Entscheidungen dar Schuldhetreibungsund Konkurskammer. Arrèts da la
Chambre des 'paursuites et. des failliles.

W

68. Entscheid vom 14. September 1915 i. s. Burkhardt.

Als Anfangspunkt der Frist des Art. 40
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 40 - 1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
1    Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
2    Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.72
SchKG gegenüber dem
Kollektivgesellschafter bezw. unbeschränkt haftenden Mitglied einer
Kommanditgesellschaft ist wie gegenüber der Gesellschaft selbst die
Bekanntmachung der beendigten Liquidation und nicht schon diejenige der
Auflösung der Gesellschaft zu betrachten.

A. Der Reknrrent Heinrich Burkhardt-Schuppisser in Zürich war
seit dem 6. März 1888 als unbeschränkt haftender Gesellschafter
der KommanditgesellschaftBurkhardt & Cie im Handelsregister
eingetragen. Infolge des im Jahre 1909 erfolgten Todes des Kommanditärs
Alfred Schuppisser löste sich die Gesellschaft auf und trat in
Liquidation. Auflösung und Eintritt in die Liquidation wurden im
Schweiz. Handelsamtsblatt vom 12. Februar 1910 mit dem Beifiigen
bekannt gemacht, dass zu Liquidatoren der bisherige unbeschränkt
haftende Teilhaber Heinrich Burkhardt sowie drei weitere, namentlich
aufgeführte Personen ernannt worden seien. Am 14. Mai 1915 stellte
die Eidgen. Bank A. G. in Zürich in der von ihr für eine Forderung von
172,012 Fr. gegen den Rekurrenten angehobenen Betreihung gestützt auf die
am 16. März 1915 zugestellte Konkursandrohung das Konkursbegehren. Da
der Rekurrent in der Verhandlung über dieses den Einwand erhob, dass
die Kommanditgesellschaft Burkhardt & Cie durch die Eintragung ihrer
Auflösung in das Handelsregister untergegangen sei und er daher gemäss
Art. 40
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 40 - 1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
1    Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
2    Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.72
SchKG mir noch binnen sechs

AS 41 m _ 1915 R

330 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Monaten seit der bezüglichen Bekanntmachung auf Konkurs hätte betrieben
werden können, setzte der Konkursrichter in Anwendung von Art. 173 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 173 - 1 Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85a Absatz 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus.334
1    Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85a Absatz 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus.334
2    Findet das Gericht von sich aus, dass im vorangegangenen Verfahren eine nichtige Verfügung (Art. 22 Abs. 1) erlassen wurde, so setzt es den Entscheid ebenfalls aus und überweist den Fall der Aufsichtsbehörde.335
3    Der Beschluss der Aufsichtsbehörde wird dem Konkursgerichte mitgeteilt. Hierauf erfolgt das gerichtliche Erkenntnis.

SchKG das Verfahren aus und überwies den Fall der Aufsichts-behörde. '

Durch Entscheid vom 22. Juni 1915 hat darauf die erstinstanzliche
Aufsichtsbehörde, das Bezirksgericht Zürich, die Frage der
Konkursfähigkeit des Rekurrenten mit der Begründung bejaht, dass nach
der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts, wie sie ,in den Urteilen

in Sachen Dussus und Bank in Zug (S. 15 N° 26 und .

AS 41 III. Teil N° 26) niedergelegt sei, die Frist des

Art. 40
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 40 - 1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
1    Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
2    Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.72
SchKG bei Kollektibund Kommanditgesell _

schaften nicht schen mit der Eintragung der Auflösung, sondern erst
mit derjenigen der beendigten Liquidation zu laufen beginne, und das
nämliche daher auch gegenüber den unbeschränkt haftenden Mitgliedern einer
solchen Gesellschaft gelten müsse. Burkhardt, zog diesen Entscheid auf dem
Rekurswege an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter, indem er ausführte:
die von der Vorinstanz angeführten Urteile des Bundesgerichts besehlügen
lediglich die Frage, _wie lange die Kollektibund Kommanditgesellschaft
als solche auf Konkurs be-trieben werden könne. Die weitere Frage, wie
es sich in dieser Beziehung mit den einzelnen Gesellschaftern verhalte,
werde dadurch nicht präjudiziert. Sie könne im Hinblick auf Art. 545
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 545 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1  wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht oder wenn dessen Erreichung unmöglich geworden ist;
2  wenn ein Gesellschafter stirbt und für diesen Fall nicht schon vorher vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft mit den Erben fortbestehen soll;
3  wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangsverwertung gelangt oder ein Gesellschafter in Konkurs fällt oder unter umfassende Beistandschaft gestellt wird;
4  durch gegenseitige Übereinkunft;
5  durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen worden ist;
6  durch Kündigung von seiten eines Gesellschafters, wenn eine solche im Gesellschaftsvertrage vorbehalten oder wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen worden ist;
7  durch Urteil des Gerichts282 im Falle der Auflösung aus einem wichtigen Grund.
2    Aus wichtigen Gründen kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der Vertragsdauer oder, wenn sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, ohne vorherige Aufkündigung verlangt werden.
,
572
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 572 - 1 Die Privatgläubiger eines Gesellschafters sind nicht befugt, das Gesellschaftsvermögen zu ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen.
1    Die Privatgläubiger eines Gesellschafters sind nicht befugt, das Gesellschaftsvermögen zu ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen.
2    Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist nur, was dem Schuldner an Zinsen, Honorar, Gewinn und Liquidationsanteil aus dem Gesellschaftsverhältnis zukommt.
und 611
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 611 - 1 Auf Auszahlung von Zinsen und Gewinn hat der Kommanditär nur Anspruch, wenn und soweit die Kommanditsumme durch die Auszahlung nicht vermindert wird.
1    Auf Auszahlung von Zinsen und Gewinn hat der Kommanditär nur Anspruch, wenn und soweit die Kommanditsumme durch die Auszahlung nicht vermindert wird.
2    Der Kommanditär ist verpflichtet, unrechtmässig bezogene Zinsen und Gewinne zurückzubezahlen. Artikel 64 findet Anwendung.298
OR nur in· dem vom Rekurrenten vertretenen Sinne beantwortet
werden. Danach ende die Kollektivbezw. Kommanditgesellschaft mit der
Auflösung. Von diesem Zeitpunkte an gebe es daher keine Gesellschafter
mehr, sondern nur noch gewesene Gesellschafter und Liquidatoren. Den
gewesenen Gesellschaftern komme aber keine Kaufmannseigenschaft mehr zu
und die Eintragung als Liquidator unterwerfe nach Art. 39
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 39 - 1 Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1    Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1  als Inhaber einer Einzelfirma (Art. 934 und 935 OR64);
10  als Genossenschaft (Art. 828 OR);
11  als Verein (Art. 60 ZGB66);
12  als Stiftung (Art. 80 ZGB);
13  Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 36 Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200668, KAG);
14  Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 KAG).70
2  als Mitglied einer Kollektivgesellschaft (Art. 554 OR);
3  als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft (Art. 596 OR);
4  als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft (Art. 765 OR);
5  ...
6  als Kollektivgesellschaft (Art. 552 OR);
7  als Kommanditgesellschaft (Art. 594 OR);
8  als Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft (Art. 620 und 764 OR);
9  als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772 OR);
2    ...71
3    Die Eintragung äussert ihre Wirkung erst mit dem auf die Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt folgenden Tage.
SchKG noch
nicht der Konkursbetreibung. Für diese Auffassung spreche überdies
auch der Art. 585
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 585 - 1 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die Auseinandersetzung verlangt, zu versilbern.
1    Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die Auseinandersetzung verlangt, zu versilbern.
2    Sie haben die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörenden Rechtsgeschäften zu vertreten, können für sie Prozesse führen, Vergleiche und Schiedsverträge abschliessen und, soweit es die Liquidation erfordert, auch neue Geschäfte eingehen.
3    Erhebt ein Gesellschafter Widerspruch gegen einen von den Liquidatoren beschlossenen Verkauf zu einem Gesamtübernahmepreis, gegen die Ablehnung eines solchen Verkaufs oder gegen die beschlossene Art der Veräusserung von Grundstücken, so entscheidet auf Begehren des widersprechenden Gesellschafters das Gericht.
4    Die Gesellschaft haftet für Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Liquidator in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen begeht.
OR. Da nach'diesem die Klagen gegen einen Gesell-und
Konkurskmnmer. N° 68. .';Zi

schafter aus Ansprüchen an die Gesellschaft binnen fünf Jahren seit der
Auflösung der Gesellschaft verjährteu, hätte die Auslegung der ersten
Instanz zur Konsequenz, dass der Gesellschafter zwar nach Ablauf. dieser
Frist trotz noch nicht becndigter Liquidation für Gesellschaftsschulden
nicht mehr helangt, dagegen für persönliche Schulden nach wie vor auf
Konkurs betrieben werden könnte, während sich doch die Unterwerfung
unter die Konkursbetreibung nach dem Gesetz ausschliess-lich auf
die Gesellschaftereigenschaft stützeEine solche Situation sei ein
Unding. Sie lasse sich vermeiden, wenn man als Ausgangspunkt der Frist
des Art. 40
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 40 - 1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
1    Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
2    Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.72
SchKG gegenüber dem gewesenen Gesellschafter mit der frühem
hundesgerichtliehen Praxis den Zeitpunkt der Bekannt-machung der Auflösung
der Gesellschaft betrachte. Auch die kantonale Aufsichtsbehörde lehnte
indessen

den Standpunkt des Rekurrcnten gestützt auf die nachstehenden Erwägungen
ah; die Auslegung, welche das Bundesgericht im Falle Dussus dem Art. 40
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 40 - 1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
1    Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
2    Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.72

SchKG gegeben habe, führe notwendig zum Schluss, dass auch der einzelne
Gesellschafter die Eigenschaft, um deren willen er der Konkursbetreibung
unterliege, bis zu beendigter Liquidation beibehalte. Dass daraus
eine widerspruchsvolle Situation resultiere, könne nicht anerkannt
werden. Freilich bestehe zufolge der Bestimmung des Art. 585
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 585 - 1 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die Auseinandersetzung verlangt, zu versilbern.
1    Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die Auseinandersetzung verlangt, zu versilbern.
2    Sie haben die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörenden Rechtsgeschäften zu vertreten, können für sie Prozesse führen, Vergleiche und Schiedsverträge abschliessen und, soweit es die Liquidation erfordert, auch neue Geschäfte eingehen.
3    Erhebt ein Gesellschafter Widerspruch gegen einen von den Liquidatoren beschlossenen Verkauf zu einem Gesamtübernahmepreis, gegen die Ablehnung eines solchen Verkaufs oder gegen die beschlossene Art der Veräusserung von Grundstücken, so entscheidet auf Begehren des widersprechenden Gesellschafters das Gericht.
4    Die Gesellschaft haftet für Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Liquidator in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen begeht.
OR
die Möglichkeit, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger
gegen die Gesellschafter verjähren, bevor die Liquidation beendigt
und die Beendigung eingetragen worden sei. Allein dadurch werde die
Kaufmannseigenschaft der Gesellschafter nicht berührt : sie könnten daher
für alle nicht verjährten Forderungen und als solche kamen nicht nur
persönliche Schulden, sondern auch die Gesellschaftschulden in Betracht,
hinsichtlich deren die Verjährung unterbrochen werden sei nach wie vor
auf Konkurs betrieben werden. Die Zulässigkeit der Konkursbetr'eibung
sei von der Verjährungsfrist des Art. 585 unabhängig. Wenn der Rekurrent
wegen seiner

332 Entscheidungen der Schuldbetreibnngs-

Eigenschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter v o r Auflösung
der Gesellschaft für persönliche Schulden auf Konkurs habe betrieben
werden können, so müsse diese Betreibungsart auch nach der Auflösung
zulässig sein, solange er eben als unbeschränkt haftender Gesellschafter
der zwar aufgelösten, aber noch in Liquidation befindlichen Gesellschaft
im Handelsregister eingetragen sei.

C. Gegen den ihm am 10. August 1915 zugestellten Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde rekurriert Burkhardt an das Bundesgericht, indem er das
Begehren auf Unzulässigerkläi'ung der Konkursbetreibung und Aufhebung
der ihm am 16. März 1915 zugestellten Konkursandrohung erneuert. ,

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht i n E r w a g u n g :

Da Art. 39
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 39 - 1 Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1    Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1  als Inhaber einer Einzelfirma (Art. 934 und 935 OR64);
10  als Genossenschaft (Art. 828 OR);
11  als Verein (Art. 60 ZGB66);
12  als Stiftung (Art. 80 ZGB);
13  Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 36 Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200668, KAG);
14  Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 KAG).70
2  als Mitglied einer Kollektivgesellschaft (Art. 554 OR);
3  als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft (Art. 596 OR);
4  als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft (Art. 765 OR);
5  ...
6  als Kollektivgesellschaft (Art. 552 OR);
7  als Kommanditgesellschaft (Art. 594 OR);
8  als Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft (Art. 620 und 764 OR);
9  als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772 OR);
2    ...71
3    Die Eintragung äussert ihre Wirkung erst mit dem auf die Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt folgenden Tage.
SchKG der Konkursbetreibung nur die eingetragenen
Handels(Kollektibund Kommandit-) Gesellschaften, nicht auch die einfachen
Gesellschaften und sonstigen Gemeinderschaften unterstellt, fällt die
Frage, von wann die Frist des Art. 40 ebenda gegenüber der Kollektibund
Kommanditgesellschaft zu berechnen sei, mit der anderen nach dem Zeitpunkt
des Erlöschens des Kollektivbezw. Kommenditgesellsehaktsverhältnisses
zusammen. Auf diesen Boden hat sich denn auch das Bundesgericht gestellt,
indem es in dem Entscheide in Sachen Dussus (AS Sep.-Ausg. 15 N° 26 *)
unter bewusster Ablehnung der Annahme der früheren Praxis, dass nach
der Auflösung der Kollektivbezw. Kommanditgesellschaft nur noch eine
gewöhnliche communio zwischen den bisherigen Gesellschaftern bestehe,
ansführte: das durch den Gesellschaftsvertrag begründete Rechtsverhältnis
gehe nicht schon mit dem Auflösungsbeschlusse, sondern erst mit der
Beendigung der Liquidation unter : bis dahin müsse die Gesellschaft
als fort-

* Ge aIèg. es I N° 52.und Konkurskammer. N° 68. 333

bestehend betrachtet werden, da sie nach Art. 582
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 582 - Nach der Auflösung der Gesellschaft erfolgt ihre Liquidation gemäss den folgenden Vorschriften, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.
OR auch während des
Liquidationsstadiums noch unter ihrer Firma Verbindlichkeiten eingehen
könne. An dieser Auffassung, die seither in einem weiteren Entscheide
(AS 41 III. Teil N° 26) bestätigt worden ist und gegen deren Richtigkeit
vom Rekurrenten keine neuen, nicht schon früher widerlegten Argumente
geltend gemacht werden sind, ist festzuhalten. Geht man von ihr aus,
so ist aber damit bereits auch gesagt, dass von einer verschiedenen
Berechnung der Frist des Art. 40
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 40 - 1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
1    Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
2    Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.72
SchKG gegenüber der Gesellschaft und
dem einzelnen Gesellschafter, wie sie der Rekurrent postuliert, nicht
die Rede sein kann, sondern deren Anfangspnnkt für beide der gleiche,
nämlich der Zeitpunkt der Bekanntmachung der beendigten Liquidation im
Handelsamtsblatt, sein muss. Denn die Kollektiv-und Kommanditgesellschaft
ist kein besonderes, von der Person der Gesellschafter unabhängiges
Rechtssubjekt: Träger der unter der Gesellschaftsfirma begründeten Rechte
und Verpflichtungen sind vielmehr die einzelnen Gesellschafter. Die
Annahme, dass die Gesellschaft erst mit beendigter Liquidation untergehe,
hat demnach zur notwendigen Konsequenz, dass auch die einzelnen
Teilhaber die Eigenschaft als Gesellschafter, um derentwillen sie der
Konkursbetreibung unterstehen, erst mit diesem Zeitpunkt verlieren, wie
dies denn auch § 156 des deutschen HGB für die offene Handelsgesellschaft
des deutschen Rechts ausdrücklich ausspricht. Der Versuch, für das
schweizerische Recht aus Art. 585
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 585 - 1 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die Auseinandersetzung verlangt, zu versilbern.
1    Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die Auseinandersetzung verlangt, zu versilbern.
2    Sie haben die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörenden Rechtsgeschäften zu vertreten, können für sie Prozesse führen, Vergleiche und Schiedsverträge abschliessen und, soweit es die Liquidation erfordert, auch neue Geschäfte eingehen.
3    Erhebt ein Gesellschafter Widerspruch gegen einen von den Liquidatoren beschlossenen Verkauf zu einem Gesamtübernahmepreis, gegen die Ablehnung eines solchen Verkaufs oder gegen die beschlossene Art der Veräusserung von Grundstücken, so entscheidet auf Begehren des widersprechenden Gesellschafters das Gericht.
4    Die Gesellschaft haftet für Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Liquidator in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen begeht.
OR das Gegenteil herzuleiten, ist schon
von der Vorinstanz zutreffend zurückgewiesen worden. Wie jede andere
Verjährung so tritt auch die des Art. 585
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 585 - 1 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die Auseinandersetzung verlangt, zu versilbern.
1    Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die Auseinandersetzung verlangt, zu versilbern.
2    Sie haben die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörenden Rechtsgeschäften zu vertreten, können für sie Prozesse führen, Vergleiche und Schiedsverträge abschliessen und, soweit es die Liquidation erfordert, auch neue Geschäfte eingehen.
3    Erhebt ein Gesellschafter Widerspruch gegen einen von den Liquidatoren beschlossenen Verkauf zu einem Gesamtübernahmepreis, gegen die Ablehnung eines solchen Verkaufs oder gegen die beschlossene Art der Veräusserung von Grundstücken, so entscheidet auf Begehren des widersprechenden Gesellschafters das Gericht.
4    Die Gesellschaft haftet für Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Liquidator in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen begeht.
nur unter der Voraussetzung
ein, dass vor Ablauf der Verjährungsfrist keine Unterbrechungshandlung
im Sinne von Art. 135
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
OR stattgefunden hat. Es ist also nicht richtig,
dass die Haftung des Gesellschafters für Gesellschaftsschulden nach fünf
Jahren seit Auflösung der Gesellschaft dahinialle, vielmehr kann er auch
nach Ablauf dieser Frist

334 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

noch für solche belangt werden, Sofern nur die Verjährung vorher
unterbrochen werden ist. Die Folgerungen, welche der Rekurrent aus
der Bestimmung des Art. 585 für die Zulässigkeit der Konkursbetreibung
gegenüber dem einzelnen Gesellschafter ziehen will, gehen daher schon
aus diesem Grunde fehl. Ebenso unbegründet ist der weitere Einwand,
dass den Gesellschaftern nach Auflösung der Gesellschaft nicht mehr
Kaufmannseigenschaft zukomme. Nach der in Art. 585
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 585 - 1 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die Auseinandersetzung verlangt, zu versilbern.
1    Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die Auseinandersetzung verlangt, zu versilbern.
2    Sie haben die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörenden Rechtsgeschäften zu vertreten, können für sie Prozesse führen, Vergleiche und Schiedsverträge abschliessen und, soweit es die Liquidation erfordert, auch neue Geschäfte eingehen.
3    Erhebt ein Gesellschafter Widerspruch gegen einen von den Liquidatoren beschlossenen Verkauf zu einem Gesamtübernahmepreis, gegen die Ablehnung eines solchen Verkaufs oder gegen die beschlossene Art der Veräusserung von Grundstücken, so entscheidet auf Begehren des widersprechenden Gesellschafters das Gericht.
4    Die Gesellschaft haftet für Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Liquidator in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen begeht.
OR enthaltenen
Umschreibung der Aufgaben und Befugnisse der Liquidatoren steht ausser
Zweifel, dass auch die in Liquidation befindliche Kollektivoder
Kommanditgesellschaft noch ein nach kaufmännischer Art geführtes
Geschäft betreibt. Die Gesellschafter, welche die Liquidation besorgen,
bleiben daher so gut Kaufleute, wie sie es vor der Auflösung der
Gesellschaft waren. ()h die Konkursbetreibung gegen sie mangels der
genannten Eigenschaft dann zu verweigern wäre, wenn an ihrer Stelle
andere Personen als Liquidatoren ernannt werden sind, braucht im
vorliegenden Fall nicht untersucht zu werden, da feststeht, dass
ein solcher Ausschluss des Rekurrenten hier nicht stattgefunden hat,
sondern derselbe in Gemeinschaft mit anderen Personen als 'Liquidator
der aufgelösten Gesellschaft fungiert.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkssannt :

Der Rekurs wird abgewiesen. und Konkurskammer. N° 69. _ 335

69. Entscheid vom 23. September 1915 i. S. Bauar.

Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG. Rechtsstellung des einzelnen Zessionars bei
Abtretung derselben Massenreehte an mehrere Gläubiger. Verteilung
des Prozessergebnisses, wenn nur einer der Zessionare den Prozess zur
Durchführung des Anspruchs tatsächlich geführt hat.

A. Im Konkurse über Adolf Meyer-Spörri in Basel trat das Konkursamt
Basel-Stadt am 9. Februar 1911 den a Anspruch der Konkursmasse gegen Henri
F. WegInann in London auf Zahlung von 34,65? Fr. 80 Cts. im Sinne von
Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG an verschiedene Konkursgläubiger, worunter die Ehefrau
des Gemeinschuldners, Mina Meyer-Spörri und deren Tochter Mina Martha
Jucker, ab. Gestützt hierauf legte Mina Martha Jucker am 4. August 1913
für einen Teil des abgetretenen Anspruchs von 5000 Fr. auf ein Guthaben
des Wegmann an das Gasund Wasserwerk Basel-Stadt im Betrage von 3717
Fr, 90 Cts. Arrest und leitete, da der Arrestschuldner gegenüber der
Arrestbetreibung Rechtsvorschlag erhob, gemäss Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG Klage
ein. Dieselbe wurde geschützt und Wegmann rechtskräftig zur Zahlung
der eingeklagten 5000 Fr. nebst Zinsen an die Konkursmasse Meyer Spörri
verurteilt, worauf Mina Martha Jucker am 5. Oktober 1914 die Pfändung
des Guthabens an das Gasund Wasserwerk, dessen Betrag inzwischen bei
der Gerichtskasse zu Handen des Berechtigten deponiert worden war,
erwirkte. Da der Arrestschuldner anlässlich des Pfändungsvollzuges
behauptete, dass er die gepfändete Forderung schon vor der Arrestlegung
an seine Tante Frau Lichtensteiger Dürler in Triest abgetrelen habe,
kam es in der Folge noch zu einem Wider-spruchsverfahrcn, das indessen
ebenfalls zu Gunsten der Masse ausging, indem die Vindikation der Frau
Lichtensteiger sowohl von den kantonalen Instanzen als vom Bundesgericht,
'von letzterem durch Urteil vom 19. Juni 1915 abgewiesen wurde.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 41 III 329
Datum : 14. September 1915
Publiziert : 31. Dezember 1915
Quelle : Bundesgericht
Status : 41 III 329
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Entscheidungen dar Schuldhetreibungsund Konkurskammer. Arrèts da la Chambre des


Gesetzesregister
OR: 135 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
545 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 545 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1  wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht oder wenn dessen Erreichung unmöglich geworden ist;
2  wenn ein Gesellschafter stirbt und für diesen Fall nicht schon vorher vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft mit den Erben fortbestehen soll;
3  wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangsverwertung gelangt oder ein Gesellschafter in Konkurs fällt oder unter umfassende Beistandschaft gestellt wird;
4  durch gegenseitige Übereinkunft;
5  durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen worden ist;
6  durch Kündigung von seiten eines Gesellschafters, wenn eine solche im Gesellschaftsvertrage vorbehalten oder wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen worden ist;
7  durch Urteil des Gerichts282 im Falle der Auflösung aus einem wichtigen Grund.
2    Aus wichtigen Gründen kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der Vertragsdauer oder, wenn sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, ohne vorherige Aufkündigung verlangt werden.
572 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 572 - 1 Die Privatgläubiger eines Gesellschafters sind nicht befugt, das Gesellschaftsvermögen zu ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen.
1    Die Privatgläubiger eines Gesellschafters sind nicht befugt, das Gesellschaftsvermögen zu ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen.
2    Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist nur, was dem Schuldner an Zinsen, Honorar, Gewinn und Liquidationsanteil aus dem Gesellschaftsverhältnis zukommt.
582 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 582 - Nach der Auflösung der Gesellschaft erfolgt ihre Liquidation gemäss den folgenden Vorschriften, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.
585 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 585 - 1 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die Auseinandersetzung verlangt, zu versilbern.
1    Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die Auseinandersetzung verlangt, zu versilbern.
2    Sie haben die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörenden Rechtsgeschäften zu vertreten, können für sie Prozesse führen, Vergleiche und Schiedsverträge abschliessen und, soweit es die Liquidation erfordert, auch neue Geschäfte eingehen.
3    Erhebt ein Gesellschafter Widerspruch gegen einen von den Liquidatoren beschlossenen Verkauf zu einem Gesamtübernahmepreis, gegen die Ablehnung eines solchen Verkaufs oder gegen die beschlossene Art der Veräusserung von Grundstücken, so entscheidet auf Begehren des widersprechenden Gesellschafters das Gericht.
4    Die Gesellschaft haftet für Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Liquidator in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen begeht.
611
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 611 - 1 Auf Auszahlung von Zinsen und Gewinn hat der Kommanditär nur Anspruch, wenn und soweit die Kommanditsumme durch die Auszahlung nicht vermindert wird.
1    Auf Auszahlung von Zinsen und Gewinn hat der Kommanditär nur Anspruch, wenn und soweit die Kommanditsumme durch die Auszahlung nicht vermindert wird.
2    Der Kommanditär ist verpflichtet, unrechtmässig bezogene Zinsen und Gewinne zurückzubezahlen. Artikel 64 findet Anwendung.298
SchKG: 39 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 39 - 1 Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1    Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1  als Inhaber einer Einzelfirma (Art. 934 und 935 OR64);
10  als Genossenschaft (Art. 828 OR);
11  als Verein (Art. 60 ZGB66);
12  als Stiftung (Art. 80 ZGB);
13  Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 36 Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200668, KAG);
14  Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 KAG).70
2  als Mitglied einer Kollektivgesellschaft (Art. 554 OR);
3  als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft (Art. 596 OR);
4  als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft (Art. 765 OR);
5  ...
6  als Kollektivgesellschaft (Art. 552 OR);
7  als Kommanditgesellschaft (Art. 594 OR);
8  als Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft (Art. 620 und 764 OR);
9  als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772 OR);
2    ...71
3    Die Eintragung äussert ihre Wirkung erst mit dem auf die Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt folgenden Tage.
40 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 40 - 1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
1    Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
2    Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.72
173 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 173 - 1 Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85a Absatz 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus.334
1    Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85a Absatz 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus.334
2    Findet das Gericht von sich aus, dass im vorangegangenen Verfahren eine nichtige Verfügung (Art. 22 Abs. 1) erlassen wurde, so setzt es den Entscheid ebenfalls aus und überweist den Fall der Aufsichtsbehörde.335
3    Der Beschluss der Aufsichtsbehörde wird dem Konkursgerichte mitgeteilt. Hierauf erfolgt das gerichtliche Erkenntnis.
260 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kommanditgesellschaft • auflösung der gesellschaft • frist • liquidator • bundesgericht • einzelne gesellschaften • frage • eigenschaft • basel-stadt • konkursmasse • richtigkeit • wille • zessionar • konkursandrohung • wasserwerk • gesellschaftsschuld • vorinstanz • unternehmung • betreibung auf konkurs • beendigung
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