was hier dahingestellt bleiben mag, könnte daher im. vorliegenden Fall,
unter den geschilderten Umständen, von einer Gutheissung des Rekurses
keine Rede sein. Die angeführtensiGrùnde genügen vollauf zur Erklärung
der angefochtenen Massnahmen, und es liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass die beschwerdebeklagten Behörden sich durch konfession elle
Rücksichten hätten leiten lassen, oder dass für sie die anwartschaftlichen
Interessen der Kinder des Rekurrenten sollten ausschlaggebend gewesen
sein, wie in der Beschwerde behauptet wird.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
ll. ERBRECHT
DRO IT DES SUCCESSIONS
66. Urteil der II. Zivilabteilug vom 2. November 1916 i. S. Ritter,
Beklagte, gegen Meier, Kläger.
Streit betrefiend ungeteilte Zuweisung eines landwirtschafllichen Gewerbes
im Sinne der Art. 620 ff . ZGB. Zulässigkeit. der Berufung ohne Rücksicht
auf den Streitwert. Gegenseitiges Verhältnis der verschiedenen Faktoren,
{auf welche Art. 621 ZGB für den Fall der Konkurrenz mehrerer Miterben
abstellt. Grad der erforderlichen Eignung zum Betriebe .
A. _ Der am 24. Mai 1915 verstorbene Vater und Erhlasser der Parteien war
Eigentümer eines kleinen, in den Gemeinden Zunzgen und Sissach gelegenen
Bauerngutes, das er gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden Klägern,
welche im Alter von 42 und 43 Jahren stehenErbrecht. N° 66. · T 427
und unverheiratet sind, selbst bewirtschaftete. Die Beklagte hatte
frühzeitig das elterliche Haus verlassen und sich mit dem Landwirt
Emil Ritter, der auch das Schmiedehandwerk erlernt hat und gegenwärtig
Pächter eines Bauerngutes ist, verheiratet. Bei der amtlichen Teilung des
Nachlasses durch den Bezirksschreiber von Sissach verlangten einerseits
die beiden Kläger, andrerseits die Beklagte die ungeteilte Zuweisung
des Gutes, während die ?2 jährige Witwe des Erblassers zu Gunsten
der Kläger darauf verzichtete und auch ein vorhandener dritter Sohn
keinen Anspruch auf Zuteilung erhob. Dabei boten für das Gut, dessen
amtliche Katasterschatzung einschliesslich Inventar und Vieh 62,415
Fr. beträgt, die Kläger 36,000 Fr., die Beklagte dagegen 40,600 Fr. Der
Bezirksschreiber, als zuständige Behörde im Sinne des Art. 621 ZGB,
sprach das Gut der Beklagten zum Preise von 40,600 Fr. zu, mit der
Begründung, dass die Beklagte und deren Ehemann zur Bewirtschaftung
desselben besser geeignet seien, als die Kläger. Nachträglich anerkannten
auch die Kläger die Schatzung von 40,600 Fr.
B. Durch Urteil vom 20. April 1916 wies das Bezirksgericht die
vorliegende, auf Aufhebung der Verfügung des Bezirksschieibers und
Zuteilung des Gutes an die Kläger gerichtete Klage mit der Begründung ab,
dass, nach einem von Mitgliedern des Gerichts erstatteten Gutachten auf
dem bisher hauptsächlich von den Klägern bewirtschafteten Streitobjekt
eine eigentliche Misswirtschait herrsche und daher den Klägern die
Eignung zum Betrieb abgesprochen werden müsse, während sie bei der
Beklagten und ihrem Ehemann vorhanden sei.
C. Infolge der von den Klägern gegen dieses Urteil ergriffenen Appellation
entschied am 19. Juni 1916 das Obergerieht des Kantons Basel Land im
gegenteiligen Sinne, nachdem eine Delegation des Gerichts auf Grund
eines neuen Augenscheins festgestellt hatte, dass das Gut zwar den
Eindruck einer etwas nachlässigen Bewirtschaftung mache, dass jedoch
eine schlechte Be--
428 Erbrecht. N° 66.
'wirtschaftung oder gar Misswirtschaft nicht vorliege und den Klägern
daher die Eignung zum Betrieb nicht abgesprochen werden könne. Zwar
würde auch bei der Beklagten und deren Ehemann diese Eignung vorhanden
sein. Allein abgesehen davon, dass in dieser Beziehung eine Ueberragung
der einen Partei über die andere nicht festgestellt sei, falle in
Betracht, dass bei der Zuteilung eines Gutes gemäss Art. 621 ZGB nicht der
Grad der Befähigung, sondern der Ortsgebrauch und in Ermangelung eines
solchen die persönlichen Verhältnisse der Erben massgebend seien. Ein
Ortsgebrauch bestehe nun hinsichtlich der Uebernahme des väterlichen
Gutes im Kanton Basel-Land, wenigstens bei Dorfgütern, nicht. Die
Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse aber führe dazu, den
Klägern, die sonst Taglöhner oder Fabrikai'beiter werden müssten, den
Vorzug zu geben.
D. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung mit dem
Antrag auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Streit über die Frage, ob und eventuell w e l-v c h e m Erben
ein landwirtschaitliches Gewerbe im Sinne der Art. 620 ff . ZGB ungeteilt
zuzuweisen sei, muss mit Rücksicht auf die dabei in Betracht kommenden
ideellen Interessen zu denjenigen Streitigkeiten gerechnet werden, welche
im Sinne des Art. 61 OG ihrer Natur nach keiner vermögensrechtlichen
Schätzung unterliegen . Auf die vorliegende Berufung ist daher schon aus
diesem Grunde und unabhängig von der Höhe des pekuniären Streitwertes
einzutreten,
2. Ueber die Eigenschaft des streitigcn Bauerngutes als eines für den
wirtschaftlichen Betrieb eine Einheit bildenden landwirtschaftliehen
Gewerbes im Sinne des Art. 620 ZGB herrscht unter den Parteien, deren
jede die ungeteilte Zuweisung des Gutes verlangt, keine Meinungs-Erbrecht
33° cu. : H ,'n
verschiedenheih und diese Eigenschaft kann auch nach den Feststellungen
der Vorinstanz nicht fraglich sein.
In Bezug auf den Anrechnungspreis sodann sind die Parteien im
gegenwärtigen Stadium der Angelegenheit ebenfalls einig. Dagegen ist
streitig erstens die Eignung einer jeden der Parteien, insbesondere der
Kläger, zur Uebernahme des Gutes und zweitens die Frage, welcher Partei
im Falle beidseitig vorhandener Eignung der Vorzug zu geben sei.
3. Was zunächst diese letztere Frage betrifft, so hängt deren Entscheidung
von der Auffassung über das Verhältnis der verschiedenen in Art. 621 ZGB
als massgehend erklärten Faktoren ab. Das Gesetz zählt diese Faktoren
auf, ohne sich in jeder Hinsicht unzweideutig darüber auszusprechen,
in welcher Reihenfolge sie zu berücksichtigen seien. Bloss soviel ist
ohne weiteres aus dem Wortlaut des Art. 621 Abs. 1 ersichtlich : dass die
persönlichen Verhältnisse erst in Betracht kommen, wenn 'kein Ortsgebrauch
besteht. Dagegen ist nicht gesagt, ob beim Vorhandensein mehrerer zum
Betriebe geeigneter Ansprecher zunächst auf den Ortsgebranch und
eventuell die persönlichen Verhältnisse , oder aber in erster Linie auf
die Bereitschaft, das Gewerbe selbst zu betreiben , oder aber (dritte
Möglichkeit) zunächst auf das Geschlecht (im Sinne eines Vor-rechtes der
Söhne vor den Töchtern und vielleicht auch der Enkel vor den Enkelinncn),
oder endlich (vierte Möglichkeit) vor Allem auf den grössern oder geringem
Grad von Eignung abzustellen sei.
Bei der Entscheidung dieser, in Art. 621 allen gelassenen Fragen ist
auf den gesetzgeberischen Zweck der ganzen Institution des bäuerlichen
Erbrechts zurückzugeben. Dieser gesetzgeberische Zweck bestand nun nicht
etwa darin, die Landesproduktion bis zur äussersten erreichbaren Grenze
zu steigern, dazu wäre das gewählte Mittel übrigens der Natur der Sache
nach durchaus
M si Erbrecht. N° 66.
unzureichend, sondern es handelte sich beim Erlass der Art. 620-625 nur
darum, die Zerstückeiung derBauemgiiter und deren Uebergang in fremde
Hände solange. z- vermeiden, als noch zur Selbstbewirtschaitung in
ortsüblicher Weise geeignete Familienglicder vorhanden sind. Hieraus
ergibt sich einerseits, dass beim Vorhandensein me hr erer geeigneter
Ansprecher nicht einfach der grössere oder geringere G r a d der Eignung
den Ausschlag zu geben hat, andrerseits dass unter allen Umständen
diejenigen Erben, die das Gut selbst bewirtschaftet-,wollen, sofern sie
dazu geeignet sind, vor andern Erben, die es voraussichtlich verpachten
würden, den Vorrang haben müssen. ln diesem Sinne ist Art. 621 Abs._2_.
wonach Erben, die das Gewerbe selbst betreiben wol len , in erster
Linie Anspruch auf ungeteilte Zuweisung
haben , an die Spitze der Vorschriften über die Lösung des
Konfliktes zwischen mehreren, an sich geeigneten ,& Ansprechern zu
stellen. Demgemäss ist denn auch; in Art. 621 A b s. 3 das Vorrecht der
Söhne vor den Töchtern ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass die
Söhne das Gut zum Selbstbetrieb übernehmen wollen.
Weniger klar ist das Verhältnis zwischen dem in Abs. &} implicite
ausgesprochenen Vorrecht der Söhne vor den Töchtern einerseits und der
in. Abs. 1 vorgeschriebenen Berücksichtigung des Ortsgebrauchs und der
persönlichen Verhältnisse der Erben andrerseits. Der gesetzgeberische
Zweck der ganzen Institution gestattet in dieser Beziehung einen
sichern Schluss deshalb nicht, weil gerade das Vorrecht der Söhne vor
den Töchtern hauptsächlich mit Rücksicht auf den in einzelnen Gegenden
herrschenden Ortsgebrauch anerkannt wurde, und weit; im einzelnen Falle
auch eine Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Erben
dazu führen kann,des Gut einem Solme, welcher schon bisher seine ganze
Arbeitskraft zu dessen Bewirtschaftung verwendet hat, eher zuzuweisen,
als einer auswärts verheirateten Tochter., deren Ehemann bereits sein
Auskommen hat.Erbrecht. N! 65. -" m
Was sodann den Wortlaut desGesetzes betrifft, so liesse sich vielleicht
die Ansicht vertreten, dass schon er
fldaIiirISpreche vor'Allem auf das in Absz anerkannte
Vorrecht der zum Selbsthetrieb gewillten und dazu geeigneten S 6 h
n e, dann auf dasjenige der T o c h t e r, sofern sie selbst oder ihre
Ehemänner zum Betriebe geeignet erscheinen , und erst in letzter Linie auf
den @rtsgebrauch und die persönlichen Verhältnisse abzustellen. Denn
der Satz, dass beim Fehlen (sc. n ur beim Fehlen) von Söhnen, die das
Gut zum Selbstbetrieb übernehmen wollen, unter gewissen Bedingungen
auch die Töchter zur Uebernahme berechtigt seien, ist dem, wie bereits
ausgeführt, unbedingte Geltung beanspruchenden Satz, dass Erben, die das
Gewerbe selbst betreiben wollen, in erster Linie Anspruch auf ungeteilte
Zuweisung haben , ausser-lich gleichgestellt. Zwingend ist indessen
dieser Schluss aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht, und es ist deshalb
hier unumgänglich, auf die Entstehungsgeschichte der zu interpretierenden
Gesetzes-· bestimmung zurückzugeben.
4. 'Art. 621 Abs. 3 verdankt seine Entstehung einer aus
landwirtschaftlichen Kreisen hervor-gegangenen Anregung, die zwar in
der ausserparlamentarischen Expertenko'mmission (Protokoll II S. 274,
sub 5) nicht durchdrang, dann aber von der nationalrätlichen Kommission
(Sten. Bull. 1906, S. 341, Art. 616 bis) wiederaufgenommen wurde und
im Plenum des Nationalrats (a. a. O; S. 378) unbeanstandet blieb, vom
Ständerat dagegen (a. a. O. S. 491 f.) gestrichen wurde, weil nicht
einzusehen sei, warum eine Würdigung der persönlichen Verhältnisse
nicht u. U. dazu führen dürfte, eine im Betrieb aufgewachsene Tochter
einem darin nicht aufgewachsenen Sohne vorzuziehen. Nachdem hierauf mit
Rücksicht auf eine Eingabe des schweiz-. Bauernverbandes der Nationalrat
(vergl. Sten. Bull. 1907 S. 307) beschlossen hatte,:
s an dem Vorrecht der Söhne vor den Töchtern festzuhalten,;
nahm schli'eSslich (vergl. Sten. Bull. 1907 S. 306) auch der-;
432 Erbrecht. N° 66.
Ständerat diese Lösung an. Aus den, in den verschiedenen Stadien der
Beratung gefallenen Voten ergibt sich nun, dass mit Art. 621 Abs. 3
ZGB in der Tat ein Vorrecht der zur Uebernahme des Gutes geeigneten und
zum selbst-v betrieb gewillten Söhne vor ebenfails geeigneten und zum
Selbstbetrieb gewillten Töchtern anerkannt werden wollte, ebenso übrigens
auch, dass beim Fehlen geeigneter und zum selbst-betrieb gewillter Söhne
ein entsprechendes Vorrecht den allfällig vorhandenen, jene Bedingungen
erfüllenden T ö c h t e r n zukommen soll, dass dagegen der Ortsgebrauch
und die persönlichen Verhältnisse der Erben grundsätzlich Ausnahmen
vorbehalten -
erst dann berücksichtigt werden sollten, wenn keine zur
Uebernahme geeigneten und zum Selbstbetrieb gewillten S 6 h n e und auch
keine diese Bedingungen erfüllenden T ö c h t e r vorhanden sind.
5. Auf Grund dieser Auslegung des Art. 621 ist im vorliegenden Falle
den Klägern, sofern sie im Sinne des Art. 620 Abs. 1 zur Uebernahme des
Gewerbes , bezw. im Sinne des Art. 621 Abs. 3 zum Betrieb g e ei gnet
erscheinenvor der Beklagten, auch wenn sie oder ihr Ehemann ebenfalls in
jenem Sinne geeignet sein oder diese Eignung sogar ssin noch stärkerm
Masse besitzen sollte, der Vorzug zu geben ; denn, dass beide
Parteien das in Betracht kommende Bauerngut gege -
benenfalls selbst bewirtschaften Würden, steht ausser Fänge.
Die Entscheidung des Prozesses hängt somit einzig davon ab, ob die,
Kläger im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmungen als zur Uebernahme
, bezw. zum Betrieb g e e i g n e t erscheinen. Wenn ja, so ist die
Klage gutzuheissen ; wenn nein, so ist sie abzuweisen.
Aus dem bereits erwähnten Umstände, dass der Zweck. der Art. 620
if. ZGB nicht darin besteht, die Landespro v duktion bis zur
äussersten erreichbaren Grenze zu steigern, sondern dass bloss
die Zerstückelung der Bauern guter vermieden und deren ortsübliche
Selbstbewirtschaf-n--Erbrecht. N° 66. . 433
tung begünstigt werden wollte, muss nun geschlossen werden, dass an die
Eignung , auf welche das Gesetz abstellt, kein allzu strenger Massstab
angelegt werden darf, etwa in dem Sinne, dass Vertrautheit mit den
mo-dernsten Grundsätzen technisch tadelloser Bewirtschaftung verlangt
würde; sondern die Eignung ist nach dem Durchschnittsmass derjenigen
Fähigkeiten zu beurteilen, die in der betreffenden Gegend bei Gü-tern
von der Ausdehnung und dem Werte des in Betracht kommenden Landgutes
als zur Bewirtschaftung notwendig betrachtet werden.
Von diesem Standpunkte aus hat nun im vorliegenden Falle der kantonale
Richter die Frage geprüft, ob die Kläger zur Bewirtschaftung des
streitigen Gutes, eines Bauernhofes von bescheidenem Umfang, befähigt
und also im Sinne des Gesetzes geeignet seien. An das Erfordernis
der Eignung ist somit in der Tat derjenige Massstab angelegt werden,
der einer richtigen Auslegung der Art. 620 und 621 ZGB entspricht. Ob
aber die Kläger als von diesem Gesichtspunkte aus zur Bewirtschaftung
des väterlichen Gutes befähigt erscheinen, ist eine vom Bundesgericht
nicht zu überprüfende Tatfrage. Nachdem der oberste kantonale Richter
sie auf Grund eines von Gerichtsmitgliedern vorgenommenen Augenscheins
bejaht hat, muss das die Klage gutheissende Urteil bestätigt werden.
6. Zu demselben Ergebnis wie die vorstehenden Ausführungen, die sich auf
das Vorrecht der zum Selbstbetrieb geeigneten und gewillten Söhne vor
den die gleiche Bedingung erfüllenden Töchtern gründen, würde übrigens
auch eine Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Erben
führen. Denn die Kläger sind nicht nur, wie allerdings auch die Beklagte,
auf dem streitigen Bauerngut aufgewachsen, sondern sie haben im
sz Gegensatz zur Beklagten ihr ganzes bisheriges Leben
dessen Bewirtschaftung gewidmet und wären also, wenn sie es verlassen
müssten, auf einen in ihrem Alter
434 Sachenrecht. N° 67.
(Anfangs der Vierzigerjahre) und bei ihrem Bildungsgrade' mit
Schwierigkeiten verbundenen Berufswechsel auge-1 wiesen, während die
Beklagte dem elterlichen Hause schon" längere Zeit entiremdet war und,
ebenso wie ihr Ehemann, der bereits im Besitze eines Pachtgutes ist
und übrigens auch ein Handwerk erlernt hat, auf die Zuteilung des
Streitobjektes keineswegs angewiesen ist.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergeriehts des Kantons
Basel-Landschaft vom 19. Juni 1916 bestätigt.
III. SACHEN RECHTDROITS RÉELS
67. Urteil der II. Zivilsbteilung vom 28. September 1916 i. S. Seiler,
Kläger, gegen Tanger und Durch, Beklagte.
A r t. 6 7 9 Z G B ; Zulässigkeit der auf diese Bestimmung gestützten
Klage, wenn eine Eigentumsüberschreitung noch nicht stattgefunden
hat. Voraussetzung für die Gutheissung einer solchen Klage.
A. . Der Kläger ist Eigentümer eines im Jahre 1912 in Samen an der
Strasse Samen-Kerns erbauten Wohn-; hauses mit Garten; Im Januar
1916 fingen die Beklagten auf einer an den Grundbesitz des Klägers
anstossenden Landparzelle mit den Arbeiten zur Errichtung einer grösseren
Schweinestallung an. Am 31. Januar 1916 erwirkte der Kläger eine
vorsorgliche Verfügung des Präsidenten 'ssdes Kantonsgerichts Obwalden,
wonach denSachenrecht. N° uz. Z 435 .
Beklagten die Fortsetzung dieser Arbeiten, bis zur Erledigung der
vorliegenden Klage verboten wurde, mit der der Kläger verlangtes sei die
von den Beklagten zur Ausführung projektierte Schweinestallung als eine
übermässige Einwirkung auf das Eigentum des Klägers und dessen Familie
zu untersagen ; eventuell, d. h. für ,den Fall der Ausführung dieser
Stallung, seien die Beklagten zur Bezahlung einer Entschädigung an den
Kläger zu verurteilen. Zur Begründung dieser Begehren beruft sich der
Kläger auf Art. 679
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 679 - 1 Chiunque sia danneggiato o minacciato di danno per il fatto che un proprietario trascende nell'esercizio del suo diritto di proprietà, può chiedere la cessazione della molestia o un provvedimento contro il danno temuto e il risarcimento del danno. |
|
1 | Chiunque sia danneggiato o minacciato di danno per il fatto che un proprietario trascende nell'esercizio del suo diritto di proprietà, può chiedere la cessazione della molestia o un provvedimento contro il danno temuto e il risarcimento del danno. |
2 | Qualora una costruzione o un'istallazione privi un fondo vicino di determinate qualità, le pretese di cui al capoverso 1 sussistono soltanto se all'atto dell'edificazione della costruzione o dell'installazione non sono state osservate le norme allora vigenti.567 |
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 684 - 1 Usando del diritto di proprietà, e specialmente esercitando sul suo fondo un'industria, ognuno è obbligato di astenersi da ogni eccesso pregiudicevole alla proprietà del vicino. |
|
1 | Usando del diritto di proprietà, e specialmente esercitando sul suo fondo un'industria, ognuno è obbligato di astenersi da ogni eccesso pregiudicevole alla proprietà del vicino. |
2 | Sono vietati in particolare l'inquinamento dell'aria, i cattivi odori, i rumori, i suoni, gli scotimenti, le radiazioni e la privazione di insolazione o di luce diurna che sono di danno ai vicini e non sono giustificati dalla situazione e destinazione dei fondi o dall'uso locale.580 |
Stallung werde infolge der damit erfahrungsgemäss verbundenen üblen
Gerüche und des Lärms eine übermässige Einwirkung auf sein Grundstück
zssur Folge haben. Sein Heimwesen, das ihm auf 20,000 Fr. zu stehen
gekommen sei, werde dadurch min-destens die Hälfte seines Wertes
einbüssen. Sein Mieter habe denn auch schon für den Fall, dass die
Schweinestallung errichtet werde, seinen Mietvertrag gekündigt, woraus dem
Kläger ein Verlust von jährlich 420 Fr. 'Mietzins entstehen werde. Die
Beklagten haben auf Abweisung der Klage geschlossen. Sie machen geltend,
dass nach den von den zuständigen Verwaltungsbehörden genehmigten Plänen
die 25 m lange Schweinestallung mindestens 44 m und die Jauchegrube 69
m vom Hause des Klägers entfernt zu stehen kommen Werde. Unter diesen
Umständen und da für die Stallung Ventilatoren und Wasserspühlung
vorgesehen seien, werde die Entwicklung von für den Kläger lästigen
Dünsten auf ein Mindestmass beschränkt werden. Angesichts der grossen
Entfernung zwischen dem Hause des Klägers und dem .Schweinestall seien
aber auch die Befürchtungen des Klägers wegen des Lärms der Schweine
übertrieben, und zwar umsomehr, als auf der dem Heimwesen des Klägers
zunächst gelegenen Seite des projektierten Baues die Küche für die
Zubereitung des Schweinefuttcrs einge--
richtet werden solle. . B. Durch Entscheid vom 10. Juni 1916 hat das '
,is a u _ 1916 · Je