380 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

il T ribunale federale possa decidere questa questions direttamente, la
sentenza querelata deve venir annullata e la causa rinviala all'istanza
cantonale per complemento d'istruzione nel senso dei considerandi e
nuovo giudizio;

pronuncia:

Il rieorso è ammesso nel senso dei considerandi.

83. Entscheid vom 5. November 1915 i. S. Schlesinger.

Art. 1 4 4 SchK G. Verteilung des vom Drittschuldner einer gepfändeten
Forderung bezahlten Betrages ohne Begehren des betreibenden Gläubiger-s
Unzulässigkeit der Verteilung der von Mietund Pachtzinsschuldnern
bezahlten Beträge, wenn die MietOder Pachtzinsforderungen nur als
Akzessorium einer Liegenschaft gepfändet sind und die Betreibung in
Beziehung auf die Liegenschaft dnhingefallen ist.

A. In einer Reihe von Betreibungen gegen den Rekurrenten Max Schlesinger,
Kaufmann in Zürich 6, wurden unter anderem dessen Liegenschaften in
Altstetten und Zürich 2 gepfändet. Diese Liegenschaften waren verpachtet
Die Pachtzinsen für die Jahre 1911 1913 im Betrage von 521 Fr. 70
Cts. und 426 Fr. 40 Cts. wurden dem Betreibungsamt Zürich 6 abgeliefert
Dieses stellte am 29. Juli 1915 einen Verteilungsplan auf, worin es den
Reinerlös aus den Pachtzinsen verschiedenen Pfändungs-gläubigem zuteilte,
obschon diese nie die Verwertung der schon im Jahre 1909 geplandeteu
Liegenschaften verlangt hatten.

3? Hiegegksn erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Begehren, der
Verteilungsplan sei aufzuheben und die vorhandene Barschaft ihm
herauszugeben.

Er machte geltend : Die Gläubiger hätten innert der gesetzlichen Frist
von zwei Jahren seit der Pfändung die Verwertung der Liegenschaften
nicht verlangt. Infolge--und Samim-examines. N° 83. dal

dessen seien ihre Betreihungen erloschen und eine Verteilung
unzulässig. Auch für die Verteilung von barem Geld sei ein
Verwertungsbegehren nötig, weil nach dem Betreibungsgesetze das
Betreibungsamt jeweilen nicht von Amteswegen, sondern nur auf
Antrag des Gläubigers handle. Zudem seien die Pachtzinsen Teil der
Liegen-schaftspfändung , so dass zu ihrer Verteilung ein Begehren um
Verwertung der Liegenschaft erforderlich gewesen wäre (vergl. BGE 36 I N°
81 *).

Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich wies die Beschwerde durch
Entscheid vom 9. Oktober 1915 mit folgender Begründung ab : Bei einer
Pfändung von barem Gelde habe das Betreihungsamt die Verteilung von
Amtes wegen, ohne ein Verwertungsbegehren abzuwarten, vorzunehmen. Bei
einer solchen Pfändung komme eine Verwertung nicht in Frage und für die
Verteilung sei ein Begehren nicht erforderlich.

C. Diesen ihm am 19. Oktober 1915 zugestellten Entscheid hat der Rekurrent
am 29. Oktober 1915 rechtzeitig unter Erneuerung seines Begehrens an
das Bundesgerieht weitergezogen

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in E r w a g u n g :

Wenn eine gepfändete Forderung vom Drittsehuldner dem Belreibungsamt
bezahlt wird, se ist damit allerdings die Forderung ohne weiteres
verwertet. Das Betreibungsamt hat in einem solchen Falle ohne ein
besonderes Begehren des Gläubigers die Ve1 teilung vorzunehmen, wenn die
Teilnahmefrist abgelaufen ist. Ein Verwertungsbegehren hätte In einem
derartigen Falle keinen Sinn und für die Verteilung bedarf es eines
besonderen Begehrens nicht, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat.
Allerdings hat das Betreibungsamt in einer Betreibung in der Regel die
einzelnen Haupthandlungen nur auf ein besonderes Begehren des Gläubigers
zu vollziehen. Dieser

" Sep. Ausg. 13 N° 41.

382 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Gru. dsatz gilt aber insbesondere für die Pfändung und Verwertung, nicht
für die Verteilung (vergl. Archiv 2 N° 221, 3 N° 7 und 135, 4 N° 51,
AS Sep.-Ausg. 9 N° 20 Erw. 2*, JAEGER, Komm. Art. 100 N. 4 und 144 N. 1).

Im vorliegenden Falle handelt es sich indessen, was die Vorinstanz
übersehen hat, nicht um eine selbständige Pfändung von Forderungen. Die
Gläubiger haben nicht eine besondere Pfändung der Pachtzinsen verlangt und
demgemäss sind diese nur als Akzessorium der Liegenschaften nach Art. 102
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 102 - 1 Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
1    Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
2    Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern sowie gegebenenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben.
3    Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks218.

SchKG der Pfändung unterworfen werden; sie bilden kein selbständiges
bewegliches Pfändungsobjekt Infolgedessen teilen sie in der Betreibung
formell das rechtliche Schicksal der Liegenschaften. Nur die Verwertung
dieser Liegenschaften hätte daher das Ergebnis der Verpachtung zu einem
zur Verteilung bestimmten Erlös machen können; der Einzug der Pachtzinsen
stellte sich mangels der erwähnten Betreibungshandlung nicht etwa als
teilweise Verwertung, sondern lediglich als Verwaltungshandlung dar,
die nur zur Folge hatte, dass an Stelle der Ziusforderungen je nach den
Umständen Geld Pfändungsgegenstand wurde (vergl. AS Sep. Ausg. 13 N° 41,
16 N ° 3). Da nun die Betreibungen in Beziehung auf die Liegenschaften
erloschen sind, weil kein Venvertungsbegehren gestellt worden ist, so ist
die Pfändung nicht bloss in Beziehung auf die Liegenschaften an und für
sich, sondern auch in Beziehung auf deren Erträgnisse dahingefallen. Die
Beschwerde ist daher begründet.

Dieses Ergebnis steht auch insofern im Einklang mit Sinn und Geist des
Betreibungsgesetzes, als es ausgeschlossen sein muss, dass Gläubiger
auf dem Umwege über die Grundstückspfändung in dem für eine solche
vorgeschriebenen Verfahren lediglich auf die Mietoder Pachtzinsen,
also auf bewegliches Vermögen, greifen.

* Ges.-Ausg. 32 N°52. ** Ges. Ausg. 38 I N° 81, 39 I .'° 18.und
Konkurskammer. N° 84. 383

Demnach hat die Schuldhetreibungsu. Konkurskammer erkannt :

Der Rekurs wird gutgeheissen, der Verteilungsplan vom 29. Juli 1915
aufgehoben und das Betreibungsamt Zürich 6 angewiesen, das aus dem Einzug
der Pacht . zinsen zur Verfügung stehende Geld dem Rekurrenten

auszuhändigen.

84. Entscheid vom 6. November 19l5 i. S. Bohnen

An. 297 SchKG undArt. 17 Kriegsnovelle z. SchKG. Während einer
Nachlassoder allgemeinen Betreibungsstundung steht die Frist, vor deren
Ablauf das Verwertungsbegehren nicht gestellt werden darf, nicht still.

A. Die Rekursgegnerin, St. Gallische Kantonalbank in St. Gallen, führt
gegen den Rekurrenten Wilh. Rohner, Kaufmann in Laehen Vonwil, zwei
Betreihungen durch, eine auf Pfändung und eine auf Grundpfandverwertung.
Am B.] 6. Februar 1915 wurden für die Rekursgegnerin auf Grund
einer Requisition des Betreibungsamtes Straubenzell Liegenschaften
gepfändet. Der Zahlungsbefehl in der Grundpfandbetreibung war vom
Betreibungsamt Straubenzell dem Rekurrenten am 7. Oktober 1914
zugestellt werden. Nachdem diesem vom 23. Februar bis 23. August
1915 eine Betreibungsstundung nach Art. 12 der Kriegsnovelle gewährt
worden war, stellte die Rekursgegnerin im August und September 1915 in
beiden Betreibungen das Begehren um Verwertung der Liegenschaften. Das
Betreibungsamt weigerte sich jedoch, den Begehren Folge zu gehen, indem
es den Standpunkt einnahm, dass der Lauf der Fristen der Art. 116
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 116 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
1    Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
2    Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.
3    Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an.
und
154
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 154 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.311
1    Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.311
2    Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
SchKG während der Stundung gehemmt gewesen sei.

B. Hiegegen erhob die Rekursgegnerigi Beschwerde
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 41 III 380
Datum : 05. November 1915
Publiziert : 31. Dezember 1915
Quelle : Bundesgericht
Status : 41 III 380
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 380 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- il T ribunale federale possa decidere


Gesetzesregister
SchKG: 102 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 102 - 1 Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
1    Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
2    Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern sowie gegebenenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben.
3    Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks218.
116 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 116 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
1    Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
2    Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.
3    Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an.
154
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 154 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.311
1    Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.311
2    Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • verwertungsbegehren • geld • weiler • vorinstanz • kaufmann • frist • ertrag • pacht • entscheid • verteilungsplan • kantonalbank • gesetzliche frist • stelle • zahlungsbefehl • betreibungshandlung • von amtes wegen • bewegliches vermögen • obere aufsichtsbehörde • wiese
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