526 Prozessreeht. N° 82.

projektierten Anlage in ursächlichem Zusammenhang steht, haftet der
jeweilige Konzessionsinhaber.

Diese Bestimmung ist öffentlich rechtlicher Natur. Sie bildet einen
Bestandteil eines öffentlich rechtlichen Aktes, einer Konzession,
und enthält eine im öffentlichen Recht ruhende Auflage an den
Konzessionsinhaber. Diese Auflage geht nicht etwa bloss dahin, anfällig
aus dem Zivilrecht sich ergebende Verpflichtungen bei vorkommenden
Schädigungen zu erfüllen (in welchem Fall man von einem blossen, übrigens
selbstverständlichen, Vorbehalt zu Gunsten der bestehenden Zivilrechte
sprechen könnte), sondern sie regelt die Verpflichtungen des Konzessionärs
dem Staat und Dritten gegenüber selbständig, was u. a. auch aus dem darin
ausgesprochenen Grundsatz der blossen Kausalhaftung hervorgeht Dass
der Kanton mit der Konzession eine derartige Auflage verbinden, resp.
die Erteilung an dieselbe knüpfen konnte, unterliegt keinem Zweifel. Die
Erteilung einer solchen Konzession wird vom öffentlichen Recht beherrscht
und die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch
das Bundeszivilrecht nicht beschränkt (Art.. 6 Abs. 1 ZGB).

2. Gehört aber die Rechtsn'orm, gestützt auf welche die Vorinstanz das
Klagehegehren in dem laut Dispositiv 1 und 2 ihres Urteils bestimmten
Umfange gutgeheissen hat, dem kantonalen öffentlichen Recht an, so ist
das Bundesgericht nicht kompetent, die Entscheidung zu überprüfen. Die
Ausführung der Berufungsklägerin, dass die Vorinstanz den Sinn der
betreffenden Vorschrift. der Konzession nicht getroffen habe, und dass
diese vielmehr lediglich allfällige zivilrechtliche Ansprüche Dritter habe
vorbehalten wollen, ist hinsichtlich der Kompetenzfrage nnbehelflich. Denn
die Berufung kann nur darauf gestützt werden. dass die Entscheidung des
kantonalen Gerichts auf einer Verletzung des Bundesrechts beruhe ; wie
die fragliche Konzession auszulegen sei, bestimmt sich aber, da diese
öffentlich-rechtlichen Charakters ist, nicht nachEau-.

Prozessrecht. N° 83. T 527

Bundesrecht, sondern nach dem kantonalen öffentlichen Recht. Das
Bundesgericht ist daher an die Auslegung der Vorinstanz über den Sinn
der betreffenden Konzessionsbestimmung gebunden, und hat auf Grund ihrer
Entscheidung davon auszugehen, dass diese Bestimmung dem Konzessionär
eine eigenartige, vom öffentlichen Recht beherrschte Verpflichtung habe
auflegen wollen.

3. Nun hat allerdings die Vorinstanz weiterhin ausgeführt., als Inhalt des
hier massgebenden kantonalen öffentlichen Rechtes gelten die Bestimmungen
des rev. SOR. Allein daraus lässt sich die Zulässigkeit der Berufung nicht
ableiten; denn auch diese Ausführung der Vorinstanz wird ausschliesslich
vom kantonalen öffentlichen Recht beherrscht. Nach diesem Recht bestimmt
sich, 01) innerhalb seines Bereiches auf die im eidg. OR nieder-gelegten
Rechtsnormcn abzustellcn sei, bezw. ob letztere als subsidiär-es
aargauisches öffentliches Recht zur Anwendung zu gelangen haben. Kommen
die Bestimmungen des eidg. OR lediglich kraft kantonaler Anordnung
zur Anwendung, so sind sie nicht Bundesrecht im Sinne des Art. 57
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 57 - 1 Der Besitzer eines Grundstückes ist berechtigt, Dritten angehörige Tiere, die auf dem Grundstücke Schaden anrichten, zur Sicherung seiner Ersatzforderung einzufangen und in seinen Gewahrsam zu nehmen und, wo die Umstände es rechtfertigen, sogar zu töten.
1    Der Besitzer eines Grundstückes ist berechtigt, Dritten angehörige Tiere, die auf dem Grundstücke Schaden anrichten, zur Sicherung seiner Ersatzforderung einzufangen und in seinen Gewahrsam zu nehmen und, wo die Umstände es rechtfertigen, sogar zu töten.
2    Er ist jedoch verpflichtet, ohne Verzug dem Eigentümer davon Kenntnis zu geben und, sofern ihm dieser nicht bekannt ist, zu dessen Ermittlung das Nötige vorzukehren.
OR,
sondern Bestandteil des kantonalen Rechts. Dass sie aber nicht kraft
bundesrechtlicher Anordnung Platz greifen. ist bereits oben ;:eisgelührl.

Demnach hat. das Bundesgericht erkannt :

Auf die Berufung wird nicht. eingetreten.

83. Urteil der II. Zivilabteilung vom 19. Oktober 1916 i. S. Wolter,
Beschwerdeführerin, gegen Egger, Rest-Imcrilehciilagle

A r t. 8 7 () G ; Rccntsòsînungsstreitigkeiten sind keine Z i v i Is a
c h e n im Sinne dieser Gesetzesbestimmung.

A. Am 2. Oktober 1903 verkaufte Marie GsteigerBaumann die Hotelbesitzung
Alpina in Grindelwald

528 s Prozem'echt. N° 83.

dem Ulrich Baumann und Johann Bernet. Die aufssssder Besîtzung haftenden
Grundpfandschulden wurden zur Deckung des Kaufpreises den Käufern
überbunden; für eine Kaufpreisrestanz von 12,830 Fr. wurde eine neue
Hypothek errichtet. Im Jahre 1904 verkauften Baumann und Bernet das
Hotel an Otto Wolter, dem Ehemann der Beschwerdeführerin, der es im
Jahre 1905 an Gottlieb Brommer-Stiiiler weiter-verkaufte Im Jahr 1909
trat Brommer die Liegenschaft seiner Ehefrau ab, die sie noch heute
besitzt und die Zinsen der ihr überbundenen grundpfändlieh versicherten
Kaufpreisrestanz dem Gläubiger Egger-Braun, dem Beschwerdcbeklagten, bis
zum Jahre 1914 regelmässig bezahlte. In der Folge geriet sie mit ihren
Zinszahlungen in Rückstand, worauf der Rekursbeklagte die Rekurrentin
als Universalerhin ihres Ehe{nannes Otto Wolter für eine Zinsforderung
von 1800 Fr. betrieb und, auf den Rechtsverschlag der Rekurrentiu hin,
beim Richteraml Interlaken provisorische Rechts-füi'inung verlangte. ss

B. Durch Entscheid vom 22. August 1916 hat der Appellationshof des
Kantons Bern das Rechtsöfinungsbegehren zugesprochen, indem er auf Grund
von Satz. 993 des alten bernischen Zivilgese'tzbuches davon ausging.
dass trotz des Überbundes der Hypothekarschuld auf Brommer die Rekurrentin
als Universalerbin des Veriiusserers Otto Wolter von. der persönlichen
Haftung gegenüber dem Grundpfandgläubiger nicht befreit sei.

C. Mit der vorliegenden, auf Art. 87 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 57 - 1 Der Besitzer eines Grundstückes ist berechtigt, Dritten angehörige Tiere, die auf dem Grundstücke Schaden anrichten, zur Sicherung seiner Ersatzforderung einzufangen und in seinen Gewahrsam zu nehmen und, wo die Umstände es rechtfertigen, sogar zu töten.
1    Der Besitzer eines Grundstückes ist berechtigt, Dritten angehörige Tiere, die auf dem Grundstücke Schaden anrichten, zur Sicherung seiner Ersatzforderung einzufangen und in seinen Gewahrsam zu nehmen und, wo die Umstände es rechtfertigen, sogar zu töten.
2    Er ist jedoch verpflichtet, ohne Verzug dem Eigentümer davon Kenntnis zu geben und, sofern ihm dieser nicht bekannt ist, zu dessen Ermittlung das Nötige vorzukehren.
OG gestützten
zivilrechtlichen Beschwerde verlangt die Beschwerdeführerin, es
sei in Aufhebung dieses Entscheides das Rechtsöfinungsbegehren des
Rekursbeklagten abzuweisen; eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeiührerin macht geltend,
die Vorinstanz habe gemäss 'Art. 4 SchIT ZGB zu Unrecht kantonales
(Satz. 993 des bernischen Zivilgesetzbuches) statt eidgenössisches Recht
(Art. 832
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 832 - 1 Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.
1    Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.
2    Hat aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforderung übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.
ZGB) angewendet.tere-zessreelit. N° S.;. : 331-

D. Der Beschwerdebeklagte hat beantragt, es sei auf die Beschwerde
nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen; unter Kostenfolge für
die Rekurrenlin.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Nach Art. 87
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 832 - 1 Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.
1    Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.
2    Hat aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforderung übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.
OG können durch Beschwerde nur soicinletztinstanzliche, der
Berufung nicht unter-liegende kantonale Entscheide angefochten werden,
die in einer Z ivilsache gefällt worden sind. Diese Voraussetzung trifft
in Bezug auf den Entscheid der Vorinstanz, durch welchen das Begehren
des Beschwerdebeklagten um Erteilung der provisorischen Rechtsöi'fnung
gutgeheissus worden ist, nicht zu. Im Rechtsöfi'nungsverfahrcn wird nicht
über den Anspruch selbst, sondern nur über des-eins Vollstreckbarkeit
entschieden. Wenn auch der Rechts . öffnungsrichter hinsichtlich der
Schuldanerkennung sen-jider Entkräftungsgründe materielles Recht zu
prüfen hat. so erkennt er doch nur über die helreibungsrechtlichc
Frage der Zulässigkeit der Fortsetzung der Betreibung. Sein Entscheid
ist. reiner Exekutionsentscheid und ent-hält keine Feststellung über
den materiellen Bestand oder Nichtbestand des in Betreibung gesetzten
Anspruchs; diese materielle Entscheidung ist vielmehr dem ordentlichen
Verfahren im Anoder Aberkennungsprczess V0!behalten.

Wenn nun auch davon auszugehen ist, dass der Begriff der Zivilsachen nach
Art. 87
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 832 - 1 Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.
1    Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.
2    Hat aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforderung übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.
OG ein weiterer ist, als derjenige der Zivilrechtsstreitigkeiten
nach Art. 56
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 832 - 1 Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.
1    Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.
2    Hat aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforderung übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.
OG, so können doch darunter nicht auch solche Streitigkeiten
subsumiert werden, deren Inhalt, wie im vorliegenden Fall, ein
ausschliesslich zwangsvollstiekkungsrechtlicher ist. Zu Unrecht beruft
sich die Bcschwerdeführerin demgegenüber auf den in AS 40 i S. 431
ff. abgedruckten Entscheid des Bundesgerichts. In jenem Fall hat zwar
die staatsrechtliehe Abteilung des Bundesgerichts erkannt, dass ein
Entscheid über die

530 Prozessrechl. N° 83.

Bestätigung bezw. Verwertung des Nachlassvertrages wegen Anwendung
kantonalen statt eidgenöSsischen Rechts vor Bundesgericht auf dem
Weg der zivilrechtlichen Beschwerde anzufechten sei und damit den
Nachlassvertrag als Zivilsache gemäss Art. 87
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 832 - 1 Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.
1    Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.
2    Hat aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforderung übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.
OG behandelt. Dieser
Entscheid beruht jedoch auf der Erwägung, dass der Nachlassvertrag, auch
wenn man ihn nicht als eigentlichen Vertrag konstruieren, sondern als
eine besonders geartete Form der Zwangsvollstreckung d. h. als Surrogat
derselben definieren wolle, sich in Bezug auf seinen Inhalt nicht in
dieser Surrogatsi'unktion erschöpfe, sondern dass ihm daneben (zum
mindesten im Falle des sog. Prozentvergleichs) in hervorragendem Mass
auch zivilrechtliche Bedeutung zukomme, da durch den Nachlassvertrag
hezw. durch die Erfüllung seiner Bedingungen seitens des Schuldners
die ursprüngliche Forderung des Gläubigers für den die Nachlassquote
übersteigenden Betrag erlösche, der Schuldner also insoweit von seiner
Schuldpflicht befreit werde. Ein solches Rechtsverhältnis gemischter,
teils zwangsvollstreckungsrechtlicher, teils materiell-privatrechtlicher,
den Bestand der Forderung berührender Natur liegt indessen, nach den oben
gemachten Ausführungen, im vorliegenden Fall gerade nicht vor. Ebensowenig
als auf das zitierte Urteil kann sich die Rekurrentin für die
Zulässigkeit ihrer Beschwerde auf den bundcsgerichtlichen Plenarentscheid
in AS 41 II S. 761 ff. sowie auf den Entscheid i. S. Leuenberger
gegen Bern in AS 42 II S 420 berufen. In diesen beiden Fällen wurde
lediglich über die Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde gegen
Administrativentscheide, die Fragen materiellen Zivilrechtes entschieden,
erkannt, zur vorliegenden Frage dagegen nicht Stellung genommen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA
FAMILLE84. Arrét de 1a IIe section civile da ler novembre 1916 dans la
cause Marie Puteliaz et Jeanne-Marie Putallaz, contre Camille Giraud-

CC art. 317 et 823. Identité des preuves exigées relativement à la
cohabitation dans l'action en aliments et dans l'action avec déclaration
de patcrnité. CC art. 310 al. 2 Interdiction aux cantons d'établir
ou d'appliquer des règles de preuve plus rigourenses en matière de
paternité. CC art. 93. Fardeau de la preuve en matière de rupture de
fiancailles.

A. Le défendenr et intime Camille Giraud, instituteur à Chamoson, et la
demanderesse et recourante Marie Putallaz au mème lieu, ont signé le
29 mars 1912 devant l'officier de l'état civil de cette localité, les
promesses de mariage prévues aux art. 106 et suiv. CC. La Celebration de
ce mariage n'eut cependant pas lieu et, le 18 aeüt suivant, demoiselle
Putallaz accouchait d'une enfant illégitime, la jeune J canne-Marie
Putallaz, également demanderesse et recourante. La Chambre pupillaire de
Chamoson a nommé le 27 décembre 1912 curateur de cette enfant son onele
Zéphyrin Putallaz et l'a autorisé à introdnire en son nom contre Giraud
une action en paternité.

Par mémoire du 7 février 1913, le dit Putallaz a, tant comme curateur
de sa nieee que comme mandataire de sa soeur, intenté à Camille Giroud
devant le Tribunal civil du IIIe arrondissement pour le district de
Conches, une double action en paternité et en mpture de fianeailles. Les
conclusions prises par lui au nom des deux

ss 42 n 1916 38
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 42 II 527
Date : 19. Oktober 1916
Published : 31. Dezember 1916
Source : Bundesgericht
Status : 42 II 527
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 526 Prozessreeht. N° 82. projektierten Anlage in ursächlichem Zusammenhang steht,


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OG: 56  87
OR: 57
ZGB: 832
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