40 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

beim Betreibungsamte gestellt als Erwiderung auf einen Zahlungsbefehl
für die Regressforderung eines Mitbürgen. Zudem wurde es auf den für den
Rechtsverschlag bestimmten Raum im Zahlungsbefehl geschrieben und sodann
dieser nach der unbestrittenen Behauptung des Rekurrenten kurz vor dem
Ablauf der Rechtsverschlagsfrist dem Betreibungsamt zugesandt. Aus diesen
Umständen muss geschlossen werden, dass der Vertreter des Schuldners
erklären wollte, er müsse mangels einer genügenden Grundlage zur
Überprüfung der Forderung seine Zahlungspflieht vorderhand bestreiten,
bis er durch die Übergabe einer genauen Rechnung in Stand gesetzt sei,
die Frage der Zahlungspflicht zu beurteilen.

Da also im Begehren nach Spezifikation eine Bestreitung der
Zahlungspflicht lag, ist vom Rekurrenten gültig Rechtsvorsehlag erhoben
worden. Der Bundesrat und das Bundesgericht haben denn auch schon ganz
ähnlich lautende Erklärungen wie die hier in Frage stehende als gültigen
Rechtsverschlag anerkannt (Archiv 4 N° 11, AS Sep. Ausg. 2 N° 35 *,
vgl. auch Archiv 5 N° 23).

Die vom Betreibungsamt am 2. Januar 1915 erlassene Konkursandrohuug ist
somit aufzuheben

Demnach hat die Schuldbetreihungsu. Konkurskan'imer erkannt: Der Rekurs
wird gutgeheissen und die vom Betreibungs-

amt Unterkulm am 2. Januar 1915 erlassene Konkursandrohung aufgehoben,*
Ges.-Ausg. 25 I No. 70.und Konkurskammer. N° 10. 41

10. Entscheid vom 11. Februar 1915 i. S. Rosenthal.

Art. 136 bis SchKG. Kompetenz der Aufsichtsbehörden zur Aufhebung eines
Steigerungskaufes. Durchführung eines Beweisverfahrens zur Feststellung
des Tatbestandes. Eine Steigerung kann nicht wegen Unrichtigkeit des in
den Steigerungsbedingungen enthaltenen, den Gläubigern nicht besonders
mitgeteilten Lastenverzeichnisses angefochten werden, nachdem die Frist
zur Beschwerde gegen die Steigerungsbedingungen abgelaufen ist und zwar
selbst dann nicht, wenn der anfechtende Gläubiger von der Unrichtigkeit
des Lastenverzeichnisses erst später Kenntnis erhalten hat. Art. 24
Ziff. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR. Ist der Irrtum des Ersteigerers über die Belastung der
erworbenen Liegenschaft wesentlich ?

A. In einer Betreibung gegen Jean Schmitz, Direkter in Berlin, setzte
das Betreibungsamt Linthal am 23. Juli 1914 die Versteigerung der
Liegenschaft des Schuldners in Linthal auf den 24. August 1914 an
und forderte die Pfandgläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen auf.
Die Glarner Kantonalbank meldete eine Forderung von 28,000 Fr. nebst
dem Zins für das Jahr 1913 im Betrage von 1260 Fr. sowie dem laufenden
Zins an und beanspruchte hiefür das Pfandreeht im ersten Range. Karl
Forster in Linthal machte diese Forderung nebst einem Zinsrückstand
aus dem Jahre 1912 im Betrage von 1010 Franken auch für sich geltend
und meldete daneben noch eine Forderung von 7000 Fr. nebst Zins mit
Pfandrecht im zweiten Range an. Später, am 8. Oktober 1914, schrieb er
dem Betreibungsamt, dass die Glarner Kantonalbank die erste Hypothek
wieder übernommen habe und sie demgemäss auch selbst den Zins für
1913 im Betrage von 1260 Fr. werde einfordern müssen. Er fügte jedoch
bei, dass er irrtümlich der Kantonalbank auf ihre Aufforderung hin den
erwähnten Zins von 1260 Fr. bezahlt habe und ihn daher, weil er ihm noch
nicht zurückhezahlt Werden sei, vorläufig noch für sich anmelde. Der
Rekurrent Ludwig Rosenthal, Liegenschaftsagent in Zürich, machte eine
Forderung von 6000 Fr. nebst Zins mit Pfandreeht

42 Entscheidungen der Schuldbetreihungs--

im dritten Range geltend. Infolge des allgemeinen Rechtsstillstandes
wurde das Verfahren im August 1914 eingestellt. Im Amtsblatt des Kantons
Glarus vom 3. Oktober 1914 zeigte dann das Betreibungsamt an, dass die
Liegenschaft am 12. Oktober 1914 auf die erste. Steigerung komme und
dass die Steigerungsbedingungen vom 3. Oktober 1914 an zur Einsicht
aufgelegt werden. Dem Rekurrenten hatte es von dieser Versteigerung am
29. September Mitteilung gemacht, wie sich' aus einem Schreiben des
Rekurrenten an das Betreibungsamt vom 5. Oktober 1914 ergibt. In den
Steigerungsbedingungen wurde die Glarner Kantonalbank als Gläubigerin
der ersten grundversicherten Forderung aufgeführt und ihr dabei
auch die Zinsforderungen für 1912 und 1913 im Gesamtbetrage von 2270
Fr. zugewiesen. Dagegen unterliess es das Betreibungsamt, den Beteiligten
das Lastenverzeichnis im Sinne des Art. 140
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
SchKG mizuteilen. Die
Steigerung verlief ergebnislos. lm kantonalen Amtsblatt vom 17. Oktober
1914 kündigte das Betreibungsamt daher eine zweite Steigerung auf den
16. November 1914 an. Die Forderung der Glarner Kantonalbank wurde in den
Steigerungsbedingungen wieder in gleicher Weise aufgeführt. Der Rekurrent,
der vom Betreibungsamt erst am 13. November 1914 die Steigerungsanzeige
erhielt, erwarb die Liegenschaft an der Steigerung zum Preise von 39,800
Fr. Die Glarner Kantonalbank verlangte nun 11. a. die Barzahlung der
Zinsforderungen für 1912 und 1913 im Gesamtbetrage von 2270 Fr. Sie
erklärte, Forster habe ihr allerdings den Zins für 1913 im Betrage von
1260 Fr. seinerzeitbezahlt, aber seither bis auf einen kleinen Restbetrag
wieder bezogen.

B. Am 29. Dezember 1914 erhob der Rekurrent Beschwerde mit den Begehren,
die Steigerung sei aufzubeben, der bezahlte Kostenvorschuss sei ihm
zurückzuzahlen und es sei ihm eine Entschädigung von 100 Fr. zuzusprechen.

Er führte aus : Erst am 21. Dezember habe er erfahren,und
Konkurskammer. N° 10. 43

dass das _in den Steigerungsbedingungen aufgeführte Lastenverzeichnis
insofern unrichtig gewesen sei, als die Zinsforderung der Glarner
Kantonalbank für 1912 und 1913 im Betrage von 2270 Fr. zur Zeit der
Aufstellung des Verzeichnisses nicht mehr existiert habe, weil die Bank
dafür von Forster Zahlung erhalten habe. Wäre das Lastenverzeichnis
richtig aufgestellt worden, so hätte er für die Liegenschaft 2270
Fr. weniger bieten müssen. Sein Angebot beruhe daher zudem auf einem
Irrtum. Für die Behauptung, dass das Betreibungsamt von der erwähnten
Zahlung schon bei Aufstellung des Lastenverzeichnisses Kenntnis gehabt
habe, berief sich der Rekurrent auf einen Zeugen.

Die untere Aufsichtsbehörde trat auf die Beschwerde nicht ein und dieser
Entscheid wurde von der obern Aufsichtsbehörde des Kantons Glarus am
13. Januar 1915 mit folgender Begründung bestätigt :

Nach Art. 136 bis SchKG könne zwar der Eigentumserwerb des
Steigerungskäufers auf dem Wege der Beschwerdeführung angefochten werden,
aber nicht vom Erwerber, sondern nur von den Gläubigern wegen formeller
Mängel. Nach dem Beschwerde-begehren müsste die Aufsichtsbehörde darüber
entscheiden, ob die in Frage stehende Zinsforderung zu Recht bestehe
oder nicht und ob das Angebot auf einem Irrtum beruhe. Zur Entscheidung
solcher materiellrechtlicher Fragen sei die Aufsichtsbehörde nicht
zuständig, abgesehen davon, dass sie dabei über Rechte Dritter urteilen
müsste. Zudem würde es durch die Aufhebung des Zuschlags wegen Irrtums
dem Betreibungsamt und den übrigen Beteiligten unmöglich gemacht,
die Rechtswohltat' des Art. 25 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 25 - 1 Die Berufung auf Irrtum ist unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht.
1    Die Berufung auf Irrtum ist unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht.
2    Insbesondere muss der Irrende den Vertrag gelten lassen, wie er ihn verstanden hat, sobald der andere sich hierzu bereit erklärt.
OR anzurufen. Endlich fehle
das für die Beurteilung der Beschwerde erforderliche Verfahren. Eine
Zeugeneinvernahme, überhaupt ein Beweisverfahren in dem erforderlichen
Umfange sei nach der Praxis der Aufsichtsbehörde ausgeschlossen.

44 Entscheidungen iaSchuldbetrelhungs-

C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seiner Begehren
an das Bundesgericht weitergezogen.

Er macht geltend : Für die Anfechtung einer betreibungsrechtlichen
Steigerung sei jeder andere Weg als derjenige der Beschwerde
ausgeschlossen (J./EGER, Komm. Art. 136 bis N° 2). Infolge des Irrtums
über die Belastung der Liegenschaft habe er, um als Inhaber der dritten
Hypothek die Liegenschaft zu erhalten und für seinen eigenen Schuldbrief
teilweise gedeckt _zuwerden, eine um 2276 Fr. höhere Summe als sonst
bieten müssen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht i n E r W ä g u n g :

1. Die Auffassung der Vorinstanz, dass die Aufsichtsbehörden über. das
Begehren des Rekurrenten um Aufhebung des Zuschlages nicht entscheiden
könnten., ist rechtsirrtümlich. Wie das Bundesgericht seit dem
Inkrafttreten des Art. 136 bis SchKG schon wiederholt festgestellt hat (AS
Sep.-Ausg. 15 N° 34, 85, 73 *), kann der Zuschlag als derjenige Akt, durch
den die Veräusserung bei der Zwangsversteigerung bewirkt wird, nur durch
die Aufsichtsbehörden aufgehoben werden. Für eine gerichtliche Anfechtung
des Eigentumsübergangs als Folge des Zuschlages besteht daneben kein Raum
mehr. Dies gilt auch für das Begehren des Ersteigerers. um Aufhebung
des Steigerungskaufes. Auch hierüber können nur die Aufsichtsbehörden
entscheiden und zwar selbst dann, wenn sich das Begehren auf einen vom
Obligationenrecht geregelten Anfechtungsgrund des Willensmangels, wie
Irrtum, Betrug, Zwang stützt (vglAS Sep.-Ausg. fäN° 74, 16 N° 80 **,
AS 40 III N° 38). Für die einschränkende Auslegung, die die Vorinstanz
dem Art. 136
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 136 - 1 Der Betreibungsbeamte legt den Zahlungsmodus in den Steigerungsbedingungen fest; er kann einen Zahlungstermin von höchstens sechs Monaten gewähren.
1    Der Betreibungsbeamte legt den Zahlungsmodus in den Steigerungsbedingungen fest; er kann einen Zahlungstermin von höchstens sechs Monaten gewähren.
2    Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar geleistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997270 abzuwickeln.
SchKG gibt, fehlt im Gesetz jeglicher Anhaltspunkt und die
Gründe, auf die sich die Vorinstanz stützt, sind denn auch

* Ges.-Ausg. 38 I N° 60, 109, 117 Erw. 1. ** Ges.-Ausg. 38 I N° 118;
39 I N° 118.und Konkurskammer. N° 10. se

keineswegs stichhaltjg. Weshalb das Betreibungsamt vor den
Anfsichtsbehörden nicht sollte allenfalls den Art. 25 Abs. 2 QR
anrufen können, ist nicht einzusehen. Allein abgesehen davon, dass
die Anwendbarkeit dieser Gesetzesbestimmung auf den Steigerungskauf
überhaupt zweifelhaft ist, kommt ja im vorliegenden Falle eine Berufung
auf Art. 25 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 25 - 1 Die Berufung auf Irrtum ist unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht.
1    Die Berufung auf Irrtum ist unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht.
2    Insbesondere muss der Irrende den Vertrag gelten lassen, wie er ihn verstanden hat, sobald der andere sich hierzu bereit erklärt.
OR gar nicht in Frage, da sich das Betreibungsamt
nicht bereit erklärt hat, dem Rekurrenten die Liegenschaft zu einem um
2270 Fr. geringem Preise zu überlassen. Wenn sodann der Kanton Glarus
ein Verfahren, wie es zur Feststellung des Tatbestandes notwendig
ist, nicht kennt, so ist er bundesrechtlich verpflichtet, ein solches
zu schaffen. Das Bundesgericht hat bereits im Entscheide in Sachen
Hensler vom 3. Oktober 1912 (AS Sep. Ausg. 15 N° 74*) erklärt, dass die
Aufsichtsbehörden bei der Anfechtung des Zuschlages das zur Feststellung
des Tatbestandes erforderliche Beweisverfahren durchführen und dabei
unter Umständen auch die Abhörung von Zeugen anordnen müssen. Es ist
nicht einzusehen, weshalb die Aufsichtsbehörden im Kanton Glarus hiezu
nicht ebensogut in der Lage sein sollten, wie die Gerichte.

Hätte somit die Vorinstanz auf die Beschwerde eintreten scllen, so fragt
es sich, ob die Sache zu materieller Entscheidung an sie zurückzuweisen
sei. Da indessen die Sache nach den Akten als spruchreif erscheint,
kann das Bundesgericht die Beschwerde gegen den Zuschlag ohne weiteres
selbst materiell beurteilen.

2. Das Verfahren des Betreibungsamtes war allerdings insofern
gesetzwidrig, als das Amt ein Lastenverzeichnis lediglich in den
Steigerungsbedingungen aufführte, ohne es den Gläubigern und dem
Schuldner nach Art. 140
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
SchKG unter Ansetzung einer Bestreitungsfrist
mitzuteilen. Aber der Rekurrent hat sich rechtzeitig, nämlich v c r
der zweiten Steigerung, über diese Unterlassung und die Aufstellung des
Lastenverzeichnisses in den Steigerungsbedingungen nicht beschwert. Er
kann

' Ges.-Ausg. 38 I N° 118.

46 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

sich nicht etwa darauf berufen, dass er damals von der angeblichen
Tilgung der Zinsforderung der Kantonalbank durch Zahlung keine
Kenntnis gehabt habe ; denn die dingfi'ciren Rechtsverhältnisse, die
sich auf eine zu versteigernde Liegenschaft beziehen, müssen vor der
Steigerung abgeklärt sein und wer ein Interesse an der Be'streitung einer
dinglichen Last hat, muss die Nachforschungen, die ihm die zur Bestreitung
notwendigen Grundlagen verschaffen sollen, s e l b s t und rechtzeitig,
vor der Steigerung, anstellen. Da somit der Rekurrent sich wegen der
Gesetzwidrigkeit des der Steigerung vor-ausgehenden Verfahrens nicht
rechtzeitig beschwert hat, ist dieses Verfahren rechtskräftig geworden und
daher eine Anfechtung der Steigerung, die sich auf den genannten Mangel
stützt, ausgeschlossen (vgl. AS Sep. Ausg. 16 N° 18 *). Offenbar liegt
übrigens die Sache so, dass nicht der Schuldner, sondern ein dritter
Pfandgläubiger der Kantonalbank den in Frage stehenden Zins bezahlt hat
und daher an Stelle der Bank insoweit deren Rechte geltend machte. Wenn
auch schliesslich die Kantonalbank wieder selbst vom Betreibungsamt
die Zahlung des erwähnten Zinses verlangt, so beruht das wohl auf einer
Rückzession oder einer lnkassovollmacht Forsters.

3. Auch insoweit ist die-Beschwerde unbegründet, als die Aufhebung
des Zuschlags wegen Irrtums verlangt wird. Ein Irrtum über die
für die Steigerung massgebende Belastung der Liegenschaft liegt
tatsächlich gar nicht vor. Da die Steigerungsbedingungen in Beziehung
auf das Lastenverzeiehnis nicht angefochten worden sind, so gilt die
Zinsforderung der Kantonalbank im Betrage von 2270 _Fr. mit dem dafür
beanspruchten Pfandrecht als anerkannt. Der Ersteigerer m u s s t e diese
Zinsschuld daher, wenn sie durch den Erlös gedeckt wurde, übernehmen oder
bezahlen. Übrigens könnte es sich keineswegs etwa um einen wesentlichen
Irrtum nach Art. 24 Ziff. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR, sondern höchstens um einen solchen im
Motiv handeln ; denn der

* Ges.-Ausg. 39 I S. 184 .

und Konkurskammer. N° 11. ' 47

Rekurrent hatte im Zeitpunkt, als er sein Angebot machte, zweifellos
den Willen, 39,800 Fr. zu bieten, weil er eben glaubte, soweit gehen zu
müssen, um die Forderungen aller vorgehenden Pfandgläubiger und einen
bestimmten Teil. seines eigenen Schuldbriefes zu decken (vgl. BGE lt)
III N° 38).

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt :

Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.

11. Entscheid vom 11. Februar 1915 i. S. Stadt Zürich.

Art. 46
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
SchKG ist uneingeschränkt massgebend auch für eine Betreibung
für öffentlich-rechtliche Forderungen, sofern darauf das Konkordat
betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechtshiilfe zur Vollstreckung
öffentlich-rechtlicher Ansprüche Anwendung findet.

A. Die Steuerbehörden des Kantons Zug legten der Rekurrentin, der
Stadt Zürich, für ihre Wasserversorgungsanlagen im Gebiet der Gemeinde
Menziugen'eine Kantonssteuer im Betrage von 7125 Fr. für das Jahr 1914
auf. Für diese Steuerforderung stellte das Steuereinzügeramt Menzingen
namens des Kantons Zug beim Betreibungsamt Menzingen ein Begehren um
Einleitung der ordentlichen Betreibung auf Pfändung oder Konkurs gegen
die Rekurrentin. Das Betreibungsamt erliess am 11. Januar 1915 den
Zahlungsbefehl und stellte ihn der Rekurrentin am gleichen Tage zu.

B. Diese erhob hierauf Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung der
Betreibung. '

Sie machte geltend : Das Betreibungsamt Menzingen sei zur Durchführung
der Betreibung nicht zuständig, sondern nur dasjenige von Ziirieh. Ein
besonderer Betreibungsort für Steuerforderungen sei nur vorhanden,.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 41 III 41
Datum : 02. Januar 1914
Publiziert : 31. Dezember 1915
Quelle : Bundesgericht
Status : 41 III 41
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 40 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- beim Betreibungsamte gestellt als Erwiderung


Gesetzesregister
OR: 24 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
25
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 25 - 1 Die Berufung auf Irrtum ist unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht.
1    Die Berufung auf Irrtum ist unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht.
2    Insbesondere muss der Irrende den Vertrag gelten lassen, wie er ihn verstanden hat, sobald der andere sich hierzu bereit erklärt.
SchKG: 46 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
136 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 136 - 1 Der Betreibungsbeamte legt den Zahlungsmodus in den Steigerungsbedingungen fest; er kann einen Zahlungstermin von höchstens sechs Monaten gewähren.
1    Der Betreibungsbeamte legt den Zahlungsmodus in den Steigerungsbedingungen fest; er kann einen Zahlungstermin von höchstens sechs Monaten gewähren.
2    Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar geleistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997270 abzuwickeln.
136bis  140
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
amtsblatt • angabe • archiv • barzahlung • berechnung • betreibung auf konkurs • betreibung auf pfändung • betreibungsamt • betrug • bezogener • bundesgericht • bundesrat • eigentumserwerb • entscheid • ersteigerer • frage • frist • gemeinde • inkrafttreten • irrtum • kantonalbank • kantonales rechtsmittel • kenntnis • konkursandrohung • kostenvorschuss • lastenverzeichnis • rang • richtigkeit • schuldner • steigerungsbedingungen • stelle • tag • untere aufsichtsbehörde • versteigerung • vorinstanz • weiler • wesentlicher irrtum • wille • willensmangel • zahlungsbefehl • zeuge • zins • zwangsversteigerung