28 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

riguardo, non come autorità di vigilanza in materia di esecuzione e
fallimenti, ma come autorità preposta da una legge cantonale ad istituto
di diritto cantonale. D'altro canto, anche l'ufficio delle esecuzioni di
Mendrisio, procedendo all'istanza di Spurgo e dichsiiarandola caduca, non

ha agito in Virtù della LEF, sibbene in qualità di funzio

nario cantonale cui una legge cantonale ha affidato l'applicazione-di
disposti concernenti un istituto di rito cantonale. Il 5110 operato e la
decisione della Corte cantonale, per quanto essi hanno tratto alla domanda
di Spurgo delle ipoteche, sfuggono quindi all'indagine dell'autorità
di Vigilanza federale in materia di eseeuzioni e fallimenti alla quale
non compete la sorveglianza degli uffici di esecuzioni e fallimenti
se non in quanto essi agiscano come organi di attuazione della LEF in
applicazione di norme di diritto federale (RU 30 I No. 79, 31 1 No. 123,
32 I No. 28*). '

2° L'operato dell'ufficio di Mendrisio e la decisione ' della Corte
cantonale non sarebbero sindacabili da questazss Corte se non ove
si dovesse decidere se l'ufficio abbia'si agito conformente alla LEF
(art. 153) dando seguito'

all'esecuzione in realizzazione di ipoteca promossa dalla ricorrente
e l'istanza cantonale sospendendela. Senenché, par la soluzione di
queste questioni è pregiudiziale quella di sapere se il procedimento
di purgazione sia decaduto od ancora in vigore : questione questa
decisa dalle autorità cantonali in quest'ultimo senso in applicazione
di diritto cantonale. Donde segue senz'altro che l'esecuzione Spinedi
doveva venir sospesa. Del resto il ricorso, sostanzialmente e secondo le
sue motivazioni, è diretto, non contro la sospensione dell'esecuzione
in realizzazione dell'ipoteca Spinedi, sibbene contro la questione
pregiudiziale suaccennata ;

p r o n u n c i a : Non si entra nel merito del ricorso.

* Ed. spec. ? N° 43. 9 N° es, asi N° 7.und Konkurskammer. N° 7. . 29

7. Entscheid vom 11. Februar 1916 i. S. Lehmann und Luginbührl.

Art. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 1 - 1 Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
1    Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
2    Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise.
3    Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen.
2 Kriegsnovelle z. SchKG : Unzulässigkeit der Zustellung
eines Zahlungsbefehls gemäss Art. 153 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 153 - 1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
1    Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
2    Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:
a  dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB304) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004305) dient.
2bis    Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.307
3    Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.308
4    Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71-86 Anwendung.309
SchKG an einen der
Betreibungsstundung teilhaftigen Dritt-Eigentümer des Pfandes.

A. Am 3. /13. November 1915 erwirkte der Rekurrent E. Luginbühl,
Negoziant in Walkringen, beim Gerichtspräsidenten von Konolfingen in
Schlosswil gemäss Art. 12
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 12 - 1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
1    Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
2    Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.
der Kriegsnovelle zum SchKG vom 28. September
1914 eine Betreibungsstundung von sechs Monaten bis zum 10. Mai 1916. Mit
Zahlungshefehl N° 4843 vom 15. Dezember 1915 leitete die Schweizerische
Volksbank in Bern durch das Betreibungsamt Konolfingen für eine
pfandversicherte Forderung von 28,142 Fr. 35 Cts. nehst , 5 1/2 % Zins
seit 30. Juni 1915 gegen die Rekurrentin Anna Barbara Lehmann-Schenk,
Negoziantin in Walkringen, Betreibung auf Pfandverwertung ein. Als
Pfandgegenstand ist im Zahlungsbefehl eine Lebensversicherungspolize
N° 117,442 auf die Karlsruher Lebensversicherungsgesellschaft von
10,000 Fr. vom 21. Februar 1896 und als Dritteigentümer des Pfandes der
Rekurrent Luginbühl angegeben. Gemäss Art. 153 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 153 - 1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
1    Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
2    Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:
a  dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB304) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004305) dient.
2bis    Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.307
3    Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.308
4    Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71-86 Anwendung.309
SchKG stellte das
Betreihungsamt Konolfingen am 15. Dezember 1915 eine Ausfertigung dieses
Zahlungsbefehls auch dem Luginbührl als Dritteigentiimer des Pfandes zu.

B. Hierüber beschwerten sich die Rekurrenten am 23. Dezember 1915
beim Gerichtspràsidenten von Konolfingen, mit dem Begehren, es seien
die beiden Zahlungsbefehle N° 4843 des Betreibungsamtes Konolfingen,
gerichtet auf die Verwertung der dem Rekurrenten Luginbühl gehörenden
Lebensversicherungspolize N° 117,442 als Faustpfand aufzuheben. Zur
Begründung machten die Rekurrenten geltend, die angefochtene Zustellung
der Zahlungsbefehle stelle eine gemäss Art. 17 Abs. 1 der --

30 Entscheidungen der Schuidbetreibungs;

Kriegsnovelle in Verbindung mit Art. 297
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
SchKG während der
Betreibungsstundung unzulässige Anhebung einer Betreibung gegen Luginbühl
dar, die dessen wirtschaftliche Interessen direkt gefährde. In seiner
Vernehmlassung vom 30. Dezember 1915 machte der Betreibungsbeamte von
Konolfingen geltend, dass nach der Praxis des Bundesgerichts bei der
Betreibung auf Verwertung eines Pfandes, das sich in Dritteigentum
befinde, Betrie·. bener nur der Schuldner der in Betreibung gesetzten
Forderung und nicht der Eigentümer des Pfandes sei, so dass dem
Rekurrenten Luginbühl trotz der von ihm ausgewirkten Betreibungsstundung
ein Doppel des Zahlungsbefehls habe zugestellt werden können.

C. Durch Urteil vom 14. Januar 1916 hat die Aufsichtsbehörde in
Betreibungsund Konkurssachen für den Kanton Bern die Beschwerde
abgewiesen. Die Vorinstanz geht davon aus, dass obschon der
Dritteigentümer eines Pfandes, dem gemäss Art. 153 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 153 - 1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
1    Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
2    Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:
a  dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB304) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004305) dient.
2bis    Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.307
3    Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.308
4    Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71-86 Anwendung.309
SchKG eine
Ausfertigung des Zahlungsbel'ehls zugestellt wird, berechtigt sei,
Rechtsvorschlag zu erheben, diese Zustellung doch nicht als Anhebung
einer Betreibung im Sinne von Art.297
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
SchKG in Verbindung mit Art. 17
Abs. 1 der Kriegsnovelle aufzufassen sei, da diese Zustellung einzig
die Ermöglichung eines auf Feststellung der Vollstreckbarkeit

der Forderung gerichteten betreibungsrechtliChen Vorsi

verfahrens bezwecke, nicht aber die Eröffnung einer gegen
den Dritteigentiimer gerichteten Betreibung. Sodann macht die
Vorinstanz geltend, dass auch kein innerer Grund bestehe, die
Zustellung einer Ausfertigung des Zahlungsbefehls an Luginbühl als
mit seiner Betreibungsstundung unvereinbar zu erklären, da durch die
Betreibungsstundung nur verhütet werden solle, dass gegen den der Stundung
Teilhaftigen eine Betreibung in seinem Vermögen durchgeführt werde,
die nach Art. 153 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 153 - 1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
1    Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
2    Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:
a  dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB304) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004305) dient.
2bis    Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.307
3    Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.308
4    Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71-86 Anwendung.309
SchKG erfolgte Zustellung des Zahlungsbefehls
dem Luginbühl aber geradezu Gelegenheit gebe, die Forderung oder das
Pfandrecht der betreibenden Gläu--und K'pnknrsléaminer. N° 7. 31

bigerin zu bestreiten,allso eine Schutzmassnahme für den Dritteigentümer
des Pfandes darstelle.

D. Diesen Entscheid haben die Rekurrenten unter Erneuerung ihres
Begehrens rechtzeitig und formrichtig an das Bundesgericht weiter
gezogen. Sie führen zur Begründung ihrer Beschwerde hauptsächlich aus,
dass durch den Entscheid der Vorinstanz die Verwertung der von Luginbühl
für die Schuld der Frau Lehmann als Pfand bestellten Versicherungspolize
während der Betreibungsstundung ermöglicht und damit Luginbühl ohne Grund
schlechter gestellt werde, als ein der Stundung teilhaftiger Schuldner,
gegen den gemäss Art. 297
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
SchKG während der Stundung eine Betreibung
weder angehoben noch fortgesetzt werden könne.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht i n E r w ä g u n g :

1. In Abänderung seiner frühren Praxis in Bezug auf die Behandlung
des Dritteigentiimers in der Pfandver . wertungsbetreibung hat das
Bundesgericht in AS 38 I N° 97* und 41 III N° 53 erklärt, dass der
Dritt-eigentümer im betreibungsrechtlichen Vol-verfahren dieselbe
Rechtsstellung wie der betriebene Schuldner einnehme, d. h. dem ihm zum
gleichen Zweck wie dem Schuldner zuzustellenden Zahlungsbefehl gegenüber
wie der Schuldner Rechtsvorschlag zur Bestreitung entweder des Bestandes
oder der Fälligkeit der Forderung, oder des Bestandes des Pfandrechts
erheben könne. Gestützt auf diese neue Praxis, die hauptsächlich auf
der Erwägung beruht, dass sich die Betreibung auf Verwertung eines im
Dritteigentum stehenden Pfandes nicht gegen das Vermögen des Schuldners,
sondern gegen dasjenige des Dritteigentümers richtet, muss angenommen
werden, dass der gemäss Art. 12 der Kriegsnovelle der Betreibungsstundung
teilhaftige Dritteigentümer berechtigt ist, die Aufhebung des ihm
zugestellten, auf Verwertung des

* Sep.-Ausg. 15 Nr. 53.

32 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Pfandes gerichteten Zahlungsbeiehls zu verlangen ; denn einerseits
bestimmt Art. 297
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
SchKG, auf welchen Art. I? Abs. I der Kriegsnovelle für
die Wirkung der Betreibungsstundung verweist, dass während der Stundung
gegen den Schuldner eine Betreibung weder angehoben noch fortgesetzt
werden könne, während andererseits nicht bezweifelt werden kann, dass
die Zustellung eines Zahlungsbekehls eine Betreibungshandlung darstellt
(vgl. JAEGER, Komm. zu Art. 56 N. 3). Diese Auffassung stimmt denn auch
mit dem dem Art. 12 der Kriegsnovelle zu Grunde liegenden Zweck überein,
wonach durch die Stundung in erster Linie verhindert werden soll, dass
der ohne sein Ver-

schulden infolge der Kriegswirren in Zahlungsschwierig -

keiten geratene Schuldner auf dem Wege der Schuldbetreibung um Hab
und Gut gebracht und der Gefahr fruchtloser Auspkändung oder des
Konkurses ausgesetzt werde. Wenn auch im vorliegenden Falle der
Rekurrent Luginbühl durch die Bestellung der im Streite liegenden
Versicherungspclize als Pfand für eine fremde Schuld die Polize
gewissermassen selber bereits aus seinem Vermögen ausgeschieden hat,
so würde deren Verwertung nichts destoweniger eine Verminderung seines
Vermögens zur Folge haben, die durch die Betreibungsstundung gerade
verhindert werden wollte. Andererseits entspricht die Auffassung, dass
der der Stundung teilhaftige Dritteigentümer wahrend der Dauer der
Stundung keinerlei Betreibungshandlungen gegen sich gelten zu lassen
braucht, auch dem weiteren dem Art. 12 der Kriegsnovelle zu Grunde
liegenden gesetzgeberischen Gedanken, während der gegenwärtigen Periode
besonderer Wirtschaftlicher Depression veriustbringende Verwertungen
von Vermögensobjekten auf dem Betreibungswege nach Möglichkeit
zu vermeiden. Denn eine Verwertung der Lebensversicherungspolize
des Dritteigentümers zu ungünstigen Bedingungen würde nicht nur die
Schuldnerin treffen, die für den durch die Realisation nicht gedeckten
Teil ihrer Schuld dem betreibenden Gläubiger weiterund Konkurskammer. N°
7. 33 -

haften müsste, sondern auch zum Nachteil des Dritteigentümers selber
ausschlagen, der nur soweit in die Rechte des Gläubiger-s gegenüber
der schuldnerin eintritt, als der Gläubiger aus der Verwertung des
Pfandes befriedigt worden ist. Es geht daher, entgegen der Auffassung
der Vorinstanz, nicht an, einerseits als Zweck der Betreibungsstundung
die Verhinderung von Betreibungen in das Vermögen des die Stundung
Geniessenden zu erklären, und andererseits anzunehmen,. dass
trotz der Stundung die auf die Verwertung des Pfandgegenstandes des
Dritteigentiimers gerichtete Zustellung des Zahlungsbefehls an den der
Stundung'teilhaftigen Dritteigentümer zulässig sei. Insoweit der Rekurs
vom Rekurrenten Luginbühl erhoben worden ist, muss er somit gutgeheissen
werden. ' 2. Dagegen ist kein Grund zur Aufhebung des der Rekurrentin
Anna Barbara Lehmann-Schenk zugestellten Zahlungsbefehls vorhanden, da
Frau Lehmann der Stundung nicht teilhaftig ist und daher ohne weiteres
betrieben werden kann. Immerhin ist nach der oben angeführten Praxis
des Bundesgerichts, wonach der Dritteigentümer im betreibungsrechtlichen
Von-erfahren neben dem Schuldner ebenfalls als Betriebener zu behandeln
ist, klar, dass eine Verwertung des im Dritteigentum des Luginbühl
stehenden Pfandes unzulässig ist, solange der Dritteigentümer nicht
giltig einen Zahlungsbefehl erhalten hat, die Rechtsvorschlagsfrist
nicht abgelaufen und ein .allfälliger Rechtsvorschlag nicht beseitigt
worden ist. Daraus folgt wiederum, dass die dem betreibenden Gläubiger
in Art. 154
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 154 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.312
1    Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.312
2    Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
SchKG zum Stellen des Verwertungsbegehrens eingeräumte
Frist gemäss Art. 17 Abs. 1 der Kriegsnovelle Während dieser Zeit nicht
laufen kann. Ob der Gläubiger, der infolge der Stundung zu Gunsten
des Dritteigentümers an der Verwertung des Pfandes verhindert wird,
deshalb berechtigt sei, in analoger Anwendung der aus Art. 495 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 495 - 1 Der Gläubiger kann den einfachen Bürgen erst dann zur Zahlung anhalten, wenn nach Eingehung der Bürgschaft der Hauptschuldner in Konkurs geraten ist oder Nachlassstundung erhalten hat oder vom Gläubiger unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bis zur Ausstellung eines definitiven Verlustscheines betrieben worden ist oder den Wohnsitz ins Ausland verlegt hat und in der Schweiz nicht mehr belangt werden kann, oder wenn infolge Verlegung seines Wohnsitzes im Ausland eine erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung eingetreten ist.
1    Der Gläubiger kann den einfachen Bürgen erst dann zur Zahlung anhalten, wenn nach Eingehung der Bürgschaft der Hauptschuldner in Konkurs geraten ist oder Nachlassstundung erhalten hat oder vom Gläubiger unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bis zur Ausstellung eines definitiven Verlustscheines betrieben worden ist oder den Wohnsitz ins Ausland verlegt hat und in der Schweiz nicht mehr belangt werden kann, oder wenn infolge Verlegung seines Wohnsitzes im Ausland eine erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung eingetreten ist.
2    Bestehen für die verbürgte Forderung Pfandrechte, so kann der einfache Bürge, solange der Hauptschuldner nicht in Konkurs geraten ist oder Nachlassstundung erhalten hat, verlangen, dass der Gläubiger sich vorerst an diese halte.
3    Hat sich der Bürge nur zur Deckung des Ausfalls verpflichtet (Schadlosbürgschaft), so kann er erst belangt werden, wenn gegen den Hauptschuldner ein definitiver Verlustschein vorliegt, oder wenn der Hauptschuldner den Wohnsitz ins Ausland verlegt hat und in der Schweiz nicht mehr belangt werden kann, oder wenn infolge Verlegung des Wohnsitzes im Ausland eine erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung eingetreten ist. Ist ein Nachlassvertrag abgeschlossen worden, so kann der Bürge für den nachgelassenen Teil der Hauptschuld sofort nach Inkrafttreten des Nachlassvertrages belangt werden.
4    Gegenteilige Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

OR a contrario sich ergebenden Befugnis des-Bürgern den Schuldner während

AS 42 [Il 1916 3

34' Entscheidungen der Schuldbetreihungo-

der Dauer der Stundung auf dem Wege der Betreibung auf Pfändung oder
Konkurs zu betreiben, und das dem Schuldner in Art. 41
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 41 - 1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1    Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1bis    Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme.
2    Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1).
SchKG gegebene
Recht für diese Zeit zessiere, ist im vorliegenden Falle nicht näher zu
untersuchen, da diese Frage von den Rekurrenten nicht auigewarfen worden
ist. -

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissen.

8. Arrét du 14 février 1916 dans la cause Dror-Ott.

Le créancier gagiste n'a le droit de se faire verser les layers de
l'immeuble hypathéqué qu'après avoir requis la vente de l'immeuble. Le
créancier qui a obtenu une saisie sur les loyers a qualité pour s'oppaser
à ce qu'ils soient versés avant ce moment au créancier gagiste.

Le 14 janvier 1915 le Crédit mutue] auvrier de La Chauxde-Fonds, créancier
hypothécaire de Farlochetti, a requis la poursuite en réalisatîon de
son gage. Le 24 juin 1915 le Crédit foncier neuchàtelois, eréancier
hypothécaire de Farlochetti en rang antérieur'an Crédit mutue}, a requis
également la poursuite en réalisation de gage. Ces paursuites en sont
restées à la notification des commandements cle payer, les créanciers
poursuivants n'ayant pas encore requjs la vente de l'immeuble.

Le 8 octobre 1915, dame Marie Droz Ott, créancière chirographaire
de Farlochetti, a intente contre lui une poursuite qui a abouti le 6
novembre à la saisie de la mieux-value des layers échus ou à échair de
l'immeuble hypathéqué en faveur des deux établissements prénammés.

Le 8 décembre le Crédit mutue], avec l'assentiment du Crédit foneier,
a prie l'Office d'autoriser le gardien judiciaire à lui verser le salde
dispanihle des layers encaissés.und Konkurskammer. N° 8. 35

L'affice a refusé en invaquant l'arrét Meyer du 20 aoùt 1915 (R0 41 III
n° 25) d'après lequel le créancier hypothécaire n'a pas qualité pour se
faire payer par l'affice les loyers de l'immeuhle saisi par nn tiers.

Le Crédit mutue] ayant recauru, l'autorità infén'eure de surveillance a
confirmé le point de vue du préposé. Par contre l'autorité supérieure de
surveillance a invite l'office à remettre au recourant le dispanible des
revenus de l'immeuhle saisi : elle canstate que la situation n'est pas
identique avec celle de l'affaire Meyer, puisque le Crédit mutue] est
non seulement créancier hypothécaire, mais qu'il a intente une poursuite
en réalisation de gage; Mme Droz, de son cöté, n'a saisi que la mieux
value après paiement des créanciers hypathécaires ; il n'y a donc pas
de conflit possible et s'il en naissait un il serait résolu d'avance en
ssfaveur du credit mutuel par l'art. 806, car il est constant que cet
étainSSement a poursuivi avant l'échéance des layers.

Dame Draz a recouru au Tribunal federal contre cette décision. Elle
sautient que, d'après l'art. 806 CCS, le créancier hypothécaire n'a droit
aux layers que s'il continue la poursuite, c'est-à dire s'il requiert
la vente en temps utile ; or en l'espèce cette réquisition n'a pas été
formulée et ne le sera probablement pas.

Statuant sur ces faits et considérant e n d r o i t :

Dans une affaire récente (Schlesinger, 5 novembre 1915 : R0 41 III N° 83),
le Tribunal federal a juge que, le droit conféré par l'art. 102 LP sur les
layers aux créanciers qui ont saisi l'immeuble n'étant qu'un accessoire
de la saisie de l'immeuble, il ne peut etre réalisé indépendamment de
l'immeuhle et que par conséquent, tant que la vente de ce dernier n'a
pas été requise, les créanciers saisissants ne peuvent exiger que les
layers leur soient attrihués. Ce mème principe s'applique, par identité
de matifs, au droit conféré par l'art. 806 CCS au créancier hypothécaire
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 III 29
Datum : 11. Februar 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 III 29
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 28 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- riguardo, non come autorità di vigilanza


Gesetzesregister
OR: 495
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 495 - 1 Der Gläubiger kann den einfachen Bürgen erst dann zur Zahlung anhalten, wenn nach Eingehung der Bürgschaft der Hauptschuldner in Konkurs geraten ist oder Nachlassstundung erhalten hat oder vom Gläubiger unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bis zur Ausstellung eines definitiven Verlustscheines betrieben worden ist oder den Wohnsitz ins Ausland verlegt hat und in der Schweiz nicht mehr belangt werden kann, oder wenn infolge Verlegung seines Wohnsitzes im Ausland eine erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung eingetreten ist.
1    Der Gläubiger kann den einfachen Bürgen erst dann zur Zahlung anhalten, wenn nach Eingehung der Bürgschaft der Hauptschuldner in Konkurs geraten ist oder Nachlassstundung erhalten hat oder vom Gläubiger unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bis zur Ausstellung eines definitiven Verlustscheines betrieben worden ist oder den Wohnsitz ins Ausland verlegt hat und in der Schweiz nicht mehr belangt werden kann, oder wenn infolge Verlegung seines Wohnsitzes im Ausland eine erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung eingetreten ist.
2    Bestehen für die verbürgte Forderung Pfandrechte, so kann der einfache Bürge, solange der Hauptschuldner nicht in Konkurs geraten ist oder Nachlassstundung erhalten hat, verlangen, dass der Gläubiger sich vorerst an diese halte.
3    Hat sich der Bürge nur zur Deckung des Ausfalls verpflichtet (Schadlosbürgschaft), so kann er erst belangt werden, wenn gegen den Hauptschuldner ein definitiver Verlustschein vorliegt, oder wenn der Hauptschuldner den Wohnsitz ins Ausland verlegt hat und in der Schweiz nicht mehr belangt werden kann, oder wenn infolge Verlegung des Wohnsitzes im Ausland eine erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung eingetreten ist. Ist ein Nachlassvertrag abgeschlossen worden, so kann der Bürge für den nachgelassenen Teil der Hauptschuld sofort nach Inkrafttreten des Nachlassvertrages belangt werden.
4    Gegenteilige Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
SchKG: 1 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 1 - 1 Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
1    Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
2    Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise.
3    Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen.
12 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 12 - 1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
1    Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
2    Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.
41 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 41 - 1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1    Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1bis    Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme.
2    Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1).
153 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 153 - 1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
1    Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
2    Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:
a  dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB304) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004305) dient.
2bis    Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.307
3    Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.308
4    Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71-86 Anwendung.309
154 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 154 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.312
1    Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.312
2    Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
297
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
pfand • zahlungsbefehl • schuldner • teilhaftung • bundesgericht • vorinstanz • dauer • rechtsvorschlag • betreibungsamt • betreibungshandlung • schenker • stelle • verwertungsbegehren • schutzmassnahme • entscheid • begründung des entscheids • frage • rang • mais • monat • treffen • requisition • faustpfand • depression • betreibungsbeamter • betreibung auf pfändung • pfandversicherte forderung • besteller • asien • bedingung • frist • norm • betreibung auf pfandverwertung • zins • wirtschaftliches interesse
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