IX. STEUERSTREITIGKEITEN ZWISCHEN BUND UND KANTONENCONTESTATIONS ENTRE
LA CONFEDERATION ET LES CANTONS EN MATIÈRE FISCALE
. 48. Urteil vom 2. November 1916. 1. S. Schweizerische Bundesbahnen,
Kreisdirektion [II, gegen Zürich Regierungsrat und Gemeinde Albisrieäen.
Art. 10, Abs. 2 des Rückkau'fsgesetzes vom 15. Oktober 1897
. Steuerfreiheit der Bundesbahnen für ein Grundstück das
' zur Fassung darin befindliche-r Queiien und Ableitung des Wassers
nach einem Bahnhof für Betriebszwecke erworben worden ist, auch wenn es
nebenbei einen gewissen landwrrtsehaitlichen Ertrag abwirft.
_ssA. . Die Schweizerischen Bundeshahnen sind Eigentumcr eines
Landkomplexes (Kat. N° 459, 464 und 466) unterhalb der Triemlistrasse in
Albisrieden, der von ihrer RechtSvorgängerin, der Schweiz. Nordostbahn
im Jahre 1875 zum Zwecke der Fassung des ihn durchziehenden
von der Uetüberglehne herkommen den Grundwassers ge: kauft worden
ist. Die Fassung geschieht durch ein System von Sieherröhren, die in
verschiedene unter sich verbundene Sammler (sog. Brunnenstuben) einmünden
; von dem letzten, am tiefsten gelegenen dieser Sammler wird sodann
das Vv'asser in einer geschlossenen Eisenröhre nach dem Hauptbahnhof
Zürich geführt. Unterwegs sind davon gemäss alten Verpflichtungen
37% Liter per Minute zur speisung der beiden Pilgerbrunnen an der
AlhisriederundBadenerstrasse und 6 Liter per Minute an die Stadt Aurich zu
beliebiger Verwendung abzugeben, der 240 Liter per Minute betrageude Rest
dient im HauptbahnhofSteuerstreitigkeiteu zwischen Bund und Kantonen. N°
48. 363
Zürich zur Speisung laufender Brunnen für WagenWaschzwecke und zur
Füllung der Reservoirs für den Rangierdienst. Um auch das die oberhalb
ihres Eigentums gelegenen Grundstücke Kat. 421-423 durchziehende Wasser
fassen zu können, hat die Bahn sich 5. Z. das servitutarische Recht
einräumen lassen, in diesen Grundstücken nach Wasser zu graben und es
zu fassen, und hat tatsächlich auch ein kleineres Quantum abgeleitet,
das sich in den obersten, auf ihrem . Grundeigentum angelegten Sammler
ergiesst. Mit Rücksicht hierauf hat im Jahre 1909 der Audienzrichter
des Bezirksgerichts Zürich dem Eigentümer der Kat. N° 421 Albert Keller
den Bau einer Scheune verboten, weil dadurch die Dienstbarkeits-rechte
der S. B. B. beeinträchtigt Würden. Weitere Beschränkungen für die
Bewirtschaftung zum Zwecke der Reinhaltung des Wassers bestehen auf
den Kat. N° 421423 nicht. Wohl aber haben die S. B. B. den Pächter ihrer
Grundstücke Kat. 459, 464 und 466 im Pachtvertrage verpflichtet, auf einem
Streifen von 6 m Breite zu beiden Seiten des Haupt und Seitenstranges
der durch das Pachtobjekt führenden Wasserleitung nur mit Asche. Gips
und Kunstdünger, nicht mit Stalldünger oder anderen Düngmitteln aus
organischen Stoffen zu drängen.
Anlässlich eines im Jahre 1901 zwischen der steuerbehörde von Albisrieden
und der Nordostbahn entstansi denen Streites hat der Regierungsrat von
Zürich die letztere für Grundeigentum und Quellen als steuerpflichtig
erklärt. Doch ist dieser Entscheid aus nicht mehr feststellbaren Gründen
nicht ausgeführt und auch nach dem Uebergang der Nordostbahn an die
S. B. B. diesen gegenüber kein Steueranspruch erhoben worden, bis im
Jahre 1915 die Gemeindesteuerkommission Albis-rieden der Kreisdirektion
III mitteilte, das sie, auf den früheren Regierungsentseheid aufmerksam
gemacht, die den S. B. B. gehörenden Liegenschaften in Albisrieden mit
38,500 Fr. zur Vermögenssteuer eingeschätzt habe.
Eine dagegen erhobene Einsprache wurde, soweit die
364 Stunt-echt.
Frage der Steuer p f li c h t betreffend, sowohl von der kantonalen
Finanzdirektion als vom Regierungsrat, an
den die S. B. B. die Direktionsverfügung weiterzugen, si
* abgewiesen, vom Regierungsrat durch Entscheid vom 23. Dezember 1915
mit der Begründung : das Schicksal des Rekurses hänge davon ab, ob die
streitige Liegenschaft als mit dem Bahnbetrieb in notwendiger Beziehung
stehendes Grundeigentum im Sinne von Art. 10 des Rück-
ss kaufsgesetzes angesehen werden könne. Bei Beantwortung dieser Frage
sei davon auszugehen, dass die den S. B. B. durch das Rückkaufsgesetz
zugestandene Steuerfreiheit ein Privileg dar-stelle und dass derartige
Privilegien nach anerkannter Regel nicht ausdehnend interpretiert
werden dürften. Hiemit lasse sich das Begehren der S. B. B. nicht
wohl vereinen. Denn es laufe darauf hinaus, dass Steuerfreiheit jede
Liegenschaft geniesse, die mit dem Bahnbetrieb in irgend einem, wenn
auch nur entfernten faktischen Zusammenhang stehe, Während Art. 10 des
Rückkaufsgesetzes als Voraussetzung des Steuerprivileges die N o t W e
n d i g k e i t der Beziehungen zum Bahnbetrieb
aufstelle. Notwendig für den Bahnbetrieb sei aber eine "
Liegenschaft nur dann, wenn ohne deren Besitz der Betrieb nicht
ordnungsgemäss vor sich gehen könnte. Das könne bei einem in Albisrieden
gelegenen, in keinem räumlichen Zusammenhang mit den Bahnanlagen stehenden
Grundstück nicht gesagt werden. Der Umstand,'dass sich darin Quellen
befanden, die zur Speisung von Brunnen im Hauptbahnhof dienten, vermöge
die notwendige Beziehung nicht herzustellen. Wenn auch die Versorgung
des Bahnhofs mit Trinkund Brauchwasser unbedingtes Erfordernis sei, so
erscheine es doch auf der anderen Seite. völlig gleichgiltig, ob dieses
Wasser aus eigenen Quellenanlagen und Leitungen der Bahn oder aus der
aälgemeinen Wasserversorgung herrühre. Die S. B. B. seien nicht auf das
Albisriederwasser angewiesen, sondern könnten ihren ganzen Wasserbedarf
für den Bahnhof Zürich aus der städtischen Wasserversorgung decken. Auf
Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N ° 48. 365
alle Fälle bedürften sie für die Wasserbeschai'iung nicht des Eigentums an
der Liegenschaft : Quellenfassung und Wasserleitung könnten auch bestehen
bleiben, wenn das Grundstück, mit einer die Reinhaltung sichernden
Dienstbarkeit belastet, an einen Dritten abgetreten würde. Ueber die
Höhe der Einschätzung hätten die ordentlichen Taxationsorgane und nicht
der Regierungsrat zu entscheiden.
B. Durch Eingabe vom 28. Januar 1916 hat darauf die Kreisdirektion III
der S. B. B. beim Bundesgericht das Begehren gestellt, es möge erkennen
dass den S. B. B. für ihren Grundbesitz in Albisrieden die in Art. 10
des Rückkaufsgesetzes vorgesehene Steuerireiheit zu gewähren sei. Zur
Begründung wird ausgeführt, dass die Wasserfassungsanlage in Albisrieden
für die Bahn em unbedingtes Erfordernis sei, weil sie einen wesentlichen
Teil des für den Bahnhof nötigen Wassers liefere. Mit der Feststellung
dieses Zusammenhangs sei auch die notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb
im Sinne des Gesetzes hergestellt. Der Umstand dass es möglich ware, das
Wasser von anderer Seite, nämlich von der städtischen Wasserversorgung
zu beziehen, sei für die Frage der Steuerpflicht bedeutungslos. Aber
auch für 'das Land selbst, in dem die Quellenfassungen liegen, seien die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorhanden. Bei der
Fassung durch offene Sickerröhren in geringer Tiefe, wie sie hier bestehe,
müsse darauf geachtet werden, den Boden in der Nähe der Sicherungen vor
Verunreinigungen zu schützen. Dieser Schutz könne wirksam nur dadurch
gewährleistet werden, dass das Quellgebiet Eigentum des Wasserbesitzers
sei, damit schädigende Einflüsse jederzeit und ohne weiteres beseitigt
werden könnten. Deshalb seien denn auch dem Pächter beschränkende
Bedingungen auferlegt worden, was darin zum Ausdrucke komme, dass das
Pachterträgnis ganz gering (2. Z. 250 Fr. im Jahre) sei. si _
C. Der Regierungsrat des Kantons Zürich halt in -
368 Statement.
seiner Antwort, in der er auf Abweisung des Steuerbeireiungsbegehrens
schliesst, daran fest, dass sich von einer _ notwendigen Beziehung
zum Bahnbetriebe nur dann sprechen lasse, wenn durch den Wegfall der
steuerpflichtig erklärten Anlage der Betrieb wesentlich beeinträchtigt
würde, und dass diese Voraussetzung angesichts der Möglichkeit,
das Albisrieder Wasser durch vermehrten Bezug aus der städtischen
Wasserversorgung zu ersetzen, aus der ohnehin der grösste Teil des im
Bahnhof verwendeten Wassers herrühre, hier nicht zutrefl'e. Eventuell
könnte sich die Steuertreiheit jedenfalls nur auf die Quellenanlage
erstrecken. Die Liegenschaft lasse sich darein auch bei weitester
Auslegung des Gesetzes nicht einbeziehen. Wenn das Grundstück wegen der
Quellenanlage unter Beachtung gewisser Vorsichtsmassregeln bewirtschaftet
werden müsse, so werde dadurch höchstens seine Bewertung beeinflusst,
ein notwendiger Zusammenhang zum Bahnbetrieb könne dadurch nicht
begründet werden.
Die Gemeinde Alhisrieden, die ebenfalls zur Vernehmlassung aufgefordert
worden ist, hat sich dieser Antwort in allen Teilen angeschlossen.
D. An dem auf Begehren der S. B. B. durch eine Abordnung des Gerichts
vorgenommenen Augenschein haben die Vertreter des Staats und der Gemeinde
zur Widerlegung des Standpunkte der Bahn, dass der Besitz
der Liegenschaft selbst für die Reinhaltung des Wassers ,
nötig sei, auf die eingangs erwähnte, bisher im Prozess nicht erörterte
Tatsache hingewiesen, dass ein Teil des Wassers in fremden; Boden gefasst
werde, dessen Bewirtschaitung keinen Einschränkungen unterliege. Da
ausserdem eine Reihe neuer technischer Ausführungen über die Art der
Fassung gemacht wurden, ist den Parteien Gelegenheit gegeben worden,
ihre Vorbringen zu Handen des Gerichts schriftlich zusammenzufassen
E. in der darauf eingereichten Replik haben die S. B. B. betont, dass
das aus anderen Grundstücken kom-
Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N' 48. 36?
mende Wasser nur einen kleinen Teil des Gesamtquanturns bilde, und
bestritten, dass hierauf etwas ankommen könne. Gerade die Uebelstände,
welche sich aus dieser Ableitung aus fremdem Boden für die Reinheit
des Wassers ergaben, zeigten, dass für die Zwecke der Wasserheschaiiung
mit einer blossen Fassungsservitut nicht auszukommen sei, sondern dem
Landeigentümer noch weitere Beschränkungen auterlegt werden müssten. Der
Erwerb einer solchen nach allen Richtungen schützenden Sewitnt würde
die Bahn nicht billiger zu stehen kommen als der Ankauf des Landes
selbst, so dass sie nicht angehalten werden könne, sich statt dieses
mit jenem zu begnügen Solange sie das zu Betriebszwecken erworbene Land
im wesentlichen auch ausschliesslich zu diesen Zwecken benütze, sei
damit aber auch dessen steuerfreiheit gegeben, wie das Bundesgericht in
ähnlichen Fällen, so insbesondere in Bezug auf sogenannte Schutzwaldungen,
stets anerkannt habe.
F. Ebenso haben der Regierungsrat von Zürich und der Gemeinderat
Albisrieden duplizierend auf ihrer Rechtsauf'fassung beharrt und zu deren
Unterstützung auf einen bei-gelegten Bericht des Wasseringenieurs Bosshard
verwiesen, worin nachzuweisen versucht wird, dass eine Reinhaltung des
Wassers bei der gegenwärtigen Art der Fassung überhaupt ausgeschlossen
sei, weshalb es ohnehin nur zu technischen Zwecken, nicht als Trinkwasser
verwendet werden dürfe. Da hiefür die grössere oder geringere Reinheit
bedeutungslos sei, könne mithin von einem Zwang für die Bundesbahnen,
das Grundstück selbst zu besitzen, und folglich auch von einer notwendigen
Beziehung dieses zum Bahnhetrieb nicht die Rede sein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Da die Schweizerischen Bundesbahnen lediglich eine Verwaltungsahteilung
des Bundes und mit ihm
358 Staatsrecht.
rechtlich identisch sind, ist die Zuständigkeit des Bundesgerichts
zur Beurteilung des vorliegenden Steuerstreits nach Art. 179 OG und
feststehender Rechtssprechung gegeben.
2. In der Sache selbst ist für die Entscheidung massgebend die Bestimmung
des Art. 10 Abs. 2 des Rückkaufsgesetzes vom 15. Oktober 1897, wonach
sich die den Bundesbahnen zukommende Steuerfreiheit auch auf die in
ihrem Besitze befindlichen, in notwendiger Beziehung zum Bahnbetrieb
stehenden Immobilien erstreckt. Damit diese Beziehung gegeben sei,
ist, wie schon wiederholt ausgesprochen wurde, nicht nötig, dass die
Einrichtung, um die es sich handelt, für den Betrieb schlechterdings
unentbehrlich sei und er ohne sie überhaupt nicht aufrechterhalten
werden könnte ; es genügt, dass sie tatsächlich Betriebszwecken dient
d. h. zum Betrieb gehörende Funktionen erfüllt oder doch bestimmt
ist, für dessen Regelmässigkeit und Sicherheit günstige Bedingungen
zu schaffen (AS 33 I N° 126 S. 782 f. Erw. 2, N° 127 S. 784 f.). Auch
kann nicht verlangt werden, dass die Verwendung zu Betriebszwecken die
allein mögliche sei, und eine andere Ausnützung daneben überhaupt nicht
in Betracht kommen könne : Voraussetzung ist nur, dass jener Zweck
der primäre, vorwiegende ist, vor dem andere Ausnützungsarten als
untergeordnet und nebensächlich zurücktreten. Deshalb hat denn auch
das Bundesgericht nicht nur in den obenerwähnten Entscheiden den zur
Begründung der Besteuerung von Wärterhäuschen oder Dienst- wohnungen der
Depotchefs in Bahnhöfen vom beklagten Kanton eingenommenen Standpunkt,
die Wohnbedürfnisse der Bahnwärter und Depotchefs könnten auch auf
eine andere Weise durch Einmietung in Privathäusern befriedigt werden,
als unstichhaltig zurückgewiesen, sondern es sind weitergehend auch
Bahnhofrestaurationsräumlichkeiten trotz des Besuchs der Wirtschaft auch
durch einheimisches Publikum und sog. Schutzwaldungen, obwohl der Erwerb
zu Schutzzweeken eine sonstige
.
Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 48, 369
Ausbeutung nicht schlechthin ausschliesst, als gänzlich steuerfrei
erklärt werden (vergl. AS 31 No 111 S. 639 Erw. 3 H., 36 I N° 109 S. 654
fi. Erw. 3), wie anderseits der Bundesrat der Bahn für den Erwerb
solcher Waldungen das Expropriationsrecht eingeräumt hat. Nachdem
feststeht, dass die streitigen Grundstücke in Albisrieden 5. Z. zur
Fassung des darin vorhandenen Wassers erworben worden sind, dass das
Wasser mit Ausnahme einer unerheblichen, unterwegs abgegebenen Quantität
ausschliesslich für die Wasserversorgung des Bahnhofs, also unzweifelhaft
zu Bahnbetriebszwecken dient und dass jene Bestimmung der Liegenschaft,
d. h. ihre Ausnutzung als Quellgrundstück die vorwiegende, haupsächliche
ist, neben der die andere, d. h. die Erzielung eines landwirtschaftlichen
Ertrages durch Verpachtung nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt,
muss daher das Begehren der S. B. B. um Befreiung von der Steuerpflicht
auch hier nicht nur hinsichtlich der Quellenanlage, sondern der ganzen
Liegenschaft als begründet geschützt werden, ohne dass etwas darauf
ankäme, ob die Bahn sich das dadurch gewonnene Wasser auch von anderer
Seite verschaffen und ob sie für die Wasser-gewinnung mit einer blossen
dahingehenden Dienstbarkeit auskommen könnte. Im übrigen ist, was speziell
den letzteren Punkt betrifft, klar, dass das Eigentum an einem Grundstück
für die Zwecke der Wasseriassung immer grössere Vorteile bietet als eine
blosse Dienstbarkeit, weil es, ganz abgesehen von der Reinhaltung des
Wassers, dem Berechtigten für den Zutritt zum Grundstück zur Unterhaltung
und allfälligen Erweiterung der bestehenden Anlagen sowie Vornahme der
hiefür nötigen Arbeiten grössere Freiheit gewährt als diese. Ebenso darf
als Sicher angenommen werden, dass die Bahn, wenn sie durch die Erwerbung
einer Dienstbarkeit den nämlichen Erfolg hätte erreichen können wie
durch diejenige der Liegen- schaft selbst, sich mit jener begnügt hätte,
da nicht emzusehen ist, welches Interesse sie sonst an dem Besitze des
879 Staatsrecht.
s Grundstücks bei dem geringen Ertrage, der sich daraus wegen der
durch das Vorhandensein der Quellfassung gegebenen Beschränkung in der
Verwendung erzielen lässt, hätte haben können. Wenn sie sich dennoch
zum Ankauf des Landes entschlossen hat, so lässt sich dies nur damit
erklären, dass entweder der Grundeigentümer die Quellen ohne das
Land nicht abtreten wollte oder dass sie es im Interesse der von ihr
beabsichtigten Wasserfassungsanlage für nötig und zweckmässig hielt. Es
wären daher auch von diesem Standpunkt betrachtet die Voraussetzungen
für die Steuerbefreiung nach Art. 10 des Rückkaufsgesetzes erfüllt.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt : Die Beschwerde wird gutgeheissen
und demgemäss die vom Kanton Zürich und der Gemeinde Albisrieden bean-
spruchte Besteuerung der streitigen Grundstücke im Gemeindebann
Albisrieden für unzulässig erklärt.
X. VERZICHT AUF DAS SCHWEIZERBÜRGERBECHTRENONCIATION A LA NATIONÀLITÉ
SUISSE
49. Urteil vom 26. Oktober 1916 i. S. Hameln-Wong.
Voraussetzun gen der Zulässigkeit des Verzichts aut das
Schweizerbürgerrecht (Art.7u.9Abs.3 des BG v. 25. J uni 1903) : Vollmacht
zur Abgabe der Verzichtserklärnng ? Fähigkeit des gemäss Art. 395
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |
|
1 | Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |
2 | Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt. |
3 | Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen. |
4 | ...480 |
e r b ei s t à n d e t e n zur selbständigen Wohnsitznahme und Erklärung
des Bürgerrechtsverzichts. Begrifl' der ehemännlichen Gewalt im Sinne
von Art. 9 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
|
1 | Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
2 | Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. |
Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht. N° 49. 371
rechtsgesetzes seit Inkrafttreten des ZGB. Unerhebllchkeit der Motive
des an sich gesetzlich berechtigten Bürgerrechtsverzichts.
A. Die vorliegende Angelegenheit ist durch Urteil des Bundesgerichts
vom 19. März 1914 (AS 40 I, N° 5 S. 43 ff.), auf dessen
Tatbestand und Erwägungen hier Bezug genommen wird, zur richtigen
Durchführung des Verfahrens nach Art. 8 des BG betr. die Erwerbung des
Schweizerhürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe, vom 25. Juni 1903, an
den Regierungsrat des Kantons Aargau zurückgewiesen worden. In der Folge
hat Advokat Bartsch in Freiburg im Namen des Alfred Henseler in New-York
dessen Gesuch um Entlassung aus dem aargauischen Kantonsbiirgerreeht
und damit implicite aus dem Schweizerbürgerrecht unter Berufung auf die
bereits beigebrachten Akten erneuert und dabei ausdrücklich erklärt,
die Staatsangehörigkeit der Ehefrau und der beiden erwachsenen Söhne des
Gesuchstellers solle hierdurch nicht berührt werden. Gegenüber diesem
Gesuch sind im Verfahren nach Art. 8 des BG vom 25. Juni 1903 folgende
Einspracheu erhoben worden :
1. Die Ehefrau Blanche Henseler Dulong und die Söhne Erich und
Reginald Henseler in Freiburg haben in gemeinsamer Eingabe vom 29. Juli
1916 erklärt, sich der Entlassung ihres Ehemanns und Vaters aus dem
Schweizerbürgerrecht zu Widersetzen. Sie beanstanden in formeller
Hinsicht die Vollmacht des Anwalts Henselers als ungenügend und wenden
materiell ein : Das streitige Gesuch sei schon deswegen abzuweisen,
weil man es hier beim Erwerb des amerikanischen und Verzicht auf das
schweizerische Bürgerrecht um ein Vorgehen in fraudem legis zu tun habe,
indem Henseler damit lediglich den Zweck verfolge, die ihm in Freiburg
bestellte Beistandschaft abzuschütteln, das dort verwaltete Vermögen
herauszubekommen und sich der Pflicht des Unterhalts seiner Ehefrau zu
entziehen. Ueberdies fehlten auch die in Art. '? litt. a bis c des BG
vom 25. Juni 1903 bestimmten