220 . Strafrecht.

B. STBAFRECHT DROIT PÉNAL

I. BUNDESSTRAFRECHT

CODE PÉNAL FEDERAL

29. _Auszug aus dem Urteil des Bundesstrafgerichts rom 18. Juni 1917
i. S. Schweizerische Bundesanwaltschafi gegen Mühlemann und Mitbeteiligte.

Begriff der Bestechung nach Art. 56 BStrR. Verhältnis zum Tatbestand
des Art. 53 litt. a ebenda. Amtspflichtverletzung nach Art. 53 litt. ;,
l. c. liegend in der nachträglichen Annahme von Belohnungen (Geschenken)
für bereits erfolgte, an sich nicht pflichtwidrige Amtshandlungen.
Anwendbarkeit der angeführten Bestimmungen auch auf provisorische
Beamte.-Konfiskation der auf diesem Wege oder durch Bestechung erlangten
Gelder bezw. der an. deren Stelle getretenen Werte zu Handen der
Eidgenossenschaft.

Ernst Mü hlemann von Aefligen (Bern) ist vom Bundesstratgericht zu
einem Jahre Gefängnis, 5000 Fr. Busse und drei Jahren Einstellung
im Aktivbiirgerrecht verurteilt worden, Weil er von einer Reihe
Geschäftsleuten Geldsummen von zusammen über 200,000 Fr. als
Belohnung dafür angenommen hatte, dass er ihnen in seiner Stellung als
provisorischer Beamter der Handelsabteilung des eidgen. Politischen
Departements Auskünfte und Ratschläge über Möglichkeit und Zulässigkeit
der Ausfuhr gewisser Waren nach bestimmten Ländern, Personen, welche die
betr. Ware vorrätig hatten oder zu kaufenBundessti'a-.echi. N° 29. 221

suchten und dag]... erteilt und so die Durchführung für sie vorteilhafter
geschäftlicher Transaktionen erleichtert hatte. Soweit die Belohnung zum
voraus zugesichert worden war, erblickte das Gericht darin den Tatbestand
der Bestechung nach Art. 56 BStrR, soweit sie lediglich nachträglich
ohne vorherige Zusicherung gegeben worden war, denjenigen der Amts-

pfiichtverletzung nach Art. 53 litt. f ebenda. Wegen

der Fälle der ersteren Art wurde neben Mühlemann auch der Geber des
Geldes, Ernst Dauer, Kaufmann von Heilbronn als Mitschuldiger i. S. von
Art.,56 Abs. 2 BStrR mit vier Monaten Gefängnis, 10,000 Fr. Geldbusse
und Landesverweisung auf die Dauer von drei Jahren bestraft. _

Als weitere Folge der Verurteilung ist gegenüber Mühlemann ausserdem die
Konfiskation der angenommenen Gelder, bezw. der Wertschriften, die er
daraus erworben hatte und der Forderung aus einem damit einem Dritten
gemachten Darlehen verfügt werden.

Aus den Entscheidungsgründen.

I. . Art. 56 BStrR bezeichnet als Bestechung das Versprechen oder
Einräumen von Geschenken oder andern Vorteilen an einen Beamten oder
Angestellten des Bundes, um sein Verhalten in seiner amtlichen oder
Dienststellung zu bestimmen. Der Beamte, der ein solches Anerbieten
annimmt, ist als Haupttäter, derjenige von dem es ausgegangen ist, als
Mitschuldiger zu bestrafen. Das Gesetz beschränkt demnach den Begriff der
Bestechung auf die Zusicherung einer Belohnung für ein k ü n i t i g e
s Tun oder Unterlassen des Beamten; denn nur unter dieser Voraussetzung
kann er durch sie zu seinem Verhalten bestimmt werden. Auch straft
es nicht die Bestimmung zu irgendwelcher Handlung oder Unterlassung,
sondern nur zu einer solchen, Welche in den amtlichen Tätigkeitskreis des
Beamten einschlägt, wobei immerhin aus der generellen Wendung Verhalten
in der amt-

222. ' Strafrecht.

lichen Stellung zu folgern ist, dass nicht gerade eine.

bestimmte einzelne Amtshandlung ins Auge gefasst zu sein braucht, sondern
unter Umständen auch schon die Absicht ausreicht, den Beamten allgemein
für die

Zukunft zu einer dem Schenkgeber günstigen Geschäfts .

erledigung zu veranlassen. Andererseits genügt es nach der unzweideutigen
Fassung der Vorschrift für die Vollendung des Vergehens, dass ein Geschenk
oder Schenkungsver _ sprechen zu dem gedachten Zwecke gegeben und vom
Beamten im Bewusstsein dessen, was von ihm erwartet werde, angenommen
worden ist. Dass er sich wirklich in der gewünschten Weise verhalten,
d. h. die ihm nahegelegte l Iandlung in der Folge Wirklich vorgenommen
habe ist, me in Wissenschaft und Rechtsprechung durchaus feststeht, nicht
erforderlich. Ebenso ist es unwesentlich ob sie eine pflichtwidrige oder
an sich erlaubte gewesen Wäre. Strafbar ist schon die durch Zusicherung
einer Belohnung angestrebte Beeinflussung der Amtstätigkeit an sich. Die
auf Art. 53 litt. a des Gesetzes sich stützende abweichende Auslegung der
Verteidigung istnicht haltbar. Wenn hier als strafbar erklärt wird der
Beamte, der für seine Dienstleistungen Geld oder andere Vorteile verlangt
oder annimmt, auf die er keinen Anspruch hat, oder der beim Bezuge
{von Taxen, Gebühren u. dergl. den gesetzlichen Tarif überschreitet, so
ist dabei nicht an das Erkaufen einer an sich erlaubten Amtshandlung,
die Bestechung zu einer solchen gedacht. Vielmehr sollte dadurch
die in früheren Zeiten häutigem B e d r ü c k u n g der Bürger durch
ungerechtfertigt-e Abgaben, die Geltendmachung von Forderungsansprüchen
für Amtshandlungen, die von Rechts Wegen unentgeltlich oder doch zu
einem niedrigeren als dem verlangten Entgelte vorzunehmen wären, die
sog. concussion des französischen Rechtes getroffen werden. Voraussetzung
der Anwendbarkeit des Art. 53 litt. a ist demnach, dass der Beamte
die Leistung als eine ihm rechtlich geschuldete fordert oder doch den
Leistenden wider besseres

.... _, .. ,..... -

Bundesstrah'echt. N° 29. ' 223

Wissen im Glauben, dass sie eine solche sei, belässt. Dass dies die
Meinung ist, ergibt sich nicht nur daraus, dass die Formulierung der
Tatbestände der Art. 53 und 56 und ihre Reihenfolge den Art. 174 und
177 des französischen Code Pénal entnommen ist, über deren Auslegung
in dem hier vertretenen'Sinne in der französischen Wissenschaft und
Rechtsprechung kein Streit herrscht, sondern auch aus der Vergleichung
der Strafandrohungen. Denn hätte Art. 56'ausschliesslich die Bestechung
zu einer pflichtwidrigen, Art. 53 a dagegen diejenige zu einer an sich
erlaubten Handlung im Auge, so wäre es unverständlich, wie das Gesetz
dazu käme, auf den Tatbestand des Art. 56 nur Gefängnis, auf den des
Art. 53 litt. er, also auf das leichtere Vergehen dagegen, sobald der
erlangte Gewinn 1000 Fr. übersteigt, Zuchthans anzudrohen.

2. Bei Prüfung der Frage, ob die eben umschriebenen Merkmale der
Bestechung hier vorliegen, ist davon auszugehen, dass nach Art. 2
des BG vom 9. Dezember 1850 die Vorschriften über die disziplinarund
strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten grundsätzlich auch
für Personen gelten, die ein Amt nur provisorisch bekleiden. Da
Mühlemann von dem dazu zuständigen Abteilungschef angestellt worden
war und seine Funktionen unzweifelhaft einen Teil der staatlichen
Verwaltungstätigkeit des Bundes, also ein Amt bildeten, kann über seine
Eigenschaft als Bundesbeamter demnach kein Zweifel bestehen. Der Hinweis
der Verteidigungdaraui, dass nach Ablauf der ersten sechs Dienstmonate
eine Verfügung des Bundesrates fiber die Beibehaltung des Provisoriums
im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesratsheschlusses vom 2. April 1878
(AS III, S. 176) hätte veranlasst werden sollen, was unterblieben. sei,
ist unbehelflich. Die Einholung oder Nichteinholung einer solchen
Verfügung ist eine rein interne Sache der Verwaltung. Die rechtliche
Stellung des provisorischen Beamten im Verkehre nach aussen und sein
Pflichtverhältnis zum Staate vermag dadurch

224 Straftecht.

nicht berührt zu werden... (folgen Ausführungen über das Zutreffen
der weiteren Tatbestandsmerkmale in den einzelnen von der Anklage als
Bestechung qualifizierten Fällen.)

3. Was die Anklage wegen Amtspflichtverletzung im Sinne von Art. 53
BStrR anbelangt, so trifft jedenfalls die in der Anklageschrift
angerufene litt. b dieses Artikels hier nicht zu. Denn sie richtet
sich ausschliesslich gegen die Ausübung eines bestimmten Berufes,
der durch Gesetz oder Verordnung speziell mit dem Amte unververeinbar
erklärt worden ist, und nicht gegen eine Nebenbeschäftigung, die nur
dann verboten ist, wenn sie mit den amtlichen Funktionen _und Pflichten
des Beamten in Kollision gerät. Abgesehen davon hat man es beiden dem
Mühlemann vorgeworfenen Handlungen augenscheinlich überhaupt nicht
mit einer herufsm'a'ssigen, sondern mit einer bloss gelegenheitswcisen
geschäftlichen Tätigkeit zu tun, so dass die Voraussetzungen des Art. 53
litt. 1) auch deshalb nicht vorliegen.

4. Dagegen muss in der Annahme der in der Anklage erwähnten Geldsuminen
und Gegenstände unter Vorbehalt der nachstehend zu erwähnenden
Ausnahmen, eine sonstige absichtliche Verletzung der Amtspflicht im
Sinne von Art. 53 litt. f BstrR erblickt werden. Wenn das BStrR in
Art. 53 litt. a, :; und 56 gewisse Arten des Geldannehmens durch Beamte
besonders unter Strafe stellt, so kann hieraus nicht gefolgert werden,
dass damit alle anderen Fälle von der strafrechtlichen Verfolgung hätten
ausgenommen werden wollen. Vielmehr handelt es sich dabei, wie aus der
Vergleichung der Strafandrohungen für jene Tatbestände mit derjenigen des
Art. 53 litt. f hervorgeht, offenbar nur um die Hervorhebung besonders
qualifizierter Begehungsformen. Es schliesst daher diese Regelung nicht
aus, dass die Annahme von Geschenken für ein amtliches Verhalten, auch
wo jene erschwerenden Voraussetzungen nicht zutreffen, als Vergehen
gegen die Amtspflicht, betrachtet und nach

Bundesstrafrecht. N° 29. 225

Art. 53 litt. f bestraft wird. Dass eine besondere ausser-

halb des Strafgesetzes stehende Norm, welche dem

Beamten die Geschenkannahme verböte, nicht besteht,

ist unerheblich. Denn als Amtspflichtverletzung erscheint

nicht nur die Uebertretung einer. ausdrücklichen Vor--

schrift, sondern auch die Missachtung von Grundsätzen,

die sich aus der Natur des Beamtenvcrhältnisses und der

durch es begründeten besonderen Beziehungen zum

Staat und zur Oeffentlichkeit als notwendige Folgerung

ergeben. Als ein solcher Grundsatz muss es angesehen werden, dass der
Träger eines öffentlichen Amtes für seine Amtshandlungen kein weiteres"
Entgelt verlangt oder annimmt, als es ihm vom Staate als Aequivalent
seiner Tätigkeit durch Gesetz und Anstellungsakt zugesichert ist. Der
Beamte, der gegen dieses Gebot verstösst, verletzt damit nicht nur
seine interne Dienstpflicht sondern gefährdet wichtige allgemeine
Rechtsgüter des Staates. In noch erhöhterem Masse als anderswo beruht in
einem demokratischen Staate der Bestand und das Wohl des Gemeinwescns
auf dem Vertrauen des Volkes in die Integrität, Unparteilichkeit und
Rechtlichkeit der Personen, denen es die Besorgung der öffentlichen
Ge-schäfte übertragen hat. Dieses Vertrauen würde erschüttert werden,
wenn die Ausnutzung des Amtes zu selbstsüchtigen Zwecken, möge sie auch
nur in der Annahme von Geschenken für eine in der Vergangenheit liegende
Amtshandlung bestehen, gestattet würde. Selbst wenn durch das Geschenk
ursprünglich eine Beeinflussung des Beamten nicht beabsichtigt gewesen
sein sollte, wird es doch vielfach in der Folge tatsächlich so wirken,
indem der Beamte durch die Hoffnung auf weitere ähnliche Belohnungen
oder vielleicht auch nur aus Gefühlen des Dankes sich leicht verleiten
lassen wird, dem Schenkgeber Begünstigungen zukommen lassen, die dieser
sonst nicht erlangt hätte. Die Geschäftsführung eines Beamten, der solche
Belohnung-en annimmt, wird daher immer dem Verdachte ausgesetzt sein,
auch wenn sie an sich nicht

226Strafrecht.

zu beanstanden wäre. Wie begründet jene Befürchtung ist, zeigt gerade
der vorliegende Fall. Hätte Mühlemann nicht Geld angenommen, so wäre er
"nicht dazu gekommen,

die Kriegs-steuerverwaltung durch falsche Angaben über.

den Umfang der Geschäftstätigkeit einzelner Geschenkgeber irre-zuführen-

Damit soll nicht gesagt sein, dass jede, auch die gering . fügigste
Erkenntlichkeit, die ein Beamter erhält, unter die,

Strafandrohung des § 59 litt. f falle. Um" solche geringfügige
Zuwendungen, die gewissen Beamten unteren Grades allgemein und oiien
gegeben zu werden pflegen und die höchstens zu einer disciplinarisehen
Ahndung Anlass geben könnten, handelt es sich aber hier nicht.

Dass man es nicht mit einer bloss aus Unaehtsamkeit, sondern mit einer
bewusst begangenen Pflichtverletzung zu tun hat, ergibt sich, abgesehen
davon,was über das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit schon bei der Anklage
wegen Bestechung ausgeführt worden ist, aus der Zahl und der Höhe der
angenommenen Beträge. Zudem weiss in der Schweiz jeder Bürger, dass der
Beamte seine Dienste der Allgemeinheit zu leisten hat, und dafür, auch
Wenn sie ihn mit Privaten in Berührung bringen, ein anderes Entgelt als
das vom Gesetze gestattete nicht ,annehmen darf.

5. (Ausmessung der Strafe.)

6. Nach dem Antrage der Bundesanwaltschakt sind ferner die von
Mühlemann angenommenen Bestechungsgelder und Geschenke zu Gunsten der
Eidgenössischen Staatskasse als verfallen zu erklären. Abgesehen von
den Fällen, wo die Einziehung der Gegenstände des Ver-

,gehens sich als, rein polizeiliche Massregel zur Verhütung neuer
Vergehen darstellt, liegt der Konfiskation die Auffassung zu Grunde,
dass die vermögensrechtlichen Folgen einer Handlung, die das Strafgesetz
unter Strafe stellt, nicht aus dem zivilrechtlichen Gesichtspunkte des
EigentumserWerbes zu Gunsten des Täters bestehen bleiben können. ,Wo
sich der Angeklagte durch seine___ ___ ___ __ *....sisssssssi W.

Bundesstrairecht. N° 29. 227

Straftat vermögensrechtliche Vorteile auf Kosten anderen Personen
verschafft, genügen in der Regel die Grundsätze desZivilrechtes, um
die Remedur für die erfolgte Rechtsverletzung herbeizuführen. Ist, wie
gerade bei der Bestechung, durch das Vergehen ein ökonomischer Schaden
nicht entstanden, so soll die Konfiskation dem Täter die Vorteile seines
Handelns von Gesetzes wegen entziehen. Das folgt so sehr aus dem Wesen
des Rechtes, dass die Einziehung der 'Besteehungsgelder und Geschenke
Selbst dann erfolgen müsste, wenn das Gesetz sie nicht ausdrücklich
verfügte. Nun bestimmt aber Art. 202 des BG über die Strafrechtspflege
ausdrücklich, dass die Gegenstände, die zur Ausführung des Vergebens
angewendet oder bestimmt worden sind, der Konfiskation verfallen.
Soweit die Gelder zum Zwecke der Bestechung gegeben wurden triflt'die
letztere Alternative zu ; die erste dagegen, soweit die Annahme der
Geschenke eine Amtspflichtverletzung darstellt. Wenn die Verteidigung
einwendet, Art. 202 BG über die Bundesstrafrechtspflege ordne nur die
Art der Vollziehung der Konfiskation und sei daher nicht anwendbar, weil
das später erlassene Bundesstrafrecht die Konfiskation als Strafe nicht
kenne, so ist diese Auffassung nicht haltbar. Die rechtliche Natur der
Konfiskation war in der Lehre des Strafrechtes bestritten und ist es zum
Teil heute noch. Dass der eidgenössische Gesetzgeber die Voraussetzungen
der Konfiskation im Strafprozesse regelte, spricht nur dafür, dass er
sie nicht in erster Linie unter dem Gesichtspunkte der Strafe aufiasste,
sondern als eine Massnahme, die, obwohl sie als Strafe wirkt, auch aus
andern Gründen eine notwendige Folge der Verurteilung des Täters bilde,
um einen Rechtszustand nicht fortbestehen zu lassen, der mit der Sanktion
des Strafurteiles und mit den

Anforderungen eines vernünftigen Rechtes im Wider-

spruche stände. Ein solcher Widerspruch wäre aber vorhanden, wenn
einerseits der bestechene Beamte unter Strafe gestellt würde, er aber
zugleich vom Gesetze in

228 Strafrecht.

dem Genusse der Vorteile belassen würde, die er durch die strafbare
Handlung erworben hatte. Daraus, dass das spätere materielle
Bundesstrafrecht die Konfiskation nicht unter die Strafen aufgenommen hat,
nachdem diese Massregel bereits im Strafprozesse vorgesehen war, darf
daher nicht geschlossen werden, dass sie für das ganze Anwendungsgebiet
des Bundesstrafgesetzes ausgeschlossen sei. Die Einziehung erstreckt
sich auch auf die Werte, die später an Stelle dessen getreten sind,
was der Täter aus seiner Straftat ursprünglich erhalten hatte. Nur diese
Auslegung vermag den mit der Konfiskation verfolgten gesetzgeberischen
Zweck zu erreichen. Eine andere Anffassung würde zu dem unannehmharen
Ergebnisse führen, dass die vom Beamten angenommenen Bestechungsgelder
durch Vermischung mit eigenem Gelde oder durch Anlage bei einer Bank
der-Konfiskation entzogenwerden könnten.

Da der Angeklagte Mühlemann durch strafbare Handlungen im ganzen 225,221
Fr. erhalten hat, dieser Wert sich aber noch in seinem Vermögen befindet,
erstreckt Sieh die Einziehung auf den angegebenen Betrag, und zwar so,
dass ihr verfallen die aus dem Geschenke des E.

herrührende Barsehaft von 2000 Fr., weiter die im Tresor -

N° 759 der Berner Kantonalbank liegenden, ebenfalls aus den angenommenen
Geldern erworbenen Obligationen im Nommalbetrage von 193,000 Fr. mit
den daran hängenden Coupons. Für den Restbetrag von 30,221 Fr. geht
die Forderung des Mühlemann auf seinen Schwager D., die ebenfalls aus
solchen Geldern herrührt, von Rechts wegen auf die Eidg. Staatskasse
als Gläubiger-in überKriegsvererdnungen des Bundesrates. N° 30. 229

Il. KRIEGSVERORDNUNGEN DES BUNDESRATES ORDONNANCES DE GUERRE DU CONSEIL
FÉDÉRAL

30. Urteil des Kassationshofes vom 14. September 1917
i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen Basler.

Bedeutung des a u s d r ii c k lic h e n Hinweises, in einem Spezialerlass
des Bundes mit Strafvorschriften (hier: BRB vom 30. September 1916
/6. Februar 1917 betr. Zählung der Motorfahrzeuge), auf die allgemeinen
Bestimmungen des BStrR vom 4. Februar 1853, insbesondere hinsichtlich
der Art. 11

und 12 B Str R.

A. Durch BBB vom 30. September 1916 ist zu militärischen Zwecken eine
Zählung der in der Schweiz befindlichen Motoriahrzeuge, mit Einschluss
der Motorfahrräder, angeordnet und denBesitzern solcher Fahrzeuge unter
Strafandrohung für den Unterlassungsfall (die ein Zusatzbesehluss vom
6. Februar 1917 noch durch Hinweis auf den ersten Absehnitt des BStrR vom
4. Februar 1853 ergänzt hat) geboten worden, sie nach näheren Weisungen
auf die Besichtigungsplätze zu führen. Und durch bundesrätliche Verordnung
vom 23. Februar 1917 betr. die Meldepflicht der Besitzer von Motorwagen
und Motorfahrrädern sind die Besitzer von bei jener früheren Zählung
nicht angemeldeten Motoriahrzeugen, wiederum bei Straffolge, verpflichtet
worden, diese Fahrzeuge (und zwar, wie ausdrücklich bemerkt ist, auch
solche, die nicht benutzt Werden und für die keine Verkehrsbewillignngen
verlangt sind) bei einer von den Kantonen zu bezeichnenden Amtsstelle
unverzüglich anzumelden.

Der Kassationsbeklagte Hasler-Lehm eines Färbereiund Appreturgeschäftes
seit dem Jahre 1915 nicht mehr benutz

ann, Werkmeister in Basel, der ein tes (und deshalb
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 43 I 220
Date : 17. Juni 1917
Published : 31. Dezember 1918
Source : Bundesgericht
Status : 43 I 220
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 220 . Strafrecht. B. STBAFRECHT DROIT PÉNAL I. BUNDESSTRAFRECHT CODE PÉNAL FEDERAL


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