die rote Flut. Gloria in excelsis
deo : Ehre sei Gott in der Höhe, sofern er uns aus der dräuenden Gefahr
rettet. Heiliger Bimham, laute Sturm, damit alle herbeieilen zur Abwehr
des Ansturms der roten Rotten. Allmächtiger Ignatius, steh uns bei,
dich loben wir, dich preisen wir, dich beten wir an. Verlass uns nicht
in der schweren stunde der Gefahr.

Credo in unum deum : Wir glauben alle an einen Gott, noch viel mehr
aber an die Macht seiner treuen katho lischen Diener in Schaffhausen. Sie
sind noch unsere einzige Hoffnung und Zuflucht.

Opferung : Wir opfern unsere Grundsätze, unsern Stolz, unsere Ehre,
unsere Unabhängigkeit ; wir opfern überhaupt alles wenn es uns mit
Gottes und seiner treuen Diener Hilfe nur gelingt, den schrecklichen
Feind zu besiegen und unsern Patriarchen, Propheten und Aposteln ihr
Ruheplätzchen im Polstersessel des Ratsales zu erhalten.

Präkation (Priester) : Sursum corda : Erhebet eure Herzen ! (Freisinn)
: Habemus : Wir haben sie schon erheben. Wir haben unser Herz geprüft,
keinem Sozi stimmen wir. Der Liberale sei unser Freund, der Christ
lieh-soziale unser Bruder. Dadurch werde die Dreifaltig keit zur
Dreieinigkeit Dignum et justum est : Es ist billig und recht-.

Konsekration (Wandlung) : Wir haben eine mächtige Wandlung im Laufe der
Jahre durchgemacht. Tief be klagen Wir die Irrtümer unserer Vorväter
von 1848. Noch tiefer bereuen wir, dass wir nicht schon länger zur
Einsicht kamen unser alleiniges Heil an der treuen starken. Brust
des frommen Johann zu suchen und zu finden. Zerknirscht liegt unser
Vorstand nun hier vor ihm mit dem Antlitz im Fäsenstaub und ruft :
mea culpa mea culpa mea maxima culpa. De-, wehund

27o ' Staatsrecht.

reumütig schlagen wir an unsere Brust und rufen ihm nach : Lunke sei uns
gnädig, Lunke sei uns barmherzig, _ Lunke erlöse uns von den bösen Sozi.

Sanctus : Heilig, heilig, dreimal heilig sei uns das heute abgeschlossene
Bündnis, geweiht in heiliger Stunde.

Agnus dei qui tollis peccata mundi, miserere nobis, dona nobis pacem:
O du Lamm Gottes, das du hinweg nimmst die Sünden der Welt, nimm auch
gleich alle Sozi mit ; erbarme dich unser, schenke uns den Sieg und
den Frieden.

Amen : Es geschehe.

Ite missa est : Die Versammlung ist geschlossen._ Es folgt die gemeinsame
Prozession zur Urne. Dein Glaube hat dir geholfen ! '

Auf Appellation des Rekurrenten hat das Obergericht des Kantons
Schaffhausen am 27. April 1917 das erstinstanzliche Urteil, im
Wesentlichen mit folgender Begründung bestätigt: Nach § 126 des StrG
machen sich strafbar, wer die Gegenstände der Verehrung einer im Stante
anerkannten Religionsgesellschaft oder ihre Lehren und Einrichtungen
durch Hohn oder Verachtung öffentlich mit Reden, Sehriften oder bildlicher
Darstellung verletze oder herabwürdige . Dass der Angeklagte den animus
injuriandi gehabt, d. h. seine Absicht hierauf gerichtet gewesen sei,
verlange das Gesetz nicht. Es genüge, wenn die Aeusserung oder Handlung
objektiv

als Herabwürdigung empfunden werde,'was sich unter .

Umständen schon aus deren Form ergeben könne. Wenn es nun auch nicht
in der Absicht des Verfassers gelegen zu haben scheine, die Messe als
solche zu treffen und von einer Kritik derselben oder beschimpfenden
Aeusserungen über sie keine Rede sei, so müsse doch in der Form des
Artikels eine grobe Verhöhnung des Messrituals und damit der Messe
selbst erblickt werden. Die Verwendung einzelner Worte und Sätze der
Messliturgie in Verbindung mit einem ganz anderen profanen Inhalt,
die Zusammenstellung des Gloria in excelsis mit dem hei--

Glaubensund Gewissensfreiheit. N° 36. 271 ss

ligen Bimbam , überhaupt die ganze Einkleidung der Polemik gegen das
Wahlhündnis der freisinnigen mit der katholischen Partei in die Formeln
einer jedem Katholiken heiligen Kultushandlung habe tief verletzend wirken
müssen. Solche Travestien, durch welche in roher und gemeiner Weise,
das was anderen heilig sei, herabgezogen und lächerlich gemacht werde,
fielen ebensogut unter die Strafnorm des § 126wie die die Grenzen einer
sachlichen Bekämpfung überschreitende Kritik einer religiösen Einrichtung
selbst. Gegenüber der Berufung des Angeklagten auf die Glaubensund
Gewissensfreiheit sei auf das Urteil des Bundesgerichts i. S. Richter (A S
35 I S. 350 ff. Erw. 5) zu verweisen, wo die bundesrechtliche Zulässigkeit
kantonaler Strafsanktionen zum Schutze des religiösen Gefühls von der Art
des § 126 des schafihau-sischen StrG ausdrücklich anerkannt worden sei.

B. Gegen das Urteil des Obergerichts hat Hans Müller die staatsrechtliche
Beschwerde an das Bundesgericht ergrifien mit dem Antrage, es wegen
Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
, 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
und 50
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
1    Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2    Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3    Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
BV aufzuhehen. Zweck des eingeklagtenf
Artikels, so wird ausgeführt, sei einzig die Geisselung des unnatürlichen
Wahlbündnisses zwischen Freisinnigen und Katholiken gewesen. Die Absicht,
die Messe als religiöse Einrichtung zu verhöhnen, habe dem Verfasser fern
gelegen, wie sich denn auch irgendwelche Angriffe auf sie im Artikel nicht
vorfanden Nach dem klaren Wortlaut des Strafgesetzes müssten aber die
angeblich herabwürdigenden Ausfälle gegen die Gegenstände der Verehrung,
Lehren und Einrichtungen der betreffenden Religionsgesellschaft selbst
gerichtet sein, es genüge nicht, dass letztere herangezogen worden seien,
um irgend eine andere Rede oder Darstellung zu illu- strieren . Da es
an der fraglichen Absicht hier fehle, entbehre demnach die Bestrafung
des Rekurrenten der gesetzlichen Grundlage. Im ferneren werde durch sie
auch die durch Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV'gewährleistete Glaubensund Gewissensfreiheit
verletzt. Nach der übereinstimmenden

272 Staatsrecht.

_. Praxis desBundesrats und des Bundesgerichts seien Aeussmka nd OWNER-U
N° 36273

Î serungen fiber religiöse Dinge frei, sofern sie nicht in setzes keinen
Boden. Aus den allgemeinen Bestimmungen Î Formen erfolgen, durch die der
religiöse Friede unter den , der §§ 29 bis 32 des StrG wird allerdings
zu folgern sein, s Konfessionen gestört werde. Es könne daher auch der
dass der Tatbestand des 5126 zur Strafbarkeit den Vor-

veraltete g 126 des kantonalen StrG nur noch in dieser Beschränkung
vor dem Bundesrecht bestehen. Dass eine solche Störung des religiösen
Friedens hier stattgefunden habe oder der eingeklagte Artikel auch nur
dazu geeignet gewesen wäre, könne aber im Ernste unmöglich behauptet
werden. Der Hinweis der Vorinstanz auf das bundesgerichtliche Urteil
i. S. Richter sei nicht verständlich, da ja das Bundesgericht damals
gerade aus den gleichen Erwägungen, wie sie hier geltend gemacht Würden,
das kantonale Strafurteil aufgehoben habe.

C. Obergericht und Staatsanwaltschait des Kantons Schaffhausen haben
auf Abweisung der Beschwerde angetragen.

Das Bundesgericht zieht i n E r w 51 g 11 n g :

l. Da sich das angefochtene Urteil auf eine positive kantonalrechtliche
Vorschrift, nämlich den § 126 des schaifhausischen StrG stützt, könnte
von einer Bestrafung des Rekurrenten ohne gesetzliche Grundlage und
damit von einem Verstoss gegen-Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV bezw. gegen den in Art. 8 KV
ausgesprochenen übrigens nicht ausdrücklich angerufenen -Grundsatz nulla
poena sine lege nur gesprochen werden, Wenn jene Gesetzesvorschrift in
willkürlich-er Weise, also auf einen Tatbestand angewendet werden wäre,
der sich darunter auch bei weitgehendster Auslegung nicht subsumieren
liesse. Dies triiit aber augenscheinlich hier nicht zu. Insbesondere
findet die Behauptung des Rekurrenten, dass zur Bestrafung nach §
126 ster der animus injuriandi, d. h. die Absicht der Beschimpfung der
betreffenden Religionsgesellschaft durch Herabwürdigung und Verhöhnung
ihrer Lehren und Einrichtungen nötig sei, im Texte des Ge-

satz des Täters d. h. ein vorsätzliches Herabwiirdigen

voraussetzt. Dieses Erfordernis ist aber nach der Begriffs-

bestimmung des Vorsatzes in § 30 Abs. 2 und allgemein strafrechtlicher
Lehre damit erfüllt, dass die beanstandeten Aeusserungen im B e w u s s t
s e i n ihres herabwürdigenden und für die Angehörigen der betreffenden
Religionsgesellschait verletzenden Inhalts getan werden sind. Dass der
Täter es gerade auf diesen Erfolg abgesehen, derselbe der Beweggrund
und Endzweck seines Handelns gewesen sei, ist nicht erforderlich. Ueber
das Vorhandensein jenes, zum Vorsatz allein erforderlichen Bewusstseins
können aber im vorliegenden Falle Zweifel kaum bestehen. Einem über
die Messliturgie und ihre Bedeutung so wohlunterrichteten Marine, wie
es der Verfasser des Artikels ohne Frage War, konnte es nicht entgehen
dass ein parodistisches Ausschlachteu einzelner Sätze und Worte jener
Liturgie zu profanen, wahlpolemischen Zwecken, wie es hier geübt wurde,
in glänbigen katholischen Kreisen als Herabwürdigung und Lächerlichmaehen
der Einrichtung selbst empfunden werden, und auf die Angehörigen jener
Kreise verletzend wirken müsse. Auf alle Falle kann darin, dass das
Obergericht das Zutrefi'en auch der subjektiven Voraussetzungen der
Strafbarkeit nach § 126 StrG bejaht hat, ein Akt w i l l k ü rl i e h e
r Gesetzesanwendung, wie er zur Annahme einer Rechtsverweigerung oder
Verletzung von Art. 8 KV nötig wäre, nicht gefunden werden. Dass das
kantonale Strafrecht noch nach anderen Richtungen in unhaltbarer Weise
ausgelegt werden wäre, wird aber im Rekurse nicht behauptet. _

2. Was die weitere Beschwerde aus Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV wegen Verletzung der
Glaubensund Gewissensl'reiheit betrifft so braucht nicht untersucht zu
werden, in welchem Umiang die Vorschrift des § 126 des kantonalen

AS 43 l NU 19

274 spstoutskeedn StrG vor jenem Verfassungsgrundsatz standhalte. Da
.die-

gesetzliche Rekursfrist ihr gegenüber längst abgelaufen-

ist, kann sie heute als solche nicht mehr angefochten

· werden, sondern es sich einzig fragen, ob nicht das-gegen ,

über dem Rekurrenten ergangene Urteil, bezw. die-durches über ihn
verhängte Strafe aus dem erwähnten Gesichtspunkte anfechtbar sei.

Bei Prüfung dieser Frage ist davon auszugehen, dass zwar Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV nicht
nur die Freiheit der religiösen Ueberzeugung, im Sinne des Denkens und
Empfindens in religiösen Dingen, sondern auch die freie Aeusserung über
solche Dinge gewährleistet, dass aber diese Freiheit keine unbegrenzte,
sondern im Interesse des gesellschaft lichen Zusammenlebens in gewisse
Schranken gewiesen ' ist. Eine solche Schranke ergibt sich _ entgegen
der von den politischen Bundesbehörden früher in einzelnen

ssÎ Fällen vertretenen Auffassung nicht einzig aus ,dei Rücksicht auf die
Aufrechterhaltung des Friedens unter . den Konfessionen, sondern auch
aus dem Gebot ssder Achtung vor der Persönlichkeit des Mitmenschen,
dem religiösen Fühlen und Empfinden anderer. Kann dieses ss. Gebet
selbstverständlich nicht dazu führen, dass jede Aeusserung, die von
Andersgläubigen tatsächlich als Î Kränkung ihres religiösen Gefühls
empfunden wird, unter Strafe gestellt werden dürfte, was im Erfolge der
Verneinung des Rechtes freier Kritik selbst gleich skäme,:so folgt doch
daraus, dass es umgekehrt ebensowenig die Absicht der BV gewesen sein
kann, solche kränkenden Aeusserungen überhaupt unabhängig von Form und
Umständen, in denen sie erfolgen, freizugeben. Straflosig-

,. keit sollte ihnen nur insofern zugesichert werden als, sie _ der
Kundgebung von Glauhensansichten d. h. religiöser Ueberzeugungen
positiver oder negativer Art Î dienen und der Aeussernde dabei sachliche,
vom Recht nicht _missbilligte Angriilsund VerteidigungSmittel ange-,
wendet hat. Für Aeusserungenmvelche über diesen Rahmen

Glaubensund Gewissensfieflieit. N' 36. 275

' hinausgehen und nicht mehr als ernsthafte Rechtfertigung eigenen
Glaubens oder Unglaubens erscheinen, sondern auf ein blosses Verhöhnen
und Lächerlichmaehen anderen

siheiliger Lehren und ,Einrichtungen hinauslaufen, kann der Schutz des
Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV nicht angerufen werden

(AS 39 I S. 356 k. Erw. 2 und 3; 40 I S. 375 Erw. 4).

Hält man an diesen Grundsätzen fest, und es besteht kein Grund davon
abzuweichen, so ist aber klar, dass auch im vorliegenden Falle von einer
Verletzung der angeführten Verfassungsnorm nicht die Rede sein kann. Denn
wie der Rekurrent selbst erklärt und übrigens aus dem ganzen Inhalt des
eingeklagten Artikels ohne weiteres hervorgeht, war es dem Verfasser
dabei nicht darum zu tun, die Messe selbst als religiöse Einrichtung zu
kritisieren und anzufechten, aus seiner religiösen Ueberzeugung heraus
sich über deren Wert oder Unwert auszusprechen, sondern es sollte die
Heranziehung der Worte und Formeln derselben lediglich dazu dienen,
einen mit jener religiösen Frage in keinem Zusammenhang stehenden
Vorgang des politischen Lebens zu geisseln. Es kann demnach davon,
dass der Rekurrent, bezw. der Verfasser des Artikels, für den er die
Verantwortung übernommen, durch die Bestrafung in seiner religiösen
Ueberzeugung Zwang erlitten hätte, bezw. an der freien Aeusserung dieser
Ueberzeugung behindert worden wäre, nicht gesprochen werden. Nur gegen
einen solchen Zwang und gegen eine solcheBehinderung ist aber Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.

BV gerichtet. Keineswegs sollte durch ihn die Hineinziehung religiöser
Dinge in öffentliche Kundgebungen schlechthin in jeder Form und ohne einen
sie rechtfertigenden Zusammenhang im erwähnten Sinne freigegeben werden. .

Ob die Verurteilung des Rekurrenten nicht allenfalls andere
Verfassungsgrundsätze, wie insbesondere die Pressireiheit und das durch
Art. 19 KWWCM freier MemungsäWe ist nicht zu unter--

suchen, weil eine solche Rüge nicht erhoben werden ist.

an ' Steam-echt.

Im staatsrechtlichen Rekursverfahren hat Sich aber das Bundesgericht nur
mit den vom Rekurrenten geltend gemachten Beschwerdegründen zu befassen

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

V. GERICHTSSTANDFOR

37. Urteil vom 21. September 1917 i. s. Mischer gegen Sieger-Süsse.
Oertllche Zuständigkeit für Klagen nach Art. 310
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 310 - 1 Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger verbindlich, deren Forderungen vor der Bewilligung der Stundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (Nachlassforderungen). Ausgenommen sind die Pfandforderungen, soweit sie durch das Pfand gedeckt sind.
1    Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger verbindlich, deren Forderungen vor der Bewilligung der Stundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (Nachlassforderungen). Ausgenommen sind die Pfandforderungen, soweit sie durch das Pfand gedeckt sind.
2    Die während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten verpflichten in einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder in einem nachfolgenden Konkurs die Masse. Gleiches gilt für Gegenforderungen aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Schuldner mit Zustimmung des Sachwalters daraus Leistungen in Anspruch genommen hat.
SchKG auf

Auszahlung der N achlassdividcnde aus dem dafür im Sinne von Art. 313
ebenda geleisteten Depositum.

A. Ueber den damals in Kölliken, Gerichtssprengel Zofingen wohnhaften
Rekursbeklagten Hermann StegerSüess wurde am 28. Februar 1914 infolge
Insolvenzerklärung das KonkurSVerfahren eröfinet. In demselben meldete
der Rekurrent Notar Lüscher namens August Schilling-Döbeli in Aarau eine
Forderung von insgesamt 7127 Fr. an, welche von der Konkursverwaitung
(Konkursamt Zofingen) anerkannt, vom Gemeinschuldner dagegen bestritten
wurde. In der Folge gelang es dem letzteren mit seinen Gläubigern einen
Nachlassvertrag zustandezubringen, wonach sie mit einer Dividende von
6% abgefunden werden sollten. Durch Beschluss vom 10. Juni, zugestellt
23. Juni 1916, hat das Bezirksgericht Zofingen als Nachlasshehörde den
Nachlassvertrag be-

Geriehtsstand. N° 37. . 277

stätigt und dabei den Gläubigern, deren Forderungen bestritten
worden waren, worunter auch dem Rekurrentea . Notar Lüscher, auf den
inzwischen das Guthaben Schilling-Döbelis durch Zession übergegangen
war,zur zurgerichtlichen Geltendmachung jener gemäss Art. 310
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 310 - 1 Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger verbindlich, deren Forderungen vor der Bewilligung der Stundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (Nachlassforderungen). Ausgenommen sind die Pfandforderungen, soweit sie durch das Pfand gedeckt sind.
1    Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger verbindlich, deren Forderungen vor der Bewilligung der Stundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (Nachlassforderungen). Ausgenommen sind die Pfandforderungen, soweit sie durch das Pfand gedeckt sind.
2    Die während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten verpflichten in einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder in einem nachfolgenden Konkurs die Masse. Gleiches gilt für Gegenforderungen aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Schuldner mit Zustimmung des Sachwalters daraus Leistungen in Anspruch genommen hat.
SchKG
eine Frist von einem Monat angesetzt. Von einer besonderen Verpflichtung
des Schuldners zur Deposition im Sinne von Art. 313
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 313 - 1 Jeder Gläubiger kann beim Nachlassgericht den Widerruf eines auf unredliche Weise zustandegekommenen Nachlassvertrages verlangen (Art. 20, 28, 29 OR558).
1    Jeder Gläubiger kann beim Nachlassgericht den Widerruf eines auf unredliche Weise zustandegekommenen Nachlassvertrages verlangen (Art. 20, 28, 29 OR558).
2    Die Artikel 307-309 finden sinngemässe Anwendung.
SchKG wurde, da die
entsprechenden Beträge schon beim Konkursamt Zofingen hinterlegt waren,
abgesehen. Infolgedessen erhob Notar Lüscher am 14. Juli 1916 beim
Bezirksgericht Zofingen gegen StegerSiiess Klage mit den Begehren.

1. Der Beklagte habe anzuerkennendass er dem Kläger ausser den
Arrestauslagen eine ss Summe von 7120 Fr. 35 Cts. schulde und dass
er ihm gemäss gerichtlich bestätigtem Nachlassvertrag hievon 6% oder
mit Inbegriff der Arrestauslagen einen Betrag von Fr. 433.85 fällig
10. September 1916, zu bezahlen habe.

2. Der Beklagte habe dem Kläger dieiKosten und für Erscheinen vor dem
Richter Entschädigung, alles in diesem Verfahren und im richterlich
festzusetzenden Betrage zu bezahlen.

Am gleichen Tage verfügte darauf das Bezirksgerichtspräsidium Zofingen:

1. Der Rechtsüeit ist appellabel.

e 2. Zustellung des Klagedoppels an den Beklagten zur Erstattung einer
Antwort binnen 14 Tagen.

Der Beklagte Steger führte zunächst Beschwerde gegen diese Verfügung
mit dem Antrage, es sei auf die Klage mangels Verlegung eines
friedensrichterlichen Weisungsscheines nicht einzutreten, wurde aber damit
vom Obergericht wegen Verspätung abgewiesen. Sodann erhob er gegenüber
der Klage die fristliche Einrede der örtlichen Unzustàndigkeit des
Bezirksgerichts Zofingen mit der Begründung, dass er seit April 1916 in
Stüsslingen, Kantons Solothurn, wohne und dabei gemäss Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV dort
hätte belangt werden müssen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 43 I 268
Date : 01. Januar 1917
Published : 31. Dezember 1918
Source : Bundesgericht
Status : 43 I 268
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 268 ss Staatsrecht. Par ces motifs, le Tribunal federal p r o n o n c e : Le reoours


Legislation register
BV: 4  49  50  59
SchKG: 310  313
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aarau • appeal relating to public law • appearance • bankruptcy proceeding • board of directors • cantonal legal court • cantonal remedies • circle • clergyman • common criminal law • communication • condition • constitution • convicted person • day • debtor • decision • defendant • donor • doubt • enemy • federal court • form and content • hamlet • hi • honor • insult • intent • judicial agency • justice of the peace • life • lower instance • meeting • month • motivation • newspaper • notary • nulla poena sine lege • payment • peace • penal code • pressure • procession • prohibition of arbitrariness • prosecution office • prosecutional dividend • question • religious action • sentencing • solothurn • statement of reasons for the adjudication • time limit • value • victim