388 Familienrecht. N° 51.

fait en 1907 débitrice de 4900 fr. solidairement avec son mari, il en
re'sulterait que, au moment de l'entrée en vigueur du CCS, elle était
tenue pour ce montani: Via-àWS de la Caisse hypothécaire et il va sans
dire qu'elle ne pouvait refuser de payer en excipant de l'art. 177 al. 3,
car cette disPosition n'a pas d'efiet rétroactif (v. GMiisiR, Note. 38 sur
art. 177 et Praxis III, p. 190 et suiv.). Elle devait ou payer ou, si la
créancière y consentait, renau. veler l'effet. En prenant ce dernier part
i, elle ne souscrivait pas un engagement nouveau, elle ohtenait simplement
,une prorogation du délai de paiement de la dette préemstante; le billet
signé en 1914 n'impliquait donc pas une obligation dans l'intérét du mari
, mais bien une obligation prise par la femme dans son propre interet,
c'est à dire afin d'éviter les poursuites que la Caisse hypothécaire
aurait été en droit d'exercer contre elle, si elle n'avaitni acquitté,
ni reuouvelé le billet précédent. l?ans l'hypot-hèse par conséquent
où il serait juge que ] engagement contracté en 1907 par dame Bochatey
était ralahle d'après le droit valaisan qui régissait à cette epoque la
capacité de la femme mariée, l'obligation de change souscrite en 1914
en execution de cet engagement originell-e ne pourrait étre annulée
en vertu de l'art. 177 al. 3 CCS et les conclusions de la demanderesse
devraient donc etre écartées. si Si au contraire l'engagement primitif
était nul d'après le droit valaisan, il en résnlteràit que, lors de
l'entrée en Viguenr du CCS... dame Bochatey n'était pas tenue envers
la Caisse hypothécaire, le mari étant sen} débiteur de la somme de
4900 fr. Dans cette hypothèse, en souscrivant le hillet de 1914, la
reconrante a pris un engagement nouveau et l'on se trouve exactement dans
le cas prévu dans l'arrét rendu par le tribunal federal dans l'affaire
Volksbank de Reinach c. dame Humbert (RO 41 II p. 636 /' 637 consid. 2)
où il a été jugé que la femme qui s'oblige àla place de son mari ou
conjointement avec lui, alors qu'auparavant il était seul débiteur,
fait un aete typique d'in-Erbrecht. N' 52. I 339

tervention rentrants dans la categorie de ceux pour lesquele l'art. 177,
al. 3 exige l'approhation de l'autorità tutèlaire. Cette approbation
n'ayantpas été requise en l'espèce, l'engagement pris par dame Bochatey
serait nul et sa eonclusion tendant à faire prononcer qu'elle n'est pas
debitrice de la somme qui lui est réclamée devrait étre admise. _

Ainsi done c'est d'une question préjudicielle de dreit valaisan que
dépend tout le procès. Cette question ne pouvant étre tranchée que par
le tribuna] cantonal et celui-ci l'ayant laissée complètement de còté,
il y a lieu de lui renvoyer la cause pour nouvelle décision.

Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce Le recours est admis,
en ce sens que l'arrét attaqué est annulé, la cause étant renvoyée à
l'instance cantonale pour nouvelle décision.

III. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

52. Urteil der II. Zivilabteflung vom 29. Juni 1916 i. S. Brand,
Beklagter, gegen Geissmann, Kläger.

Recht zur Ausübung des Amtes eines Erbschaftsverwalters(streitig zwischen
dem in einem angefochtenen Testament bezeichneten Nillensvollstrecker,
einerseits, und dem durch rechtskräftigen Beschluss der zuständigen
Behörde zum Erbschaitsverwalter ernannten bisherigen Vormund des
Ekblasseks andrerseits). Art. 518
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 518 - 1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
1    Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
2    Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen.
3    Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu.
, 554
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 554 - 1 Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet:
1    Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet:
1  wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern;
2  wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist;
3  wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind;
4  wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht.
2    Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, so ist diesem die Verwaltung zu übergeben.
3    Stand die verstorbene Person unter einer Beistandschaft, welche die Vermögensverwaltung umfasst, so obliegt dem Beistand auch die Erbschaftsverwaltung, sofern nichts anderes angeordnet wird.528
und 556
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 556 - 1 Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird.
1    Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird.
2    Der Beamte, bei dem die Verfügung protokolliert oder hinterlegt ist, sowie jedermann, der eine Verfügung in Verwahrung genommen oder unter den Sachen des Erblassers vorgefunden hat, ist bei persönlicher Verantwortlichkeit verbunden, dieser Pflicht nachzukommen, sobald er vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten hat.
3    Nach der Einlieferung hat die Behörde, soweit tunlich nach Anhörung der Beteiligten, entweder die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anzuordnen.
ZGB.

A. Der Kläger war Vormund der im Jahre 1842 geborenen, im Jahre 1911
wegen Altersverhlödung entmiin-

340 ss Erbrecht. N ° 52.

digten Emilie Isler, von Wohlen. Vor ihrer Bevormundung hatte die Genannte
dem Beklagten und dessen Bruder Notar Emil Brand Generalvollmacht zur
Besorgung ihrer Vermögensangelegenheiten erteilt. Da der Beklagte gestützt
auf diese Generalvollmacht eine Anzahl der Emilie Isler gehörender
Wertpapiere in Besitz genommen hatte, sie in einem von ihm gemieteten
Safe der Schweiz. Volks-e bank verwahrt behielt und ihre Herausgabe
an den Vormund verweigerte, erfolgte im Juni 1913 die Einreichung der
vorliegenden Klage, mit dem Rechtsbegehren :

Der Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, alle die jenigen der
Frl. E. Isler in Bern gehörenden Vermögens stücke, die er in Händen hat,
namentlich auch die hier nach aufgezählten Wertschriften und Dokumente
dem Kläger herauszugeben. (Folgt eine Aufzählung der Wertpapiere).

Am 1. September 1913 starb die Emilie Isler. Sie hatte am
15. September 1910 ein Testament errichtet und darin den Beklagten
zum Willensvollstrecker ernannt. Die gesetzlichen Erben fochten jedoch
dieses, am 15. September 1913 eröffnete Testament an. Zur Vornahme der
Si-eherungsmassregeln im Sinne der Art. 551 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 551 - 1 Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.525
1    Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.525
2    Solche Massregeln sind insbesondere in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen die Siegelung der Erbschaft, die Aufnahme des Inventars, die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen.
3    ...526
. ZGB wurden durch Urteil
des Bundesgerichts "vom 28. November 1913 (AS 33 I S. 606 ff.) die
aargauer Behörden zuständig er-

klärt. Darauf ordnete am 23. Dezember 1913 das Bezirks-f

gericht Bremgarten auf Begehren der gesetzlichen Erben die
Erbschaftsverwaltung an und ernannte zum Erbschaftsverwalter den Kläger,
indem es diese Wahl damit begründete, dass nach Art. 554 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 554 - 1 Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet:
1    Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet:
1  wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern;
2  wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist;
3  wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind;
4  wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht.
2    Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, so ist diesem die Verwaltung zu übergeben.
3    Stand die verstorbene Person unter einer Beistandschaft, welche die Vermögensverwaltung umfasst, so obliegt dem Beistand auch die Erbschaftsverwaltung, sofern nichts anderes angeordnet wird.528
ZGB beim
Tode einer bevormundeten Person und beim Fehlen einer andern Anordnung
dem bisherigen Vormund die Erbschaftsverwaltung obliege. Der Beklagte
hatte verlangt, selber zum Erbschaftsverwalter ernannt zu werden, weil
nach Art. 554 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 554 - 1 Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet:
1    Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet:
1  wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern;
2  wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist;
3  wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind;
4  wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht.
2    Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, so ist diesem die Verwaltung zu übergeben.
3    Stand die verstorbene Person unter einer Beistandschaft, welche die Vermögensverwaltung umfasst, so obliegt dem Beistand auch die Erbschaftsverwaltung, sofern nichts anderes angeordnet wird.528
ZGB, wenn der Erblasser einen Willensvollstrecker
bezeichnet habe, die Verwaltung die s em zu übergeben sei.

Nach seiner Ernennung zum Erbschaftsverwalter er-

Erbrecht. xa 52 T 341

klärte der Kläger, den Prozess namens der Erbmasse wiederaufzunehmen.
Der Beklagte verweigerte jedoch auch jetzt noch die Herausgabe
der streitigen Wertpapiere, weil e r, als Willensvollstrecker, zur
Erbschaftsverwaltung befugt sei.

B. Durch Urteil vom 22. März 1916 hat der Appellationshof des Kantons
Bern die Klage gutgeheisseu, wobei er in prozessualer Beziehung davon
ausgegangen ist, dass der Rechtsstreit auf Grund der durch den Tod der
Emilie Isler und die Klage-Reassumption geschaffenen neuen Grundlage zu
beurteilen sei.

C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, mit dem
Antrag auf Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da die Vorinstanz auf Grund ihrer, für das Bundesgericht verbindlichen
Auslegung des kantonalen Prozessrechts davon ausgegangen ist, dass im
vorliegenden Falle auch die seit der Rechtshängigkeit eingetretenen
Tatsachen Tod der Emilie Isler, Eröffnung ihres Testaments, Einsetzung
einer Erbschaftsverwaltung, Ernennung des Klägers zum Erbschaftsverwaiter
und Wiederaufnahme des Prozesses durch den Erbschaftsverwalter im Namen
der Erbmasse zu berücksichtigen seien, so steht damit fest, dass die
ursprünglich auf das Recht des Vormundes einer lebenden Person gestützte
Klage, sowie die ursprünglich auf einen Auftrag derselben lebenden Person
gestützte Bestreitung der Klage nicht mehr in Betracht fallen, sondern
dass der Ausgang des Prozesses nunmehr einzig davon abhängt, wem die E r b
s c h a f t av e r w a l t u n g zustehe. Der Kläger beansprucht diese auf
Grund der Verfügung des Bezirksgerichts Bremgarten vom 13. Dezember 1913,
durch welche in der Tat e r zum Erbschaftsverwalter ernannt worden ist,
der Beklagte dagegen auf Grund der Art. 518
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 518 - 1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
1    Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
2    Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen.
3    Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu.
und 554 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 554 - 1 Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet:
1    Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet:
1  wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern;
2  wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist;
3  wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind;
4  wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht.
2    Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, so ist diesem die Verwaltung zu übergeben.
3    Stand die verstorbene Person unter einer Beistandschaft, welche die Vermögensverwaltung umfasst, so obliegt dem Beistand auch die Erbschaftsverwaltung, sofern nichts anderes angeordnet wird.528
ZGB. Darüber
aber, dass diejenige Partei, welcher die

342 Erbrecht. N ° 52.

Erbschaftsverwaltung zusteht, zur Anhandnahme der in der Klage
aufgezählten Wertpapiere befugt sei, herrscht kein Streit und sind auch
keine Zweifel möglich.

2. Was zunächst die Berufung des Beklagten auf Art. 518
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 518 - 1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
1    Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
2    Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen.
3    Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu.
ZGB betrifft,
so genügt es, festzustellen, dass diese Gesetzesbestimmung nur dann gilt,
wenn keine Erhschaftsverwaltung im Sinne der Art. 554 und 556 einge-setzt
ist. Der Willensvollstrecker leitet seine Rechte aus

ss der letztwilligen Verfügung ab und kann sie n u r aus

dieser ableiten. Die Erbschaftsverwaltung hat nun aber

u. a. gerade den Zweck, die Ausführung letztwilliger Verfügungen,
deren Gültigkeit zweifelhaft oder bestritten ist, bis nach Abklärung
der Sachlage hinauszuschieben. Sofern also, wie im vorliegenden Falle,
weil die in Betracht kommende letztwillige Verfügung den Gegenstand einer
Anfechtung bildet, eine Erbschaftsverwaltung eingesetzt worden ist, und
solange diese besteht, kann der Willensvollstrecker als solcher sein Amt
nicht, oder doch nur mit Genehmigung des Erbsehaftsverwalters ausüben,
und er kann sich somit gegenüber dem Erbschaftsverwalter, vorausgesetzt,
dass dieser gültig ernannt worden ist, nicht auf Art. 518 berufen.

3. Nun schreibt allerdings Art. 554 Abs. 2 vor, dass, wenn der
Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet habe, dann d i e s e r
zum Erbschaftsverwalter zu ernennen sei, und der Beklagte beruft sich
denn auch,. wie bereits bemerkt, gerade auf diese Gesetzesbestimmung,
um daraus die von ihm behauptete U n g e s e t z] i c h R e i t der
Ernennung des Klägers zum Erbschaftsverwalter abzuleiten. Allein,
abgesehen von der Frage, ob die angeführte Gesetzesbestimmung wirklich
auch für den Fall gilt, dass, Wie hier, die letztwillige Verfügung, welche
die Ernennung des Willensvollstreckers enthält, a n g ef o c h t e n ist,
fällt namentlich in Betracht, dass es sich im gegenwärtigen Stadium der
Angelegenheit gar nicht mehr um die Frage handelt, ob der Beklagte ein

Recht auf Ernennung zum Erbschaftsverwalter besass-

Erbrecht. N° 52. 343

oder nicht. Art. 554 Abs. 2 ist eine blosse Weisung an diejenige
Behörde, welcher die Ernennung des Erbschaftsverwalters obliegt. Zur
Ausübung des Amtes eines Erbschaftsverwalters genügt es daher nicht,
sich auf jene Gesetzesbestimmung berufen zu können, sondern es bedarf
einesErnennungsaktesvon Seiten derdazukompetenten Behörde. Im vorliegenden
Falle hat sich deshalb der Richter auf die Feststellung zu beschränken,
dass die eine Partei, nämlich der Kläger, durch einen rechtskräftigen
Beschluss der zuständigen Behörde zum Erbschaftsverwaltet ernannt worden
is t. Die Kompetenz des Bezirksgerichts Bremgarten zu der am 13. Dezember
1913 von ihm vorgenommenen Ernennung des Erbschaftsverwalters ergibt sich
nämlich ohne weiteres aus dem Urteile des Bundesgerichts vom 28. November
1913, durch welches zur Anordnung der Sicherungsmassregeln im Sinne der
Art. 551
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 551 - 1 Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.525
1    Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.525
2    Solche Massregeln sind insbesondere in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen die Siegelung der Erbschaft, die Aufnahme des Inventars, die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen.
3    ...526
&. ZGB die a a r g a u e r Behörden zuständig erklärt worden sind
; die R e c h t 8 k r a f t jener Ernennung aber folgt 11. a. schon aus
der Tatsache, dass der Beklagte selber nicht behauptet, ein Rechtsmittel
dagegen ergriffen zu haben, weshalb nicht untersucht zu werden braucht,
ob {was der Beklagte bestreitet) ein Rechtsmittel überhaupt g eg eb
e n war. Ist aber der Kläger durch einen rechtskräftigen Beschluss
der zuständigen Behörde zum Erbschaftsverwalter ernannt worden, so
hat der Beklagte zur Zeit jedenfalls kein Recht mehr, die streitigen
Erbschaftsaktiven dem Kläger vorzuenthalten

Demnach hat das Bundesgericht erkannt : Die Berufung wird abgewiesen
und das Urteil des Appellationshofes' des Kantons Bern vom 27. April
1918 hestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 II 339
Datum : 28. Juni 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 II 339
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 388 Familienrecht. N° 51. fait en 1907 débitrice de 4900 fr. solidairement avec


Gesetzesregister
ZGB: 518 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 518 - 1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
1    Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
2    Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen.
3    Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu.
551 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 551 - 1 Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.525
1    Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.525
2    Solche Massregeln sind insbesondere in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen die Siegelung der Erbschaft, die Aufnahme des Inventars, die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen.
3    ...526
554 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 554 - 1 Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet:
1    Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet:
1  wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern;
2  wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist;
3  wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind;
4  wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht.
2    Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, so ist diesem die Verwaltung zu übergeben.
3    Stand die verstorbene Person unter einer Beistandschaft, welche die Vermögensverwaltung umfasst, so obliegt dem Beistand auch die Erbschaftsverwaltung, sofern nichts anderes angeordnet wird.528
556
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 556 - 1 Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird.
1    Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird.
2    Der Beamte, bei dem die Verfügung protokolliert oder hinterlegt ist, sowie jedermann, der eine Verfügung in Verwahrung genommen oder unter den Sachen des Erblassers vorgefunden hat, ist bei persönlicher Verantwortlichkeit verbunden, dieser Pflicht nachzukommen, sobald er vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten hat.
3    Nach der Einlieferung hat die Behörde, soweit tunlich nach Anhörung der Beteiligten, entweder die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anzuordnen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
erbschaftsverwalter • beklagter • erbrecht • bundesgericht • vormund • testament • wertpapier • tod • weiler • gesetzlicher erbe • frage • generalvollmacht • rechtsmittel • erbmasse • erblasser • entscheid • rechtsbegehren • weisung • verfahren • richterliche behörde
... Alle anzeigen