596 Obligationenrecht. N° 93.

Richter das Verschulden sogar als ein strafrechtlich zu:, ahndendes
bezeichnet hat. Die Schwere des Verschuldens besteht hier, bei der
Schwere der Verletzung, darin, dass der Beklagte sich ohne nähere
Prüfung die Schlussfolgerungen seines Gutachters, welche die moralischen
Eigen-schaften des Klägers betrafen, angeeignet und sie offenbar wie
aus den verschiedenen,Ordnungsruien zu schliessen ist noch besonders
unterstrichen hat. Trotzdem also dem Beklagten ein böswilliges Verhalten
nicht zur Last gelegt werden darf, muss doch gesagt werden, dass der an
sich iöbliche Eifer, den er in der Wahrung der Inte--

ressen seiner Klientschaft entwickelt hat, ihn dazu _

ss geführt hat, die Grenzen des erlaubten Angrifies auf diePersönlichkeit
des Klägers als Experten mit Unbedacht zu überschreiten, und so jene
Interessen in allzu schrofier' Weise zu verfechten. Das kann aber,
bei der besonderen Beschaffenheit des Angriffes, als besonders schweres
Verschulden angesehen werden; ein solches setzt nicht not-'

wendig ein sittlich anfechtbares Verhalten voraus, das hier allerdings
nicht angenommen werden könnte. Für

die Bestätigung des kantonalen Urteils spricht endlich

auch die Erwägung, dass die Vorinstanzen wegen des.

unmittelbaren Eindruckes, den die Äusserungen des Be,klagten auf die
Anwesenden hervorriefen, besser in derLage waren, auch die Schwere des
Verschuldens wärdigen zu können.

6. Was die Sanktion anbelangt, so hat die Vor- instanz zur Markierung für
tart moral 1 Fr. gesprochen. Mit Recht hat sich der Kläger schliesslich
dabei beruhigt, weil er schon anderweitig Genugtuung erhalten hat : durch

die Ergebnisse des Hauptprozesses, sowie durch den vor-

liegenden Prozess selbst, in seinen Beweisergebnissen und in seinem
strafrechtlichen Dispositiv. Es liesse sich bei dieser Sachlage überhaupt
fragen, ob daneben eine Zivil-

genugtuung noch angängig sei. Indessen hat nach Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
-

OR, wer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt

wird, Anspruch auf, Leistung einer Geldsumme als Ge-Udäkgxitxegxcij
(Sin, si-ff c 4. cn i

nugtuung, wenn, wie hier, die besondere Schwere der Verletzung und des
Verschuldens es rechtfertigt.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Unterwalden nid dem Wald vom 1. April 1916, soweit es mit der Berufung
angefochten wurde, bestätigt.

94. Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. November 1916 i. S. Wüthrich
und Genossen, Kläger, . gegen Allgemeine Konsumgenossengchaft Oberberg
und Umgebung. Beklagte, Schutz der wirtschaftlichen Pers ö n lichk eit,
ZGB Art. 28. O R Art . 48. Voraussetzungen der Klage auf Beseitigung
der Störung und auf Unterlassung von einen un-

lauteren Wettbewerb darstellenden Veranstaltungen. Anspruch auf Genugtuung
nach Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR ?

A. Dureh Urteil vom 22. Juni 1916 hat der Appel-

sssilationshof des Kantons Bern, I. Zivilkammer, über das

Klagebegehren: Die Beklagte sei schuldig und zu ver urteilen, die
Publikation des Inserates im Genossen schaftlichen Volksblatt und ähnliche
Publikationen, so weit dadurch die Kläger in ihrer Geschäftskundschaft
beeinträchtigt und in deren Besitz bedroht werden, ins künftig zu
unterlassen und das die Kläger schädigende Geschäftsgebahren einzustellen
erkannt:

1. (Abweisung der Beweisanträge).

2. Die Klàgerschaft wird mit ihrem Klagebegehren abgewiesen. '

B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Aufhebung und auf Gutheissung
der Klage.

598 Obligationenreeht. N° 94.

C. An der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Kläger diesen Antrag
erneuert; der Vertreter der Beklagten hat Abweisung der Berufung und
Bestätigung des kantonalen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht in E r W ä g u n g :

1. Die beklagte Genossenschaft bezweckt laut § I ihrer Statuten die
Verbesserung der ökonomischen Lage und die Förderung der sozialen
Wohlfahrt ihrer Mitglieder; diesen Zweck sucht sie durch gemeinsamen
Einkauf und eigene Erzeugung von Lebensmitteln und durch deren
Ueberlassung an die Mitglieder gegen mässige Vergütung zu erreichen. Als
Verbandsorgan dient das in Basel erscheinende Genossenschaftliche
Volksblatt , das Organ des gesamten Verbandes schweizerischer
Konsumvereine In N° 35 dieses Blattes, vom 29. August 1913, erliess nun
die Beklagte ein ganzseitiges Inserat, worin sie zahlreiche Produkte,
insbesondere auch ihr Gebäck, wie folgt anpries:

Wir empfehlen unsern Mitgliedern, ihren Bedarf in Brot und feinerem
Backwerk ausschliesslich aus der eigenen Bäckerei zu beziehen. Sie
haben hierbei die absolute Gewissheit, dass bei der Herstellung alle
Sauberkeit be obachtet wird, die bei manchem Privathäcker eben nicht so
hoch eingeschätzt wird. Denn, wenn es so ist, wie aus versichert wird,
dass ein Privatbäcker den Ofen wischer in einem Bassin nass macht,
in dem tagsüber Sehweinsgeschirr, Stallbesen, Strümpfe etc. gewaschen
werden, dessen Flüssigkeit eher mit einer Mistgülle zu vergleichen ist,
kann von Sauberkeit und Appetitlich keit wohl kaum gesprochen werden,
wenn schon die Ver träger des betreffenden Brotes persönlich sauber
aufge putzt den Leuten das Brot anbieten.

Wir möchten daher unsere Mitglieder ersuchen, ihren Brotbedarf
ausschliesslich von der Genossenschaft be ziehen zu wollen, um nicht zu
riskieren, gelegentlichObugaüonenrecht N° 94. 599

Brot, das unter Verhältnissen wie angedeutet hergestellt werden ist,
essen zu müssen. ' Die fünf Kläger, alle Bäckermeister in Oberburg, er-

ss blickten hierin einen unzulässigen Eingriff in ihre Ge-

schäftskundschaft und luden im September 1913 die Beklagte zum
Sühneversuch vor über die Rechtsbegehren: sie sei zu verurteilen,
die Publikation des Inserates, soweit dadurch die Kläger in ihrer
Geschäftskundschaft beeinträchtigt und in deren Besitz bedroht Würden,
zu unterlassen und das die Kläger schädigende Geschäftsgebahren
einzustellen; ferner habe die Beklagte den Klägern angemessenen,
gerichtlich festzusetzenden Schadenersatz zu leisten. Beim Sühneversuch
vom 9. Oktober 1913 gab die Beklagte folgende Erklärung zu Protokoll: der
Artikel beziehe sich auf keinen der fünf Kläger, sie sei bereit, diese
Erklärung auf eigene Kosten an gleicher Stelle im 'Genossenschaftlichen
Volksblatt publizieren zu lassen, ohne übrigens damit irgendwelche
Verantwortung für den eingeklagten Artikel anzuerkennen. Die Kläger
begnügten sich jedoch damit nicht. Im Oktober 1914 reichten sie dann
gegen die Beklagte die vorliegende Klage ein, wobei sie das Begehren
um Schadenersatz nicht aufnahmen, angeblich um den Prozess nicht durch
einen umfangreichen Schadensnach; weis zu verteuern. Die Klage wurde
gemäss dem Antrag der Beklagten vom Appellationshof des Kantons Bern,
welcher die Sache als einzige kantonale Instanz beurteilte, abgewiesen.

2. Die Voraussetzungen der Berufung sind erfüllt ; insbesondere ist
der gesetzliche Streitwert gegeben. Denn die Kläger haben erklärt, dass
das Interesse, das jeder von ihnen an der Zusprechung der Klage habe,
den Betrag von 3000 Fr. übersteige, und die Beklagte hat dagegen nichts
eingewendet ; zudem schreibt Art. GOOG bei subjektiver Klagenhäufung vor,
dass die Klagansprüche zusammengerechnet werden.

3. In der Sache selber ist von Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB auszu-

500 Obligatieaentecht. N° 94.

gehen, welcher den Schutz der Persönlichkeit im allgemeinen und damit
auch des Rechtes auf Geltung der wirtschaftlichen Persönlichkeit regelt,
während Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
des rev. OR nur eine nähere Ausführung jener Bestimmung
bildet. Nun gibt Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB dem Verletzten in erster Linie eine Klage
auf Beseitigung der Störung. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom

13. Mai 1914 i. S. sessler gegen Abt (BGE 40 II 165) _

, ausgesprochen hat, wird dabei überall eine zur Zeit der Klageerhebung
noch bevorstehende oder doch noch fortdauernde Störung vorausgesetzt,
während für eine ganz in der Vergangenheit liegende Verletzung der
persönlichen Verhältnisse ausschliesslich die Spezialbestimmungen gelten,
auf die in Abs. 2 des Art. 28
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
verwiesen ist, also namentlich Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.

OR. Von einer erst bevorstehenden oder auch nur fortdauernden Störung
konnte nun aber im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Klageerhebung,
d. h. im Oktober 1914, schlechterdings nicht die Rede sein. Behaupten doch
die Kläger selbst nicht, dass die Beklagte seit dem 29. August 1913 das
beaustandete Inserat wiederholt oder irgendwelche Vorhereitungen hiezu
oder zur Publikation ähnlicher Inserate getroifen habe. Daher geht auch
ihre Berufung auf Art.48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
OR fehl; denn der Anspruch .auf Unterlassung
von Veranstaltungen, die einen unlauteren Wettbewerb darstellen,
und auf Einstellung, dieses Geschäftsgebarens setzt wiederum voraus,
dass der Kläger in seinem Besitzstande tatsächlich bedroht sei, im
vorliegenden Falle, dass die Kläger weitere, ihre Kundschaft bedrohende
Handlungen zu befürchten hätten. (vergl. Kommentar, Osen S. 207, BECKER
S. 215 Anm. 14). Es braucht deshalb nicht untersucht zu werden, ob in
der monateweit zurückliegenden, einmaligen Publikation der Beklagten
im Genossenschaftlichen Volksblatt ein Akt unlauteren Wettbewerbes
gefunden werden könne. Entscheidend für die Abweisung des Anspruches
ist, dass für eine Wiederholung jenes wirklichen oder vermeintlichen
An-Obligationenrecht. N° 94. 601

griffes gegen die Kläger gar nichts vorliegt; nach dem ganzen Verhalten
der Beklagten, insbesondere nach der förmlichen Erklärung, die sie
beim Sühneversuch abgegeben hat, ist es als geradezu ausgeschlossen
zu be-trachten, dass sie die Kläger irgendwie, speziell durch
.Zeitungsinserate, fernerhin in ihrer Geschäftskundschatt beeinträchtigen
werde. ·

4. Was sodann Art. 49 GB anbelangt, so könnte er insofern in Betracht
kommen, 'als der Richter anstatt der primär vorgesehenen Leistung einer
Geldsumme auf eine andere Art der Genugtuung erkennen kann. Allein ob
darunter auch das Verbot weiterer Handlungen, welche die persönlichen
Verhältnisse des Klägers verletzen, zu verstehen sei, erscheint schon
fraglich; ferner ist zweifelhaft, ob der Richter, wenn der Kläger keine
Geldsumme verlangt, von sich aus auf eine andere Art der Genugtuung
erkennen dürfe. Abgesehen davon fehlen aber die Voraussetzungen für
die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung weiterer unerlaubter
Publikationen hier gleich wie für die Anwendung des Art. 48: eine solche
Verurteilung könnte nur erfolgen, wenn für die Kläger die Gefahr einer
Wiederholung des Verhaltens der Beklagten beste, das sie in ihren
persönlichen Verhältnissen verletzen könnte, und wenn ausserdem eine
besondere Schwere der Verletzung und des Verschuldens auf Seiten der
Beklagten vorläge ; von einer solchen könnte indessen im wirtschaftlichen
Konkurrenzkampfe, um den es sich hier handelt,; nicht gesprochen werden. '

5. Wenn schliesslich die Kläger vor dem kantonalen Richter noch
die Publikation des Urteiles verlangt haben, .so genügt es,
darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in Anwendung kantonalen
Prozessrechtes, also für das Bundesgericht verbindlich, festgestellt
hat, ein solcher Antrag sei in dem dem Gericht zur Beurteilung
unterbreiteten Rechtsbegehren nicht enthalten, und schon deshalb nicht
zu berücksichtigen. Uebrigens hat er nur einen

602 Obligatlonenrecht. N' 95.

Sinn für den Fall, dass das Urteil dem Kläger'Recht gibt. Folglich ist
die Berufung gänzlich abzuweisen.

· Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Dis Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ap-ss

pellatioushofes des Kantons Bern vom 22. Juni 1916bestätigt.

95. Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. November 1916
i. S. Konservenfabrik Lenzburg, Beklagte, gegen Schweizerische
Bundesbahnen, Klägerin.

Frachtvertr ag betr. einen internationalen Eisenbahn-r t r a n s p 0
rt (von Italien nach der Schweiz). R e c h ts anwendung in örtlicher
Beziehung. Frage der Anwendbarkeit eines S p e zi alt a r i f e s
im gegebenen Fall. Findet er Anwendung als interne Rechtsnorm des
ausländischen Staates, als Vertragsabrede der mit dem Absender den
Frachtvertrag abschliessenden Bahn oder als sozietätsmässige, auf Grund
des internationalen Uebereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr
abgeschlossene Vereinbarung zwischen den beteiligten Bahnverwaltungen
? Prüfung, ob nach dem Inhalt des Frachtbriefes und den Umständen des
Falles die Parteien 'beim Frachtvertrage siehe auf die Anwendung des
fraglichen Spezialtarifes geeinigt haben. Frage der Schadenersazzpflieht
der Schweizerischen Bundesbahnen Wegen angeblich unrichtigen Verhaltens
ihrer Organe bei Ablieferung des Gutes.

A. Im Herbst und Winter 1911 bezog die Beklagte, die Konservenfabrik
Lenzburg vormals Henkel & Roth A. G., aus Italien verschiedene
Wagenladungen Konserven, die unfrankiert versandt wurden, sodass die
Beklagte jeweilen bei der Empfangnahme die Frachtund; Zollspesen
zu bezahlen hatte. Den Betrag dieser forderte der Rechnungsführer
der Klägerin für die Station Lenzburg, R. Torgler auf Grund seiner
Ermittlungen jeweilen von der Beklagten ein. Für eine erste Sendung
vomObligationenrecht. N° 95. 603

18. September 1911 bezog er 402 Fr. 40 Cts., indeni er den Frachtansatz
des Spezialtarifes N° 55 für beschleunigte Beförderung von Lebensmitteln
italienischen Ursprungs in Wagenladungen aus Italien zu Grunde legte. Die
italienische Versandstation hatte dagegen für die italienische Strecke
Neapel-Pine auf Grund der Bild-achtgutklasse 2 b 1798 Fr. berechnet
und die Klägerin im Konto-Korrent für diesen Betrag belastet, sodass
dieKlägerin für eine Differenz von 1395 Fr. 60 Cts. ohne Deckung blieb. In
entsprechender Weise forderte Torglerfür drei weitere Sendungen, vom
13. und 18. Oktober und vom 25. November 1911, jeweilen 950 Fr. 05 Cts.,
940 Fr. 20 Cts. und 1054 Fr. 30 Cts. weniger, als den der Klägerin von den
italienischen Bahnen belasteten Betrag. Bei der Sendung vom 25. November
1911 hatte Torgler wiederum den Spezialtarif N° 55, bei denen vom 13. und
18. Oktober den derFrachtgutklasse 14 zur Anwendung gebracht, Während
die Belastung der Klägerin auf Grund der Frachtgutklasse I erfolgt war.

B. Die Summe der Differenzen zwischen den Belastungen der Klägerin und
der von Torgler bezogenen Beträge, 4340 Fr. 15 Cts., samt Zins zu 5 %
seit dem 9. März 1912 und ergangenen Betreibungskosten, fordert im
nunmehrigen Prozesse die Klägerin von der Beklagten ein.

C. Die Beklagte verlangt Abweisung der Klage und widerklagsweise Bezahlung
von 208 Fr. 30 Cts. samt Zins seit 11. März 1913 (Klageeinreichung),
1979 Fr. 50 (Its. nebst Zins zu 5 % seit dem 9. Januar 1912 und 261
Fr. 80 Cts. samt Zins seit dem 1. April 1912. Die Forderung von 208
Fr. 30 Cts. wird wie folgt begründet: Die Frachtbriefe hätten jeweilen
den Vermerk Tariffa speciale enthalten und die Fracht sei demgemäss
nach dem erwähnten Spezialtarif N° 55 zu berechnen gewesen. Statt dessen
habe nun Torgler bei den Sendungen vom 13. und 18. Oktober 1911 den
Tarif der Frachtgutklasse 14 angewendet, und infolgedessen 208 Fr. 30
Cts. zu viel bezogen,
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 42 II 597
Date : 01. April 1916
Published : 31. Dezember 1916
Source : Bundesgericht
Status : 42 II 597
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 596 Obligationenrecht. N° 93. Richter das Verschulden sogar als ein strafrechtlich


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ZGB: 28
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