BZD Personenrecht. N° 48.

Instanzen abgewiesen worden war, von der Klägerin aber neuerdings mit
der Anschlussberufung geltend gemacht wird, nicht geschützt werden. Die
Zusprechung einer Schadenersatzsumme ist schon deshalb ausgeschlossen,
weil nach einwandfreier Feststellung der Vorinstanz die Klägerin es
gänzlich unterlassen hat, den Nachweis zu erbringen, dass sie durch
die Namensänderung der Beklagten wirklich Schaden erlitten habe; in
den Akten fehlt hiefür jeder Anhaltspunkt. Allein auch zur Znsprechung
einer Genugtuungssumme fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen der
besonderen Schwere der Verletzung und des Verschuldens (Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR). Die
Anschlussberufnng ist daher abzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Hauptberufung und die Anschlussberufung werden abgewiesen und das
Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 8. Februar 1916 wird in
allen Teilen bestätigt.

48. Urteil der II. Zivilabteilung vomsi 28. Juni 1916 i. S. Waisenamt
Hombrechtikon, Beschwerdeführerin, gegen Obergericht des Kantons Zürich.

Art . 8 7 Ziff. 1 0 G ; Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde
wegen Anwendung kantonalen oder ausl ändischen anstatt eidgenössischen
Rechtes bei V e r s c h o 1 l e ne r kl ä r u n g.

Art . 8 N A G ; Voraussetzung für die Zuständigkeit der schweizer
Gerichte zur V e r s c h o! len e r k l är u n g einer Person ist, dass
diese Person in der Schweiz h ei m a t b erechtigt sei. Art . 7 litt
. a NAG ; Personen, für die keine Heimatangehörigkeit und kein Wohnsitz
nachgewiesen werden kann, unterstehen nur in Bezug auf die Frage der
persönlichen Handlungsfähigkeit dem schweizerischen Recht.

A. Der am 22. April 1855 geborene Ernst Bühler, der ursprünglich in
Hombrechtikon, Kt. Zürich, heimat--Personenrecht. N° 48. 321

berechtigt war, wanderte in früher Jugend nach Nordamerika aus ;
nachdem er das amerikanische Bürgerrecht erworben hatte, wurde er
durch Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 7. November
1877 aus dem Bürgerrecht des Kantons Zürich entlassen. Im Jahre 1890
fiel ihm ein mittlererweile auf über 5000 Fr. angewachsenes Erbe von
3600 Fr. zu, worauf er vom Waisenamt Hombrechtikon unter Vormundschaft
gestellt wurde. Im Jahre 1909 stellten die Präsumtiverben des Bühler beim
Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch um Aufruf und Todeserklärung
des Bühler, auf welches das Obergericht mit Entscheid vom 22. Dezember
1909 wegen Inkompetenz nicht eintrat.

B. Im Jahre 1915 wurde vom Waisenamt Hombrechtikon gestützt auf
Art. 550
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 550 - 1 Stand das Vermögen oder der Erbteil eines Verschwundenen während zehn Jahren in amtlicher Verwaltung, oder hätte dieser ein Alter von 100 Jahren erreicht, so wird auf Verlangen der zuständigen Behörde die Verschollenerklärung von Amtes wegen durchgeführt.
1    Stand das Vermögen oder der Erbteil eines Verschwundenen während zehn Jahren in amtlicher Verwaltung, oder hätte dieser ein Alter von 100 Jahren erreicht, so wird auf Verlangen der zuständigen Behörde die Verschollenerklärung von Amtes wegen durchgeführt.
2    Melden sich alsdann innerhalb der Auskündungsfrist keine Berechtigten, so fallen die Vermögenswerte an das erbberechtigte Gemeinwesen oder, wenn der Verschollene niemals in der Schweiz gewohnt hat, an den Heimatkanton.
3    Gegenüber dem Verschollenen selbst und den besser Berechtigten besteht die gleiche Pflicht zur Rückerstattung wie für die eingewiesenen Erben.
ZGB neuerdings das Gesuch um Aufruf und Verschollenerklärung
des Ernst Bühler gestellt. Durch Entscheid vom 22. Dezember 1915
ist das Bezirksgericht Meilen auf das Gesuch nicht eingetreten,
weil nach Art. 35
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 35 - 1 Ist der Tod einer Person höchst wahrscheinlich, weil sie in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem nachrichtlos abwesend ist, so kann sie das Gericht auf das Gesuch derer, die aus ihrem Tode Rechte ableiten, für verschollen erklären.
1    Ist der Tod einer Person höchst wahrscheinlich, weil sie in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem nachrichtlos abwesend ist, so kann sie das Gericht auf das Gesuch derer, die aus ihrem Tode Rechte ableiten, für verschollen erklären.
2    ...50
ZGB und nach Art. 8
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
1    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
2    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde.
3    Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu.
4    Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20.
5    Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind.
NAG die Schweizer Gerichte nur
zur Verschollenerklärung solcher Personen zuständig seien, die das
Schweizerbürgerrecht besitzen, was bei Ernst Bühler nicht der Fall
sei. Gegen diesen Entscheid rekurrierte das Waisenamt Hombrechtikon
an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Waisenamt machte geltend,
dass allerdings die Verschollenerklärung nach dem heimatlichen Rechte
zu erfolgen habe und der heimatlichen Gerichtsbarkeit unterliege. Im
vorliegenden Falle lasse sich aber die Heimatangehörigkeit des Bühler
nicht mehr feststellen. Nachgewiesen sei nur, dass Bühler im Jahre 1877
Bürger der nordamerikanischen Union geworden sei; dieses Bürgerrecht sei
aber ein öffentlichrechtlicher Begriff des Bundesstaates und bestimme die
Heimatangehörigkeit, die ein Begriff des Einzelstaates sei, nicht. Nun
sei aber niemals bekannt geworden, welches einzelstaatliche Bürgerrecht
Bühler erworben habe. Bei der Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht
habe Bühler lediglich das Zeugnis beigebracht, dass er Bürger der

322 Personenrecht. N° 48.

Union sei ;} dass er Bürger von Georgia geworden sei, gehe _

aus jenem Zeugnis nicht hervor und werde (unter Beweisofferte) in
Abrede gestellt. Nach Art. 59 Ziff. 7 litt
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
. n Scth ZGB unterständen aber
Personen, für die keine Heimatangehörigkeit und kein Wohnsitz nachgewiesen
werden könne, dem schweizerischen Recht. '

Durch Entscheid vom 24. Januar 1916 hat das Obergericht des Kantons
Zürich das Gesuch der Rekurrentin abgewiesen. Das Obergericht ging
davon aus, dass die schweizerischen Gerichte nicht befugt seien, auf
Grund des schweizerischen Rechtes Ausländer verschollen zu erklären,
da nach Art. 8
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
1    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
2    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde.
3    Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu.
4    Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20.
5    Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind.
NAG die Verschellenerklärung, die zum Familienstand
der Person zu rechnen sei, dem heimatlichen Rechte und der heimatlichen
Gerichtsbarkeit 'unterstehe. Im vorliegenden Falle sei nachgewiesen, dass
Bühier das amerikanische Bürgerrecht erworben habe. Damit sei er auch in
Amerika heimatangehörig geworden, da Heimat und Staatsangehörigkeit nicht
verschiedene Begriffe seien. Nach amerikanischem Recht werde zudem, wer
Unionsbürger geworden sei, damit zugleich Bürger des Staates, in welchem
er seinen Wohnsitz habe ; es könne daher auch nicht gesagt werden, die
Zugehörigkeit zu einem Einzelstaat lasse "sich nicht feststellen, da ja
der Wohnsitz Bühlers zur Zeit seiner Einbürgerung in Amerika bekannt sei.

C. Diesen Entscheid des Obergerichts hat die Rekurrentin, zugleich mit der
inzwischen durch Nichteintreten erledigten Nichtigkeitsbeschwerde an das
Kassationsgericht des Kantons Zürich, gestützt auf Art. 87
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
1    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
2    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde.
3    Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu.
4    Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20.
5    Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind.
Ziff. ] OG an
das Bundesgericht weitergezogen. Die Rekurrentin macht geltend, dass die
Annahme der Vorinstanz, der Wohnsitz Bühlers zur Zeit der Einbürgerung
in Amerika sei bekannt, nicht zutreffe, da ihr ein späterer Wrohnsitz
des Bühler im Staate Georgia bekannt sei und sich aus den Akten in keiner
Weise ergebe, in welchem Staate der amerikanischen Union. der Verschollene
Wohnsitz gehabt habe, als die Einbürgerung in AmerikaPersonenrecht. N°
48. 323

erfolgt sei; eventuell sei ihrem vor der Vorinstanz gestellten
Beweisanerhieten dafür, dass der Bürger-staat des Bühler sich nicht
mehr feststellen lasse, Folge zu geben. D. Das Obergericht des Kantons
Zürich hat auf eine Beantwortung der ihm zur Vernehmlassung zugestellten
Beschwerde der Rekurrentin verzichtet. ss

Das Bundesgericht zieht i n E r w a g u n g :

l. Nach Art. 87
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
1    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
2    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde.
3    Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu.
4    Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20.
5    Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind.
Ziff. ] OG, auf den sich die Beschwerde ausdrücklich
allein stützt, können letztinstanzliche, der Berufung nicht
unterliegende kantonale Entscheide in Zivilsachen wegen Anwendung
kantonalen oder ausländischen anstatt eidgenössischen Rechtes durch
Beschwerde angefochten werden. Da die VerSchollenerklärung keinen Akt der
streitigen, sondern der freiwilligen Gerichtsbarkeit darstellt (vgl.AS
39 II S. 817) und infolgedessen der angefochtene Entscheid mangels
einer Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne des Art. 56
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
1    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
2    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde.
3    Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu.
4    Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20.
5    Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind.
OG der Berufung
nicht unterliegt, ist die zivilrechtliche Beschwerde ohne weiteres
als zulässig zu bezeichnen. Dagegen ist sie materiell abzuweisen, weil
die Vorinstanz das Begehren der Rekurrentin um Verschol lenerklärung
des Ernst Bühler nicht auf Grund ausländischen, sondern e i d g e
11 ü 5 s is c h e n Rechtes abgewiesen hat, indem es davon ausging,
dass die den Familienstand betreffende Frage der Verschollenerklärung
nach Art. 8
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
1    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
2    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde.
3    Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu.
4    Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20.
5    Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind.
NAG der heimatlichen Gerichtsbarkeit unterstehe und die
schweizerischen Gerichte daher nicht befugt seien, den Ernst Bühler,
der im Jahre 1877 Ausländer, d. h. Amerikaner geworden sei, verschollen
zu erklären. Die Vorinstanz hat allerdings daneben in ihrem Urteile
auch insofern amerikanisches Recht herangezogen, als sie angenommen
hat, dass Bühler durch die Naturalisation in Amerika zugleich Bürger
des Einzelstaates geworden sei, in welchem er seinen Wohnsitz gehabt
habe. Diese Erwägung ist aber nicht direkt Grundlage des angefochtenen
Entscheides, sondern die vor-

324 Personenrecht. N° 48.

instanz hat darauf nur bei Priifung der von ihr verneinten Frage
abgestellt, ob, wie die Rekurrentin behauptet, die Voraussetzungen
des A r t. 7 litt. a NAG gegeben seien, wonach Personen, für die keine
Heimatangehörigkeit und kein Wohnsitz nachgewiesen werden kann unter
dem schweizerischen Rechte stehen.

2. Fraglieh könnte bloss sein, ob die Vorinstanz die Art. 8
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
1    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
2    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde.
3    Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu.
4    Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20.
5    Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind.
und 7a
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
1    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
2    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde.
3    Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu.
4    Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20.
5    Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind.
NAG
verletzt habe. Abgesehen davon, dass die Rekurrentin die Beschwerde
ausdrücklich nur auf Art. 87 Ziff. 1
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
1    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
2    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde.
3    Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu.
4    Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20.
5    Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind.
gestützt und nicht wegen Verletzung
des NAG gemäss Art. 87 Ziff. 2
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
1    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
2    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde.
3    Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu.
4    Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20.
5    Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind.
OG erhoben hat, wäre jedoch auch diese
Frage zu verneinen. Art. 8
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
1    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
2    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde.
3    Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu.
4    Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20.
5    Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind.
NAG bestimmt, dass der Familienstand einer
Person sich nach dem heimatlichen Rechte richtet und der Gerichtsbarkeit
der Heimat unterliegt. Voraussetzung für die Zuständigkeit der Schweizer
Gerichte zur Verschollenerklärung des Bühler ist daher, dass Bühler in der
Schweiz heimatberechtigt sei. Das trifft nicht zu. Nach der verbindlichen
tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz ist Bühler im Jahre 1877 aus
dem Bürgerrecht des Kantons Zürich entlassen worden. Diese Entlassung
hat gemäss Art. 6 des BG betr. die Erteilung des Schweizerbürgerrechts
und den Verzicht auf dasselbe vom 3. Juli 1876, unter welchem sie
erfolgte, erst auf den Nachweis hin stattfinden können, dass Bühler
das Bürgerrecht eines andern Staates d. h. der Vereinigten Staaten von
Nordamerika erworben habe. Seit dieser Entlassung aus dem Kantonsund
Gemeindebürgerrecht, welche nach Art. 8 Abs. 2 des genannten Gresetzes
auch den Verlust des S c h w e i z e r h ü r g e rr e c h ts in sich
schloss, ist Bühler, da eine Wiedereinhürgerung in der Schweiz weder
nachgewiesen noch behauptet worden ist, als Ausländer zu betrachten,
so dass, da er auch nicht in der Schweiz wohnt, von einer Anwendung
schweizerischen Rechtes in Bezug auf ihn keine Rede sein kann. Eine
Verletzung von Art. 7 litt
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
1    Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
a  die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte;
b  Geburtsdatum;
c  Staatsangehörigkeit;
d  Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde;
e  Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson;
f  Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG);
g  Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis;
h  gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis;
i  zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:
i1  falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,
i2  falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus.
2    Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet.
. a NAG liegt aber schon deshalb nicht vor,
weil diese Gesetzesbestim-mung überhaupt nicht zur Anwendung kommt. Der
dem Familienrecht. N° 49. 325

NAG durch Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
Scth ZGB hinzugefügte Art. 7 litt
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
1    Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
a  die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte;
b  Geburtsdatum;
c  Staatsangehörigkeit;
d  Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde;
e  Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson;
f  Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG);
g  Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis;
h  gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis;
i  zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:
i1  falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,
i2  falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus.
2    Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet.
. a muss im
Zusammenhang mit dem NAG bisheriger Fassung ausgelegt werden, in welchem
er unter dem Titel Persönliche Handlungsfähigkeit steht. Daraus folgt,
dass Personen, für die keine Heimatangehörigkeit und kein Wohnsitz
nachgewiesen werden kann, nur in Bezug auf die von der Frage der
Verschollenerklärung verschiedene Frage der persönlichen Handlungs-f a h i
g k ei t dem schweizerischen Rechte unterstehen. Aus diesem Grund braucht
auch auf die im Rekurs an das Obergericht enthaltenen Ausführungen über
Staatsund Heimatsangehörigkeit nicht näher eingetreten und den in der
Beschwerde an das Bundesgericht gestellten Beweisanträgen keine Folge
gegeben zu werden ; denn eine Gesetzesvorschrift, wonach der Schweizer
Richter einen wenn auch heimatlosen Fremden verschollen erklären könnte,
ist überhaupt nicht nachzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE49. Sentenza 22 giugno 1916
della. IIa serious civile nella causa Bagnis, attrice contro Tettamanti,
convenuto.

La madre che non ha riconosciuto il suo figlio naturale (ciò che è lecito
a stregua di certe legislazioni estere, per es. di quella italiana),
non ha veste per esercitare in nome suo l'azione di paternità a sensi
dell'art. 309 CCS, né può pretendere per se, in base solo di quest'azione,
alle indennità di cui agli art. 317 e 318 CCS.

A. Nell'estate del 1912 la sedicenness attrice Maria Bagnis da Schignano
(Italia), in quel tempo dimorante a
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 42 II 320
Date : 08. Februar 1916
Published : 31. Dezember 1916
Source : Bundesgericht
Status : 42 II 320
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : BZD Personenrecht. N° 48. Instanzen abgewiesen worden war, von der Klägerin aber


Legislation register
EÖBV: 7  7a  8  87
OG: 56  87
OR: 49
ZGB: 35  59  550
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lower instance • question • swiss law • federal court • hamlet • america • right of the individual • cantonal remedies • north america • egg • decision • swiss citizenship • cantonal legal court • connection complaint • judicial agency • nullity appeal • dispute under civil law • damage • heir • cantonal council • civil matter • defendant • voluntary jurisdiction
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