'210 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-

dem Begehren, die Betreibung sei einzustellen Sie machte geltend,
dass die erwähnte Zustellung nach Art. 2 der Erklärung zwischen der
Schweiz und Frankreich betreffend die Übermittlung von gerichtlichen und
aussergerichtlichen Aktenstücken vom 1 Februar 1913 durch Vermittlung
der französischen Staatsanwaltschaft hätte erfolgen müssen.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde durch
Entscheid vom 12. Juni 1915 mit folgender Begründung ab: Die Erklärung
zwischen der Schweiz und Frankreich vom 1. Februar 1913 bestimme nur
das Verfahren bei Inanspruchnahme der auswärtigen Behörden für eine
Zustellung, schreibe aber diese Inanspruchnahme nicht für alle Fälle
vor. Zudem seien nach Art. 6 der Haager Uebereinkunft betreffend
Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 in Frankreich Postzustellungen
zulässig, weil die französischen Behörden hiegegen keinen Einspruch
erhoben hätten.

C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 19.J uni 1915 unter Erneuerung
ihres Begehrens an das Bundesgericht weder-gezogen-

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht i n E r w ä g u n g :

Die Vorinstanz hat die Beschwerde der Rekurrentin mit Recht
abgewiesen. Nach Art. 6 der Haager Uebereinkunft betreffend
Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 können Schriftstücke in Zivilsachen im
Auslande durch die Post zugestellt werden, wenn ein besonderes Abkommen
dies zulässt oder der ausländische Staat gegen diese Zustellungsart
nicht Einspruch erhebt.

Nun ist ein solcher Einspruch bisher nur vom Deutschen Re ichs, dagegen
nicht von Frankreich erhoben werden. D ie Vereinbarung vom 1. Februar
1913 zwischen dem Bundesrat und der französischen Regierung will an der
durch Art. 6 der Haager Übereinkunft vorgeschriebenen Zulässigkeit der
Zustellung durch die Post nichtsund Konkurskammer. N° 45. 211

ändern, da sie nach ihrer Einleitung nur den Zweck hat, die gegenwärtig
für die Übermittlung der gerichtlichen oder aussergerichtlichen
Aktenstiicke ...... befolgten Regeln zu vereinfachen . Zudem wird in
Art. 8 der genannten Vereinbarung die Haager Uebereinkunft vorbehalten,
soweit sie nicht durch die Vereinbarung absgeändert ist; diese schliesst
aber nirgends ausdrücklich wie es erforderlich gewesen wäre die Zustellung
durch die Post aus.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

45. Entscheid vom 10. Juli 1915 i. S. Galliker.

Wenn in einem Konkurse die zweite Gläubigerversammlung es der
Konkursverwaltung überlässt, den Zeitpunkt der Verwertung auszuwählen,
so können die Aufsichtsbehörden hierüber nichts bestimmen.

A. Im Konkurse von Felder & Cie, in Luzern beschloss die zweite
Gläubigerversammlung am 12. November 1914, die Bestimmung des Zeitpunktes
der Verwertung der Aktiven der Konkursverwaltung zu überlassen. Diese nahm
nun die Verwertung einiger Liegenschaften vor. Da das Ergebnis ungünstig
war, so kamen verschiedene Mitglieder der Konkursverwaltung zur Ansicht,
dass die Verwertung einzustellen sei, während andere damit weiterfahren
wollten. Hierauf ersuchte der Präsident der Konkursverwaltung von sich
aus die untere Aufsichtsbehörde, sämtliche Verwertungen von Amtes wegen
wenigstens bis zum 1. Januar 1916 einzustellen.

Durch Entscheid vom 9. April 1915 stellte die untere Aufsichtsbehörde
entsprechend diesem Gesuche die weitern Liegenschaftenverwertungen auf
unbestimmte Zeit

212 Entscheidungen der Schuldhetreibungn-

ein und wies die Konkursverwaltung an, die angekündigten Steigerungen zu
widerrufen mit Ausnahme derjenigen der sog. alten Moserschen Liegenschaft.

B. Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent F. J. Galliker, Kaminfeger
in Luzern, Beschwerde mit dem Begehren, die Verfügung der untern
Aufsichtsbehörde sei aufzuhehen, soweit sie sich auf die Liegenschaften
Kupferhammer F II und F III in Kai-an., Bleicherstrasse N° 5 und 7'
m Luzern beziehe.

Er machte geltend, dass er Gülten besitze, die auf den erwähnten
Liegenschaften bestehen, und dass er als Hypothekargläubiger-durch die
Verschiebung der Liegenschaftenverwertung geschädigt werde. Ausserdem
wies er darauf hin, dass in Beziehung auf die Liegenschaften Kupferhammer
F II und III bereits die erste Steigerung stattgefunden habe.

Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern hiess die Besehwrrde am
25. Mai 1915 teilweise gut und wies die Konkursverwaltung an, die zweite
Steigerung in Beziehung auf die Liegenschaften Kupferhammer F H und III
unverzüglich anzuordnen.

Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes hervorzuheben: Die
Verfügung der untern Aufsichtsbehörde sei angemessen. Sie sei auch
nicht gesetzwidrig, soweit "sie sich nicht auf Liegenschaften beziehe,
die nicht schon

auf die erste Steigerung gebracht worden seien , denn

Art. 270 Abs. 2
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 270 - 1 La procedura di fallimento deve essere ultimata entro un anno dalla dichiarazione del medesimo.473
1    La procedura di fallimento deve essere ultimata entro un anno dalla dichiarazione del medesimo.473
2    In caso di bisogno, questo termine può essere prorogato dall'autorità di vigilanza.
SchKG räume den Aufsichtsbehörden die Befugnis ein,
nötigenfalls die ordentliche Frist für die Durchführung des Konkurses zu
verlängern. Dagegen müsse nach Art. 258 Abs. 3
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 258 - 1 Dopo tre chiamate, gli oggetti da realizzare sono aggiudicati al maggior offerente.
1    Dopo tre chiamate, gli oggetti da realizzare sono aggiudicati al maggior offerente.
2    In caso di realizzazione di un fondo sono applicabili le disposizioni dell'articolo 142 capoversi 1 e 3. I creditori possono inoltre stabilire un prezzo d'aggiudicazione minimo per il primo incanto.461
SchKG die zweite Steigerung
der Liegenschaften innerhalb von zwei Monaten nach der ersten stattfinden.

C. Diesen ihm am 30. Juni 1915 zugestellten Entscheid hat der Rekurrent
am 5. Juli 1915 an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren,
die Verfügung der untern Aufsichtsbehörde sei aufzuheben. und
Konkurskammer. N' 45. 213

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammcr zieht i n E r w ä g u n g :

Nach dem Beschluss der Gläubigcniersammlung vom 12. November 1914
ist es Sache der Konkursvemaltung, zu bestimmen, wann die Verwertung
vorgenommen werden soll. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.
Er beruht auf Art. 253
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 253 - 1 L'amministrazione presenta all'assemblea una relazione particolareggiata sull'andamento della gestione, nonché sullo stato attivo e passivo.
1    L'amministrazione presenta all'assemblea una relazione particolareggiata sull'andamento della gestione, nonché sullo stato attivo e passivo.
2    L'assemblea delibera sulla conferma dell'amministrazione ed eventualmente della delegazione dei creditori; essa ordina inappellabilmente quanto richiede la gestione del fallimento.
SchKG, wonach die zweite Gläubigerversammlung u
n b e s c h r ä 11 k t alles Weitere für die Durchführung des Konkurses
anordnct, also 11. a. die Art und Weise der Verwertung zu regem hat. Die
Gläubigerversammlung hätte den Zeitpunkt der Verwertung selbst bestimmen
können. Nachdem sie es aber nicht getan, sondern ihre Kompetenz in
dieser Beziehung der Konkursverwaltung delegiert hat, kann sich diese
der Verpflichtung zur Beschlussfassung nicht einfach dadurch entziehen,
dass sie die Entscheidung der Aufsichtsbehörde anruft. Vielmehr hat
ein jeder Gläubiger das Recht, zu verlangen, dass der Beschluss der
Gläubigerversammlung beachtet und-ausgeführt werde. Die Aufsichtsbehörden
können Beschlüsse der zweiten Gläubiger-Versammlung, die sich auf Art. 253
Abs. 2 sehKGsz stützen, zudem nur soweit aufheben oder abhndern, als
dadurch gesetzliche Parteirechte oder zwingende Verfahrensvorschriften
verletzt werden. Dagegen sind sie nicht befugt, über Beschwerden wegen nur
u n a n g e m e s s ene r Anordnungen der zweiten Gläubigerversammlung
zu entscheiden (vgl. AS Sep.-Ausg. 9 N° B*), und somit können sie noch
Viel weniger solchen Anordnungen gegen-über aus Zweckmässigkeitsgründen
von Amtes wegen eingreifen.

Die Entscheidungen der kantonalen Instanzen sind somit aufzuheben,
soweit dadurch die Verwertung der Liegenschaften verschoben wird.

Damit ist nicht gesagt, dass die Verwertung nun sofort

* Ges.-Ausg. 32 I S. 206 li. E. 2.

214 Entscheidg. der Schuldbetreihungsu. Konkurskammer. N° 45.
stattzufinden habe, sondern nur, dass deren Zeitpunkt

nicht von einer Verfügung der Aufsichtsbehörde abhängig ,

gemacht werden könne. Die Konkursverwaltung hat vielmehr selbst
diesen Zeitpunkt zu bestimmen. Wenn in ihrem Schosse darüber
Meinungsverschiedenheiten bestehen, so hat sie einen Mehrheitsbesehluss
hierüber zu fassen. Will sie die Verantwortung hiefür, obschon sie durch
den Beschluss der Gläubigerversammlung gedeckt ist, nicht übernehmen,
so steht ihr nur die Möglichkeit offen, die Frage nochmals der
Gläubigerversammlung zur Entscheidung vorzulegen. '

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und die Entscheide der

kantonalen Instanzen werden aufgehoben, soweit sie eine

Verschiebung der Liegenschaftenverwertungen im Konkurse von J. Felder &
('.ie anordnen.

Entscheidungen der Zivilkammem. N° 46. 215

Entscheidungen der Zirilkammern. Arréts des sectiuns civiles.

46. Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. März 1915 i. S. Sehönenberger,
Beklagter, gegen Konkursmasse der Leihund Sparkasse Oliisehiikcnl
Klägerin.

Erw. 1 und 2: Akzeptkreditverhältnis zwischen einer Bank als Kreditgeberin
und einem Gewerbetreibenden als Kreditnehmer. Belastung der akzeptierten
Wechsel im Kontokorrent. Zeitpunkt der Belastung. Bedeutung einer schon
im Momente der Akzeptierung stattfindenden Belastung. Deckungspflicht
des Akzeptkreditkunden ? Erw. 3: Analoge Anwendbarkeit des Art. 216
Abs. 3
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 216 - 1 Se viene dichiarato contemporaneamente il fallimento di più coobbligati, il creditore può far valere il suo credito per l'intiero ammontare in ogni singolo fallimento.
1    Se viene dichiarato contemporaneamente il fallimento di più coobbligati, il creditore può far valere il suo credito per l'intiero ammontare in ogni singolo fallimento.
2    Ove i riparti delle singole masse eccedano complessivamente l'ammontare dell'intiero credito, l'eccedenza torna alle medesime in proporzione dei diritti di regresso spettanti reciprocamente ai coobbligati.
3    Finché l'importo complessivo dei riparti delle singole masse non raggiunga l'ammontare dell'intero credito, esse non hanno, l'una in confronto dell'altra, alcun regresso pei riparti pagati.
SchKG auf einen Nachlass'vertrag mit Vermögensabtretung .

A. Die Leihund Sparkasse Eschlikon hatte dem Beklagten einen sogenannten
ungedeckten Akzeptkredit eröfinet, d. h. sie pflegte Wechsel zu
akzeptieren und einzulösen, die dieser auf sie zog und an die Ordre
seiner Lieferanten ausstelite. Der Beklagte zahlte seinerseits seine
verfügbaren Gelder in der Regel bei der Leihkasse ein. Sowohl die
Zahlungen der Leihkasse als diejenigen des Beklagten wurden im
Kontokorrent gebucht, und zwar diejenigen der Leihkasse erst im
Momente der Einlösung, nicht schon im Momente der Akzeptierung der
Wechsel. Die Semesterrechnungsabschlüsse ergaben jeweilen ein Saldo von
mehreren Hunderttausend Franken zu Lasten des Beklagten. Dieser hatte
der Leihkasse Faustpfänder übergeben; welcher Art und in welcher Höhe,
ist nicht aus den Akten ersichtlich. -

Am 17. Januar 1912 schrieb die Leihkasse dem B
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 41 III 211
Data : 12. giugno 1915
Pubblicato : 31. dicembre 1915
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 41 III 211
Ramo giuridico : DTF - Diritto delle esecuzioni e del fallimento
Oggetto : '210 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs- dem Begehren, die Betreibung sei einzustellen


Registro di legislazione
LEF: 216 
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 216 - 1 Se viene dichiarato contemporaneamente il fallimento di più coobbligati, il creditore può far valere il suo credito per l'intiero ammontare in ogni singolo fallimento.
1    Se viene dichiarato contemporaneamente il fallimento di più coobbligati, il creditore può far valere il suo credito per l'intiero ammontare in ogni singolo fallimento.
2    Ove i riparti delle singole masse eccedano complessivamente l'ammontare dell'intiero credito, l'eccedenza torna alle medesime in proporzione dei diritti di regresso spettanti reciprocamente ai coobbligati.
3    Finché l'importo complessivo dei riparti delle singole masse non raggiunga l'ammontare dell'intero credito, esse non hanno, l'una in confronto dell'altra, alcun regresso pei riparti pagati.
253 
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 253 - 1 L'amministrazione presenta all'assemblea una relazione particolareggiata sull'andamento della gestione, nonché sullo stato attivo e passivo.
1    L'amministrazione presenta all'assemblea una relazione particolareggiata sull'andamento della gestione, nonché sullo stato attivo e passivo.
2    L'assemblea delibera sulla conferma dell'amministrazione ed eventualmente della delegazione dei creditori; essa ordina inappellabilmente quanto richiede la gestione del fallimento.
258 
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 258 - 1 Dopo tre chiamate, gli oggetti da realizzare sono aggiudicati al maggior offerente.
1    Dopo tre chiamate, gli oggetti da realizzare sono aggiudicati al maggior offerente.
2    In caso di realizzazione di un fondo sono applicabili le disposizioni dell'articolo 142 capoversi 1 e 3. I creditori possono inoltre stabilire un prezzo d'aggiudicazione minimo per il primo incanto.461
270
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 270 - 1 La procedura di fallimento deve essere ultimata entro un anno dalla dichiarazione del medesimo.473
1    La procedura di fallimento deve essere ultimata entro un anno dalla dichiarazione del medesimo.473
2    In caso di bisogno, questo termine può essere prorogato dall'autorità di vigilanza.
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
amministrazione del fallimento • autorità inferiore di vigilanza • convenuto • prato • francia • la posta • decisione • volontà • conto corrente • cassa di risparmio • tribunale federale • d'ufficio • motivazione della decisione • distribuzione postale • stato estero • basilea città • consiglio federale • autorità superiore di vigilanza • mese • autorità inferiore • massa fallimentare • spazzacamino • intermediario • delegato • quesito • moneta • termine • affare civile • all'interno • casale • adulto
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