280 ' staatsrecht-

werden, wenn besondere in der Natur und den Umständen dieses Falles
liegende Gründe sie rechtfertigten. Solche bestehen hier aber offenbar
nicht und sind auch nicht angeführt worden. .

Wenn trotzdem die aargauische Anwaltskommission den Rekurrenten im
Prozesse Konrad gegen Hurni nur unter der Bedingung vorheriger Leistung
der durch das Anwaltsgesetz vorgesehenen Kaution als Anwalt zulassen
Will, so verstösst dieses Verhalten nicht nur gegen den in Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV
ausgesprochenen Grundsatz der Gewerbetreiheit, auf den grundsätzlich
unter Vorbehalt der Erfüllung des in Art. 33 ebenda aufgestellten
Erfordernisses des Besitzes eines Fähigkeitszeugnisses auch die
Angehörigen der wissenschaftlichen Berufsarten sich berufen können,
sondern es wird dadurch auch die in der letzteren Verfassungsbestirnmung
in Verbindung mit Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
Uebergangsbestimmungen zur BV gewährleistete
Freizügigkeit dieser Berufsarten verletzt. Denn es ist klar, dass das
hier dem mit einem Fähigkeitszeugnisse versehenen Anwalte eingeräumte
Recht, von seinem Niederlassungskanton aus auch in anderen Kantonen
zu praktizieren, illusorisch würde, wenn ihm für das Auftreten in
einem vereinzelten Falle eine Kaution von der Höhe der im Kanton
Aargau vorgeschriebenen verlangt werden könnte, da es keinen Sinn
hätte, lediglich, um damit die Möglichkeit zur Vornahme vereinzelter
Berufshandlungen zu erwerben, eine solche Leistung auf sich zu nehmen. Das
Urteil des Bundesgerichts in Sachen Cosandey, auf das sich das Obergericht
für die Belanglosigkeit des Unterschiedes zwischen gewohnheitsmässigen
und vereinzeltem, gelegentlichem Auftreten beruft, bezieht sich nicht
auf die Frage der Kautionspflicht, sondern auf den Nachweis des Besitzes
eines Fähigkeitszeugnisses, der von der Verfassung als absolute Bedingung
für den Genuss der Freizügigkeit auf gestellt wird. Es trifft daher hier
nicht zu.

3. Nachdem auf Grund der von der luzernischen Obergerichtskanzlei
ausgestellten Bescheinigung fest-,__ ___,

_Politisches Stimmund Wahlrecht. N° 39. 281

steht, dass der Rekurrent im Besitze des luzernischen Advokatenpatents ist
und die aargauische Anwaltskommission auch in der Rekursantwort nicht etwa
den Standpunkt eingenommen hat, dass diesem Patent nicht der Charakter
eines Fähigkeitszeugnisses im Sinne von Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
Uebergangshestimmungen zur
BV zukomme, muss demnach das erste Beschwerdebegehren des Rekurrenten
gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Anwaltskommission in
diesem Sinne aufgehoben werden.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Auf das Beschwerdebegehren 2 wird nicht eingetreten. Das
Beschwerdebegehren 1 wird gutgeheissen und demnach der angefochtene
Entscheid der Anwaltskommission des aargauischeu Obergerichts vom
14. November 1916 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

III. POLITISCHES STIMMUND WAHLRECHT

DROIT ÉLECTORAL ET DROIT DE VOTE

39. Urteil vom 23. November 1916 i. S. Eichenberger und lütheteiligte
gegen Basel-Stadt, ' Grossen Rat.

Kantonale Abstimmung. Anfechtung wegen Ausschlusses einzelner im
Militärdienst befindlicher Stimmberechtigter von der Teilnahme,
Möglichkeit doppelter Stimmabgabe und angeblich willkürlicher Ermittlung
des Vahlergebnisses. Voraussetzungen für die Kassation der Abstimmung
aus den beiden ersten Gründen. Umfang der Ueberprufungsbefugnis des
Bundesgerichts.

A. Am 3./ 4. Juni 1916 fand im Kanton Basel-Stadt die Volksabstimmung
über die vom Grossen Rat auf eme AS 42 [ _ ms u

282 Staatsreeht.

von der Mehrheit der Stimmberechtigten gutgeheissene Initiative hin
beschlossene Abänderung des § 30 der KV (Herabsetzung der Mitgliederzahl
des Grossen Rates) statt.

Da auf den 22. Mai 1916 das Basler Landwehrbatailion 144 zum
Ablösungsdienst einberufen war und sich ausserdem noch weitere, anderen
Einheiten und Stäben zugeteilte Stimmberechtigte im Aktivdienste befanden,
setzte sich das kantonale Polizeidepartement, um auch diesen Wehrmännern
die Ausübung des Stimmrechts zu ermöglichen, am 20. Mai 1916 mit dem
Armeekcmmando in Verbindung und erklärte sich bereit, die Stimmabgabe nach
dem sogenannten vereinfachten Verfahren, durch direkte Einzelzustellung
und Rücksendung der Stimmzettel mittelst der Post, durchzuführen. Das
Armeekommando erliess darauf am 25. Mai 1916 nachstehenden Befehl :
In Gemässheit der Instruktion vom 29. April 1915 Ziff. IV 1 ist in den
Stäben und Einheiten, welche stimmberechtigte Wehrmänner (Basler-wie
Schweizerbürger anderer Kantone) zählen, ein Verzeichnis derselben
(entsprechend dem Nominativetat mit besonderer Angabe des Geburtsjahres
und der Privatadresse, Strasse und Hausnummer) sofort aufzustellen und
an das Kontrollbureau des Polizeidcpartements Basel Stadt zu schik-ken.
Auf Grund dieser Verzeichnisse wird das Polizeidepartement Basel-Stadt
jedem Vehrmanne einzeln seinen Stimmzettel zustellen. Den Wehrmännern
ist mitzuteilen, dass sie die Stimmzettel bis spätestens 3. Juni 1916
per Feldpost an das genannte Polizeidepartement zurückzuschicken haben.
Nach Eingang der infolgedessen von verschiedenen Einheiten und Stäben
angelegten Verzeichnisse stellte das kantonale Kontrollbureau den darin
aufgeführten Wehrmännern am 31. Mai 1916 die Stimmzettel durch die Post
zu und liess die in Basel an diensttuende Wehrmänner bereits verteilten
Zutrittskarten in den Wohnungen, soweit möglich, wieder zurückziehen. Ein
Teil davon konnte nicht mehr beigebracht werden.

' Politisches sum. und Wahlrecht. N° 39. 283

Da das Kontrollbureau den Eindruck hatte, dass die eingegangenen Listen
nicht alle stimmberechtigtcn Wehrmänner enthalten, telefonierte dessen
Vorsteher gleichen Tags noch an das zuständige Bureau desVArmeestahes
und erhielt die Antwort die Sache sei in Ordnung. Am 3. Juni 1916,
dem ersten Ahstimmungstage, liefen noch zwei Verzeichnisse aus der
Bäckerkompagnie 5 und ,der Rekonvaleszentenkompagnie 1 ein, worauf
denbetrefienden Stimmberechtigten die Stimmzettel sofort nachgesandt
wurden. Durch eine Veröffentlichung vom 31. Mai 1916 im Kantonshlatt'und
in den Tagesblättern waren inzwischen die Stimmbereehtigten ausserdem
aufgefordert worden, allfällige Beschwerden wegen nicht erhaltener
Stimmkarten in den nächsten drei Tagen geltend

zu machen. Am Abend des 4. Juni 1916, des zweiten Abstimmungs-

,tages, gab die Staatskanzlei durch Anschlag bekannt,

dass nach auf Grund der Wahlprotokolle vorgenommener Zusammenstellung
die Vorlage mit 3837 Ja gegen 3812 Nein angenommen worden sei, bemerkte
aber dabei, dass noch weitere Stimmzettel aus Militärkreisen eingehen
könnten. Der Regierungsrat, der sich am 5. Juni 1916 nachmittags 3
Uhr zur' Feststellung der Giltigkeit der Abstimmung gemäss § 27 der
Verfassung versammelte, beschloss in dieser Sitzung zunächst, die bis zum
Sitzungsbeginn eingegangenen Stimmzettel von Wehrmännern als giltig zu
behandeln, alle später eingehenden dagegen mit Ausnahme derjenigen der
Bäckerkompagnie 5 und der Rekonvaieszcntenkompagnie 1 unberücksichtigt
zu lassen. Für die letzteren wurde, weil sie vom Kontrollbureau erst am
3. Juni hatten versandt werden können, die Urne bis zum 7. Juni 1916,
vormittags 8 Uhr, offengehalten. Da bis zum 5. Juni nachmittags 3 Uhr
noch 15 Stimmzettel von Weh'rmännern eingelaufen waren, wovon sich 9 für
Annahme und 6 für Verwertung aussprachen, hätte danach die Gesammtzahl
der Ja 3846, diejenige der Nein 3818, die annehmende Mehrheit somit 28
stimmen be-

334 staatsrecht-

tragen. Bei der genauen Nachprüfung aller Stimmzettel bestätigte sich dann
aber, dass, wie dem Regierungsrat schon vorher vermutungsweise mitgeteilt
worden war, im Wahlprotokoll von Riehen die Ja (63) mit den Tein (82)
verwechselt worden waren ; andrerseits mussten 5 Wahlzettel, die von den
Wahlbureaux als Nein gezählt worden waren, wegen ungenügender Ausfüllung
ungiltig erklärt werden, sodass die Vorlage mit 3832 Nein gegen 3827 Ja
also mit 5 stimmen Mehrheit verworfen gewesen wäre. Nach Veröffentlichung
dieser Ziffern und bis zur Sitzung des Regierungsrats vom 7. Juni, 8
Uhr vormittags, gingen noch 11 couverts mit stimmzetteln von Wählern im
Militärdienst ein, von denen 5 den Stempel der Bäckerkompagnie 5 trugen
und daher eröffnet wurden, während die übrigen gemäss dem gefassten
Beschlusse unberücksichtigt blieben. Als endgiltiges Ergebnis wurden
demnach, (la von jenen 5 Zetteln 4 mit Ja und 1 mit Nein ausgefüllt
waren, 3831 Ja und 3833 Nein oder eine v e r we r fe n d e Mehrheit
von zwei stimmen festgestelltInnert nützlicher Frist erhoben Rudolf
EichenbergerRosenmund und sieben weitere stimmberechtigte Einwohner
von Basel-Stadt Einsprache gegen die Abstimmung mit der Begründung,
im Abstimmungsverlahreii seien Unregelmässigkeiten vorgekommen, indem
einerseits die in der Festungsartilleriekompagnie 11 eingeteilten Basler
keine Stimmzettel erhalten hätten, andrerseits einzelnen soldaten des
Landwehrbataillons'144 solche sowohl in den Dienst als nach Hause
zugestellt worden seien, sodass für sie die Möglichkeit doppelter
Stimmabgabe bestanden habe.

In seinem Berichte an den Grossen Rat über die Einss

sprache anerkannte der Regierungsrat die Richtigkeit dieser Vorbringen,
bestritt aber, dass sie die Abstimmung ungiltig machen könnten. Durch die
vom Polizeidepartement getroffenen Massnahmen habe der Regierungsrat,
was an ihm gelegen, getan, um auch den im Dienste befindlichen
Stimmberechtigten die Stimmabgabe zu ermög-PolitischesiStimmund
Wahlrecht. N° 39. 285

lichen. Wenn gleichwohl einzelne unter ihnen nicht in den Besitz
von Stimmzetteln gekommen seien, so sei daran einzig der Umstand
schuld, dass von den betreffenden Einheiten, so insbesondere von der
Festungsartilleriekompagnie 11 und möglicherweise auch noch von anderen,

die durch den Armeebefehl vom 25. Mai 1918 vorgesehe-

nen Verzeichnisse nicht eingesandt worden seien. Für das Versagen des
militärischen Apparates könnten aber die kantonalen Behörden nicht
verantwortlich gemacht werden. Ebenso sei die Möglichkeit doppelter
Stimmabgabe solange bedeutungslos, als nicht ieststehe, dass davon
tatsächlich Gebrauch gemacht und so das Ergebnis beeinflusst worden
sei. Diesen Nachweis hätten aber die Einsprecher nicht erbracht, noch
auch nur eingetragen.

In Zustimmung hiezu und unter Abweisung der Einsprache von Eichenberger
und Mitbeteiligten beschloss darauf der Grosse Rat am 29. Juni 1916 :
Es wird _festgestellt, dass die vorgeschlagene Abänderung des ESD der
Verfassung (Reduktion der Mitgliederzahl des Grossen Rats) mit 3833
Nein gegen 3831 Ja in der Volksabstimmung vom 3. j4. Juni 1916 verworfen
worden ist.

B. Gegen diesen Beschluss des Grossen Rates haben Rudolf Eichenberger
und Mitbeteiligte die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht
ergriffen und beantragt :

Es sei in Aufhebung desselben I. die Volksabstimmung vom 3. /4. Juni
1916 betr. Abänderung des § 30 der KV für ungiltig zu erklären
und der Regierungsrat ein zuladen, eine neue Abstimmung über die
Verfassungsrevision anzuordnen, bei der allen dannzumal im Militärdienst
befindlichen Stimmberechtigten Gelegenheit zur Ausübung des Stimmrechts
zu geben sei;

2. eventuell die Sache an den Regierungsrat zurückzuweisen mit der
Aufforderung, die 6 nach dem 5. Juni 3 Uhr nachmittags eingegangenen,
nicht berücksichtigten Stimmzettel bei der Feststellung des
Abstimmungsergebnisses mitzuzählen. si

286 Stutsncht.

In der Begründung der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, dass
ausser den Soldaten der Festungsartilleriekompagnie 11 auch noch andere
vereinzelte ' Vehrmänner sowie die sämtlichen in der 2. Division
eingeteilten Basler keine Stimmzettel erhalten hätten, und sodann
ausgeführt:

1. Zur Anfechtung einer Abstimmung sei nicht erforderlich , dass der
Ausschluss einzelner Stimmberechtiger von der Stimmabgabe auf einem
Verschulden der Behörden, bezw. auf Nichtbeachtung der gesetzlichen
Vorschriften beruhe: es reiche hin, dass objektiv das verkassungsmässige
Recht auf Teilnahme am Abstimmungsakte verletzt worden sei. Der Anspruch
der im Dienste befindlichen Stimmberechtigten auf Stimmabgabe hätte nur
dann zessieren können, wenn besondere militärische Gründe der Ausübung
des Stimmrechts entgegengestanden hätten. Solche seien aber hier nicht
nachgewiesen und hätten auch nicht bestanden, wie sich schon daraus
ergehe-, dass das Armeekommando ohne weiteres die von ihm gewünschte
Mitwirkung gewährt habe. Im übrigen könne auch nicht anerkannt werden,
dass die Behörden ihre Pflicht wirklich in allen Teilen getan hätten.
Die Vorsorge für die Stimmrechtsausübung durch die Wehrmänner hätte sich
nicht in der Einholung von Vählerverzeichnissen und der Zustellung von
Stimmkarten auf Grund dieser erschöpfen dürfen : es hätte dazu gehört,
dass auch die in § 12 des Wahlgesetzes vorgesehene Aufforderung zur
Geltendmachung allfälliger Beschwerden wegen nicht erhaltener Stimmzettel
durch Armeebefehl erfolgt wäre. Die bezügliche Publikation im Kantonsblatt
und in den Tagesblättern habe, abgesehen davon, dass sie zu spät, erst
am 31. Mai erlassen worden sei, schon deshalb nicht genügen können, weil
keine Gewähr dafür bestanden habe, dass sie die Wehrmänner tatsächlich
erreichte. Auch hätte sich das Polizeidepartement, nachdem die Abstimmung
schon am 29. April 1916 angesetzt worden sei, sehr wohl früher an das
ArmeekommandoPolitisches stät-Muund Wahlrecht. N' 39. 28.7

wenden können, in welchem Falle auch der Armeebekehl früher
erlassen werden wäre. Bei dem späten Zeitpunkte, in dem dieser den
Truppeneinheiten angekommen, sei es von vornherein ausgeschlossen gewesen,
dass zu einer richtigen Organisation der Abstimmung und Nachprüfung der
eingegangenen Verzeichnisse für das Kontrollhureau noch die nötige Zeit
bleibe. Eventuell lägen zum mindesten Fehler der militärischen Organe
vor; die ebenfalls zur Kassation der Abstimmung führen müssten, da die
'Wehrmänner wegen solcher Verstösse nicht in ihren verfassungsmässigen
Rechten beeinträchtigt werden dürften.

2. Ebenso sei der Hinweis auf die Möglichkeit doppelter Stimmabgabe
zu Unrecht als unerheblich bezeichnet worden. Von den Wehrmänncrn des
Landwehrbataillons 144, dem der grösste Teil der im Dienst befindlichen
Stimmberechtigten angehörte, habe sich eine erhebliche Zahl jeweilen
am Sonntag im Urlaub in Basel befunden, sodass sie, soweit sie auch
nach Hause Stmmkiarten erhalten hätten, in der Lage gewesen wären, dort
nochmals an der Abstimmung teilzunehmen. Dass derart wirklich doppelt
gestimmt werden sei, könne freilich nicht nachgewiesen werden. Es bedürfe
aber auch dieses Beweises nicht. Bei einer Mehrheit von nur zwei Stimmen
müsse schon die Möglichkeit doppelter Stimmrechtsausübnng genügen,
um das Abstimmungsergebnis in seiner Glaubwürdigkeit zu erschüttern .

3. Endlich sei auch die Art, wie der Regierungsrat das Ergebnis ermittelt
habe, zu beanstanden. Da das Wahlgesetz über die Behandlung erst nach
dem Abstimmung-stage eingehender Stimmzettel von Wehrmännern keine
Bestimmungen enthalte, wäre es Pflicht des Regierungsrats gewesen,
dafür zu sorgen, dass das Datum der Absendung der Stimmzettel durch
die Wehrmänner einwandfrei festgestellt werde, wenn er einzelne Zettel
aus dem erwähnten Grunde von der Berücksichtigung habe ausschliessen
wollen. Bei der verlangsamten Beförderung

288 staatsrecht-

durch die Feldpost habe es leicht vorkommen können, dass ein rechtzeitig,
d. h. am 4. Juni 1916, aufgegebener Brief erst am 6. Juni oder noch
später in Basel eingetroffen sei. Der vom Regierungsrat verfügte
Schluss der Urne auf den 5. Juni nachmittags 3 Uhr entbehre' daher der
sachlichen Grundlage und erscheine um so eher als willkürlich, als dann
doch die spät-er eingegangenen Stimmzettel der Bäckerkompagnie 5 und
der Rekonva leszentenkompagnie 1 mitgezählt worden seien. Dazu komme,
dass man nicht wissen könne, ob nicht die nicht berücksichtigten 6 Zettel
ebenfalls aus einer dieser Kompagnien stammten, weil die Abstempelung
der couverts mit dem Stempel der Einheit nicht obligatorisch sei.
Deren Nichtberücksichtigung sei daher auch aus diesem Grunde willkürlich.

C. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat mit Ermächtigung des
Grossen Rates auf Abweisung der Beschwerde angetragen und dabei in
tatsächlicher Beziehung ergänzend bemerkt, dass nach dem 7. Juni 1916
noch drei weitere Stimmzettel eingegangen seien, der eine vom Bataillon
144, das in Zeglingen (Baselland) gelegen habe, sodass eine Aufgabe am
Abstimmung-steige ausgeschlossen erscheine, der zweite mit Aufgabestempel
vom 7. Juni, ein dritter vom Pontonnierbataillon 2, der sogar erst am
9. Juni 1916 in Basel eingetroffen sei. Auf die rechtlichen Ausführungen
der Antwort wird, soweit nötig, in den nachstehenden Erwägungen Bezug
genommen werden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 26 der basel städtischen Verfassung sind bei kantonalen
Abstimmungen und Wahlen diejenigen im Kan ton wohnenden männlichen
Schweizerbürger stimmberechtigt, welche das zwanzigste Altersjahr
zu-rückgelegt haben und das Aktivbiirgerrecht besitzen, insofern sie
entweder Kantonsbiirger oder als Bürger einesPolitisches Stimmund
Wahlrecht. N° 39. 289

anderen Kantons seit drei Monaten im Kanton niedergelassen sind. Eine
Bestimmung, die den im Militärdienst befindlichen Stimmberechtigten
die Stimmabgabe ausdrücklich gewährleisten würde, enthält die
baselstädtische Verfassung im Gegensatz zu derjenigen mancher anderer
Kantone, z. B. Basel-Land, nicht. Dagegen macht § 21 des Gesetzes vom
9. März 1911 betr. die Wahlen und Abstimmungen es dem Regierungsrat und
den Einwohnergemeinderäten von Eichen und Bettingen zur Pflicht, dafür
zu sorgen, dass den Stirnrnberechtigten, die im Militärdienst abwesend
sind, Gelegenheit zur Ausübung ihres Stimmrechts gegeben wird. Nun
hat zwar nach Art. 180 Ziff. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
OG das Bundesgericht kantonale Wahlen
und Abstimmungen grundsätzlich nur auf ihre Uebereinstimmung mit dem
Bundes-und kantonalen V e r f a s s u n g s recht zu prüfen. Da zu den
verfas- sungsmässig gewährleisteten Rechten des Bürgers und zwar schon
von Bundeswegen auch das politische Stimmrecht zählt, kann indessen
nach bestehender Praxis auch sehon wegen Verletzung von Bestimmungen des
kantonalen Gesetzesrechts, durch die jenes von der Verfassung lediglich
allgemein anerkannte Recht nach Inhalt und Umfang näher normiert wird,
staatsrechtliche Beschwerde geführt werden und ist, nachdem hier eine
solche Bestimmung in Frage steht, daher auf den Rekurs einzutreten. (AS
41 i S. 391 Abs. 1 und dortiges Zitat.)

2. Dabei braucht die Frage, wieweit die dem W e h rm a n n aus der
zitierten Vorschrift des Vahlgesetzes erwachsenden Ansprüche reichen,
insbesondere ob die Behörde ihm gegenüber, wenn er tatsächlich keine
Gelegenheit zur Stimmabgabe erhalten hat, sich darauf berufen könnte,
dass sie die zur Stimmrechtsausübung durch die Militärpersonen geeigneten
Schritte getan habe, nicht entschieden zu werden. Auch wenn man dies
nicht zugeben und annehmen wollte, dass das Recht des Wehrmanns auf
Teilnahme an der Abstimmung ein absolutes -

298 Staatskecht.

sei und nur durch in seiner Person liegende Hindernisse, wie besondere
militärische oder sonstige Abhaltung, dahinfallen könne, sodass
schon der blosse Ausschluss von der stimmabgabe an sich unter der
Voraussetzung einer dadurch bewirkten Beeinflussung des Ergebnisses
-ihn zu dem Verlangen auf Ungiltigerklärung der Abstimmung berechtige,
könnte das doch jedenfalls nur da gelten, wo mit der Beschwerde auch
wirklich der individuelle Stimmrechtsanspruch des Wehrmanns geltend
gemacht, die Abstimmung also von den ausgeschlossenen Wehrmännern
selbst angefochten wird. Der Anspruch der übrige n Stimmberechtigten
kann sich wie stets so auch hier nur darauf richten, dass die Abstimmung
in den bestehenden Vorschriften entsprechender und ihre ordnungsgemässe
Abwicklung sicherstellender Weise organisiert werde. Es ist ihm daher
Genüge geleistet, wenn die Behörden diejenigen Verkehrein getroffen haben,
welche nach Gesetz und Sachlage vorgesehen und erforderlich sind, um auch
den Vehrmännern die/Teilnahme zu gewährleisten. Da die Beschwerdeführer
unbestrittenermassen nicht zu den Stimmberechtigten gehören, welche
sich am 3./ 4. Juni 1916 im Dienste befanden und deshalb nicht stimmen
konnten, ist somit auch im vorliegenden Falle lediglich zu prüfen, ob die
baselstädtischen Behörden jener Verpflichtung nachgekommen seien. Dies
muss aber nach der eigenen Darstellung ,der Rekurrenten bejaht werden.

Danach steht fest, dass das kantonale Polizeidepartement die Anneeleitung
um ihre Mitwirkung zur Veranstaltung einer Abstimmung bei den Truppen
angegangen, dass jene sich hiezu bereit erklärt und am 25. Mai 1916 einen
Befehl an die Truppenkommandanten erlassen hat, wonach bei allen Einheiten
und Stäben, in denen stimmberechtigte Einwohner des Kantons Basel-Stadt
eingeteilt waren, entsprechende Verzeichnisse aufgestellt und an das
Kontrollbureau des Pofizeidepartements zwecks Zustellung der Stimmzettel
eingesandt werden sollten.Politisches Stimmund Wahlrecht. N° 39. 291

Dazu die fraglichen Verzeichnisse auf ihre Vollständigkeit nachzuprüfen,
wie es die Rekurrenten dem Kontrollbureau zumuten, bestand für
letzteres weder die Möglichkeit noch eine Veranlassung, weil es die
dazu erforderlichen Aufzeichnungen nicht besass, weshalb ja auch
gerade die Mitarbeit der militärischen Organe nötig war und verlangt
wurde. Nachdem das Armeekommando diese Mitarbeit ohne Vorbehalt nicht nur
für die Basler Truppenkörper, sondern für alle Einheiten -- zugesagt und
überdies das zuständige Bureau des Armeestabs auf eine nochmalige Anfrage
erklärt hatte, dass für Ausführung des Befehls vom 25. Mai 1916 gesorgt
worden sei, durften die kantonalen Behörden sich darauf verlassen, dass
jenem werde nachgekommen werden. Indem sie ihrerseits sodann den in den
eingegangenen Listen aufgeführten Wehrmäimern unverzüglich die Stimmzettel
zustellten, hatten sie, was in ihrer Macht stand, getan und die in §
21 des Vahlgesetzes ihnen auferlegte Pflicht erfüllt. Insbesondere kann
ihnen kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie von der Armeeleitung
nicht ausserdem noch den Erlass eines besonderen Befehls verlangten,
durch den die im Dienst befindlichen S'timniberechtigteu für den Fall
des Nichtempfangs von Stimmzetteln zur Beschwerdeführung aufgefordert
worden wären. Eine besondere Bekanntmachung dieser Art an die Vehrmänner
neben der in Kantonsblatt und den Tagesblättern erscheinenden ist im
Wahlgesetz nirgends vorgesehen: sie wäre auch vorliegend bei vollständiger
Ausführung des Befehls vom 25. Mai 1916 überflüssig gewesen, weil dann
die Betroffenen schon durch die ihnen nach diesem zu eröffnende Weisung,
die Stimmzettel bis spätestens 3. Juni abends wieder der Feldpost
zu übergeben, von der Abstimmung und ihren Anspruch auf Teilnahme
daran Kenntnis erhalten hätten. Auch die weitere Behauptung, dass das
Polizeidepartement sich zu spät mit dem Armeekommando in Verbin-dung
gesetzt habe, kann nicht als begründet erachtet

292 Staatsrecht.

werden. Einmal ist darauf hinzuweisen, dass das'Landwehrhataillon 144,
dem die meisten Stimmberechtigten angehörten, erst auf den 22. Mai 1916
einberufen war, sodass'in Bezug auf diese Einheit frühere Schritte
zwecklos gewesen wären. Sodann ist erfahrungsgemäss der Bestand der
einzelnen Einheiten so häufigem Wechsel unterworfen, dass bei früherem
Erlass des Befehls vom 25. Mai 1916 kaum eine grössere Gewähr für
die vollständige Ermög_ lichung der Stimmrechtsausübung bestanden
hätte, als sie sogegeben war. Von einer schuldhaften Säumnis der
Behörden liesse sich daher nur dann sprechen, wenn die Intervention
der Armeeleitung so spät nachgesucht worden wäre, dass die Entsendung
der Verzeichnisse und Zustellung der Stimmzettel überhaupt nicht mehr
rechtzeitig hatte geschehen können. Dies kann aber angesichts .;[es
Umstandes, dass tatsächlich die meisten Nehrm'anner ihr Stimmrecht
ausüben konnten, otienbar nicht gesagt werden. "enn trotzdem einzelne
keine Gelegenheit zur Stimmabgabe erhielten, so ist der Grund dafür mit
dem Regierungsrat ausschliesslich im Verhalten der militärischen Organe,
d. h. darin zu suchen, dass der Befehl vom 25. Mai entweder nicht allen
in Betracht kommenden Einheiten zugestellt oder nicht in allen vollzogen
wurde. Hieiür haben aber die bürgerlichen Behörden nicht einzustehen,
weil die Durchführung der Abstimmung innert der Armee ausser ihrem·
Pflichtenkreise und ihrer Einwirkung lag. Es kann daher auch in der
mangelhaften Ausführung der den militärischen Organen obliegenden Aufgabe
durch diese allein noch kein Grund zur Ungiltigerklärung der Abstimmung
gesehen werden, wie dies das Bundesgericht übrigens in einem Urteile
aus neuester Zeitin Sachen Frank gegen Neuenburg vom 3. Dezember 1915
(AS 41 IS. 398 E. 3), dessen Zutreffen auf den vorliegenden Fall von den
Rekurrenten zu Unrecht bestritten wird, bereits einmal ausgesprochen hat.
53. Das gleiche gilt für die Berufung auf die Möglichkeit doppelter
Stimmabgabe. Aus den eigenen AngabenPolitisches Stimmund Wahlrecht. N°
39. 293

der Rekurrenten geht hervor, dass die baselstädtisehen Behörden
sich auch nach dieser Richtung'nach Kräften bemüht haben, Missbräuche
auszuschliessen, indem sie bei den Stimmberechtigten, die sich nach den
eingegangenen Listen im Dienst befanden, die in der Wohnung abgegebenen
Stimmrechtsausweise, soweit möglich, Wieder zurückziehen liessen. Unter
diesen Umständen reicht die blosse Tatsache, dass dies bei einzelnen nicht
mehr ausführbar war, zur Anfechtung der Abstimmung nicht aus, sondern es
müssten, wenn auch nicht strikte Beweise, so doch zum mindesten greifbare
Anhaltspunkte dafür beigebracht werden, dass wirklich in einzelnen Fällen
doppelt gestimmt worden sei. Solche haben aber die Rekur-renten nicht
namhaft gemacht und würden sich auch aus den beantragten Erhebungen beim
Kommandanten des Landwehrbataillons 144 über die Zahl der am 4. Juni
1916 beurlaubten Wehrmänner nicht ergeben. Denn daraus allein, dass sich
an jenem Tage einzelne unter ihnen in Basel befanden, könnte noch nicht
mit Sicherheit geschlossen werden, dass sie auch dort an der Abstimmung
teilgenommen haben.

4. Was die weitere Rüge Willkür-licher Ermittlung des
Abstimmungsergebnisses betrifft, so ist klar, dass in Bezug auf die
Berücksichtigung erst nach dem Abstimmungstage eingegangener Stimmzettel
von Wehrmännern eine Grenze gezogen werden muste, weit sonst beim Fehlen
des Abgangsdatums in den Stempeln der Feldpost die Gefahr bestanden hätte,
dass einzelne Zettel erst nach Bekanntwerden des Abstimmungsergebnisses
ausgefüllt und so dieses gefälscht worden wäre. Wenn der Regierungsrat
hiebei von der Voraussetzung ausging, dass ein rechtzeitig aufgegebener
Stimmzettel nach dem normalen Lauf der Dinge spätestens bis am 5. Juni
Mittags in Basel eingetroffen sein werde, so ist diese Auffassung
durchaus haltbar und kann umsoweniger als willkürlich bezeichnet werden,
als er sich dabei auch auf den Armeebefehl vom 25. Mai stützen konnte,
wonach die Stimmzettel von den =

294 staatsrecht-

Wehrmännern bis spätestens 3. Juni 1916 wieder der Feldpost übergeben
werden sollten. Ebensowenig ist etwas dagegen einzuwenden, dass von
dem damit aufgestellten Grundsatze die Zettel der Bäckerkompagnie 5
und der Rekonvaleszentenkompagnie I ausgenommen wurden. Nachdem diesen
Einheiten die Stimmzettel erst am 3. Juni hatten zugestellt werden können,
musste ihnen selbstverständlich auch die nötige Zeit zu deren Ausfül-lung
und Rücksendung gelassen werden. Mit der nachträglichen Zustellung der
Stimmzettel selbst aber wurde eine Säurnnis der militärischen Organe
gutgemacht, was ja den Tendenzen der Rekurrenten entspricht und daher
mit Grund nicht beanstandet werden kann.

Im übrigen hat eine Eröffnung und Nachprüfung der sechs angeblich zu
Unrecht nicht mitgezählten Stimmzettel von denen beiläufig bemerkt keiner
aus der Bäckerkompagnie 5 oder der Rekonvaleszentenkompagnie I stammt
durch das Gericht ergeben, dass vier davon auf Nein und nur zwei auf Ja
lauten. Es würde sich also bei deren Berücksichtigung die verwertende
Mehrheit sogar von 2 auf 4 Stimmen erhöhen, sodass auch die 3 in der
Reknrsantwort erwähnten, nach dem 7. Juni morgens eingegangenen weiteren
drei Zettel, die allerdings mit Ja ausgefüllt sind, am Ergebnis nichts
ändern könnten.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Der Rekurs wird abgewiesen.

...

Niederlassungsi'reiheit. N° 40. 295

IV. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

LLBERTÉ D'ÉTABLISSEMENT

40. Urteil vom 20. Oktober 1916 i. S. Abbi gegen Zürich.

Zulässigkeit der Aufsehiebung des Vollzugs einer nach Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV
begründeten Ausweisungsvertügung unter bestimmten Bedingungen. -Personen,
denen die N i e d e rl a s s u n g gemäss Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
Ab 5. 2 o der 3
BV verweigert oder entzogen werden kann, gewährt die Garantie des A
b 8. 1 grundsätzlich auch keinen Anspruch auf b lo s s v o r 111)
e r gehenden Aufenthalt. Verhältnis des Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV zu Art. 44
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 44 Grundsätze - 1 Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
1    Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
2    Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.
3    Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.
in
Verbindung mit Art. 80
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Tierhaltung und die Tierpflege;
b  die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
c  die Verwendung von Tieren;
d  die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
e  den Tierhandel und die Tiertransporte;
f  das Töten von Tieren.
3    Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
BV. Vorbehalt der Garantie des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV
gegenüber behördlichen Beschränkungen der Aufenthaltsoder sonstigen
Bewegungsfreiheit Verfassungsmässigkeit des 5 80 zürch. StGB.

A. Mit Beschluss vom 11. Februar 1915 untersagte der Regierungsrat des
Kantons Zürich in Anwendung von Art. 45 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV und Art. 14 zürch. KV
dem in der Stadt Zürich niedergelassenen Rekurrenten Alois Ahbt von
Hermetschwil (Kanton Aargau) die Niederlassung im Kanton Zürich und
das Wiederbetreten desselben ohne Erlaubnis der Polizeidirektion
unter Androhung gerichtlicher Bestrafung gemäss § 80 StGB im
Niehtbeachtungsfalle, weil Abbt während seiner damaligen Niederlassung
wegen Hehlerei zu Gefängnis und Geldbuse verurteilt worden war und
ferner noch wegen einer Wueherangeiegenheit in Strafuntersuchung stand,
nach-dem er bereits sechs Vorstrafen für Vermögensdelikte (insbesondere
Hehlerei und Betrug) erlitten hatte. .

In der Folge trug jedoch der Regierungsrat einem Wiedererwägungsgesuche
Abbts in der Weise Rechnung, dass er aus Billigkeitsgründen , um Abbt
mit Rücksicht auf seine kürzliche Wiederverheiratung noch eine letzte
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 42 I 281
Date : 14. November 1916
Published : 31. Dezember 1916
Source : Bundesgericht
Status : 42 I 281
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 280 ' staatsrecht- werden, wenn besondere in der Natur und den Umständen dieses


Legislation register
BV: 4  5  31  44  45  80
OG: 180
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