292 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

la débitriee, l'avocat Brand à Berne, sous pli charge du 24 juin 1915,
celui-ci a porté plainte le 3 juillet à l'Autorité de surveillance de
Genève contre les operations de . saisie qui viennent d'étre indiquées et
en a demandé l'annulation pour ie motif qne les biens saisis se trouvaient
à l'étranger et ne pouvaient en conséquence étre frappés de _saisie par
les autoritès de poursuite suisses. Cette plainte a été écartée par
arrèt de l'autorité de surveillance genevoise des 16/21 juillet 1915
pour la raison que, si les tableaux saisis se trouvaient à Paris, ils
n'en étaient pas moins dans cet endroit à la disposition du sieur Bloch,
en les mains duquel la saisie pouvait ainsi avoir eu lieu et avoir abouti
à un résultat.

C. 'Par mémoire déposé le 31 juillet 1915, le mandataire de la recourante
a recouru contre cette décision au Tribunal fédéral en invoquant à
nouveau les motiks développés par elle devant l'instance cantonale.

Statuant sur ces faits et considérant e n d r oi t :

1. La saisie pratiquée doit etre considérée comme illegale. L'exécution
spéciale, seit l'exécution par voie de saisie, repose, par sa nature
méme, sur le principe de la territorialité; une sajsje ne peut en effet
etre pratiquée que sur des objets se trouvant à la portèe des agents
d'exécufion c'est à dire en Suisse, et la circonstance que le débiteur y
est lui-meme domicilié est impuissante à elle seule pour leur permettre
de faire porter la saisie sur ceux de ses biens qui sont à l'étranger et
sont, par conséquent, soustraits à leur atteinte. En outro, la saisie
ayant pour conséquence la main-mise de l'autorité sur les biens-du
débiteur, cette main-mise ne" pourra avoir lieu que si ces biens sont
à la portée de l'autorità et si

.elle peut par conséquent en constater I'existence an moment de la
saisie et en déterminer la valeur; il faut enfin qu'elle soit en mesure
de les prendre en sa detention au moment de la saisie si elle le juge bon
(art. 98und Konkurskammer. N° 62. ' 293

al. 3 LP), ou en tout cas lors de la réalisation (art. 1222 et suiv. LP),
mais ce sont là des actes que l'office ne peut exécuter quand les biens à
saisir sont à l'étranger (voir Jacen, Komm. ad art. 89 note'5). Toutes ces
considérations entraînent donc comme conséquence la nullité des operations
auxquelles a procede l'office de La Chauxxde-Fonds, puisqu'il n'est pas
contesté, mais qu'il est au contraire constaté, par le preces-verba]
de saisie, que les quatre tableaux sur lesquels elle devait porter se
trouvent à Paris. ,

2. C'est à tort enfin que l'autorité cantonale de surveillance a envisagé
que la saisie était possible parce que le sieur Bloch était en possession
des dits tableaux. Cette circonstance à elle seule ne suffisait pas pour
autoriser l'office à proeéder comme il l'a fait, puisque la saisie d'un
objet corporel ne peut jamais ètre pratiquée que sur cet objet lui-meme
dans l'endroit où il se trouve, et non pas simplement au lieu où se
trouverait celui qui en serait possesseur.

Par ces motifs, La Chambre des poursuites et des faillites '. p r o n
o n c e :

Le recours est admis et la saisie attaquée annulée.

62. Entscheid vom 19. August 1915 i. S. Kahn.

Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG : Beginn der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag
an einer Steigerung. Art. 134
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 134 - 1 Die Steigerungsbedingungen sind vom Betreibungsamte in ortsüblicher Weise aufzustellen und so einzurichten, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt.
1    Die Steigerungsbedingungen sind vom Betreibungsamte in ortsüblicher Weise aufzustellen und so einzurichten, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt.
2    Dieselben werden mindestens zehn Tage vor der Steigerung im Lokal des Betreibungsamtes zu jedermanns Einsicht aufgelegt.
fi. SchKG: Ist der Ersteigerer einer
Liegenschaft verpflichtet, die lauienden Zinsen von den grundversicherten
Forderungen über den Zuschlagspreis hinaus zu übernehmen ?

A. In Betreihungen gegen Johann Häfliger, Wirt in Küssnacht, brachte
das Betreibnngsamt Kfissnacht am 31. Oktober 1914 die Liegenschaft
des Schuldners,

AS M lll 1915 il

294 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

das Gasthaus zum Bahnhof in Küssnacht, auf die zweite Steigerung.Nach
Ziff. 5 der am 1. August 1914 aufgestellten Steigerungsbedingungen
hatte der Ersteigerer u. a. die sämtlichen auf der Liegenschaft
haften-den Pfandrechte an Kapital und Zinsen zu übernehmen. In dem den
Steigerungsbedingungen beigegebenen Gautbrief waren unter den Zinsen
der grundversicherten Forderungen nur die bis zu Anfang des Jahres 1914
verfallenen aufgeführt. Der Rekurrent Albert Kahn, Weinhändler in Basel,
hatte seinerzeit vom Schuldner einen Grundpfandtitel im Betrage von 500
Fr. als Faustpfand erhalten und vor der Steigerung dem Betreibungsamt

erklärt, er biete diesen Titel gut . An der Steige'

rung wurde die Liegenschaft zum Preise von 17,750 Fr. dem Rekursgegner
Notar Hochuli in Lyss als Meistbieter zugeschlagen. Der Rekurrent war an
der Steigerung nicht anwesend. Am 7. April 1915 stellte das Betreibungsamt
über die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung einen Kollokationsplan
auf, der sich unmittelbar an das Steigerungspretokoll anschliesst. Darin
rechnete es von den grundversicherteu Forderungen die laufenden Zinsen bis
zum 31. Oktober 1914 dem Rekursgegner auf Rech-nung des Zuschlagspreises
soweit an, als sie durch diesen gedeckt waren. Auf den dem_Rekurrenten
verpfändeten Titel fiel dabei nichts.

B. Er erhob infolgedessen mit Eingabe vom 17. April 1915 Beschwerde mit
den Begehren :

1. Es sei der ....... Kollokationsplan aufzuheben und das Betreibungsamt
anzuweisen, aus dem Steige rungserlüs die Hypothekargläubiger mit Ausnahme
der Luzerner Brauhaus A. G. nur für Kapital und verfallene Zinsen zu
befriedigen und das so freigewerdene Guthaben zur Deckung des Titels
des Beschwerdeführers zu ver wenden.

2. Eventuell seien sämtliche laufenden Zinsen dem Ersteigerer der
Liegenschaft zu überbinden. '

3. Subeventuell ist der Zuschlag der Liegenschaft anund Konkurskammer. N°
62. 295

'Hrn. Hochuli aufzuheben und eine neuerliche Steige rung anzusetzen.

Zur Begründung machte der Rekurrent geltend: In dem nach der
Steigerung aufgestellten Kollokationsplane sei sein Titel gedeckt
gewesen. Auf eine Beschwerde der Luzerner Brauhaus A. G. sei dann das
Betreibungsamt angewiesen worden, dieser den bis zum Steigerungstage
laufenden Marchzins aus dem Verwertungserlöse gutzuschreiben. Daraufhin
habe das Betreihungsamt im neuen Kollokationsplan vom 7. April 1915
sämtlichen Hypothekargläubigern den Marchzins aus dem steigerungserlöse
gutgeschrieben. Infolgedessen sei der Titel des Rekurrenken ungedeckt
geblieben. Die Deckung der Marchzinsen der andern Hypothekargläubiger als
der Luzerner Brauhaus A.-G. auf Rechnung des Zuschlagspreises sei aber
unzulässig, weil für diese der zuerst aufgestellte Kollekationsplan
rechtskräftig geworden sei, und danach nur Kapital und verfallene
Zinsen gedeckt worden seien. Eventuell müssten die laufenden Zinsen der
grundversicherten Forderungen dem Ersteigerer über den Zusehlagspreis
hinaus zur Bezahlung überbunden werden. Art. 135
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 135 - 1 Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB267). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.268
1    Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB267). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.268
2    Die Steigerungsbedingungen stellen ferner fest, welche Kosten dem Erwerber obliegen.
SchKG schreibe dies
deutlich vor. In diesem Sinne lauteten auch die Steigerungsbedingungen
und der erste Kollokationsplan . Weiter eventuell fechte der Rekurrent
den Zuschlag an, da er seinen Titel ausdrücklich gutgeboten habe. Der
Grund zur Anfechtung der Steigerung sei für ihn erst dann eingetreten,
als er Kenntnis vom Verlust des Titels erhalten habe, also bei der
Zustellung des Kollokationsplanes vom 7. April 1915.

Die untere Aufsichtsbehörde wies durch Entscheid vom 30. April 1915 das
Betreibungsarnt an, dem Rekursgegner anzuzeigen, dass er ausser dem
Zuschlagspreis die rückständigen und laufenden Zinsen zu übernehmen
habe, und bestimmte, dass die Steigerung aufgehoben werde, wenn der
Rekursgegner nicht innert einer gewissen Frist sich zur Übernahme dieser
Zinsen bereit erkläre.

lm Entscheid wird ausgeführt, dass im Gantbrief

296 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-

nur die rückständigen verfallenen Zinsen den Grundpfandgläuhigern
gutgeschrieben worden seien, dass aber das Betreibungsamt dann, nachdem
es infolge einer Beschwerde der Luzerner Brauhaus A.-G. angewiesen worden
sei, für den dieser Gesellschaft verpfändeten Grundpfandtitel auch den
laufenden Zins zu kollezieren, im neuerdings erstellten Kollokationsplan
für die ganze Hypothekenbelastung den Marchzins gutgeschrieben habe.

Am 5. Mai 1915 setzte das Betreibungsamt dem Rekursgegner die im
Entscheide genannte Frist zur Abgabe einer Erklärung über die Zahlung
der laufenden Zinsen an.

Hierauf rekurrierte der Rekursgegner an die obere Aufsichtsbehörde des
Kantons Schwyz mit folgendem Begehren : .

Die Ansetzung der Frist sei aufzuheben und zu ver fügen :

si a) Rekurrent habe nur 17,750 Fr. zu bezahlen, bezw. an Kapital und
grundversicherten Zinsen zu über nehmen ;

b) die verfallenen wie die laufenden Zinsen seien mit dem Zuschlagspreise
zu verrechnen, und, soweit dadurch

nicht gedeckt, verlustig, eventuell habe der Ersteigerer nur die
laufenden Zinsen ohne Verrechnung zu über nehmen und zwar nur von dem
durch den Zuschlags preis gedeckten Kapital.

Hierüber entschied die obere kantbnale Aufsichtsbehörde am 3. Juli 1915:
Die Fristansetzung durch das Betreibungsamt wird aufgehoben. Das Begehren
des Notars Hochuli wird gutgeheissen.

Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes hervorzuheben: Das
Angebot des Rekurrenten habe nicht berücksichtigt werden können, weil
es nur schriftlich gemacht und nicht in einer bestimmten Summe ausge-

drückt werden sei. Da der Zuschlag öffentlich an den

Gant erteilt worden sei, sei die Rekursfrist zudem vom Ganttag an
gelaufen. Der Zuschlag sei infolgedessen rechtskräftig geworden. Das
der Ersteigerer nach denw:' Ewnvseszmw p-

und Konkurskammer. N° 62. 297

Gantbedingungen s Kapital und Zinse v hätte übernehmen müssen, könne nur
den Sinn haben, dass der Ersteigerer zwar auch die Zinsen übernehmen
müsse, dass aber diese Zinsen wie das Kapital auf den Zuschlagspreis
anzurechnen seien. Wenn die Kapitalien mit den ausstehenden und den
laufenden Zinsen, die bis zur Bereinigung des Lastenverzeichnisses
berechnet würden, vom Gantpreise abgezogen würden, so werde der Titel des
Rekurrentennicht mehr gedeckt. Dieser sei daher auch nicht legitimiert
gewesen, eine Fristansetzung zu verlangen.

C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 30. Juli 1915 unter Erneuerung
seiner Begehren an das Bundesgericht weiter-gezogen.

Er bemerkt u. a., er sei berechtigt gewesen, sich auf den zur Zeit der
Steigerung gültigen Kollokationsplan zu verlassen.

D. Auf eine Anfrage des Instruktionsrichters' _hat das Betreibungsamt
erklärt, das Lastenverzeichnis (der Gantbrief ) sei vor der Steigerung
im Sinne des Art. 140
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
SchKG aufgelegt und den Grundpfandgläubigern bei
der Zustellung der Bekannlmachung nach Art. 139
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 139 - Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger, dem Schuldner, einem allfälligen dritten Eigentümer des Grundstücks und allen im Grundbuch eingetragenen Beteiligten ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu, wenn sie einen bekannten Wohnsitz oder einen Vertreter haben.
SchKG mitgeteilt worden.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in E r w ä g u n g :

l. Massgebend für die Verteilung des steigerungserlöses, für die
Frage, ob und inwieweit die grundversicherten Forderungen nach
dem Verwertungsergebnis zu überbinden oder zu bezahlen seien,
ist das rechtskräftige Lastenverzeichnis. Dieses tritt im Umfang
seiner Rechts-kraft an die Stelle eines Kollokationsplanes. Die
angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes vom 7. April 1915 ist nun
kein Koliokationsplan, sondern die Verteilungsliste, die auf Grund
des unrichtigerweise als Gantbrief bezeichneten Lastenverzeichnisses
aufgestellt worden ist. Gegen diese Verteilungsliste ist allerdings eine

298 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Beschwerde an die Aufsichtsbehörden zulässig ; diese haben aber dabei nur
zu untersuchen, ob die Verteilung dem rechtskräftigen Lastenverzeichnis
entspreche, indem

sie zuvor das Ergebnis der Verwertung, also die aus dern

Zuschlag sich ergebenden Verpflichtungen des Ersteigerers feststellen. '
Das Lastenverzeichnis war insofern ungenau abgefasst,

als es die laufenden Kapitaizinsen nicht ausdrücklich}

aufführte. Niemand unter den Beteiligten, auch der Rekurrent
nicht, hat aber daraus den Schluss gezogen, dass die eingetragenen
Grundpfandgläubiger für den. im Jahre 1914 laufenden Zins kein Pfandrecht
beanspruchen könnten. Vielmehr wurde offenbar als selbstverständlich
angenommen, dass in den Feststellungen des Lastenverzeichnisses
das Pfandrecht für die laufenden Zinsen still-schweigend
inbegriffen sei. Hiemit steht im Einklang die Bestimmung in den
Steigerungsbedingungen, dass der Ersteigerer die sämtlichen auf der
Liegenschaft haftenden Pfandreehte an Kapital und Zinsen zu übernehmen
habe.

Demgemäss mussten die laufenden J ahreszinsen, soweit sie im Zeitpunkt
der Steigerung bereits geschuldet waren, also mit den bis dahin zu
berechnenden Marchbetràgeu, und soweit sie durch den Steigerungserlös
gedeckt waren, nach Art. 135
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 135 - 1 Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB267). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.268
1    Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB267). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.268
2    Die Steigerungsbedingungen stellen ferner fest, welche Kosten dem Erwerber obliegen.
SchKG dem Ersteigerer überbunden werden.
Eine Barzahlung kam nicht in Frage, weil es sich dabei um noch nicht
fällige Zinsforderungen handelt. Da nicht vorgeschrieben werden war,
dass die laufenden Zinsen vom Ersteigerer über den Zuschlagspreis hinaus
zu übernehmen seien, so konnte die Überbindung, wie die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt hat, nur unter Anrechnung auf den Zuschlagspreis
geschehen. Weder das Gesetz noch die Steigerungsbedingnngen sehen vor,
dass der Ersteigerer über-den Zuschlagspreis hinaus noch irgendwelche
Zinsen zu übernehmen oder zu bezahlen habe. Art. 135
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 135 - 1 Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB267). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.268
1    Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB267). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.268
2    Die Steigerungsbedingungen stellen ferner fest, welche Kosten dem Erwerber obliegen.
SchKG spricht
lediglich von der Übernahme der Ko ste u über den Zuschlagspreis hinaus
und zudemund Konkurskammer. N° 62. 299

nur in dem Sinne, dass sie in den Steigerungsbedingungen ausdrücklich
festgesetzt sein muss, wenn der Ersteigerer hiezu verpflichtet werden
soll. Dass, wie der Rekurrent behauptet, der erste Koilokationsplan
der nach den Ausführungen des Betreibnngsamtes und der untern
Aufsichtsbehörde, sowie nach der ganzen Aktenlage nichts anderes
als das Lastenverzeiclmis sein kann eine Übernahme von Zinsen über
den Zuschlagspreis hinaus festsetze, ist durchaus unrichtig. Das
Lastenverzeichnis hatte hierüber nichts zu bestimmen.

Der Hauptantrag und der erste Eventualantrag des Rekurrenten sind somit
unbegründet. -

2. Aber auch der zweite Eventuaiantrag ist von der Vorinstanz mit
Recht abgewiesen werden. Wie sie zutreffend ausgeführt hat, ist der
Zuschlag rechtskräftig und kann daher nicht mehr aufgehoben werden. Für
den Rekurrenten lief die Frist zur Beschwerde gegen den Zuschlag vom
Steigerungstage und nicht erst von der Auflegung des Verteilungsplanes
vom 7 . April 1915 an. Da ihm der Steigerungstag bekannt war, so erfuhr
er unmittelbar nach der Steigerung, dass ihm der Zuschlag nicht erteilt
worden war, und es war seine Sache, sich von der Person des Ersteigerers
und dem Zuschlagspreis sogleich Kenntniszu verschaffen. Darauf kommt
es nicht an, ob der Rekurrent schon am Steigerungstage oder erst später
Anlass zur Beschwerde hatte. Er hat es sich selbst zuzuschreiben, wenn
er sich die rechtlichen Folgen des Zuschlags trotz der Kenntnis der
Sachlage nicht sogleich klar machte.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 41 III 293
Date : 24. Juni 1915
Published : 31. Dezember 1915
Source : Bundesgericht
Status : 41 III 293
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 292 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- la débitriee, l'avocat Brand à Berne,


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SchKG: 17  134  135  139  140
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