260 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

Dritteigentümer eingeräumte Rechtsstellung soll nach dem
erwähnten Bundesgerichtsentscheid n. a. verhindern, dass seine
Liegenschaft in Anspruch genommen werden kann, bevor ihm gegenüber das
betreibungsrechtliche Vor-verfahren durchgeführt ist (vgl. JAEGER, Komm.
Art. 152 N. 2 S. 520).

Dagegen besteht kein Grund zur Aufhebung der ganzen Betreibung. Soweit
sich das Verfahren nur gegen den Schuldner gerichtet hat, berührt es
die Interessen des Rekurrenten nicht.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt :

Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissen.

54. Entscheid vom 10. Juli 1915 i. S. Schweiz. Volksbank.

Art. 177
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 177 - 1 Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.
1    Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.
2    Der Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamte zu übergeben.
SchKG. Pflicht des Gläubigers, bei der Einleitung der
Wechselbetreibung dem Betreibungsamt das Original des Wechsels oder Checks
zu übergeben. Erfüllung dieser Pflicht bei gleichzeitiger Betreibung
mehrerer aus demselben

' Wechsel verpflichteter Personen.

A. Die Rekurrentin, Schweizerische Volksbank in Basel, stellte
beim Betreibungsamt Basel Stadt das Begehren um Einleitung der
Wechselbetreibung gegen S. Billich für eine Forderung von 2100 Fr. Sie
übergab dem Betreibungsamt eine amtlich beglaubigte Abschrift des
Wechsels-, auf den sich die Forderung gründet. Das Betreibungsamt
weigerte sich jedoch, dem Begehren Folge zu geben, indem es erklärte,
für die Einleitung der Wechselhetreibung sei die Übergabe des Originals
des Wechsels erforderlich.

B. Hierauf erhob die Rekurrentin Beschwerde mit dem Begehren,
das Betreibungsamt sei anzuweisen, die verlangte Weehselbetreibung
einzuleiten.

.,. .4-.-.-

___-_.--und Kankurskammer. N° 54. Wl--

Sie machte geltend : Die Übergabe einer amtlich heglaubigten Abschrift
desWechse's genüge nach Art. 177
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 177 - 1 Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.
1    Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.
2    Der Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamte zu übergeben.
SchKG für die Einleitung der
Wechselbetreibung. Da & e Regressfrist gegen die Indossanten Gerster
&Reiniger in Liestal bald ablaufe, habe sie das Original des Wechsels
zum Zwecke der Betreibung der Indossanten nach Liestal gesandt und für
die Betreibung gegen den Akzeptanten Billich eine amtlich beglaubigte
Abschrift anfertigen lassen. Sie müsse die Möglichkeit haben, gegen beide
Wechselverpflichtete zugleich die Wechselbetreibung einleiten zu können.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt wies durch Entscheid vom
30 Juni 1915 die Beschwerde mitfolgender Begründung ab:

Im Gegensatz zur gewöhnlichen Betreibung hat bei der Weehselbetreibung
der Betreibungsbeamte zu prüfen. ob die Voraussetzungen
derWechselbetreibung vorliegen.aDazu gehört nicht nur, dass der Wechsel
formell in sOrdnung ist was allenfalls aus der Abschrift noch versehen
werden könnte sondern namentlich auch. z dass der Betreibende wirklich
Inhaber des Wechsels-· ·" ist. Dies wird durch die Präsentation
einer Abschrift nicht nachgewiesen. Der Wechselinhaber kann eine .
Abschrift anfertigen und beglaubigen lassen und nachher den Wechsel
verlieren, zerreissen, quittieren, dem Schuldner herausgeben oder durch
Nachindossament san einen Dritten übertragen. In allen diesen Fällen
ist er zur Anhebung der Wechselbetreibung nicht mehr berechtigt. Die
Präsentation des Wechseloriginals bei Anhebung der Betreibung ist daher
unerlässlich.

C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 5. Juli 1915 unter Erneuerung
ihres Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht i 11 E r w 51 g u n g :

1. Wie die Vorinstanz mit Recht ausgeführt hat, AS 41 In ms 19

262 Entscheidungen der Schuldbeträbungs-

verlangt Art; 177 SchKG grundsätzlich, dass bei Einleitung einer
Wechselbetreibung der Wechsel oder Check dem Betreibungsamt im Original
übergeben werde. Wenn das'Betreibungsgesetz die Übergabe einer amtlich
beglaubigten Abschrift als genügend angesehen hätte, so hätte es dies
ausdrücklich gesagt, wie es z. B. in Art. 73 und 232 geschehen ist. Dazu
kommt, dass gewichtige Gründe für die Notwendigkeit der Übergabe des
Wechsels oder Checks im Original sprechen. Das Betreihungsamt hat
bei Einleitung der Wechselhetreibung summarisch zu prüfen, ob der
Gläubiger möglicherweise einen wechselmässigen Anspruch gegen den
Schuldner habe. Diese Prüfung muss sich u. a. darauf erstrecken, ob
der Gläubiger sich nach Art. 755
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 755 - 1 Alle mit der Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung, der Gründung, der Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
1    Alle mit der Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung, der Gründung, der Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
2    Wurde die Prüfung von einer Finanzkontrolle der öffentlichen Hand oder von einem ihrer Mitarbeiter durchgeführt, so haftet das betreffende Gemeinwesen. Der Rückgriff auf die an der Prüfung beteiligten Personen richtet sich nach dem öffentlichen Recht.642
OR als Eigentümer oder wenigstens als
Inhaber desWechsels, auf den sich die Forderung stützt, legitimieren
könne und ob die als Wechsel bezeichnete Urkunde wenigstens äusserlich
alle wesentlichen Erfordernisse des Wechsels im Sinne des Art. 722
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 722 - Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht.
oder
825 OR enthält (vgl. BGE 40 III Nr. 9). Wenn nun auch die Frage des
Vorhandenseins der wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels in der Regel
wohl an Hand einer amtlich beglaubigten Abschrift untersucht werden kann,
so ist doch jedenfalls die Vorlage und Übergabe des_0riginals zum Zwecke
der Feststellung der Gläubigerqualität unerlässlich. Aus einer amtlich
beglaubigten Abschrift kann wohl geschlossen werden, dass deren Inhaber
zur Zeit der Beglaubigung den Wechsel besass; dieser Umstand schliesst
aber, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, die Möglichkeit nicht aus,
dass der Wechsel nachher, zur Zeit der Durchführung der Betreibung,
nicht mehr vorhanden ist oder in andere Hände kommt. Zudem sind der
Wechsel und der Check nicht blosse Beweisurkunden, sondern haben die
Natur von Wertpapieren, weil ihr Eigentümer stets Gläubiger der darin
verurkundeten Forderung und diese Forderung also in der Urkunde verkörpert
ist. Der Wechseischuldner ist daher, umund} Konkurskammer. N° 54. 253

gegen die Gefahr, zweimal zahlen zu müssen, geschützt Zu sein, nur
gegen Aushändigung des quittierten Wechsels zur Zahlung verpflichtet
(Art. 758
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 758 - 1 Der Entlastungsbeschluss der Generalversammlung wirkt nur für bekanntgegebene Tatsachen und nur gegenüber der Gesellschaft sowie gegenüber den Aktionären, die dem Beschluss zugestimmt oder die Aktien seither in Kenntnis des Beschlusses erworben haben.
1    Der Entlastungsbeschluss der Generalversammlung wirkt nur für bekanntgegebene Tatsachen und nur gegenüber der Gesellschaft sowie gegenüber den Aktionären, die dem Beschluss zugestimmt oder die Aktien seither in Kenntnis des Beschlusses erworben haben.
2    Das Klagerecht der übrigen Aktionäre erlischt zwölf Monate nach dem Entlastungsbeschluss. Die Frist steht während des Verfahrens auf Anordnung einer Sonderuntersuchung und während deren Durchführung still.649
OR). Da nun das Betreibungsamt in der Lage sein muss,_innert
der gesetzlichen Frist von fünf Tagen die Zahlung des Schuldners
entgegenzunehmen, so muss ihm das Original des Wechsels zum Zwecke der
Übergabe an den Schuldner zur Verfügung stehen.

Andrerseits ist es notwendig, dass auch der Schuldner, bevor er sich über
die Erhebung des Rechtsverschlages schlüssig macht, die Möglichkeit habe,
an Hand des Wechsels den Bestand der geltend gemachten wechselrnässigen
Verpflichtung zu prüfen. Hieiür muss ihm vom Betreibungsamt das
Original des Wechsels vorgelegt werden können, da er nur nach diesem
untersuchen kann, ob 2. B. die Unterschriften echt sind, insbesondere die
Indossamente, wodurch sich der Gläubiger nach Art. 755
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 755 - 1 Alle mit der Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung, der Gründung, der Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
1    Alle mit der Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung, der Gründung, der Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
2    Wurde die Prüfung von einer Finanzkontrolle der öffentlichen Hand oder von einem ihrer Mitarbeiter durchgeführt, so haftet das betreffende Gemeinwesen. Der Rückgriff auf die an der Prüfung beteiligten Personen richtet sich nach dem öffentlichen Recht.642
OR als Eigentümer
des Wechsels legitimiert

2. Nun kann allerdings nicht geleugnet werden, dass sich in Beziehung auf
das Erfordernis der Übergabe des Wechsels gewisse Schwierigkeiten ergeben,
wenn der Wechseleigentümer genötigt ist, gegen mehrere Personen, die aus
dem Wechsel verpflichtet sind, zu gleicher Zeit die Wechselbetreibung
durchzuführen. Nach Art. 767
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 767 - 1 Den Mitgliedern der Verwaltung kann die Geschäftsführung und Vertretung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Kollektivgesellschaft entzogen werden.
1    Den Mitgliedern der Verwaltung kann die Geschäftsführung und Vertretung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Kollektivgesellschaft entzogen werden.
2    Mit der Entziehung endigt auch die unbeschränkte Haftbarkeit des Mitgliedes für die künftig entstehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
OR darf der Wechselinhaber gleichzeitig
mehrere Wechselverpflichtete belangen, ohne an die Reihenfolge der
Indcssamente gebunden zu sein, und er ist auch, um die Verjährung
zu vermeiden, unter Umständen zur gleichzeitigen Betreibung mehrerer
Verpflichteter genötigt; denn nach Art. 804
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 804 - 1 Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung.
1    Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung.
2    Der Gesellschafterversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
1  die Änderung der Statuten;
10  die Beschlussfassung über die Ausübung statutarischer Vorhand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechte;
11  die Ermächtigung der Geschäftsführer zum Erwerb eigener Stammanteile durch die Gesellschaft oder die Genehmigung eines solchen Erwerbs;
12  die nähere Regelung von Nebenleistungspflichten in einem Reglement, falls die Statuten auf ein Reglement verweisen;
13  die Zustimmung zu Tätigkeiten der Geschäftsführer und der Gesellschafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkurrenzverbot verstossen, sofern die Statuten auf das Erfordernis der Zustimmung aller Gesellschafter verzichten;
14  die Beschlussfassung darüber, ob dem Gericht beantragt werden soll, einen Gesellschafter aus wichtigem Grund auszuschliessen;
15  der Ausschluss eines Gesellschafters aus in den Statuten vorgesehenen Gründen;
16  die Auflösung der Gesellschaft;
17  die Genehmigung von Geschäften der Geschäftsführer, für die die Statuten die Zustimmung der Gesellschafterversammlung fordern;
18  die Beschlussfassung über die Gegenstände, die das Gesetz oder die Statuten der Gesellschafterversammlung vorbehalten oder die ihr die Geschäftsführer vorlegen.
2  die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern;
3  die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Revisionsstelle;
4  die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
5  die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;
5bis  die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Kapitalreserven;
6  die Festsetzung der Entschädigung der Geschäftsführer;
7  die Entlastung der Geschäftsführer;
8  die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen beziehungsweise die Anerkennung als stimmberechtigter Gesellschafter;
9  die Zustimmung zur Bestellung eines Pfandrechts an Stammanteilen, falls die Statuten dies vorsehen;
3    Die Gesellschafterversammlung ernennt die Direktoren, die Prokuristen sowie die Handlungsbevollmächtigten. Die Statuten können diese Befugnis auch den Geschäftsführern einräumen.
und 805
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 805 - 1 Die Gesellschafterversammlung wird von den Geschäftsführern, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren zu.
1    Die Gesellschafterversammlung wird von den Geschäftsführern, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren zu.
2    Die ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Versammlungen werden nach Massgabe der Statuten und bei Bedarf einberufen.
3    Die Gesellschafterversammlung ist spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag einzuberufen. Die Statuten können diese Frist verlängern oder bis auf zehn Tage verkürzen. Die Möglichkeit einer Universalversammlung bleibt vorbehalten.
4    ...689
5    Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts über die Generalversammlung entsprechend anwendbar für:
1  die Einberufung;
2  das Einberufungs-, das Traktandierungs- und das Antragsrecht der Gesellschafter;
2bis  den Tagungsort und die Verwendung elektronischer Mittel;
3  die Verhandlungsgegenstände;
4  die Anträge;
5  die Universalversammlung und die Zustimmung zu einem Antrag;
6  die vorbereitenden Massnahmen;
7  das Protokoll;
8  die Vertretung der Gesellschafter;
9  die unbefugte Teilnahme.
OR verjähren die
Regressansprüche des Inhabers oder Indossanten gegen den Aussteller
und die übrigen Vormänner in einem Monat, wenn der Wechsel in der
Schweiz zahlbar war oder der Regressnehmer in der Schweiz wohnt, und
nach Art. 806
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 806 - 1 Das Stimmrecht der Gesellschafter bemisst sich nach dem Nennwert ihrer Stammanteile. Die Gesellschafter haben je mindestens eine Stimme. Die Statuten können die Stimmenzahl der Besitzer mehrerer Stammanteile beschränken.
1    Das Stimmrecht der Gesellschafter bemisst sich nach dem Nennwert ihrer Stammanteile. Die Gesellschafter haben je mindestens eine Stimme. Die Statuten können die Stimmenzahl der Besitzer mehrerer Stammanteile beschränken.
2    Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert so festsetzen, dass auf jeden Stammanteil eine Stimme entfällt. In diesem Fall müssen die Stammanteile mit dem tiefsten Nennwert mindestens einen Zehntel des Nennwerts der übrigen Stammanteile aufweisen.
3    Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Stammanteile ist nicht anwendbar für:
1  die Wahl der Mitglieder der Revisionsstelle;
2  die Ernennung von Sachverständigen zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile davon;
3  die Beschlussfassung über die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage.
OR ist die Unterbrechung der Verjährung gegenüber einem
Wechselverpflichteten nicht auch den andern gegenüber wirksam. Wenn nun

254 Entscheidungen der Schuldbetsdbuugs-

mehrere Wechselverpflichtete, die nicht in demselben Betreibungskreis
wohnen, gleichzeitig betrieben werden, so ist es unmöglich, jedem
Betreibungsbegehren das Original des Wechsels beizulegen. Um in solchen
Fällen die Vorschrift des Art. 177
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 177 - 1 Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.
1    Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.
2    Der Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamte zu übergeben.
SchKG mit der Wahrung der Interessen
des Wechseleigentümers in Einklang zu bringen, lässt sich kein anderer
Ausweg finden, als dass der Gläubiger dem ersten Betreihungsbegehren das
Original des Wechsels beilegt und sich vom Betreibungsamt zu Handen der
übrigen Ämter, bei denen er noch das Betreibungsbegehren steilen will,
Abschriften des Wechsels mit der schriftlichen Erklärung geben lässt,
dass das Original beim ersten Amte den übrigen Betreibv ngsärntern zur
Verfügung stehe.

Dem nach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

5.5. Entscheid vom 13.3u111915 i. s. Meier-Maurer.

Arc.. 95 SchKG. 859 und 815 ZGB, 28, 75 und 76 KV. Pfändbarkeit im
Besit'ze des Pfändungsschuldners befindlicher Schuldbriefe und Giilten,
die auf einer ihm selbst gehörenden Liegenschaft haften.' '

A, In den von den Geschwistern Segesser in Luzern gegen den heutigen
Rekurrenten Ed. Meier-Maurer in Zürich 6 angehobenen Betreibungen N°
11,157 und 421 piändete das Betreibnngsamt Zürich 6 vier Güitbriefe über
je 5000 Fr. datiert 21. und 22, Januar, 11. und 12. Februar 1911, hatte-nd
die beiden ersten auf dem Hause N° 2 {; Haidenstrasse 33 mit Anteil
Oekonomiegebäude N° 2 i (westliche Hälfte), die'beiden andern auf dem
Hause N° 2 It Haidenstrasse 35 mit Anteil am nämlichen Oekonomiegebäude
(östliche Hälfte) in Luzern,und Konkurskammer. N° 55. 265

Kapitalvorgang auf beiden Objekten je 250,000 Fr. bezw. 255,000 Fr. Die
genannten Liegenschaften waren früher

Eigentum eines gewissen Monglcwsky, der auch die

Gülten errichtet hatte, sind dann aber im Jahre 1914 aus dessen Konkurs
von Meier-Maurer erworben werden, sodass dieser nunmehr zugleich Inhaber
der gepfändeten Gülten und Eigentümer der darin verschriebenen Unterpfande
ist. Nachdem den Geschwistern Segesser die Pfändungsurkunde zugestellt
werden war, stellten sie auf dem Beschwerdewege das Begehren, es sei das
Betreibungsamt Zürich 6 zu verhalten, die gepfändeten Gülten durch andere
Gegenstände zu ersetzen, indem sie zur Begründung geltend machten: die
Gültbriefe seien tatsächlich wertlos, da der Wert der verpfändeten Liegen
= schaften nicht einmal zur Deckung der vorgehenden Kapitalien ausreiche,
nach altem iuzemischem Rechte hätten eben Gülten in beliebiger Höhe
errichtet werden können, eine Belastungsgrenze habe nicht bestanden. Sie
hätten aber überdies auch deshalb nicht gepfändet werden dürfen, weil
sie, nachdem der Pfändungsschuidner selbst Eigentümer der Unterpfänder
geworden sei, kein pfändbares Vermögensobjekt darstellten,sondern in
einem solchen Falle nach Analogie von Art. 28, 75 und 76 KV nur die
Liegenschaft selbst gepfändet werden könne.

' Die Beschwerde wurde von beiden kantonalen Instanzen gu t g e h eis
s e n, von der oberen mit der Begründung: die Frage, ob Pfandtitel
auf Liegenschaften, die dem betriebenen Schuldner selbst gehörten,
gepfändet werden könnten, sei von der zürcherischen Praxis für die
sogenannten abhezahiten, aber nicht geiöschten Schuldbriefe des früheren
zürcherisehen Rechts (§§ 386 und 395 des privatrechtlichen Gesetzbuchs
für den Kanton Zürich) verneint worden (ZR I N° 107). Nachdem seither
das Bundesgericht in der Kcnkursverordnung für den Fall des Konkurses den
gleichen Standpunkt eingenommen habe, bestehe kein Aniass, heute anders
zu entscheiden. Ein Grund, etwa Schuldbriefe und Gülten in dieser Bezie-
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 41 III 260
Date : 10. Juli 1915
Published : 31. Dezember 1915
Source : Bundesgericht
Status : 41 III 260
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 260 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-- Dritteigentümer eingeräumte Rechtsstellung


Legislation register
OR: 722  755  758  767  804  805  806
SchKG: 177
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original • prosecution office • [noenglish] • debtor • check • endorser • prosecution demand • basel-stadt • number • brother and sister • hamlet • question • lower instance • federal court • attestation • hi • liestal • decision • condition • document of title • month • cleaning • barley • analogy • legal time limit • endorsement after maturity • endorsement • property • value • day • signature • behavior • official prosecutor • intention • prosecutional area • weight • replacement • meadow • coverage
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