254 Entscheidungen der Schuldhetrdbungs-

3. Le fait que ce n'est pas en qualité de créancière gagiste, mais comme
créancière chirographaire que la reeourante demande à toucher une somme
supérieure à celle pour laquelle elle a été colloquée ne met pas obstacle
à ce que la dite somme de 892 fr. 50 lui soit allouée. Cette allocation
s'impose pour les motifs indiqués ci-dessus. Et méme en admettant que
le surplus revînt à dame Regad en qualité de eréancière ehirographaire
(cette hypothèse est toutefois exclue puisqu'il s'agit d'une poursuite
en réalisation de gage pour paiement des seuls créanciers gagisies),
le résultat serait le meme ; car le reliquat de 356 fr. 50 suffit dans
tous les cas pour désintéresser complètement dame Regad pom: la somme
entière de 892 fr. 50 centimes, mise en-poursuite, meme en tenant compte
du fait qu'elle entre en concnrrenee avec un autre créancier, l'avocat
Jaccoud. (Le dossier ne contient du reste aucune donnée sur le droit
de ce créancier de participer à la distribution du produit du gage.) Le
recours est donc admis partiellement en ce sens que la somme attribuée à
la recourante sur le produit de la vente des objets inventories est portée
à 892 fr. 50, plus intéréts au 5% du 4 avril 1915 et les frais. Pour le
surplus, le recours est écarté, étant entendu toutefois que la reeeurante
peut introduire une nouvelle poursuite en réalisation de gage pour obtenir
le paiement du layer courant, le délai de 10 jours que l'office lui avait
fixé ensuite de la prise d'inventiare du 14 kevrier 1916 pour requérir
la poursuite en réalisation du gege n'ayant pu s'appliquer qu'au loyer
échu, à l'exclusion du loyer coarant.

Par ces motiis, la Chambre des Peursujtes et des Faillites prononce:

Le recours est admis dans le sens des considérants.___ ..--

und Konkurskammer. N° 46. 255

46. Entscheid vom 21. Juni 1916 i. S. Meyer von Schauensee.

Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
und 275
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
SchKG. Rechtliche Natur der Rechte eines
Fideikommissinhabers. Pfàndbarkeit dieser Rechte.

A. Das Schlossgut Schauensee gehört zu. einem Fideikommissvermögen
der Familie Meyer von Schauensee. Gegenwärtiger Inhaber des
Fideikommissvermögens ist der Rekurrent Friedrich Meyer von Schauensee in
Florenz. Auf Grund von Arrestbefehlen, die Philipp Bloch, Pierdehändler
in Basel, und Frau Pisoni Serventi in Rom für Forderungen gegen den
Reku'rrenten erwirkt hatten, verarrestierte das Betreibungsamt Kriens am
6. März 1916 das Nutzungsrecht des Schuldners auf Schloss Schauensee . ,

B. Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Begehren, der
Arrest sei auf den Pachtzins, der aus dem Schlossgute gezogen werde,
zu beschränken.

Er führte aus: Das Recht des Fideikommissinhabers sei höchst
persönlich. Er könne es nicht veräussern. Daher könne es ihm auch nicht
auf dem Betreibungswege entzogen werden. Eine Ausnahme gelte für die
Früchte des Fideikommissgutes. Für deren Pfändbarkeit sei bestimmend
die Natur des genannten Gutes. Ein landwirtschaftliches Gut dürfe zwar
verpachtet werden ; dagegen wäre es stiftungswidrig, aus einem Gebäude,
das zur persönlichen B'enutzung des Fideikommissinhabers bestimmt sei,
einen Mietoder einen Pachtzins zu ziehen. Deshalb dürfe das Schloss
Schauensee nicht an Dritte vermietet werden. Eventuell müsse dieses
Schloss nach dem Willen des Fideikommissstifters den berechtigten
Familienangehörigen zur Unterkunft dienen ; es sei daher jeweilen für den
Fideikommissinhaber und seine Familie nach Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG unumgänglich
notwendig. Der Rekurrent werde nächstens wieder ins Schloss Schauensee
ziehen müssen.

256 Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-

Übrigens sei das Schloss möbliert. Die Möbel gehörten aber nicht bloss
dem Rekurrenten, sondern noch andern Familienangehörigen Eine Vermietung
des Schlosses mit den Möbeln wäre daher unzulässig. Andrerseits sei es
aber auch, ausgeschlossen, das Mobiliar wegzuschaffen und das Schloss
ohne die Möbel zu vermieten ; denn die kostbaren Möbel könnten nicht
an einem andern Orte aufbewahrt werden und zudem würden die Kosten des
Transportes und der Unterbringung an einem andern Orte, sowie das Risiko
einer Beschädigung der Möbel den aus der Vermietung des unmöblierten
Schlosses entstehenden Nutzen übersteigen.

Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern wies die Beschwerde durch
Entscheid vom 2. Mai 1916 mit folgender Begründung ab : Die Beschwerde
gegen den Arrestvollzug sei zulässig,-obwohl nicht behauptet werde,
dass eine unrichtige Vollziehung des Arrestbefehls vorliege. (JAEGER,
Komm. Art. 279 N 1.) Es handle sich nun nicht darum, dem Rekurrenten
das Nutzungsrecht am Schlosse zu entziehen; sondern es komme nur
eine Übertragung der Ausübung des Rechtes in Frage. Eine solche
sei zulässig, da die persönliche Ausübung des Rechtes weder positiv
vorgeschrieben, noch durch die Zweckbestimmung des Fideikommissgutes,
die vermögensrechtliche Unsterblichkeit der Familie zu sichern,
geboten sei. § 8 der Fideikommissordnung vom 10. Dezember 1721 gehe
davon aus, dass die Einkünfte aus Fideikommissgütern grundsätzlich von
den Gläubigern beschlagnahmt werden dürfen, wie bei Nutzniessungen das
ganze Nutzungsrecht mit Beschlag belegt werden dürfe (vergl. JAEGER,
Komm. Art. 93 N. 2). Die Einwendung, dass der Rekurrent nächstens
wieder das Schloss bewohnen werde, sei unstichh altig, weil ungewisse
Änderungen der bestehenden Verhältnisse nicht berücksichtigt werden
können. Wenn die Verhältnisse sich änderten, könne der Rekurrent in
einem neuen Verfahren seinen Standpunkt, dass ihm nach Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG
das Wohnungsrecht gewahrtund Konkurskammer. N° 46. 257

bleiben müsse, geltend machen. Das Schloss könne vermietet werden, auch
wenn die Möbel teilweise Dritten gehören. Es sei Sache des Verwalters,
der nach Art. 132
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 132 - 1 Sind Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten, wie eine Nutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer Gemeinderschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern gemeinschaftlichen Vermögen, so ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens.
1    Sind Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten, wie eine Nutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer Gemeinderschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern gemeinschaftlichen Vermögen, so ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens.
2    Die gleiche Regel gilt für die Verwertung von Erfindungen, von Sortenschutzrechten, von gewerblichen Mustern und Modellen, von Fabrik- und Handelsmarken und von Urheberrechten.263
3    Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten die Versteigerung anordnen oder die Verwertung einem Verwalter übertragen oder eine andere Vorkehrung treffen.
SchKG zu bestellen sei, über die Verwahrung der Möbel
eine angemessene Verfügung zu treffen.

C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 3. Juni 1916 unter Erneuerung
seines Begehrens an das Bundes-

gericht weitergezogen.

Die Sehuldbetreibungsund Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Ob ein Fideikommisskapitalv'ermögen pfändbar sei, braucht
im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden ; denn das
Betreibungsamt hat nicht dieses Vermögen selbst, sondern nur das
Nutzungsrecht des Rekurrenten an einem Teil des Fideikommissgutes
arrestiert. Nun ist allerdings das Recht des Fideikommissinhabers
nicht ein blosses Nutzniessungsrecht. Der Fideikommissinhaber ist
Eigentümer des Fideikommissgutes, soweit dieses aus Sachen besteht,
und Inhaber der zumgenannten Gute gehörenden Rechte an fremder Sache
und Forderungen. Dieses Eigentumsoder eigentumsähnliche Recht ist nur
insoweit beschränkt, als der Fideikommissinhaber zur Veräusserung des
Fideikommisskapitalvermögens nicht berechtigt ist und dieses Vermögen bei
seinem Tode ohne weiteres auf die nach dem Begründungsakt zu bestimmende
Person übergeht, ohne dass der Fideikommissinhaber ein Recht hätte,
über das Fideikommissgut von Todes wegen zu verfügen. Es kann aber
dahingestellt bleiben, ob unter dem arrestierten Nutzungsrecht in
Wirklichkeit das beschränkte Eigentumsrecht verstanden sei oder ob es
sich um ein von diesem getrenntes Recht handeln könne; denn dies ist
für die Frage der Pfändbarkeit unerheblich.

2. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass das arrestierte Recht nicht
höchstpersönlich sei, sondern auf andere übertragen werden könne. An
diese Feststellung ist

258 Entscheidungen der Schuld}; etrcibungs-

das Bundesgericht gebunden und zwar auch, insoweit, als sie sich auf
das Recht zum Wohnen im Schlosse bezieht ; denn es handelt sich dabei
ausschliesslich um die Anwendung kantonalen Rechtes, Weil die Natur der
Rechte des Inhabers eines unter dem alten kantonalen Rechte begründeten
Fideikommissgutes sich nach diesem Rechte richtet.

Übrigens ist die erwähnte Annahme der Vorinstanz kaum irrtümlich. Sofern
der Stifter eines Fideikommissgutes nicht etwas anderes bestimmt hat,
kann im allgemeinen der Inhaber des Gutes dessen Ertragsfähigkeit frei
verwerten ; er ist nicht verpflichtet, das Gut persönlich zu gebrauchen
und zu nutzen, weil die Pflicht, dieses Gut dem Nachfolger ungeschmälert
zu überlassen, nicht die Verpflichtung zu persönlichem Gebrauch und
persönlicher Nutzung in sich schliesst.

3. Für die Frage der Pfändbarkeit des Nutzungsrechtes am sehlossgebäude
ist es ohne Bedeutung, ob der Rekurrent die Absicht hat, das Schloss
wieder zu bewohnen ; denn er macht mit Recht nicht geltend, dass die
Benutzung der Wohnung im Schlosse für seinen Lebensunterhalt unumgänglich
notwendig sei._

4. Inwiefernsodann das Vorhandensein kostbarer Möbel im Schlosse, die
nicht ausschliesslich dem Rekurrenten gehören, auf die Pfändbarkeit
des Nutzungsrechtes irgendwelchen Einfluss haben sollte, ist nicht
einzusehen. Die Pfändbarkeit 'richtet sich nach der Natur des Rechtes
oder nach Art. 92 f
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
. SchKG ; sie hängt nicht davon ab, ob der Gläubiger
aus der Pfändung einenVorteil ziehe oder nicht. Übrigens liegt nichts
dafürvor, dass das Schloss nicht ohne die Möbel nat-dringend vermietet
werden könnte.

Wenn das Betreibungsamt etwa die Möbel arrestieren oder sie mit dem_
Schlosse vermieten wollte, das Nutzungsrecht des Rekurrenten sich aber
nicht auf die Möbel erstreckte, so stünde es denjenigen, deren Rechte
dadurch beeinträchtigt Wiirden, frei, sich dagegen auf dem

und Konkurskammer. N° 47. 2:39

Wege der Beschwerde oder des Widerspruchsverfahrens zur Wehre zu setzen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt :

Der Reknrs wird abgewiesen.

47. An'èt du 28 juin 1916 dans la cause de Marignac.

For de la poursuite. Le Conseil legal prévu à l'art. 395 CC n'est pas le
représentant légal du pupille au sens de l'art. 47 LP: la poursuite doit
donc avoir lieu au domiciie du pupillc, et c'est è lui que les actes de
poursuite doivent ètre notifiés.

A. En sa qualité de conseil legal de dame Helene Delientraz nee Bourquin,
Ed. de' Marignac, par lettre

adressee le 6 juin 1916 à l'office des poursuites de Genève,

fit opposition à toutes poursuites dirigées contre dame Delieutraz .

L'office répondit le 7 juin, en transmettant au sieur de Marignac la liste
des créanciers de dame Delieutraz et en l'informant qu'il ne pouvait pas
tenir compte des oppositions pour les dites poursuites, les délais légaux

" étant expirés, sauf en ce qui concerne les deux dernières

poursuites N°s 98844 et 99 051, notifiées les 2 et 3 juin 1916.

B. De Marignac porta plainte contre ce reius à l'autorité cantonale de
snrveillance, concluant à la suspension des 19 poursuites dirigées contre
dame Delieutraz, et faisant valoir que ces poursuites n'avaient pas été
notifiées an conseil Iégal de la débitrice; or le conseil legal doit
pouvoir faire Opposition s'il s'agit d'actes rentrant sous chikkres 1 à
9 de l'art. 395 CC et exigeant son concours, car il est le représentant
legal du débiteur au sens de l'art. 47 LP.

AS 42 Ill 1916 18
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 III 255
Datum : 14. Februar 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 III 255
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 254 Entscheidungen der Schuldhetrdbungs- 3. Le fait que ce n'est pas en qualité


Gesetzesregister
SchKG: 92 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
93 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
132 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 132 - 1 Sind Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten, wie eine Nutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer Gemeinderschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern gemeinschaftlichen Vermögen, so ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens.
1    Sind Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten, wie eine Nutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer Gemeinderschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern gemeinschaftlichen Vermögen, so ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens.
2    Die gleiche Regel gilt für die Verwertung von Erfindungen, von Sortenschutzrechten, von gewerblichen Mustern und Modellen, von Fabrik- und Handelsmarken und von Urheberrechten.263
3    Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten die Versteigerung anordnen oder die Verwertung einem Verwalter übertragen oder eine andere Vorkehrung treffen.
275
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
benutzung • familie • frage • betreibungsamt • weiler • tod • pachtzins • kantonales recht • arrestbefehl • vorinstanz • arrestvollzug • entscheid • hausrat • begründung des entscheids • fürsorgerische unterbringung • schuldner • einwendung • wille • obere aufsichtsbehörde • florenz
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